Da ich meiner Frau jetzt meinen Kindern gegenüber vorrangig Unterhaltsverpflichtet bin(Vergleich)hat mein Sohn für sein Studium elternunabhängiges Bafög beantragt.Ich habe artig meinen Einkommenssteuerbescheid von 2014 eingereicht und eine Verdienstbescheinigung von Dezember 2016.Das Bafögamt zahlt ihm seit Oktober 2016 Bafög und verlangt von mir jetzt 682,02 Euro zurück(113,67 x 6,Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017)Sollte ich dieser Zahlungaaufforderung nicht nachkommen,wird ein bestehender Unterhaltsanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt.Muß ich mir jetzt Sorgen machen?Laut Vergleich hat meine Frau(nicht Kindesmutter) einen Unterhaltsanspruch von 960 Euro.Unter den unterhaltsrechtlichen leitlinien steht aber unter 22.2 :Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder werden für den in Haushaltsgemeinschaft
mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten zumindest 1.040 Euro angesetzt.
Was ist denn jetzt richtig?
Berechnung Bafög Amt:
Einkommen Vater 2016
Brutta lt.Verd.besch 38760,78
Sonst/steuerfrei 2795,29
EK-Steuer 3026
Ki.-Steuer 53,46
V AN 148,50
AN ges RV 3759,54
AN ges.KV 2935,26
AN soz.PF.V 472,44
KV Zus.B 321,62
AN Arbeitslosenv 606,17
Jahresnetto 30.236,43 : 12 2.519,70
abzügl.Berufsp 5 % 125,99
abzüglich Unterhalt Ehefrau 960,00 1040?
abzüglich Selbstbehalt 1300,00
Rest 133,72 Euro
Die Berechnung im Bescheid hat aber andere Zahlen:
Einkommen-jährlich
positive Einkünfte nach § 21 Abs. 1 36,425,00
abzgl. Sozialpauschale nach § 21 Abs.2 7,722,10
abzgl. Steuern 1947,00
Zwischensumme Einkommen 26,755,90
Einkommen-monatlich 2229,66
Hiervo bleiben anrechnungsfrei
für Einkommensbezieher nach § 25 Abs. 1 1,145,00
Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 60,00
für Kinder/Unterhaltsber. § 25 Abs.3
Nr. 1 u.2 570,00
verbleibendes Einkommen 454,66
Zusatzfreibetrag nach § 25 Abs. 4 227,33
(Vater 50,00 % Mutter 0,00)
anrechenbar nach Abzug Freibeträge 227,33
davon nach § 11 Abs. 4 anzurechnen für
andere Auszubildende 113,66
Vater 2
anzurechnendes Einkommen 113,67 Euro
ich bin jetzt total verwirrt...... soll ich zahlen,oder mich anwaltlich beraten lassen?
Grüße Nacktschneckchen
ich nehme alles,was man mir noch läßt...
Hallo,
da es einen Vergleich gibt, gilt dieser und nicht die allgemeine Vorschrift in den Unterhaltsleitlinien.
Bafög wird anders berechnet als Unterhalt, deshalb kommt das BAfög-Amt auch auf andere Zahlen. Beim Unterhalt gibt es die genannten Freibeträge aus § 25 nicht.
<a href="https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/25.php>Hier</a>" findest den § 25 um den es geht.
Offensichtlich hat das BAfög-Amt den BAfög-Anspruch Deines Sohnes berechnet ohne dabei Deine vorrangige Unterhaltsverpflichtung gegenüber Deiner Frau angemessen zu berücksichtigen.
Meiner Meinung nach müsste Deine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Deiner Frau gemäß §25 Absatz 6 aber berücksichtigt werden. Dafür ist aber ein gesonderter Antrag erforderlich.
An Deiner Stelle würde ich beim BAfög-Amt nachfragen warum der Unterhalt für Deine Frau nicht berücksichtigt wurde.
VG Susi
Hallo Nacktschnecke,
bei der Berechnung durch das Bafögamt wurde der Freibetrag für euch als Eheleute nicht berücksichtigt.
Statt der veranschlagten 1145,-€ müssten es 1715,-€ sein.
Schaust du hier:
https://www.xn--bafg-7qa.de/de/welche-freibetraege-werden-gewaehrt--378.php
Also Widerspruch einlegen und darauf hinweisen. Diese Angaben sollten aber im Formblatt 3 des Bafögantrags auch abgefragt werden.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
sorry, fehler meinerseits:
Ich habe gerade gesehen das sie doch berechnet wurde.
Also den Widerspruch mit der erhöhten Unterhaltslast aus dem Vergleich begründen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Da ich meiner Frau jetzt meinen Kindern gegenüber vorrangig Unterhaltsverpflichtet bin(Vergleich)
...
Laut Vergleich hat meine Frau(nicht Kindesmutter) einen Unterhaltsanspruch von 960 Euro.
Welcher Vergleich?
Sorry,
kein Vergleich,sondern ein Beschluß.2015 wollte meine Tochter kein Schülerbafög beantragen und wieder Unterhalt kassieren.Da meine Frau aber sehr krank ist,Arthrose,Depressionen,am 07.02.17 links neues Knie(rechts kommt noch)habe ich mich gewehrt und Recht bekommen.Nach meinem Selbstbehalt von 1300 Euro(Kinder damals 19 und 21)und dem Unterhalt für meine Frau 960 Euro,blieb nichts mehr über.Damals habe ich für meinen Sohn noch 304 Euro Unterhalt gezahlt.Nach dem Beschluß hat meine Anwältin ihn angeschrieben und er hat seine pfändbare Urkunde rausgerückt.
Damals sagte die Anwältin,wenn Sohnemann nochmal Unterhalt beansprucht,müßte er wieder eine neue Urkunde einklagen.Bis jetzt war Ruhe,im Dezember 2016 schrieb er mir,das er Unterhalt in Höhe von 256 Euro haben möchte,laut Bafögamt.Denen habe ich den Beschluß geschickt,daraufhin kam telefonisch die Auskunft,es wären doch nur so 133 Euro,die müßte ich aber nicht zahlen.Aber zwischendurch würde mein Einkommen geprüft werden.Und jetzt Post,Forderung der Nachzahlung und monatlich soll ich 133,72 zahlen.
In den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien Oldenburg steht ja,das meiner Frau 960 Euro zustehen,eine Zeile tiefer wiederum,bei Unterhaltsforderungen volljähriger Kinder 1040 Euro.Hat da jemand Ahnung?
Muß ich doch wieder Unterhalt leisten?Das Bafögamt will jetzt klagen.
lg Nacktschneckchen
ich nehme alles,was man mir noch läßt...
Hallo,
ich habe nicht wirklich Ahnung und sehe nur am eingestellten Bescheid (Hervorhebungen von mir), dass Deine Frau gemäß § 25 Abs. 3 mit 570 Euro Freibetrag berücksichtigt wurde. Dieser Freibetrag wäre um inr Einkommen zu kürzen, dieses ist aber mit Null angesetzt worden.
Außerdem ist Dir ein Härtefallfreibetrag von 60 Euro anerkannt worden.
Das erscheint mir zu gering, da 570 + 60 = 630 Euro ergibt, Du aber 960 Euro zahlst.
Wie kommt das BAfög-Amt auf diese 60 Euro?
...
Die Berechnung im Bescheid hat aber andere Zahlen:Einkommen-jährlich
positive Einkünfte nach § 21 Abs. 1 36,425,00abzgl. Sozialpauschale nach § 21 Abs.2 7,722,10
abzgl. Steuern 1947,00
Zwischensumme Einkommen 26,755,90
Einkommen-monatlich 2229,66
Hiervo bleiben anrechnungsfrei
für Einkommensbezieher nach § 25 Abs. 1 1,145,00
Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 60,00
für Kinder/Unterhaltsber. § 25 Abs.3
Nr. 1 u.2 570,00verbleibendes Einkommen 454,66
Zusatzfreibetrag nach § 25 Abs. 4 227,33
(Vater 50,00 % Mutter 0,00)
anrechenbar nach Abzug Freibeträge 227,33davon nach § 11 Abs. 4 anzurechnen für
andere Auszubildende 113,66
Vater 2anzurechnendes Einkommen 113,67 Euro
Ob mehr als 60 Euro gemäß Härtefallregelung zu berücksichtigen sind kann ich nicht sagen, aber hier sehe ich den einzigen Angriffspunkt.
Weiterhin ist der Vergleich nicht mit dem BAfög-Amt geschlossen worden und bezieht sich auch auf eine Situation in der Vergangenheit, deshalb könnte man aus meiner Sicht durchaus auch mit den 1040 Euro aus den Unterhaltsleitlinien argumentieren. Diesen Anspruch hat Deine Frau gegen Dich.
Mit dem Unterhaltsrecht selbst kannst Du nicht argumentieren, da es hier um BAfög geht. Da spielen die Unterhaltsverfplichtungen zwar eine Rolle, das BAFög-Amt aber rechnet anders.
Aus meiner Sicht kannst Du nur versuchen die Sache nochmals mit dem BAFög-Amt anzusprechen indem Du Widerspruch einlegst und zwar dezidiert damit, dass Du Deiner Frau zu Unterhalt verpflichtet bist und dieser Unterhaltsanspruch mit 60 Euro nicht angemessen berücksichtigt wurde.
Bringt das nichts, dann würde ich zu einer Überprüfung durch einen Anwalt und ggf. Vertretung im Streitfall raten.
VG Susi
Hallo Nacktschnecke,
die Berechnung des Bafögamtes haben nichts mit den Regelungen des BGB zum Unterhaltsrecht zu tun.
Leider wird da seitens der Regierung nicht drauf reagiert und endlich eine einheitliche Linie gezogen.
Für deine Unterhaltspflicht sind alleine die Regelungen der Rechtssprechung maßgebend, also würde ich es da auf eine Klage des Amtes ankommen lassen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo Nacktschnecke,
die Frage, ob 960 Euro oder 1.040 Euro als unterhaltsrechtlicher Bedarf für deine Ehefrau anzusetzen ist, hast du bereits unter Hinweis auf Ziff. 22.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Oldenburg korrekt beantwortet: 1.040 Euro.
Denn Ziff. 22.1 und der darin genannte Mindestbedarf von 960 Euro gilt nicht bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder. Nur zufällig stimmt dieser Betrag mit dem in deinem Beschluss im Jahr 2015 festgelegten Betrag überein. Dies lässt sich jedoch durch einen Vergleich der in den entsprechenden Ziffern der Leitlinien der Jahre 2015 und 2016/2017 genannten Beträge einfach erklären:
2015 2016/2017
Ziff. 22.1: 880 € 960 €
Ziff. 22.2: 960 € 1.040 €
Das Gericht bezog sich 2015 also eindeutig auf den in Ziff. 22.2 genannten Betrag. Dieser ist zum 01.01.2016 auf 1.040 Euro erhöht worden und sollte nun bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber deinem Sohn, die seit Oktober 2016 beansprucht wird, berücksichtigt werden. Ebenso müssten evtl. höhere konkrete berufsbedingte Aufwendungen statt der 5%-Pauschale abgezogen werden. Dies wäre schon bei 12 Entfernungskilometern zur Arbeit bei dir der Fall. Falls du aufgrund deiner Schwerbehinderung regelmäßig anfallende Kosten hast, solltest du auch diese angeben.
Mit den verwaltungsrechtlichen Unterhaltsberechnungen des BAföG-Amtes musst du dich gar nicht beschäftigen; für die Berechnung deiner evtl. bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber deinem Sohn gilt bürgerliches Recht. Wichtig ist, dass du bei der Feststellung der Höhe deiner Verpflichtung mitwirkst.
Um dem BAföG-Amt die Möglichkeit zu geben, seine Berechnung nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu korrigieren, würde ich der Forderung des Amtes mit einem Antwortschreiben entgegentreten. Mit deiner eigenen Berechnung und als Einschreiben mit Rückschein.
Beste Grüße
Graham
Hallo Graham,
im Prinzip hast Du recht. Aber hier geht es um elternunabhängiges Bafög, d.h. das Bafög-Amt hat den Höchstbetrag an den Sohn gezahlt und will nun die Überzahlung vom Vater haben. Das ist das rechtliche Vorgehen des BAfog-Amts im Fall von elternunabhängigem BAfög.
Für die Zukunft dürfte der Sohn also nur den gekürzten Anspruch erhalten und könnte wieder Unterhalt vom Vater fordern. Dafür dürfte der Vater aber leistungsunfähig sein.
VG Susi
Hallo Susi,
es wird sich im Fall von Nacktschneckes Sohn nicht um elternunabhängiges BAföG, sondern um eine Vorausleistung an seinen Sohn in Höhe des gegen Nacktschnecke durch das BAföG-Amt berechneten Unterhaltsanspruches handeln.
Es fehlen einige Informationen, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückforderung des BAföG-Amtes einschätzen zu können. Ganz offensichtlich hat das BAföG-Amt die Höhe von Nacktschneckes Unterhaltsverpflichtung jedoch fehlerhaft errechnet. Sofern Nacktschnecke sich nicht fehlende Mitwirkung vorwerfen lassen muss, bleibt also abzuwarten, wie das BAföG-Amt den evtl. übergegangenen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber Nacktschnecke allein der Höhe nach begründen wird.
Beste Grüße
Graham
Hallo Graham,
stimmt,mein Sohn hat beim Studentenwerk Oldenburg einen Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 BAFÖG vorgelegt.Darauf hin wurde ich angehört und habe wie bereits geschrieben,den Beschluß aus 2015 hingeschickt.Darauf hin wurde mitgeteilt,das ich ca 130 Euro zu zahlen hätte,wenn überhaupt,die würden sich das alles mal durchrechnen und ich würde öfters Mal überprüft werden.Das war Mitte Dezember 2016,jetzt kam wieder ein gelber Brief.Mit eben den beiden Berechnungen und einer Zahlungsaufforderung.
Ist diese Zahlungsaufforderung überhaupt rechtens?
Welche Informationen fehlen denn jetzt noch?
lg Nacktschneckchen
ich nehme alles,was man mir noch läßt...
Hallo Nacktschnecke,
wir lassen jetzt mal außer Betracht, ob du über deine mögliche Inanspruchnahme durch das BAföG-Amt im Dezember ordnungsgemäß belehrt wurdest und ob du daraufhin alle unterhaltsrelevanten Abzugspositionen angegeben hast. Durch die Zustellung der Übergangsanzeige ist zumindest jetzt der Zeitpunkt für dich gekommen, deine Unterhaltsverpflichtung und die entsprechende Berechnung des BAföG-Amtes genau zu prüfen.
Möglicherweise bist du gegenüber deinem Sohn aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit gar nicht zu Unterhalt verpflichtet. Dann könnte die Rückforderung der Vorausleistung des BAföG-Amtes evtl. aufgehoben werden. Deinem Sohn könnte dann elternunabhängiges BAföG gewährt werden, wenn er bei Antragstellung alle Angaben zur Bestimmung seines unterhaltsrechtlichen Bedarfs korrekt angegeben hat.
Zur Prüfung deiner tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung solltest du - wie bereits erwähnt - ergänzend zu deinen bisherigen Angaben überlegen, ob du weitere unterhaltsrelevante Kosten zu bestreiten hast (z. B. Fahrtkilomter, Kosten aufgrund deiner Schwerbehinderung, Altersvorsorge). Mögliche (bereinigte) Einnahmen deiner Frau solltest du von ihrem durch dich zu deckenden Unterhaltsbedarf (1.040 Euro) abziehen. Hat sie möglicherweise erhöhten Bedarf aufgrund ihrer Krankheiten? Auch bei selbstgenutztem Wohneigentum ergäbe sich weiterer Klärungsbedarf.
Von deinem vollständig bereinigten Einkommen müssten der verbleibende Bedarf deiner Frau und dein angemessener Selbstbehalt (1.300 Euro) abgezogen werden. Bei positivem Ergebnis wäre dies der verfügbare Unterhaltsbetrag, bei negativem Ergebnis wärst du gegenüber deinem Sohn nicht zu Unterhalt verpflichtet. Falls du zu Unterhalt verpflichtet wärst, würde der Beginn des Anspruchs davon abhängen, wann dein Sohn oder das BAföG-Amt sich rechtskonform an dich gewandt haben.
All diese Schritte sind kein Hexenwerk - du solltest die Punkte nur zügig und gewissenhaft klären, um entscheiden zu können, wie du auf die Forderung des BAföG-Amtes angemessen reagieren kannst.
Beste Grüße
Graham
Hallo Graham,
das Bafögamt hat mich das erste Mal im Dezember 2016 angeschrieben,ich habe Unterlagen hingeschickt,ordnungsgemäß belehrt wurde ich nicht.Die haben meine Verdienstbescheinigung zur Berechnung herangezogen,ob alle unterhaltsrechtlichen Abzugspositionen von denen angerechnet wurden,weiß ich ja nicht.Dürfen die mein Einkommen von 2016 überhaupt nehmen?Ich dachte immer das Einkommen von 2 Jahren davor wäre für den Berechnungszeitraum relevant?
Fahrtkilometer kann ich nicht absetzen,die Arbeitsstelle ist fast um die Ecke.Wir wohnen zur Miete.Wir haben vor kurzem Sterbegeldversicherungen abgeschlossen,kann man die anrechnen?.Meine Frau braucht die nächsten Monate sehr viel Lymphdrainage und Krankengymnastik,das wird im Monat so an die 200 Euro kosten,ob man das anrechnen kann?Arbeiten kann sie nicht,hat vor 7 Wochen ein komplettes linkes Knie bekommen,sobald das einigermaßen okay ist,geht es rechts weiter.
Ich werde dem Bafögamt jetzt meine Berechnung mitteilen und um Überprüfung bitten,auch wegen der Nachzahlung,die stimmt ja auch nicht.Sollte ich meinem Sohn etwas Unterhalt zahlen müssen,ist das ja okay.Meiner Anwältin werde ich die Unterlagen auch zur Prüfung vorlegen.Erst Mal Danke für die ganzen Tipps.
lg Nacktschneckchen
ich nehme alles,was man mir noch läßt...
Huhu,
mittlerweile haben wir eine Anwältin dazwischen,diese hat die Dame vom Bafögamt darauf hingewiesen,das ich meiner Frau monatlich jetzt 1040 Euro Unterhalt schulde.Zum verteilen für meinen Sohn bleiben 53,74 Euro über,die ich ihm auch gerne zahle,sprich,dem land Niedersachsen,weil die ja in Vorrausleistung gegangen sind.
Soweit,so gut.
Jetzt kam von Sohnemann der neue Bafög Antrag,da wird ja wieder mein Jahreseinkommen von vor 2 Jahren,also 2015 angerechnet.Das war ja weniger,ist die Berechnung vom Bafög Amt jetzt"günstiger"für mich?
lg Nacktschneckchen
ich nehme alles,was man mir noch läßt...
Hallo,
wenn dein Einkommen 2015 geringer war sinkt der Betrag, der für deinen Sohn fällig ist.
Sophie
Danke.Da ich ich geweigert habe,Unterhalt zu zahlen,durfte das Bafög Amt ja mein aktuelles Einkommen zur Berechnung heranziehen und kam so auf 53,72 Euro.Wenn die jetzt weder nach Bafög Berechnung rechnen,gelten ja wieder andere Freibeträge,ich lasse mich mal überraschen.Vor 2 Jahren habe ich weniger verdient.
lg Nacktschneckchen
ich nehme alles,was man mir noch läßt...