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Einmalig hohe Einkommensteuererstattung

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(@stephenking)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

das JA hat auf Antrag (Beistandschaft?) der KM auf Basis meiner Unterlagen den KU für meinen neunjährigen Sohn, der bei ihr wohnt, festgesetzt.
Strittig ist hierbei, wie (lange) die Einkommensteuererstattung (Überweisung durch das FA im März) berücksichtigt wird, da nur sie mich in eine höhere Stufe der DDT zwingt.
Das JA meldete sich erstmals im Juni (seitdem zahle ich auch den höheren Betrag).
Wird die anteilige Steuererstattung letztmalig im Februar berücksichtigt (weil dann 12 Monate seit Rückzahlung durch das FA vergingen) oder bis Mai (weil sich das JA im Juni erstmals meldete)?
Meiner Ansicht nach wäre im Februar 2016 Schluß-zumindest mit dem bisherigen Bescheid. Daß dann natürlich der nächste Steuerbescheid zugrunde gelegt werden muß, ist klar (er wird aber wie geschildert deutlich niedriger ausfallen).

Zudem fahre ich alle 2 Wochen jeweils 340 km einfache Strecke zu meinem Sohn (die KM zog 2011 mit ihm zu ihrer Mutter-ich habe mir diese Entfernung also nicht ausgesucht). Das JA berücksichtigt hier nur 15 cent/km. Ich hatte mit 30ct kalkuliert, alternativ, daß keine Höhergruppierung in die nächsthöhere Stufe erfolgt. Das JA stellt sich hier aber stur.

Ich wäre Euch dankbar, wenn ihr mir zu beiden Aspekten Eure Meinung mitteilen könntet.

Danke Euch schon jetzt!
Grüße
Kai

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.11.2015 18:49
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi stephenking,

die Einkommenssteuer ist eine Einnahme, die Dein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen erhöht. Bei nichtselbstständigen sind die letzten 12 Monate zur Unterhaltsberechnung heranzuziehen.
Die Steuererstattung wird dann anteilig zu Deinem unterhaltsrelevanten Einkommen gerechnet.

Wird die anteilige Steuererstattung letztmalig im Februar berücksichtigt (weil dann 12 Monate seit Rückzahlung durch das FA vergingen) oder bis Mai (weil sich das JA im Juni erstmals meldete)?
Meiner Ansicht nach wäre im Februar 2016 Schluß-zumindest mit dem bisherigen Bescheid. Daß dann natürlich der nächste Steuerbescheid zugrunde gelegt werden muß, ist klar (er wird aber wie geschildert deutlich niedriger ausfallen).

Nein, bis Mai. Im Juni 2015 erfolgte die Inverzugsetzung durch das JA. Dein Unterhalt wird also auf Grundlage der Einkünfte von Juni 2014-Mai 2015 gerechnet. Alles was in dieser Spanne als Einkommen gezählt
werden kann, geht in die Rechnung ein.

Zudem fahre ich alle 2 Wochen jeweils 340 km einfache Strecke zu meinem Sohn (die KM zog 2011 mit ihm zu ihrer Mutter-ich habe mir diese Entfernung also nicht ausgesucht). Das JA berücksichtigt hier nur 15 cent/km. Ich hatte mit 30ct kalkuliert, alternativ, daß keine Höhergruppierung in die nächsthöhere Stufe erfolgt. Das JA stellt sich hier aber stur.

Diese Kiste ist schwierig. Ich habe auch schon in dieser Sache vor Gericht verhandelt. Dass das JA Umgangskosten von ca. 200 € (1360 km * 15 cent) berücksichtigt ist schon relativ großzügig. Sie könnten auch sagen, nix wird berücksichtigt. Dass die Mutter durch den Wegzug die Kosten verursacht interessiert leider viele JA null und manche Richter leider auch nicht.

Es ist wie auf dem Basar, Du musst zunächst mit dem JA argumentieren, verhandeln und zocken. Mürbe machende Schreiben helfen manchmal. Bei bei mir hat während eines Vorganges dreimal die Sachbearbeiterin gewechselt. Gegen Ende (wenn die Schreiben immer hysterischer werden) titulierst Du einfach, was Du zu zahlen bereit bist und guckst, ob die wegen einer Stufe (um die geht es meist) klagen. Wenn ja, musst du dir überlegen, ob du das durchziehen willst oder nachgibst.

So weit erstmal,

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2015 19:26
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Kai,
dumm gelaufen würd ich sagen.

Meiner Ansicht nach wäre im Februar 2016 Schluß-zumindest mit dem bisherigen Bescheid.

Das JA verschickt keine Bescheide wie das Finanzamt. Beim JA unterschreibst du einen vollstreckbaren Unterhaltstitel.
Hast du schon was unterschrieben was das Jugendamt dir geschickt hat? Oder zahlst du nur so wie die gerechnet haben?

Wenn du ein JA-Titel nach unten korrigieren willst musst du dich mit der KM gütlich eingen. Oder bei Gericht auf Abänderung klagen.
Nach oben kannst du den Titel formlos beim JA ändern lassen. Merke: "Rauf gehts immer runter nimmer".

Niemand ist gezwungen JA-Titel zu unterschreiben. Hier wird immer empfohlen:
1. Mit spitzem Bleistift das Einkommen zu bereinigen und
2. Den Titel selbst erstellen zu lassen.

Wenn du freiwillig Stufe 2 titulierst und das JA will Stufe 3 von dir müssen die klagen. Und vorher nach deinen Angaben Stufe 2 titulieren.

Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2015 19:32
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das JA berechnet den Unterhaltsanspruch, setzt diesen aber nicht fest. Den KU festlegen kann nur ein Gericht, wenn sich die Eltern nicht einigen können.

Die Einkommensauskunft kann aller 2 Jahre gefordert werden. Die Steuererstattungen sind Einkommen. Maßgeblich für den Unterhalt ist das laufende Einkommen. Da aber niemand seinen laufendes Einkommen belegen kann, werden die letzten 12 Monate plus Steuerbescheid genommen. Letzlich ist es so wie mit anderem variablem Einkommen, es schwankt und unter Umständen schwankt damit auch die Eingruppierung. Wenn es tatsächlich ein Ausreißer mit der Steuerstattung ist, dann gilt sie natürlich jetzt, aber nicht für die weitere Zukunft.
Solange der höhere Unterhalt nicht tituliert ist, ist es auch kein Problem ihn wieder nach unten zu korrigieren.

Umgangskosten sind normalerweile vom Umgangselternteil zu tragen, da in  Deinem Fall die Entfernung von der KM geschaffen wurde, kann sich das auf den Unterhalt auswirken. Das Problem ist meiner Meinung nach, dass es keine wirkliche Vorschrift gibt wie die KM an den erhöhten Umgangskosten zu beteiligen ist. Das JA hat ihr die Hälfte der Fahrtkosten angerechnet und eben nicht alles.

Normalerweise ändert sich der KU auch nicht zwischendurch, wenn sich bei Dir das Einkommen aber erheblich ändert, also um ca. 10%, dann kann darauf auch sofort mit einer Neuberechnung reagiert werden.

Aus meiner Sich hast Du verschiedene Optionen: Du kannst den KU von einem Gericht festlegen lassen. Würde ich aber nicht empfehlen, da auch hier Kosten entstehen und auch nicht klar ist wie die Dinge bewertet werden.
Du kannst aber auch versuchen ob das JA mit einer erneuten Berechnung (und dann ggf. Senkung) des KU einverstanden ist, wenn die Steuererstattung aufgebraucht ist (also Feb. 2016) und der neue Steuerbescheid vorliegt. Das JA wird das aber nur mitmachen, wenn es eine erhebliche Änderung darstellt. Alternativ kannst Du auch auf eine Berechnung in 2 Jahren verweisen.

Sollte das JA eine Titulierung des KU fordern, was allgemein üblich ist und Du nicht verweigern kannst, dann würde ich dazu raten den niedrigeren KU zu titulieren, im Moment den höheren KU zu zahlen und es auf eine Klage ankommen zu lassen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2015 19:37
(@chili)
Rege dabei Registriert

Hallo,

Interessant wäre auch, warum die Erstattung so hoch ausgefallen ist.

Steuererstattungen, die auf Ausgaben beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden, sind auch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Grüße

Chili

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2015 23:58
(@stephenking)
Schon was gesagt Registriert

Zunächst mal vielen Dank für Eure Ansichten.

Chili, die Aufwendungen / Erstattungsgrundlagen sind unstrittig und steuerrechtlich anzuerkennen und auch somit als Einkommen zu berücksichtigen.
Mir geht es aber darum, daß ich wie geschildert 2016 deutlich weniger erhalten werde und damit auch eine Stufe in der DDT tiefer rutschen werde. Daher sträube ich mich einfach, jetzt bis März noch einen Titel zu unterschreiben (bisher noch nicht gemacht, aber das JA drängt halt die ganze Zeit), aus dem ich dann in 5 Monaten nicht mehr raus (bzw. eben diese eine Stufe runter) komme. Dazu brauche ich doch wieder das JA, oder? Wenn ich es nicht mit einer teuren Klage verbinden lasse?!?

Wie ist das in der Praxis? Ich erkenne die aus meiner Sicht korrekte Stufe an, die aber eine tiefer liegt als die vom JA gewünschte, und zahle dennoch unter Vorbehalt und vorübergehend den höheren Betrag. Dann würde ich, sobald der neue Steuerbescheid vorliegt, meine Zahlung reduzieren (auf die ja schon betitelte Höhe). Hängt es vom Sachbearbeiter ab, wie er damit umgeht, oder muß die KM aktiv werden (mit Anwalt/tritt das JA als Rechtsbeistand auf)? Die KM schätze ich so ein, daß sie ungern klagen (lassen) will, aber der Sachbearbeiter schon.
Sollte die Klage doch kommen, kann ich dann noch "nachgeben", bevor es zu einer Verhandlung kommt? Aber auch das wäre dann mit Kosten verbunden, oder? Denn das Fam.-Gericht wäre dann ja bereits involviert!?!

Danke nochmal und einen schönen Abend!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.11.2015 00:15
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Stephen,

Chili, die Aufwendungen / Erstattungsgrundlagen sind unstrittig und steuerrechtlich anzuerkennen und auch somit als Einkommen zu berücksichtigen.

Dennoch ist die Frage berechtigt und ich stelle sie deshalb nochmal (etwas anders):
Wurden die Aufwendungen, die zu der Höhe der Steuererstattung geführt haben, bei der Einkommensbereinigung für den Unterhalt berücksichtigt ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2015 10:06
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Stephen,

die Frage von united ist wichtig, da sie Dein bereinigtes Einkommen senken könnte. Das wäre der legale Weg in eine Stufe tiefer zu kommen und eben auch Verhandlungsmasse gegenüber dem JA.

Im Moment ist es doch auch wesentlich, dass die höhere Stufe nicht tituliert wird. Du zahlst sie und gut ist. Das JA hat auch sparsam mit Mitteln umzugehen. Eine Klage wegen nur einer Stufe, die dann vielleicht nicht einmal (mehr) zutrifft, überlegt sich auch das JA.

Liegt eine Beistandschaft vor, dann vertritt das JA das Kind und kann klagen, in der Regel wird aber um Zustimmung durch die KM nachgefragt. Ohne Beistandschaft muss die KM selbst aktiv werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2015 11:17
(@stephenking)
Schon was gesagt Registriert

Dennoch ist die Frage berechtigt und ich stelle sie deshalb nochmal (etwas anders):
Wurden die Aufwendungen, die zu der Höhe der Steuererstattung geführt haben, bei der Einkommensbereinigung für den Unterhalt berücksichtigt ?

Im wesentlichen beruht die hohe Erstattung auf Unterhaltsleistungen, die ich für die KM geltend machte (Anlage Unterhalt) - dies hat mein zu versteuerndes Einkommen erheblich gesenkt.
Dies war aber nur möglich, als sie noch bei mir wohnte und kein eigenes Einkommen hatte; meine nächsten Steuererklärungen werden entsprechend keine Anlage Unterhalt mehr enthalten.

Im Moment ist es doch auch wesentlich, dass die höhere Stufe nicht tituliert wird. Du zahlst sie und gut ist. Das JA hat auch sparsam mit Mitteln umzugehen. Eine Klage wegen nur einer Stufe, die dann vielleicht nicht einmal (mehr) zutrifft, überlegt sich auch das JA.

Genau. Ich habe ja nichts gegen eine Festlegung, aber eben in der niedrigeren Stufe.
Wißt ihr, ob (wenn das JA dann doch Klage erhebt und ein Schreiben vom FamG käme) im Falle des Nachgebens von meiner Seite aus (auf eine Verhandlung will ich es nicht wirklich ankommen lassen) auch Kosten anfallen? Im Zweifel würde ich dann halt doch unterschreiben.

Liegt eine Beistandschaft vor, dann vertritt das JA das Kind und kann klagen, in der Regel wird aber um Zustimmung durch die KM nachgefragt. Ohne Beistandschaft muss die KM selbst aktiv werden.

Die Beistandschaft ist aktiv und der Sachbearbeiter wie gesagt recht "frech" im Auftreten. Ob die KM zustimmt, wage ich zu bezweifeln, aber 100%ig sicher bin ich da natürlich nicht.

Euch einen angenehmen Tag!
Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.11.2015 12:22
(@tina10)
Rege dabei Registriert

Wißt ihr, ob (wenn das JA dann doch Klage erhebt und ein Schreiben vom FamG käme) im Falle des Nachgebens von meiner Seite aus (auf eine Verhandlung will ich es nicht wirklich ankommen lassen) auch Kosten anfallen?

Wenn die Klage Dir zugestellt wird, ist das Verfahren rechtshängig und entsprechend fallen Gerichtsgebühren an, auch wenn Du dann gleich unterschreibst.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2015 13:38




(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

entsprechend fallen Gerichtsgebühren an, auch wenn Du dann gleich unterschreibst.

Deshalb solltest du vorher den unstrittigen Betrag titulieren.
Dämpft die Klagelust des JA und senkt den Streitwert falls die doch klagen.
Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2015 13:55
(@Inselreif)

Wißt ihr, ob (wenn das JA dann doch Klage erhebt und ein Schreiben vom FamG käme) im Falle des Nachgebens von meiner Seite aus (auf eine Verhandlung will ich es nicht wirklich ankommen lassen) auch Kosten anfallen? Im Zweifel würde ich dann halt doch unterschreiben.

Kosten fallen an, sobald die Sache bei Gericht eingeht. Kosten fallen auch vorher schon an, wenn das JA einen Anwalt beauftragen sollte und sich die Sache nach Beauftragung aber vor Eingang bei Gericht erledigt.
Wie diese Kosten am Ende zwischen den Parteien verteilt werden, bestimmt das Gericht nach den Vorschriften des FamFG. Platt gesagt: wenn Du ohne erkennbaren Grund erst spät nachgibst, hast Du die Kosten komplett an der Backe.
Obendrein kannst Du selbst in der Sache ohne Anwalt keine Erklärungen im gerichtlichen Verfahren abgeben. Macht die Sache noch teurer.

Zum einfach nur Hinauszögern ist das ein teurer Spass...

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2015 14:03
(@stephenking)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank.

Zusammengefaßt bedeutet das Eurer Ansicht nach: Den Titel unterschreiben, der auf der unstrittigen Stufe basiert.

Und wenn sich, z Bsp bei relevanter (>10%) Reduzierung des relevanten Einkommens künftig die Frage nach einer erneuten Einstufung stellt, gehe ICH dann aufs JA zu oder welchen Weg schlage ich ein? Das JA rechnet ja, wenn ich das so lese, ausschließlich für die KM, nicht für mich!?!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.11.2015 12:15
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

nochmal ganz deutlich:

Eine Reduzierung des KU ist quasi unmöglich und wird generell nicht akzeptiert (als Grundsatz ins Gehirn einbrennen!)

Daraus folgt: Du unterschreibst keinen Titel, von dem Du glaubst, dass er entweder in ferner Zukunft nicht bedient
werden kann oder Deinem Einkommen nicht entspricht.

Einen unterschriebenen Titel aus der Welt zu schaffen bzw. Abänderung geht nur auf zwei Arten:

1. Freiwillig (Zustimmung durch JA o. KM; da schlagen öfter Asteroiden auf der Erde ein, als das passiert)
2. Abänderungsklage (schwierg!)

Bei einer erneuten Einstufung geht es immer um eine Erhöhung des KU, nicht um eine Reduzierung.

Durch die angeblich hohen Kosten würde ich mich nicht verunsichern lassen: diese sind mitnichten hoch:

Bei mir ging es um zwei Stufen, der Streitwert wurde auf knapp 1000 € angesetzt. Kläger war mein Sohn vertreten durch
JA / Beistandschaft (also nix Anwalt). Da es sich um Kindschaftssachen handelt, brauchst Du - so Du Dich auskennst - auch
keinen eigenen Anwalt. Die Gerichtskosten sind so gering, dass sie praktisch keine Rolle spielen. Also blieb nur mein eigener
Anwalt.

Fazit: Du kannst im Vorfeld eines Verfahrens jederzeit noch einknicken - ohne das es teuer wird.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2015 12:40
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

da schlagen öfter Asteroiden auf der Erde ein, als das passiert

Asteroideneinschläge gibt es weltweit immerhin ca. 10.000 bis 50.000 pro Jahr 😉

Gruss,
gardo

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2015 12:52
 Mux
(@mux)
Registriert

Hm, diese Liste korreliert besser mit der Anzahl der KU-Senkungen 😉

http://www.science-at-home.de/wiki/index.php/Liste_der_Impakte_auf_der_Erde

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2015 13:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Stephen,

also zu Asteroiden kenne ich mich nicht aus.

Ansonsten sehe ich es auch so, tituliere (begrenzt auf 18. Lebensjahr) die niedrigere Stufe. Die Kosten für eine Klage sind bei einer Stufe gering und Du kannst dann auch noch schnell einlenken und die Kosten bleiben gering.

Sollte sich Dein Einkommen weiter verringern oder solltest Du weitere Kinder haben, dann ist im Fall der Beistandschaft das JA Dein Ansprechpartner. Korrekturen nach unten sind schwierig, bei eindeutiger Rechtslage aber machbar (z.B. bei weiteren Kindern), Probleme gibt es aber immer dann, wenn der Mindestunterhalt nicht mehr gewährleistet ist, dann wird sehr spitz und "irgendwie" gerechnet.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2015 14:13
(@Inselreif)

Da es sich um Kindschaftssachen handelt, brauchst Du - so Du Dich auskennst - auch keinen eigenen Anwalt.

Leider nein, siehe § 151 FamFG.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2015 16:13
(@Mrs_Mima)

hi,

also ich habe meinen Ex auf Auskunft verklagt (Stufenklage), er hat auf Aufforderung des AG keine Auskunft (bzw. nur komplett unzureichend) erteilt.
Nun hat er eine Notfrist (die kann von nix und niemandem verlängert werden) und es herrscht Anwaltszwang. Steht explizit drin, dass alles, was nicht von einem Anwalt vorgetragen wird nichtig ist.
Wird also teuer für ihn, meine Anwältin arbeitet ja auch nicht für lau  :), seinen muss er nun auch bezahlen und Gerichtskosten fallen ja nun auch an.

Mima

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2015 17:18
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi inselreif,

Leider nein, siehe § 151 FamFG.

Asche auf mein Haupt, Du hast recht, ich nicht und nehme meine Aussage zurück. Da der KU
nicht zu den Kindschaftssachen zählt (kassiert ja Mama  :wink:), besteht Anwaltszwang. Meine
Aussage trifft nur für Kindschaftssachen wie z.B. Umgangs-oder Sorgerechtsverfahren zu.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2015 17:45




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