Moin zusammen,
hab mal ne finanzielle Frage. Wie solte es hier auch sonst sein.
Also: Ich lebe seit ca. 2 Monaten getrennt. Sohn; 9 J.; lebt bei der KM.
Unterhalt (KU/TU) ist soweit erst einmal aufgrund meiner Eigeninitiative durch die Arbeitnehmerkammer
(gibt`s hier bei uns; tolle Sache weil für lau !!) berechnet worden. Über Details streite ich mich wohl bald mit der hiesiegen ARGE.
Geht halt um die Abzüge vom Netto. Egal, zahle vorerst das, was die AK berechnet hat.
Bin jedoch durch die ganze Sache in die "Mangelfallberechnung" gerutscht.
Also; zu meiner Frage:
Wie sieht es aus, wenn mein Sohn an den Umgangswochenenden und in den Ferien hier bei mir Wochenlang zu Besuch ist ?
Kann ich mir hier einen Teil des KU oder hierfür gedachte "Pauschbeträge" abziehen ?
Es ist ja quasi so, dass er im Sommer dann zum Beispiel 3 von 4 Wochen des Monats hier ist;
verpflegt wird und auch die "Freizeitaktivitäten" bezahlt werden wollen.
Um das nur mal eben klarzustellen: Geht mir hier nicht um Geiz oder der KM einen reinzudrücken.
Bin nur durch die ganze Trennung finanziell so knapp, dass ich jede Möglichkeit zum "sparen" wahrnehmen MUSS.
Ich gehe halt mit meinem Sohn lieber eimal mehr ins Kino, Eisessen oder Schwimmen,
als der KM irgendwelche Discobesuche zu finanzieren.
Vieleicht kennt jemand dass Problem.
Gruß Vic
Hallo Vic,
kurz und knapp....
Nein geht nicht!
Für die Mutter laufen die kosten weiter (wenn auch nicht die Verpflegung in der Zeit)
Aber Miete muss weiter gezahlt werden..Gas, Strom, Klamotten, Beiträge für Vereine usw...
Selbst wenn das Kind im Sommer 4 Woche, sprich nen ganzen Monat bei Dir ist, darfst Du den KU nicht kürzen oder ganz einstellen.
Liebe Grüße Taccina
Bevor man das Vertrauen eines Menschen mißbraucht, sollte man sich im Klaren darüber sein, das man dann einen Menschen auf dem "Gewissen" hat.
Oder wie würdest Du es finden, Dein ganzes Leben lang nicht mehr wirklich vertrauen zu können?
Ab 15+x/ Tagen/Monat sollte das gehen. Die Wohnung ist meines Wissens gleich, weil die Ex ja auch sonst, ohne Kinder irgendwo leben muss, ein erhöhter Wohnbedarf begründet sich nicht unbedingt mit einem Kind. Man kann mit einem Kind auch in einer Einraum Wohnung leben, welche man alleine vielleicht auch hätte.
NUR: Ich würde die Forderungen und Überlegungen dahingehend runterschrauben, vielleicht hast ansonsten nur noch bedingten Kontakt 😉
Moin
Nein das geht nicht, weil es nur Kurzzeitsituationen sind. Die 15 Tage Regelung greift nur beim dauerhaft praktizierten Wechselmodell.
Auch bei 4 wöchigem Aufenthalt des Kindes in den Fehrien oder eines Krankenhausaufenthaltes oder weiß der Geier muß der KU und TU abgeführt werden. KG steht auch dem Betreuungselternteil zu.
Ergo: Wer's sich nicht leisten kann, muß halt drauf verzichten. 😡
Gruß
Martin
Hm, ich war anderer Meinung, gibt es dazu Gesetzestexte und, oder Urteile?
Moin
Gibt es sicher:
OLG Frankfurt / Main Urteil vom 29. Januar 2004 Az.: 1 UF 309/02 Rechtsnormen: BGB §§
1361, 1613, 1684
...Weiterhin möchte der Beklagte von seinem Einkommen die Kosten für die Ausübung des
Umgangsrechts mit seinen mit Beginn des Jahres mit der Mutter nach Hamburg verzogenen
Kindern abziehen. Diese Kosten hat das Amtsgericht der Berechnung des Beklagten folgend in
Höhe von umgerechnet monatlich 154 EUR (= 301,20 DM) berücksichtigt, allerdings erst ab
Beginn einer dahingehenden gerichtlichen Umgangsregelung ab Juli 2002. Letzteres beanstandet
der Beklagte, während die Klägerin diese - auch der Höhe nach bestrittenen - Umgangskosten
nicht für erstattungsfähig hält.Dies erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats waren die Kosten des Umgangs allein vom
Umgangsberechtigten zu tragen, ohne dass er diese im Rahmen der Unterhaltsberechnung von
seinem Einkommen absetzen konnte. Damit befand er sich in Einklang mit der Rechtsprechung
des BGH (FamRZ 1995 215, 216) . Allerdings ist dort bereits der Vorbehalt gemacht worden,
dass nach Treu und Glauben eine Abweichung geboten sein könnte, wenn dem Pflichtigen nach
Bezahlung des Unterhalts keine Mittel mehr zur Durchführung des Umgangsrechts zur
Verfügung stehen. In einem solchen Fall könne es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten
zuzumuten sein, sich in seiner eigenen Lebensführung einzuschränken. Eine weitere vorsichtige
Ausweitung seiner Rechtsprechung mit Blick auf eine mögliche Berücksichtigung von
Umgangskosten beim Unterhalt enthält die Entscheidung vom 29.1.2003 (FamRZ 03, 445,449)
betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs.5 BGB. In dieselbe Richtung geht auch
die Entscheidung des BVerfG vom 9.4.2003, ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der
vorgenannten Bestimmung betreffend (FamRZ 03, 1370, 1377). Beiden Entscheidungen über den
Zusammenhang von staatlichem Kindergeld und Kosten der Ausübung des Umgangsrechts liegt
die Auffassung zugrunde, dass das sonst unterhaltsrechtlich nicht dem Einkommen
zuzurechnende Kindergeld auch zur Abdeckung der Umgangskosten zur Verfügung stehen soll,
was zu unterhaltsrechtlichen Weiterungen im Fall der Nichtanrechnung im Rahmen des § 1612b
Abs.5 BGB führen kann. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Danach ist für einen
Abzug von Umgangskosten von dem unterhaltsrelevanten Einkommen jedenfalls dann kein
Raum, wenn dem Umgangsberechtigten das anzurechnende staatliche Kindergeld in einer diese
Kosten nicht unterschreitenden Höhe zur Verfügung steht. Das ist hier der Fall. Der Beklagte
kann im Rahmen des Kindesunterhalts, der jeweils oberhalb der Anrechnungsgrenze (Gruppe 6)
liegt, für 2 Kinder monatlich je 154 EUR abziehen. Das ist genau der Betrag, den das
Amtsgericht beanstandungsfrei für die Kosten der Ausübung des Umgangs nach Maßgabe der
getroffenen Regelung angesetzt hat. Ein weiterer Abzug vom Einkommen findet damit nicht statt. ......
Gruß
Martin
Moin,
im Mangelfall ist es möglich, Umgangskosten geltend zu machen im Rahmen der Unterhaltsberechnung. Aber aufgrund von Umgangszeiten einfach Unterhalt einzubehalten, geht nicht. Es ist immer eine Entscheidung des zuständigen Richters.
Gruß
eskima
Moin eskima
im Mangelfall ist es möglich, Umgangskosten geltend zu machen
Aber nur wenn der Kindesunterhalt bedient wird und der EG bzw TU ein Mängelfall ist. Aber im Regelfall stimmen Richter so was nicht zu. Thats it.
Klar es gibt immer die Möglichkeit zu klagen, aber wir sind hier keine profitorientierte RA's, sondern geben Erfahrungswerte weiter. Und so wie der Fall bei Vic liegt sagt die Erfahrung halt: Spar dir die Kosten für so ein aussichtsloses Verfahren.
Gruß
Martin
Hallo Martin,
Klar es gibt immer die Möglichkeit zu klagen, aber wir sind hier keine profitorientierte RA's, sondern geben Erfahrungswerte weiter. Und so wie der Fall bei Vic liegt sagt die Erfahrung halt: Spar dir die Kosten für so ein aussichtsloses Verfahren.
Extra dafür klagen würde ich auch nicht. Aber bei einer erneuten Unterhaltsberechnung könnte man beantragen, den Selbstbehalt hochzusetzen, bzw. einen Festbetrag für den Umgang abzusetzen.
Was die eigenen Erfahrungen angeht: Göga hat Umgangskosten bewilligt bekommen. Hat mich aber eine Menge Recherche und gute Zusammenarbeit mit dem RA gekostet.
Gruß
eskima
Hi,
versuch doch einen pragmatischen Weg. Ich habe meine Kinder ztw an 2-3 Tagen pro Woche. Ich habe
meiner Frau vorgeschlagen den Unterhalt (nicht tituliert, noch nicht geschieden) um eine Pauschale von 75 € zu kürzen.
War für sie so i.O. Man muß ja nicht alles über RA und Gericht regeln lassen wenn es auch so geht.
Gruß Bart