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Frage zum Érwerbstätigenbonus und Zuständigkeit des OLG

 
(@hlsh29)
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Hallo,
ich habe eine Nachfrage zur Berechnung des Unterhaltes und ob ich das mit dem Erwerbstätigenbonus richtig verstanden habe:

In meinem Fall ist das OLG Hamm zuständig Dort steht folgendes:

15.2.1
Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berück-sichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Einkommen). Besteht Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff BGB) und verfügt der Berechtigte nicht über eigenes Einkommen, schuldet der Pflichtige danach in der Regel 3/7 seines ver-teilungsfähigen Erwerbseinkommens und 1/2 seiner sonstigen anrechenbaren Einkünfte.

Ist folgende Rechnung richtig?

Netto    2000,00€
Wohnvorteil 700,00€

Macht 2700 Einkommen.

- 257,00€ Kindesunterhalt
- 600,00€ Immobiliendarlehen
- 150,00€ Fahrtkosten
- 150,00€ Altersvorsorge
- 100,00€ Grundsteuer und Gebäudeversicherung

macht ein bereinigtes Netto von : 1443,00€

Nun wird 1/7 von 1443,00 als erwerbstätigenbonus abgezogen = rund 206,00

Ergibt 1237,00€

Aslo sollten dann unter Beachtung des SB noch 237,00€ Unterhalt zu zahlen sein.

Ist diese Rechnung so richtig, oder habe ich irgendeinen Haken übersehen?

Desweiteren, bin ich nicht ganz sicher ob das OLG Hamm in meiner Sache zuständig ist. Ich lebe in Schleswig Holstein und meine EX mit Kind in NRW in der nähe von Hamm.

Ist es denn richtig, das immer das OLG und deren Leitlinien gelten, in der der Unterhaltsberechtigte lebt?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2010 01:05
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Auch wenn ich Deine Rechnung entsprechend den Leitlinien als stringend ansehe, vermute ich was anderes.
Die Gerichte haben für sich eine Berechnungsmethode entdeckt, wodurch der Erwerbstätigenbonus nochmal kräftig gesenkt werden kann. Ausgehend von Deinen 1443€ bereinigten Netto wird erst der SB von 1000€ abgezogen, und anschliessend der Bonus berechnet. Der sinkt durch diese schicke Rechnung auf rund 63€. Agrumentativ sagen sie hierbei, dass der Bonus auf die zu verteilende Masse anzuwenden ist. Doch ich würde diese Leitlinien so wörtlich nehmen wie Du. Letztendlich ist das Landesrecht. Wenn, dann müsste der BGH schon gegen diese Leitlinien vorgehen und nicht Einzelfälle abkanzeln.

Gruss oldie

Edit: Allerdings muss der Rest noch durch zwei geteilt werden bei Dir, also 237/2=118,50€.

Edit2: Auch muss zw. Erwerbseinkommen und anderem Einkommen unterschieden werden. Erwerbseinkommen bei Dir wären nur die 2000€. Hier darf ein Erwerbstätigenbonus berücksichtigtt werden. Beim Wohnvorteil wird dies verneint und die Hälfte wird fällig. Dem Wohnvorteil sind jedoch die Kreditzinsen entgegen zu rechnen. Bei der OLG-Wahl würde ich auch das beim Bedürftigen nehmen. Schliesslich würde dort Klage eingereicht werden und man wäre dann auf der sicheren Seite.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2010 01:26
(@hlsh29)
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Interessant, naja bis zum BGH mus ich hoffentlich nicht gehen kann recht teuer werden.

Ich dachte, das die haltbeilung dan auf die differenz von meinem und Ihrem Einkommen angewendet wird und da sie kein einkommen hat wäre dan gut 600,00 ich zahle abe rnur bis zum SB also dacht ich dann die 237,00.

Ich frage mich dabe nur, warum mein Anwalt das beim trennungsunterhalt nicht einbezogen hat, den ich im Moment noch zahle.
Ich habe mal die LL für Schleswig hostein gelesen. Dort steht gar nichts über diesen Bonus.

liegt denn in meinem Fall vielleicht sogar ein Mangelfall vor, und wie kann man das auf diesen Fall berechnen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2010 01:39
(@hlsh29)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich mus hier nochmal nachfragen:

Meine EX arbeitet mittlerweile in einem 400,-€ Job.
gilt dann der Abzug des Erwerbstätigenbonus dennoch bei meinem Einkommen?

Und wird von ihrem Einkommen dann auch 1/7 abgezogen, oder wie läuft das in dem Fall dann?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2010 17:01
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Richtig.
Der Bonus wird sowohl von deinem, als von ihrem Einkommen abgezogen.
Danach wird gerechnet.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2010 17:05
(@hlsh29)
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Guten Morgen,

ich hatte gerade nach langer Zeit wieder einmal ein ernüchterndes Telefonat mit meinem RA.

Diesen habe ich nach der Rechnung des Erwerbstätigenbonus gefragt. Da dieser in den LL vom OLG Schleswig nicht drin stehen, aber in den LL vom OLG Hamm.

Man sagte, das der nicht vorher abgezogen werden kann und dann BU zum SB hin gezahlt wird. Mit der Begründung, das man nicht beides bekommt den Bonus und dann noch den SB. Ist der Grund darin, dass in meinem Fall durch die Kappung am SB ein Mangelfall gegenüber meiner EX vorliegt, oder mache ich oder der RA einen anderen Denkfehler?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2010 14:18
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,
Richtig.

Bei der Berechnung des TUEUBU wird der Bonus zwar zunächst abgezogen, aber wenn du den sich daraus ergebenden TUEUBU nicht nbezahlen kannst, weil du unter deinen SB rutscht, wird dieser wieder einkassiert.
Es bleibt also nur der SB und nicht der SB plus Bonus.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2010 14:27