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Fortführung Ehegattenunterhalt

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(@malawi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
Ich muss mich heute mit einer Frage an euch wenden.
Hier zu meiner Vorgeschichte:
Im Mai 2014 haben meine Ehefrau und ich uns getrennt. Wir haben eine gemeinsame Tochter, 6 Jahre.
Meine Frau hat über ihren Anwalt die Trennung zum 01.05.14 festgelegt. Das trennungsjahr ist somit bereits vorbei. Im Moment (seit Mai 14- bis dato) bezahle ich weiterhin meiner Frau Unterhalt sowie selbstverständlich für meine Tochter. Ich bezahle alle komplett runter Bis zum Selbstbehalt. Meine Frau war in der Ehe nicht berufstätig.
umgang zu meiner Tochter wird mir seit über 8 Monaten nicht gewährt.

Nun zu meiner Frage. Ich habe heute Post von dem Anwalt meiner Frau erhalten, in dem steht das das Scheidungsverfahren durch den Anwalt meiner Exfrau nun eingeleitet werden soll.
Derweiteren soll ich schriftlich bis zum 01.09. bestätigen das ich NACH rechtskräftiger Scheidung weiterhin monatlich 500 Euro Ehegattentrennungsunterhalt bezahle.

Leider befindet sich meinAnwalt derzeit im Urlaub. ich hätte gerne euren Rat ob so eine Forderung überhaupt rechts ist oder ob ich auf diese Forderung gar nicht eingehen muss?

Meine Frau ist meines Wissens nach derzeit noch nicht berufstätig. Unsere Tochter besucht bereits die zweite Klasse ( wird 7).

Danke vorab für euren Rat.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2015 14:54
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus malawi!
Hier scheint wohl ein "Spezialist" am Werke zu sein: nach rechtskräftiger Scheidung gibt es keinen Trennungsunterhalt sondern "nur" Ehegattenunterhalt...
Wärst Du bereit, dies zu zahlen? Wenn  nicht, würde ich auch nichts bestätigen.

Offenbar soll der RA Deiner Ex die Scheidung beantragen. Das Gericht wird Dir nach Eingang und erster Prüfung Dir eine Kopie des Antrags zukommen lassen, dann wirst Du sehen, ob zusätzlich zur Scheidung noch andere Dinge beantragt werden.

Bis dahin brauchst Du erst mal keine RA!

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 15:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nach der Scheidung entfällt der Trennungsunterhalt.
Ich würde deshalb dem Anwalt schreiben, dass Du das nicht bestätigst. (wie Marco).

Ab der Scheidung gibt es nur noch nachehelichen Unterhalt und der ist an Bedingungen gebunden.
1. Frau verdient weniger als Du.  ist erfüllt
2. Sie verdient weniger aufgrund eines ehebedingten Nachteils.  darüber kann man sich streiten
3. lange Dauer der Ehe.  sehe ich nicht so, da die Tochter erst 6 ist.

Im Trennnungsjahr ist Deine Frau nicht verpflichtet eine Arbeit aufzunehmen, nach der Scheidung aber schon. Im Prinzip ist sogar eine Vollzeittätigkeit zumutbar, so wird es aber vermutlich nicht ausgeurteilt, eine Teilzeitbeschäftigung 20-30 Stunden pro Woche schon eher. Dieses Einkommen kann dann auch fiktiv für die Unterhaltsberechnung angenommen werden.

Wenn Du es nicht hart auf hart kommen lassen willst, dann kannst Du als Angebot einen zeitlich befristeten nachehelichen Unterhalt anbieten.
Also für das erste Jahr  xxx Euro und dann in 3 bis 5 Jahren auf Null.

Das gebe ich Dir erst einmal zur Orientierung, wie es mit dem nachehelichen Unterhalt steht.
Im Moment würde ich aber nichts anderes machen als dem Anwalt mitteilen, dass Du es nicht weiter zahlen willst.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 15:21
(@malawi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi und Marco,
Danke für eure schnelle Antwort.
Derzeit zahle ich bereits 500€ für meine Frau und nach DDT den Unterhalt für meine Tochter. Die 500€ Unterhalt im Trennungsjahr wurden von dem Anwalt meiner Exfrau kalkuliert. Meine Frau war damals in der Ehe nicht bemüht Arbeit zu finden und ist es jetzt auch nicht. Ich bin auf den ganzen in der Ehe entstandenen Schulden sitzen geblieben welche ich auch noch von Meinem Selbstbehalt zahlen muss. Deshalb bin ich nicht gewillt etwas für meine Exfrau zu zahlen wenn es nicht unbedingt sein muss. Kann man diese Schulden bei der unterhaltsberechnung irgendwie miteinbeziehen?

Kann ich wenn jetzt die Scheidung durch meine Frau eingereicht wird noch kostenbeihilfe beantragen? Meine Frau hat diese Beihilfe sodass sie wohl einen Freibrief hat für alles zu klagen. Sie hat mich Sogar schon vor Gericht gezogen wegen fehlender Unterlagen welche aber Vorlagen. Es war eine Farce für den Richter.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2015 15:42
(@papi74)
Registriert

Hallo,

wenn du evtl. Deine Zahlen mal reinstellen könntest, dann wäre eine Richtung abschätzbar.
Ehebedingte Schulden sind abzugsfähig bei dem Thema TU/EU...

Mal schauen was rauskommen könnte. Man muss ja nicht jedem Rechtsanwalt Glauben schenken.

Grüße

Papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 15:45
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kann man diese Schulden bei der unterhaltsberechnung irgendwie miteinbeziehen?

Sofern diese "ehebedingt sind, kannst Du versuchen, diese in Ansatz zu bringen!

Kann ich wenn jetzt die Scheidung durch meine Frau eingereicht wird noch kostenbeihilfe beantragen?

Das Ding nennt sich Verfahrenskostenhilfe (VKH) und ja, Du kannst das auch beantragen, wenn Du nicht so gut bei Kasse bist

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 15:53
(@malawi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Papi,
Also mein Nettoeinkommen sind Ca 1900€. Trennungsunterhalt Ehefrau 500€ seit Mai 2014. Unterhalt Tochter Ca 350€ laut DDT.
Die Schulden sind Disposchulden welche auf dem damals gemeinsamen Konto entstanden sind. Ca 2100€. Meine Frau hat sich aus dem Konto ausgeklinkt. Monatlich stottere ich 200€ von diesem dispo ab. Desweiteren muss ich den Anwalt meiner Frau in Raten zahlen da es nicht anders geht. Für die Verhandlung wegen der Unterlagen. Und in Raten an das Gericht auch für diese Verhandlung. Da wurde zwar geurteilt das ich im Recht war aber Kosten muss ich Tragen.
Muss ich diesen trennungsunterhalt für meine Frau in Höhe von 500€ jetzt eigentlich so lange Zahlen bis die Scheidung durch ist?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2015 16:09
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Man muss ja nicht jedem Rechtsanwalt Glauben schenken.

Vor allem nicht dem gegnerischen ... 😉

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 16:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die "freiwilligen" Zahlungen würde ich jetzt sofort einstellen. Vor Allem die an den RA.

Das erste Jahr nach der Trennung, in der sie ihre Erwerbstätigkeit nicht ausweiten muss, ist schön längst rum.

Und dann würde ich dem netten RA genau das schreiben und ihn auffordern, die Erwerbsbemühungen seiner Mandantin seit Mai 2015 nachzuweisen.

Und der "richtige" KU für ein 6-jähriges Kind bei unter 1.900,- Netto und 2 Berechtigten beträgt, ohne Titel, zur Zeit 303,-€

Und das wichtigste: Höre auf zu tun, was dieser Anwalt sagt!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 16:22
(@psoidonuem)
Registriert

Die 500€ hättest Du mMn niemals zahlen müssen. Die haben Dich übern Tisch gezogen. Du hast gegenüber der Mutter einen Selbstbehalt von 1200€ (bis 2014 1100€).

Und wieso Du den Anwalt der Ex zahlst ist mir auch ein Rätsel. Soll sie doch PKH beantragen. Zahl das nicht!

alt: 1900 abz 5% = 1805 abz. (383-92=291 Kindesunterhalt) abz 1100 SB = 414

neu: 1900 abz 5% = 1805 abz (395-92=303 KU) abz 1200 SB = 302

Sie soll arbeiten gehen oder wenigstens Hartz4 beantragen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 16:25




(@papi74)
Registriert

Hallo,

ich würde da sogar noch die gemeinsamen Schulden mit in den Abzug bringen (solange du die natürlich zahlst.).
Und schon sehen Deine Zahlen deutlich besser aus!!!

1900€ Netto und hoffentlich schon in der LStkl. 1
abzüglich Arbeitsaufwand 5% oder per Nachweis
abzüglich 4% Altersvorsorge (wenn gezahlt)
= bereinigtes Netto für KU
abzüglich ehebedingte Schulden
=Restverteilungsmasse für EU/TU (Dein SB hierbei 1200€)

Also viel Spielraum sehe ich da nicht noch für Deine Frau. Arbeit oder Amt sollte da Abhilfe schaffen.
Höre auf Dich über den Tisch ziehen zu lassen.

Grüße
Papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 16:50
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Blaue Ergänzung zu

abzüglich Arbeitsaufwand 5% vom netto oder per Nachweis
abzüglich 4% vom brutto Altersvorsorge (wenn gezahlt)
= bereinigtes Netto für KU
abzüglich ehebedingte Schulden
=Restverteilungsmasse für EU/TU (Dein SB hierbei 1200€)

Grüßung
Marco

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AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 16:58
(@malawi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo nochmal,
Ich muss das hier mal kurz untermischen. Ich habe gerade eine Mail von meiner Exfrau erhalten das sie meine letzten 12 Abrechnungen benötigt für die scheidung. Ich sollte sie bis zum Wochenende bei ihr daheim in den Postkasten werfen, das soll seit ihrem Anwalt ok sein.
Ehm.... Ist das jetzt ein schlechter Scherz? Würdet ihr darauf eingehen?
Ich habe jetzt für Freitag einen kostenlosen Beratungstermin bei einem Anwalt wo ich meine letzten gehaltsabrechnungen mitnehmen Weg. Unterhalt. Ich habe gerade nochmal geguckt. Ich habe es schwarz auf weiß das meine Frau die Trennung ab Mai 2014 bestätigit und ab Mai 2015 die Scheidung einreichen will. Unterhalt habe ich wie ich gerade gesehen habe erst konkret ab Oktober 14 bezahlt da wir vorher noch ein gemeinsames Konto hatten und sie das auch genutzt hat und ich habe bis Oktober 2014 auch noch die eheliche Wohnung bezahlt. Die unterhaltsberechnung wurde anhand der Abrechnungen Nov. 13-März15 berechnet. Wozu jetzt erneut Abrechnungen abgeben?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2015 18:43
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Brauchst du nicht und tust du bitte auch nicht.
Auskunft gibt es alle 2 Jahre.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 19:01
(@malawi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Mir wurde soeben von meiner noch lieben Frau mitgeteilt, dass dieses zur neuberechnung der Prozesskostenbeihilfe sei...
Mir kommt das doch eher recht spanisch vor. Zudem solche Anfragen meines Erachtens von Ihrem Anwalt selbst kommen müssten.
Des Weiteren möchte Sie von mir diesbezüglich noch Angaben zu sonstigen Rentenleistungen haben.

Was nun ? Würde gerne vor meinem Anwaltstermin am Freitag und ein paar Hintergrund Infos zu dieser speziellen Situation haben.

Ich danke euch im Voraus.

Gruß Malawi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2015 19:08
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, dass ist richtig. Es geht dabei um den <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1360a.html>1360a" BGB</a> insbesondere Absatz
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

D.h. auch wenn es letzlich die Kosten Deiner Frau wären kannst Du verpflichtet werden die Kosten zu tragen, allerdings nur gemäß Deiner Leistungsfähigkeit, deshalb die Einkommensnachweise.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 19:28
(@chili)
Rege dabei Registriert

Hallo,

Auskunft gibt es alle 2 Jahre.

Ist es nicht so, dass der nacheheliche Unterhalt ein neuer Unterhaltstatbestand ist und daher die zwei Jahre nicht relevant sind?

Grüße Chili

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 19:30
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ist es nicht so, dass der nacheheliche Unterhalt ein neuer Unterhaltstatbestand ist und daher die zwei Jahre nicht relevant sind?

Richtig.

Aber für die Anwaltskosten Deiner ZEx bist nicht zuständig. Die soll sie mal schön selber beantragen und darlegen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 19:37
(@malawi)
Schon was gesagt Registriert

Also wie ich Susi verstehe muss ich meiner Ex die Abrechnung zur Verfügung stellen? Aber benötigt sie dann nicht auch eine Auflistung meiner Ausgaben? Also Unterhalt? Damit auch direkt ersichtlich ist das bei mir nix zu holen ist? Bei der letzten Verhandlung hat sie es wohl auch so gemacht und ich musste über 300€ für ihr Verfahren gegen mich Bezahlen. Zusätzlich zu meinem Anwalt und den Gerichtskosten. Kaum antwortet man das ihr Anwalt das in Zukunft regeln soll einen direkt zu kontaktieren wird man bezichtigt den Prozess zu behindern. Ach ja. Da könnte ich direkt wieder mit umgangsentzug kontern, aber eine Seite bleibt ja vernünftig, und was hat man davon?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2015 19:49
(@Mrs_Mima)

hi,

die Tochter wohnt bei der KM und du willst mit Umgangsentzug kontern??
Hab ich da was falsch verstanden?

Gruss

Mima

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 20:29




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