Hallo zusammen!
Bin neu hier und erhoffe mir ein wenig Rat in der aktuellen stressigen Nachtrennungs-Situation.
Befinde mich nach Trennung mit der Kindsmutter aktuell im wenig ergiebigen Beratungsprozess. Derzeit geht es vor allem um die finazielle Regelung der Belangen rund um unseren gemeinsamen Sohn (5 Jahre).
Ich betreue meinen Sohn (nach gerichtlicher Anordnung durch die KM) gerade gerne fast hälftig. Im routierende zwei Wochen Turnus betreut sie ihn allerdings im Schnitt einen Nachmittag pro Woche mehr.
Die Mutter hat bei der Familienkasse nun einen Antrag gestellt, dass Kindergeld an sie auszuzahlen. Daran gekoppelt sind aber diverse weiitere kindsbezogene Zahlungen, so dass sie alleine über mehr als 400 Euro monatlich verfügen möchte.
Da wir beide für alle Zahlungen (Kindergeld und Zuschläge) bezugsberechtigt sind, empfiehlt die Familienkasse eine Bestimmung der Bezugsberechtigung durch das Familiengericht.
Hat jemand von euch bereits Erfahrungen damit gemacht? Nach welchen Kriterien entscheidet das Famliengericht, falls es zu einem Antrag der Kindsmutter dort kommen sollte?
Ich habe diverse Angebote im letzten halben Jahr gemacht, damit die Zahlungen unserem Sohn zugute kommen können. Dies umfasst ein Gemeinschaftskonto mit wechselseitigen jährlichen Bezug des Kindergeldes, dass monatlich dann auf dieses Gemeinschafts-Konto eingezahlt werden soll, so dass wir beide Zugriff haben. Die KM verweigert dies allerdings aktuell vehement, da sie alle Zahlngen erhalten und darüber verfügen möchte.
Bin echt über jede erhellende Information dankbar, da ich dazu nichts finde.
Grüße
Hallo,
maßgeblich ist § 64 EStG. Danach ist das erste Kriterium in wessen Haushalt das Kind aufgenommen wurde. Gemäß dieser Stelle
" ...
Die Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Anspruchsberechtigten setzt voraus, dass das Kind
- mit dem Anspruchsberechtigten in einer gemeinsamen Familienwohnung lebt,
- in dieser Wohnung vom Anspruchsberechtigten persönlich versorgt und betreut wird,
- von diesem auf seine Kosten unterhalten wird und
- sich nicht nur zeitweise, sondern ständig im Haushalt des Anspruchsberechtigten aufhält.
Die o. g. Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Ob dem aufnehmenden Berechtigten das Sorgerecht für das Kind zusteht, ist jedoch nicht entscheidend.
Ein Kind, das sich in den Haushalten beider Elternteile in einer den Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, ist zur Beurteilung der Haushaltsaufnahme demjenigen Elternteil zuzuordnen, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Eine einheitliche Mindestdauer des Aufenthalts, bei deren Unterschreiten eine Haushaltsaufnahme grundsätzlich nicht vorliegt, besteht nicht. ... "
Nun könnte man in Deinem Fall es so sehen, dass er ja pro Monate 2 Tag mehr bei der KM ist, allerdings kann man auch annehmen, dass das nicht entscheidend ist und das Kind bei beiden seinen Lebensmittelpunkt hat und deshalb nicht nur in einen Haushalt aufgenommen ist.
In diesem Fall käme das Kriterium (§ 64 EStG): "...1 Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2 Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. "
Nach diesem Kriterium würde also Dir vermutlich das Kindergeld zustehen. Wie ein Gericht urteilt kann hier keiner wirklich voraussagen.
VG Susi
Dankeschön für Deine Recherche! Exakt diese Infos liegen auch mir vor.
Ich zahle derzeit kein Unterhalt. Wir befinden uns in einem Beratungsprozess.
Scheitert dieser, dann kommt es zum Gutachten.
Der einzige Unterschied besteht derzeit also in der Mehrbetreuung an diesem Nachmittag pro Woche bzw. an zwei Tagen pro Monat. Diese Mehrbetreuung resultiert allerdings auf Grundlage einer einstweiligen Anordung vom Familiengericht, die die KM erwirkt hat.
Ich wollte eine exakt hälftige Betreuung. Der Richter hat geurteilt, dass eine exakt hälftige Betreuung einem Wechselmodell entspräche, dem er nicht zustimmen kann, weil die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft nicht gegeben sei. Die KM torpediert diese aber nach allen Mitteln, damit sie sich Unterhalt für die Zukunft sichern kann. So hat sie bereits die prozentual notwendige Mehrbetreung für Unterhalt gegoggelt, als wir noch unter einem Dach gewohnt haben. Sie ist also gut beraten.
Da ich im Zuge der Trennung und wechselseitgen Betreung vor einem halben Jahr meine Bezugsberechtigung widerrufen habe und die Mutter ein "Einspruchsverfahren wegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung" bei er Familienkasse gestellt hat, stehe ich jetzt als "Bösewicht" da.
Meine Bestrebungen zur gerechten Verteilung der monatlichen Summe (400 €) werden von Seiten der KM allerdings komplett ignoriert.
Mir stellt sich die Frage, wie ich klar machen kann, dass die KM einen wechselseitigen gelichberechtigten Bezug der offenen Summen für unser gemeinsames Kind sabotiert.
So ein unnötiger vertrackter Mist! 🙁