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Frage zum BGH-Urteil vom 02.06.2010.

 
(@eqinox)
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Hallo an Alle,

kann mir jemand diesesen Auszug aus dem BGH-Urteil vom 02.06.2010: "Splittingvorteil, Mangelfall, Versäumnisurteils" mal auf deutsch erklären? Ich verstehe nur Bahnhof.....

a) Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).

b) Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).

Heißt das nun, dass, wenn ich mit meiner neuen Frau die Steuerklassen 3/5 haben, ich dadurch sozusagen als Einzelperson betrachtet, mehr verdiene, ich dann auch mehr für meine volljährige Tochter (24) zahlen muss?

Gruß eqinox

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2010 11:54
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo an dich.

Ja, das ist im Prinzip richtig.

Dir wird allerdings nicht die Steuerklasse 3 aufgezwungen, sondern der Vorteil aus der Zusammenveranlagung mit angerechnet.
Das ist nicht das selbe.

Wenn deine Frau und du annähernd das Gleiche verdient, ergibt sich nämlich kein Splittingvorteil.
Mit der Steuerklasse 3/5 entstünde dir aber ein dennoch scheinbarer Steuervorteil der dir auch angelastet würde.
In dem Fall hättest du bestimmt große Mühe das dem Richter zu erklären, denn die verstehen den Unterschied zwischen Steuerklasse 3 und Splittingvorteil auch meistens nicht.

Es ist also dringend anzuraten, in solchen Konstellationen die Klasse 4/4 zu wählen.
Ein steuerlicher nachteil entsteht dadurch nicht, da sich das alles mit der Steuererklärung wieder nivelliert.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2010 12:05
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

In Ergänzung: Sowohl Urteil als auch §1603 BGB sind hier nicht anwendbar, weil Deine Tochter weder minderjährig noch privilegiert ist. Zudem hat Deine Ehefrau einen vorrangigen UH-Anspruch.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2010 12:14
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

a) Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder

Heißt das nun, dass, wenn ich mit meiner neuen Frau die Steuerklassen 3/5 haben, ich dadurch sozusagen als Einzelperson betrachtet, mehr verdiene, ich dann auch mehr für meine volljährige Tochter (24) zahlen muss?

Gruß eqinox

Hi eqinox,

das Urteil bezieht sich auf minderjährige und damit priveligierte Kinder. Ich nehme an das deine Tochter mit 24 nicht mehr in der allg. Schulausbildung ist und deshalb nicht mehr einem minderjährigen Kind gleichgestellt.

Von daher ist das Urteil für dich nicht anwendbar.

Ein volljähriges Kind, das keine allgemeine Schule (Realschule oder Gymnasium) besucht steht im Rang sogar noch hinter deiner Ehefrau. Du schuldest ihr nur noch Unterhalt im Rahmen einer von ihr betriebenen Ausbildung oder weil sie ARGE-Leistungen bezieht und die ARGE der Meinung ist du sollst zahlen. Dafür gelten dann aber andere Regeln, als für Ausbildungsunterhalt.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2010 12:17
(@eqinox)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die super schnellen Antworten !!!!!

da meine neue Frau also, vom Unterhalt her, vor meiner volljähigen Tochter (24) steht, wie würde sich der "Anspruch" dann für meine neue Frau darstellen?  Sie verdient ca. € 750,- netto und ich etwa € 2.150,- netto.
Hat sie, bei diesem Gehaltsunterschied, überhaupt Anspruch, bei der Berechnung des Unterhalts an meine Tocher, berücksichtigt zu werden?

Gruß eqinox

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2010 12:33