Fahrtkosten zum Arb...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Fahrtkosten zum Arbeitsplatz - Anrechnung beim KU

 
(@tom1982)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
ich habe einen 3-jährigen Sohn und der Unterhalt wurde wieder neu berechnet.
Diesbezüglich meine Fragen:
Gemäß den Leitlinien des OLG werden Fahrkosten zum Arbeitsplatz "grundsätzlich" nur bis zu 40km anerkannt.
Grundsätzlich muss jedoch auch bedeuten, dass es Ausnahmen gibt.
Ich selbst bin Beamter und werde in meinem Bundesland hin- und herversetzt oder auch nicht.
Deshalb habe ich einen festen Wohnsitz und pendle zu meinem Arbeistplatz der momentan etwa 110km von zu Hause weg ist und höhere Lebenshaltsungskosten mit sich bringen würde (von Freunden,bekannten, Verwandten ganz zu Schweigen).
Meine Fragen:
1. Welche Ausnahme von mehr als 40km gibt es?
2. Könnte meine Situation solch ein Fall sein?
3. Sind Entscheidungen von Jugendämtern/Gerichten bekannt?
4. Wann macht hier eine Klage Sinn?

Vielen Dank im Voraus!!!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.08.2007 18:33
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Tom,

Du solltst prüfen, ob bei Dir ein Fall von Einsatzwechseltätigkeit vorliegt und falls ja, wie das OLG diese bewertet.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2007 19:29
(@lordi)
Rege dabei Registriert

hallo lbm,

Hallo Tom,

Du solltst prüfen, ob bei Dir ein Fall von Einsatzwechseltätigkeit vorliegt und falls ja, wie das OLG diese bewertet.

LG LBM

wenn das bei der ku berechnung genauso gehandhabt wird, wie bei der einkommensteuer,
gilt die einsatzwechseltätigkeit nur für die ersten 3 monate an seiner dienststelle.

danach sind das normale fahrten wohnung-arbeitsstätte.

mfg
lordi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2007 19:54
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nur wenn die Stelle der Einsatzwechseltätigkeit gleich bleibt. Hat er regelmäßig wechselnde Stellen, dann läuft mit jeder Stelle die 3monatsfrist neu an.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2007 20:10
(@wurzel30)
Zeigt sich öfters Registriert

hi,

Gemäß den Leitlinien des OLG werden Fahrkosten zum Arbeitsplatz "grundsätzlich" nur bis zu 40km anerkannt.
????????????????????????????????????
wo wohnst du denn ?=

Berufsbedingte Aufwendung z.b. Fahrtkosten sind nachzuweisen. Kannst billger mit der Bahn  oder so fahren ,sind nur die kosten abzusetzen.
so weit ich weiß , werden beamte versetzt und das kriegst dann schriftlich und dann ändert sich dein dienstort und ist damit neuer arbeitsplatz .
Und klagen gegen was ?=

Mfg Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2007 00:57
(@phili)
Rege dabei Registriert

Hi,

also normal gibt es doch bei wechselnden Einsatzorten bzw. Abordnungen/ Versetzungen noch Trennungsgeld. Bei endgültiger Versetzung die Umzugskostenzusage und die Familienheimfahrten auch noch.
Das muss dann auch berücksichtigt werden.

LG Phili

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2007 02:12