Erlischt ein Titel ...
 
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Erlischt ein Titel wenn das Kind 18 wird? Überweisung KU an Tochter

 
(@wusel)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend,
es ist mal wieder soweit, dass sich einiges geändert hat. Ich habe versucht, Antworten zu meiner Frage in anderen Diskussionen zu finden, aber da meist irgend etwas abweicht, bin ich mir unsicher.
Derzeitiger Steckbrief

Geschieden
Unterhaltspflicht für 2 Kinder 12 und jetzt 18
beide tituliert auf 100 % seit 4 Jahren
leben bei der Mutter

Meine Frage

Neuer Selbstbehalt  ab 2015?
besteht der Titel weiter ab 18 Jahren?
kann ich den Unterhalt für die 18_jährige direkt an sie überweisen?

Es dreht sich schon wieder mal alles im Kopf, da eine gutbürgerliche  Regelung mit der KM nicht möglich ist.

Ich bin jetzt schon sehr dankbar, wenn ich hier mal wieder eure tolle Hilfe bekommen kann.

Vielen Dank!

Was mir eben noch einfällt, momentan zahle ich für beide zusammen 644 €.  Wie berechne ich nun den Unterhalt, also ich meine wie teile  ich den zwischen den beiden auf?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.02.2015 22:48
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Neuer Selbstbehalt  ab 2015?

Ja. Er beläuft sich jetzt auf 1080€, vorher waren es 1000€. (Quelle)

besteht der Titel weiter ab 18 Jahren?

Ja, und zwar uneingeschränkt. Punkt. Es sei denn, Du oder (/und) das volllj. Kind (zusammen) ändern was daran. Das geht auch einvernehmlich, also ohne Gericht und all dem Zeug.

kann ich den Unterhalt für die 18_jährige direkt an sie überweisen?

Nein. Jedenfalls nicht einfach so. Theoretisch hat ein vollj. Kind mitzuteilen, auf welches Konto der KU zu überweisen ist. Erfolgt dies nicht, bleibt erst einmal die Bestimmung aus dem bisherigem Titel erhalten. Du kannst und solltest natürlich das vollj. Kind sofort auffordern, wie zukünftig verfahren werden soll. Das vollj. Kind hat kundzutun, wohin der KU zu überweisen ist. Ganz bestimmt solltest Du das tun, schließlich steht auch Dir Rechtssicherheit zu.

Was Du nicht erfragst ist der Umstand, ob Du ab Volljährigkeit des Kindes allein UH-pflichtig bist. Das bist Du nämlich nicht. Du und die KM sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit gemeinsam ab jetzt barunterhaltspflichtig. Das mal als Nebenbemerkung. Und so nebenbei ist ab Volljährigkeit das gesamte KG (und nicht nur das halbe) beim Bedarf zu berücksichtigen, was Deine bisherige UH-Last selbst bei alleiniger UH-Pflicht reduzieren dürfte.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2015 01:31
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Ja, und zwar uneingeschränkt. Punkt. Es sei denn, Du oder (/und) das volllj. Kind (zusammen) ändern was daran. Das geht auch einvernehmlich, also ohne Gericht und all dem Zeug.
Gruss oldie

...diese Aussage gilt allerdings nur für den nicht befristeten Titel...ist der Titel z.B. bis zum Erreichen des 18.Lj. befristet, endet er automatisch am entsprechenden Geburtstag...

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2015 09:54
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Was mir eben noch einfällt, momentan zahle ich für beide zusammen 644 €.  Wie berechne ich nun den Unterhalt, also ich meine wie teile  ich den zwischen den beiden auf?

...nach der Düsseldorfer Tabelle...

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2015 09:57
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Wusel,

in Ergänzung:

Lies Dir die Titel nochmal durch, da steht neben den 100% auch irgend etwas zur Anrechnung Kindergeld.

Ab Volljährigkeit wird dieses zu 100% angerechnet (nicht mehr hälftig), insofern ändert sich der Zahlbetrag schon aufgrund dessen.

Sind nunmehr 334 + 304 = 638 EUR.

Sollte KM kein eigenes Einkommen haben, so kann es durchaus bei diesen 304 EUR bleiben.

Es dreht sich schon wieder mal alles im Kopf, da eine gutbürgerliche  Regelung mit der KM nicht möglich ist.

Einer Regelung mit KM bedarf es nicht mehr. Schnack mit der Volljährigen.
Auskunft wohin der Unterhalt zu überweisen ist und über das Einkommen der Mutter nur über sie.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2015 10:34
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Lies Dir die Titel nochmal durch, da steht neben den 100% auch irgend etwas zur Anrechnung Kindergeld.
Ab Volljährigkeit wird dieses zu 100% angerechnet (nicht mehr hälftig), insofern ändert sich der Zahlbetrag schon aufgrund dessen.
Gruß
United

...der Zahlbetrag ändert sich allerdings nur rein theoretisch, wenn ein (unbefristeter) Titel noch in der Welt ist, der dann weiterhin zu bedienen wäre...

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2015 10:39
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und um es noch ein wenig komplizierter zu machen. Was macht denn das volljährige Kind? Geht es nicht zur Schule? Dann sind obige Betrachtungen richtig.

Geht es nicht mehr zu Schule und studiert oder macht eine Ausbildung ist es nicht mehr priveligiert und der SB seig auf 1300 €. Ein AUsbildungsgehalt wäre bis auf eine Pauschale anzurechnen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2015 10:59
(@wusel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, erst mal schon vielen Dank für eure Antworten.

Also das volljährige Kind geht weiterhin zur Schule.

Ich habe jetzt mal nach einem Unterhaltsrechner im Netz gesucht, vertraue aber keinem so richtig.
Mein Netto sind 1700€, das der KM liegt bei 900€.
Zu zahlen habe ich weiterhin für den 12 jährigen.

Ich hab richtig Schiss wenn ich an der Zahlung was ändern würde, dass die ganze Sache dann wieder über nen Anwalt geht und ich wieder tausende von Euros zahlen darf.
Könnt ihr mir  einen Unterhaltsrechner empfehlen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.02.2015 21:12
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja,

Stell einfachmal deine relevanten Daten hier rein und wir rechnen dann für dich.

Brutto/Netto, evtl. Weihnachtsgeld etc., Steuerrückerstattung, Eigenheim (Belastung oder abbezahlt), Ehebedingte Schulden, Fahrtkosten, zusätzliche Altersvorsorge ...

Bei 900 € auf der Seite der KM wirst du weiterhin alleine Barunterhaltspflichtig sein

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2015 21:25
(@wusel)
Schon was gesagt Registriert

Hier mal diė Daten.

Brutto  2723 €
bAV Umwandlung. 150 € + -
VWL AG anteil  26,60

Summe Brutto. 2749,60

Arbeitskl.  8,59 -
bAV Abzug 150,00
VWL Abzug. 40,00

Summe Abzüge. 198,59

Gesamt Brutto. 2749,60
Gesetzl. Abzüge 915,11

Netto  1834,49
Pers. Be/Abzüge 198,59

Überweisung. 1635,90

die o.g. 150 € sind eine Altersvorsorge mit Buz

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld gibts als ein Monatsgehalt

Fahrtkosten pauschal

Steuerrückerstattung waren im letzten Jahr ca. 40 €

Leider weiss ich nicht genau den Verdienst der KM. Ab welchėr Höhe würde sie denn auch uh-pflichtig werden?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.02.2015 22:01




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Wusel,

Ich hab richtig Schiss wenn ich an der Zahlung was ändern würde [...]

Angst ist ein schlechter Ratgeber.

Viel ändern wird sich an der Zahlung eh nicht.

Solange das Mädel zur Schule geht, gilt der Notwendige Selbstbehalt von 1.080 EUR, insofern wirst Du nach wie vor leistungsfähig für den Mindest-KU sein.

Weniger als die 304 EUR für die Große werden es aber absehbar nicht (zumindest nur sehr schwierig), da Du
1. bis dato bewiesen hast, dass Du den Mindest-KU zahlen konntest
2. Du mit Urlaubs-/Weihnachtsgeld vermutlich mehr als 1.718 EUR bereinigtes Netto hast (1.080 + 638)
3. und selbst wenn Du darunter kämest, eine Anrechnung der Altersvorsorge fraglich wäre

Da KM weniger als 1.200 EUR netto hat (und vermutlich auch weniger als Du nach Zahlung von KU) dürfte eine Beteiligung ihrerseits am Barunterhalt ebenfalls schwierig werden.

Zahl erst einmal weiterhin, was im Titel steht (nochmal: nachlesen !), das dürften 334 + 304 EUR sein.

Wenn Schule vorbei, dann neues Spiel.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2015 10:45