Erhöhter Selbstbeha...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Erhöhter Selbstbehalt wegen Miete möglich?

Seite 2 / 2
 
(@robertk)
Zeigt sich öfters Registriert

nein nein! Erstmal warten was dir die anderen hier raten.
Ich wollte dir nur zeigen, dass sich die Katze in den Schwanz beißt.

1. Das Kind hat Recht auf Titel
2. Man darf nie soviel zahlen, dass man selbst bedürftig wird
3. Wenn Kind im H4 Bezug, versucht ArGe soviel wie möglich rauszuholen --> dadurch wird man selbst bedürftig
4. ArGe zieht KU nur dann vom Netto ab bei der Berechnung des eigenen H4, wenn er aufgrund eines Titels gezahlt wird.

Verstehst du den Unsinn darin? Völlig plem plem  :knockout:

jupp, isch verstähe denn Plöttsin

ERINNERT an das römische Rathaus bei Asterix erobert Rom

Die deutsche Gesetzgebung spinnt halt.
wie Pizzaessen erlaubt beim Autofahren - telefonieren verboten

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2010 20:21
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wie wär's denn mit einem Prozesskostenhilfeantrag zu einer negativen Feststellungsklage (gegen die ARGE)

Einfach um das Heft wieder in die Hand zu nehmen und diese Leute dazu zu bringen, sich mal etwas strukturierter zu äussern.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2010 21:33
(@robertk)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Pappasorglos,

das wäre eine Überlegung wert, aber wenn ich im ALGII bin hat das ganze auch Vorteile.
Wenn die das unbedingt so wollen, ist das in Zukunft auch für die mit mehr kosten verbunden.
Wenn ich allein an die zahlreichen Vergünstigungen für die Schule meines Großen denke.
Ich würde mir für meinen großen die Kosten für die  nächste Klassenfahrt u. a. ersparen und das Mittagessen in der Schule würde nur noch 0,50 euro anstatt 2,80 Euro täglich kosten. Auch die Musikschule kostet nur noch die hälfte.

Sollten sich demnächst die Regelsätze erhöhen, wird es noch mehr solche Fälle wie meine geben. Wenn die Unterhaltsrechtsprechung bzw. die Gesetze und deren Richtlinien nicht angepaßt werden. Dann wäre fast jeder Mangelfall ein Grund für ALGII, ob erwerbstätig (900 SB) oder nicht (770 SB) wegen den Kosten der Unterkunft.
Am besten überprüfen hier mal alle Nutzer mit Mangelfall ihren Anspruch auf ergänzendes ALGII. Mal schauen was rauskommt (ALGII-Rechner gibt es im Netz)! Würde mich blendend interessieren.

Das SGBII ist halt  :knockout:
:3affen:

Am besten lasse ich den Unterhalt freiwillig auf einen Euro ins ALGII titulieren, um denen ihren Blödsinn wiederzuspiegeln.

Gruß
Robert

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2010 22:06
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

:thumbup: :thumbup: :thumbup:

Richtig so!

Schwachsinn soll man nicht dadurch fördern, dass man ihn nicht konsequent anwendet.

Er lässt sich nur bekämpfen, indem man ihn an sich selbst scheitern lässt.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2010 22:10
(@robertk)
Zeigt sich öfters Registriert

Nun wollte ich den Unterhalt gemeinsam mit ihr beim JA titulieren lassen, um den Unterhaltsanspruch gerecht zu werden, nun will das meine EX nicht. Somit kann ich auch keinen Antrag auf ergänzendes ALGII stellen, um den Unterhalt zahlen zu können, wegen des zu geringen Selbstbehalts.

Sie ist zum Anwalt gelaufen und hat die Scheidung eingereicht und meinte, ihre Anwältin würde mich bezüglich des Unterhaltes anschreiben, da ihr ja noch mehr zustehen würde. NOCH MEHR!  WAS NUN?

Ich weiß nicht was in ihr gefahren ist auf einmal. Sie hat ja eh im Moment nichts davon wegen HartzIV. Steckt bestimmt wieder ihre bescheuerte Freundin dahinter (Zitat von ihr: Männer müssen bluten.. so ´ne kleene EMMA mit rotgefärbten Kurzhaarschnitt).

Kann ich den Unterhalt auch einseitig titulieren lassen; oder soll ich abwarten und mir selbst einen Anwalt suchen. Gibt es da Prozesskostenbeihilfe eigentlich. Ich habe eigentlich null Kohle dafür. Und formlos habe ich den ALGII-Antrag bereis vor einigen Tagen gestellt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2010 20:51
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo RobertK,

Sie ist zum Anwalt gelaufen und hat die Scheidung eingereicht und meinte, ihre Anwältin würde mich bezüglich des Unterhaltes anschreiben, da ihr ja noch mehr zustehen würde. NOCH MEHR!  WAS NUN?

Abwarten und Ruhe bewahren. Wenn dieses (mutmaßlich schwachsinnige) Anwaltsschreiben bei dir eintrudelt, stelle den Text einfach anonymisiert hier ein.

Zitat von ihr: Männer müssen bluten..

Das ist üblicherweise der Moment, wo ich mir die mittelalterlichen Scheiterhaufen zurückwünsche ... 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2010 21:38
(@robertk)
Zeigt sich öfters Registriert

Die Titulierung war vorgesehen damit ich den errechneten Unterhaltspflichten des JA überhaupt nachkommen kann. Ohne Titulierung kein Anspruch auf ALGII. Nicht das ich hinterher noch rückwirkend aufkommen muss, sofern das überhaupt möglich ist.

Geht das nun einseitig meinerseits?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2010 21:49
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Robert,

Die Titulierung war vorgesehen damit ich den errechneten Unterhaltspflichten des JA überhaupt nachkommen kann. Ohne Titulierung kein Anspruch auf ALGII. Nicht das ich hinterher noch rückwirkend aufkommen muss, sofern das überhaupt möglich ist.

Hm, und wenn du ihr einfach sagst: Ohne Titel keine Überweisung von dir an sie? Oder denke ich gerade mal wieder zu linear?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2010 21:54
(@romyh)
Registriert

Hallo,

theoretisch kannst du titulieren lassen was du willst! Achte auf die Befristung! Es sollte eine Zahl, keine Prozentzahlen drin stehen!

Rechne doch noch mal selbst nach, bzw hatte das JA nicht schon gerechnet? Das würde ich dann tiulieren lassen. Sie braucht doch ned dabei sein, was will sie denn da?

Dann wäre ein evtl Prozess vor dem AG sogar mutwillig und man könnte ihr die PKH versagen. Und für sie wird kein EU oder TU rauskommen, hast ja ihr ggü. SB von 1000 €, da bliebe eh nix mehr über nach Zahlung des KU. Und selbst wenn: Dann kriegste wieder mehr ALG2.

Unser System  :knockout:

Warte ganz dringend auf die Antworten der Experten hier, was man günstigerweise tun soll.
Besonders brille hat immer tolle Formulierungen drauf, die man Exilein sagen/schreiben könnte, und die dann oft zum Einlenken bewegt haben.

LG

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2010 09:56
 Uli
(@Uli)

Des Weiteren: Du bekommst sicher keinen Unterhalt. Müsste man Dir dann nicht auch einen Teil auf Dein Netto "aufschlagen", Betreuungsbonus o.s.ä.? Hatte da was im Kopf von Ulis Geschichte...

Richtig! Bis 14 Jahre macht der Betreuungsbonus den vollen Unterhalt der untersten Stufe der DT aus. Zwischen 15 und 16 den halben und ab 16 sind Kinder nicht mehr betreuungsbedürftig, weshalb der Betreuungsbonus dann wegfällt. Hat OLG Hamm bei mir so entschieden.

LG, Uli

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2010 11:15




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,
ich würde in so einem Fall sogar nicht nur mit der Zeile 1 ran gehen, sondern mit der dem Einkommen entsprechenden Zeile. Und zwar bis 18 voll!

Schließlich sind ja angeblich bis 18 Barunterhalt und Betreuungsleistung gleichwertig.
Auch wenn das nicht durch geht sollen die sich ruhig mit ihren eigenen Argumenten auseinander setzen.
Außerdem ist dann der Abstand zur Kompromisslinie größer.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2010 11:44
(@robertk)
Zeigt sich öfters Registriert

Richtig! Bis 14 Jahre macht der Betreuungsbonus den vollen Unterhalt der untersten Stufe der DT aus. Zwischen 15 und 16 den halben und ab 16 sind Kinder nicht mehr betreuungsbedürftig, weshalb der Betreuungsbonus dann wegfällt. Hat OLG Hamm bei mir so entschieden.

LG, Uli

Also 370,00 KU minus 213,00 Euro Betreuungsbonus für das 15 Jährige bei mir lebende Kind?
Habe ich das so richtig verstanden?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2010 21:04
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi RobertK

Wer hindert Dich daran zur Notarstelle beim JA zu latschen und diese drei Titel ausstellen zu lassen? Dazu brauchst Du nicht die Mitwirkung der DEF. Lass sie sich die Haare raufen, rumschreien, ihren RA böse Briefe schreiben - was immer Du willst. Da es sich um eine Mangelfallrechnung handelt ist da nicht viel dran zu drehen. Und den betreuungs-UH sollte man besser anders deklarieren: einfach Unterhalt - und alle Kinder werden gleich behandelt (vom Alter abgesehen :wink:).

Also wenn Du diese Titel brauchst so gehe hin und lass sie ausstellen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2010 17:18
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und den betreuungs-UH sollte man besser anders deklarieren: einfach Unterhalt - und alle Kinder werden gleich behandelt (vom Alter abgesehen :wink:).

Oldie, ich weiß nicht, ob wir uns missverstehen: Es handelt sich hier nicht um den Barunterhalt für das bei ihm wohnende Kind, sondern um den Betreuungsbonus

Insofern müsste man den schon gesondert aufgeführt werden, da sonst die Unterhaltssumme doppelt so hoch wäre, wie bei den Kindern bei ihr!

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2010 17:23
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Doch doch - tun wir. Nur ist es doch Irrsinn anzunehmen, dass nicht geleisteter Barunterhalt durch eine gesteigerte (inmaterielle) Betreuung ausgeglichen werden kann. Wer kann schon vom Streicheln und Händchenhalten satt werden, sich Klamotten kaufen, Vereine bezahlen?
DAS - habe ich noch nie verstanden. Diese Begrifflichkeit.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2010 20:26
Seite 2 / 2