Moin,
es wird in der Regel davon abgeraten, um nicht einen Kampf um die Finanzen loszutreten. Aber nach §235 FamFG hat der Barunterhaltspflichtige tatsächlich einen Auskunftsanspruch, sogar einen, in dem das Familiengericht bei einer Änderung von sich selber aus tätig werden muss.
Ich weiß nicht was mit den meisten Anwälten los ist, aber in der Masse bekommt man tatsächlich die Auskunft, dass der Betreuungselternteil nicht auskunftspflichtig wäre. Das bekommt man nur heraus, wenn man sich wirklich tief mit der Materie auseinandersetzt.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
@kasper hallo Kasper, vielen Dank für Deine Antwort. Das ist ja grandios, das wird der holden Ex nicht schmecken.
Beste Grüße
Es gab und gibt keinen generellen Auskunftsanspruch des Barunterhaltspflichtigen gegen den betreuenden Elternteil. Daran ändert auch § 235 FamFG nichts.
Einen Auskunftsanspruch hat der Barunterhaltspflichtige nur dann, wenn ausnahmsweise auch der betreuende Elternteil Barunterhalt leisten muss. Und dafür müssen Anhaltspunkte gegeben sein! Der Auskunftsanspruch wird dann von § 242 BGB hergeleitet (wie bei der beidseitigen Barunterhaltspflicht, z.B. volljährige Kinder).
@tacheles Leider sind die Ausführungen begrenzt, da sie nun leider langsam in den Rahmen der Rechtsberatung fallen.
Gerne, und die meine ich tatsächlich ehrlich, darfst du hier deine Meinung kundtun und der Welt verkünden, dass du alleine Recht hast. Lieder ist man, wenn man denn dann will und sich weiterbildet, irgendwann in einem Bereich, in dem man nicht mehr bereit ist, gegen an zureden.
Denn schließlich ist dies ein freies Land und ein freies Forum.
Die Entscheidung was der TE letztendlich macht, ist ausschließlich seine. Leider wird er dann durch solche Verunsichert, wie die deinen Kommentare, aber auch diese Verantwortung tragen letztendlich alle selber. Im übrigen, selbst Anwälte haben nicht immer recht, schließlich verlieren etwa die Hälfte ihre Fälle 🤣!
Deine Meinung ist dir also unbenommen. Mitte suggeriere aber nicht die Allwissenheit!
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Lucky, lass Dich nicht verunsichern.
Einfach mal kurz selbst nachdenken. Es gibt doch Rechtsprechung von OLGs und auch dem BGH zu dem Thema großer Einkommensunterschied, also betreuender Elternteil verdient sehr viel, Umgangselternteil verdient im Vergleich dazu sehr wenig. Diese Entscheidungen und Urteile wären doch komplett sinnlos, wenn der wenig Verdienende keinen Auskunftsanspruch hätte, weil er dann ja nie rausfinden könnte, ob die Situation des gravierenden Einkommenunterschieds bei ihm tatsächlich gegeben ist und die entsprechenden Urteile bei ihm anzuwenden sind.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
@slam Richtig!
Aber wie war das bei deiner Ex? Warum hat sie anstandslos Auskunft erteilt?
Hatte sie über den Regelbedarf des Kindes hinaus vielleicht auch Mehrbedarf oder Sonderbedarf verlangt?
Mehr- oder Sonderbedarf war und ist bis heute keine Thema.
Letztendlich gilt das was Kasper geschrieben hat und leider etwas untergegangen ist:
"es wird in der Regel davon abgeraten, um nicht einen Kampf um die Finanzen loszutreten."
Das habe ich auch irgendwann eingesehen. Wenn es irgendeinen Bedarf gibt, dann zahle ich den halt. Ich bin inzwischen der Meinung, man sollte in allem auf Kommunikation, Kooperation und auch Good Will im Umgang mit der Kindsmutter setzen. Jeder Krieg und jede Auseinandersetzung kostet nur unglaublich viel Zeit und Nerven, und füllt darüber hinaus sinnloserweise die Kassen der Anwälte, weswegen eigentlich nur die ein ureigenes Interesse an Streit haben und nicht selten Öl ins Feuer gießen anstatt zu deeskalieren.
Meine Ex hat zB letztes Jahr gefragt, ob ich die Hälfte des Schulranzens bezahle. Bevor ich da jetzt groß rumgoogle oder zum Anwalt renn um mich zu informieren, ob ich das muss, zahl ich halt die Hälft und habe Null Stress, Null Zeitverlust und mit Sicherheit weniger Geld ausgegeben, als mich ein Rechtsstreit um Sonderbedarf gekostet hätte. Diese Deeskalation in meinem eigenen Fall hat auch dazu geführt, dass ich über das WM hinaus die Kinder sehen kann wann ich will oder sie das wollen, was sehr häufig der Fall ist. Eigentlich verbringe ich mehr Zeit mit ihnen als die KM, trotz 50/50 WM.
Im vorliegenden Fall liegt mit dem angekündigten Wegzug ins Ausland und der Adoption aber eine maximale Kampfansage vor. Da wird doch indirekt mitgeteilt, dass Lucky als Vater obsolet ist, weil der neue Daddy da ist. Man kann das auch als PAS mit Ansage auffassen. In so einem Fall würde ich auch nicht auf Kommunikation oder Kooperation mehr setzen, sondern die Konfrontation suchen. Das Kind ist in so einem Fall doch eh schon in den Brunnen gefallen.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Richtig SLAM! Sie musste Auskunft erteilen. Aber nicht weil der betreuende Elternteil generell zur Auskunft verpflichtet ist (so @Kasper, der sich tief mit der Materie auseinandergesetzt hat 🙄 ), sondern - wie ich gerade eben erst gelesen habe - weil das Wechselmodell gelebt wird. 😀
Servus!
Was das Gericht tut weiss keiner.
Genau das ist der Punkt, besonders bei den Familien-Gerichten hierzulande, insofern sind in meinen Augen Diskussionen á la "ich habe mehr recht als die anderen" nicht zielführend.
Wenn es dem TO wert ist, soll er die Auskunft beantragen, nur so wird er erfahren, ob er Erfolg hat (oder auch nicht, zumal §235 FamFG offensichtlich eine Kann-Regelung ist, also Auslegungssache).
Ich würde hier einen ortsansässigen Fachanwalt aufsuchen, der ein bisschen Ahnung hat, wie das zuständige Familiengericht tickt...
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Liebe betreuende Elternteile, liebe Barunterhaltspflichtigen,
ich habe vollstes Verständnis dafür, dass euch dieser Thread verwirrt hat. Deshalb abschließend noch einige Anmerkungen und Hinweise auf die Literatur.
Von der Gleichwertigkeit des Bar- und Betreuungsunterhalts für minderjährige Kinder habt ihr sicherlich schon gehört. Dies ist sogar gesetzlich geregelt in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Betreuende Elternteile müssen also grundsätzlich keinen Barunterhalt zahlen (von einigen Ausnahmen abgesehen). Dennoch hat ein betreuender Elternteil in bestimmten Fällen gegenüber einem Barunterhaltspflichtigen eine Pflicht zur unterhaltsrechtlichen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die allgemeinen Regeln der Auskunft finden sich in § 1605 BGB, der aber eigentlich nur für Verwandte gilt. Die Rechtsprechung umschifft diese Einschränkung durch Hinzuziehung von § 242 BGB. Wenn ihr nun möglichst rechtssicher wissen wollt, in welchen Fällen auch die betreuenden Elternteile Auskunft erteilen müssen, empfehle ich folgende Literatur:
1.
Wendl / Dose*
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis*
C.H.BECK. ISBN 978-3-406-74077-0
*Dose ist übrigens Vorsitzender Richter des XII. Senats am Bundesgerichtshof, also in höchster Instanz zuständig für das Unterhaltsrecht.
2.
Niepmann / Seiler
Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts
C.H.BECK. ISBN 978-3-406-72905-8
Beide Werke dürften Standard bei Fachanwälten sein. Auch in Jugendämtern. Wer nur mal kurz einen Blick hinein werfen möchte, versucht es in einer guten Bibliothek (z.B. in einer Uni oder einem OLG).
Und ja, wie hilfreich oder eher nutzlos § 235 FamFG in diesem Zusammenhang ist, findet ihr hier:
Münchener Kommentar zum FamFG
Gesamtwerk in 2 Bänden
C.H.BECK. ISBN 978-3-406-68660-3
PS: Es handelt sich nicht um Schleichwerbung, Ich habe rein gar nichts mit dem Verlag C.H.BECK am Hut.
@tacheles Vielen Dank für die Hinweise. Darauf basierend kann ich meine Anfrage an einen Anwalt besser formulieren.
@all ebenfalls Dankeschön für die rege Beteiligung.
Beste Grüße