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Einstufung in höhere Stufen im Ermessen vom Jugendamt lt. OLG Düsseldorf???

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi michel

Meine geschiedene Frau verlangt, dass ich eine Stufe höher gestuft werde.

Das kann sie verlangen, die Gute, doch sie hat keinen gesetzl. Anspruch. Punkt.

Wenn ich auch während meiner zwei Monate Elternzeit meinen Betrag bezahle, würde sie nicht von mir verlangen, meinen Lohn von 2006 überprüfen zu lassen.

Hast Du Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit? Dann ja, sonst die letzten 12 Monate, max. inkl. des letzte Kalenderjahr mit Gesamtsummen (das wollen die jedenfalls beim JA, ist aber wohl nicht richtig). Frage einfach mal nach der gesetzl. Grundlage, worauf diese Forderungen basieren. Bleib jedenfalls ruhig.

Letztes Jahr wurde mein Sohn 13 Jahre und ich erhöhte den Zahlbetrag laut Urkunde.

Nicht mit 13J sondern mit 12J erfolgt die UH-Anpassung (ab dem ersten des Monats wo er 12J wird). Steht das etwa so in der Urkunde oder nur ein kleiner bedauerlicher Irrtum?

Laut der Berliner bzw. Thüringer Tabelle hätte ich über 1900 Euro Netto haben müssen um mehr bezahlen zu müssen.
War nicht der Fall.

Nein, musst Du nicht. Du bist nicht verpflichtet von Dir aus eine EK-Erhöhung anzugeben.

Kann Sie überhaupt im Nachhinein eine Überprüfung verlangen?

Grundsätzlich nein, und selbst wenn. Wozu? Rückwirkend kann kein UH gefordert werden wenn nicht entsprechend in verzug gesetzt wurde bzw Auskunft verlangt wurde. Da ein Titel aus 2005 existiert kann vor 2007 i.d.R. nichts verlangt werden. Zu spät für Madam.

Die MA vom JA teilte mir mit, dass wen ich mich nicht füge, auch die Steuerrückerstattung  als Einkommen mit einfließen würde.

Ja ja, das JA. Lass es Dir schriftlich geben und mache anschliessend einen Termin bei seinem Vorgestzten, besser gleich dem Amtsleiter. Das wird ein Spass.
Natürlich gehören Steuerrückerstattungen zu den Einkünften.

Mein Gedanke war nun eigentlich, den nicht höher gestuften Betrag zu überweisen, (rückwirkend von Januar)
Was kann mir passieren? Eigentlich fühle ich mich im Recht, da Höherstufung, wie in den vorhergehenden Beiträgen zu lesen, nicht berechtigt ist.

Es zählt einzig und allein der bestehende Titel zuzügl. der bisher schriftl. erfolgten Abänderungen, die DU unterschrieben hast.
Nur dieser dort genannte Betrag zählt.

Aber jetzt mal 'ne Frage.

2005 wurde ich das letzte Mal eingestuft mit Beurkundung.

Du hast keine Abänderung des Titels gemacht, obwohl Du statt einem Kind seit 10 Monaten 3 UH-Berechtigten verpflichtet bist? das riecht bei Deiner Konstellation nach Abänderungsklage.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2008 00:42
(@michel19894)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie,

ich danke dir für deine Infos.

Ich habe natürlich ab dem 13. Lebensjahr (als er 12 Jahre alt wurde) gemeint und auch den höheren Betrag ordentlich gezahlt.

Morgen werde ich die MA vom JA nochmal auffordern, mir einen korrekten "Zahlungsbeleg" zu schicken, ansonsten gehe ich zu einem anderem Jugendamt und lass mich dort ordentlich einstufen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.04.2008 21:51
(@michel19894)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie oder ihr anderen...    😉

(Zitat
Kann Sie überhaupt im Nachhinein eine Überprüfung verlangen?
Grundsätzlich nein, und selbst wenn. Wozu? Rückwirkend kann kein UH gefordert werden wenn nicht entsprechend in verzug gesetzt wurde bzw Auskunft verlangt wurde. Da ein Titel aus 2005 existiert kann vor 2007 i.d.R. nichts verlangt werden. Zu spät für Madam.)

Kann ich das irgendwo nachlesen, ob der Jahreslohn auch über ein Jahr hinaus, also in diesem Fall für 2006, nachträglich überprüft werden kann, bzw Unterhalt nachgefordert werden kann?.
Da ich mich nicht auf den Deal eingelassen habe, dass zutun, was Madam fordert, also eine Stufe hoch, obwohl drei Verpflichtungen, rechne ich eigentlich damit, dass der nächste Schritt des JA sein wird (im Auftrag von Madam), mir eine Aufforderung für das Jahr 2006 schicken wird.
Wäre also interessant zu wissen,ob ich da gegenargumentieren kann.

Ich habe nichts zu verbergen, möchte aber auch nicht zum Lust-und Spielball werden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.04.2008 22:14
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi michel,

ich denke mal direkt kannst Du es nicht nachlesen, für welchen Zeitraum Du die Einkünfte offenlegen musst, das BGB hüllt sich in Schweigen. Doch es gibt eine sogenannte "ständige Rechtssprechung", wo nach ausgeurteilten Fällen sich eine Norm ableiten lässt. Für die Unterhaltsberechnung wird danach ebenso das aktuelle EK herangezogen sprich das letzte Jahreseinkommen, ebenso die letzten 6 Monate detailiert.

Beim "Unterhalt für die Vergangenheit" gibt es einen gleichlautenden Paragraphen im BGB (§1613). Hierbei ist im Abs. 1 Satz 1 gesagt:

Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

Nochmal: "... nur von dem Zeitpunkt an..." und "... aufgefordert ist..." . Bei Dir heisst das: Bis zum gegenwärtigen Auskunftsersuchen = Inverzugsetzung galt für Dich, ebenso für die Ex, der bestehende Titel. Das ist übrigends eine Urkunde, die für alle möglichen Beteiligten gilt: Für Dich, die Ex, den GV.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.04.2008 00:27
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