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Erwerbsbonus [Re: Instandhaltungsrücklagen]

 
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

… nur der Erwerbsbonus, den man beim Exenunterhalt vom Erwerbseinkommen abziehen dürfte, …

Hallo Malachit,

es gehört zwar nicht direkt zum Thema, aber darf ich bezüglich des Erwerbstätigenbonus bei dir mal nachfragen: wo genau wird der abgezogen? Bei mir wären es 10% (SüdL), mein RA sagt, er zieht es am Ende vom unterhaltrelevanten Ek nochmal ab (aber nur auf Ek aus Erwerbsarbeit, nicht auf den fiktiven Wohnvorteil). Ist das richtig so? Die SüdL sind mir dazu irgendwie unklar bzw. widerprechen dem. Hat das etwas mit den 3/7tel zu tun? Es geht um knapp 200 Euro bei mir.

Sry für's OT.


Änderung durch Malachit: Ich hab's dann mal vom ursprünglichen Thema abgetrennt.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2016 15:48
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Erwerbstätigenbonus ist nicht einheitlich geregelt. Früher war es 1/7 (daher die 3/7-Regelung), heute ist es in den SüdLeitlinien nur noch 1/10.

Bei den Süddeutschen Leitlinien <a href="http://www.olg-stuttgart.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/OLG%20Stuttgart/S%C3%BCdL/S%C3%BCdL2016.pdf>" Unterhaltsleitlinien </a> steht beim Ehegattenunterhalt unter

15.2  Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung, nicht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners).

Also genau das, was Dein Anwalt macht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2016 21:07
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

15.2  Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung, nicht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners).

Also genau das, was Dein Anwalt macht.

Sicher? Der zweite Teil des Satzes sagt ja aus, daß das eben für die Bedarfsermittlung (des Berechtigten) gilt, nicht für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Schuldners. Und wenn, wie bei mir, der ermittelte Bedarf eh höher ist als meine Leistungsfähigkeit, dann spielte der Bonus für meinen Zahlbetrag am Ende überhaupt keine Rolle, was ja auch nicht Sinn und Zweck sein kann. Ich bin etwas ratlos.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2016 22:48
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Azael,

Und wenn, wie bei mir, der ermittelte Bedarf eh höher ist als meine Leistungsfähigkeit, dann spielte der Bonus für meinen Zahlbetrag am Ende überhaupt keine Rolle, was ja auch nicht Sinn und Zweck sein kann.

Doch, genau das ist der Sinn und Zweck dieser Regelung - nennt sich "Unterhaltsmaximierungsprinzip": Sofern die unterhaltsberechtigte Dame sowieso mit genügend Kohle zugeschmissen wird, gönnt man dem Zahlesel ein kleines Zuckerl in Form des Erwerbsbonus, damit es nicht gar so offensichlich wird, dass sich Leistung in diesem unserem Lande schon längst nicht mehr lohnt. Sobald der Staat befürchtet, dem armen unterhaltsbedürftigen Hascherl könne es an irgendwas fehlen, wirst du allerdings bis an den Selbstbehalt ausgepresst.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.08.2016 01:59