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Frage zum Sonderbedarf (Zahnspange)

 
(@klaus79)
Rege dabei Registriert

Unser Sohn (13) benötigt eine neue Zahnspange und die Kosten werden um die 1800€ betragen, das das was die Gesetzliche zahlt nicht wirklich dem entspricht was man sich für das eigene Kind vorstellt. Sonderbedarf wird ja anteilig auf das Einkommen der getrennten Eltern verteilt und meine Frage betrifft das bereinigte Netto. Wird bei mir (zahle Unterhalt nach DD Tabelle), der monatliche Unterhalt vom Netto für die Sonderbedarfsrechnung abgezogen? Habe dazu im Netz kein eindeutiges ja/nein finden können. 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.10.2023 21:45
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

erst wird das Einkommen bereinigt und dann der zu zahlende Unterhalt abgezogen. Der Rests steht dann für Mehrbedarf oder sonderbedarf zur Verfügung.

Das ist beim betreuenden Elternteil auch so. Hier zählen aber Kindergeld und kindesunterhalt nicht zum Einkommen.

 

Der sonderbedarf bzw, Mehrbedarf wird nach Einkommen, unter Berücksichtigung des selbstbehaltes geqoutelt. Damit muss der betreuende Elternteil auch sein Einkommen offen legen.

Grenze für den Mehrbedarf bzw. Sonderbedarf ist der selbstbehalt für den barunterhaltspflichtigen Elternteil.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 31.10.2023 08:51
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus und ergänzend

Geschrieben von: @klaus79

... , das das was die Gesetzliche zahlt nicht wirklich dem entspricht was man sich für das eigene Kind vorstellt.

Meines Wissens erstattet die GKV den Großteil der Kosten nach erfolgreicher Behandlung, unter´m Strich bliebe dann der Sonderbedarf "überschaubar", wenn nach Erstattung durch GKV dann wieder unter den Eltern gerecht aufgeteilt wird.
Wie Letzteres gestaltet werden kann, ist hier die Preisfrage (in Abhängigkeit der Kommunikation und Respekt bei den getrennt lebenden Eltern).

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 31.10.2023 12:11
(@klaus79)
Rege dabei Registriert

@annasophie Danke für die Rückmeldung. Gibt es entsprechende Quellen, wo man das nachlesen und für die Mutter auf die entsprechende Quelle verweisen kann?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.10.2023 15:49
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

biespielsweise unterhaltsleitlinien olg Düsseldorf 12.4

Und § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB.

 

da gibt es einiges an urteilen.

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 31.10.2023 17:21
(@mirko999)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich würde direkt Kontakt mit dem Kiefernchirurgen aufnehmen. Die KM soll dir alles offen legen welche Kosten entstehen. Vielleicht gibt es ja auch alternativen. Behandlungsplan, Kostenvoranschlag, Voruntersuchungen usw. solltest du überall einen Einblick haben 

Meine Ex meinte damals alles im Alleingang entscheiden zu können bis die Rechnung kam und sie mich vor vollendete Tatsachen stellte ohne eine einzige Info. Die hat keinen einzigen Cent von mir bekommen. 

AntwortZitat
Geschrieben : 31.10.2023 23:42
(@klaus79)
Rege dabei Registriert

@mirko999 Danke für den Tipp, den Behandlungsplan bekommt der Sohnemann beim nächsten mal mit. Mein Schwiegerpapa (also von der neuen Frau) ist pensionierter Zahnklempner, den lasse ich da mal drüber gucken.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.11.2023 20:39
(@mirko999)
Nicht wegzudenken Registriert

@klaus79

Das ist sehr vernünftig.

Oft ist es so, dass die Dame schon eine "Luxus" Zahnspange wählen möchte weil sie keinen finanziellen Engpass hat.

Sichere dich ab. Will sie dir etwas nicht genauer erklären oder meint irgendwelche Unterlagen zurück halten zu müssen dreh dich einfach um und geh. Muss sie dann zusehen wie sie es bezahlt. 

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2023 00:02
(@klaus79)
Rege dabei Registriert

So, der Zahlungsplan soll dann ab 01.01.24 beginnen, ich habe alle Unterlagen bekommen und diese wurden vom Schwiegerpapa als ehemaliger Zahnklempner für ok befunden, es ist auch eher ein günstigeres Modell, also alles noch völlig im Rahmen.

Ich finde leider immer noch nicht wirklich was dazu, ob bei Sonderbedarf mein netto um den monatlichen Unterhalt gekürzt wird. Die Verweise auf  "unterhaltsleitlinien olg Düsseldorf 12.4 Und § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB." haben mich da nicht so wirklich weiter gebracht:

https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2023/unterhaltsleitlinien-d%C3%BCsseldorf-1-1-2023.pdf

Da steht leider nicht wirklich was dazu. Mich wundert doch sehr stark, dass es keine allgemeine Aussage darüber gibt, ob der monatlich zu zahlende Unterhalt bei Mehrbedarf vom eigenen Netto für das bereinigte Netto abgezogen werden darf, was imo logisch wäre.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2023 09:18
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus @klaus79!

Der Logik folgend (und nach dem Motto aus einer leeren Tasche ist nix zu holen) müsste NACH Abzug der KU-Leistungen gerechnet werden, denn es wird ja zusätzlich zum KU geleistet; wenn bei beiden Eltern dann noch Masse oberhalb des SB verbleibt, wird im Verhältnis der Einkünfte gequotelt..

Ich würde so (oder in diese Richtung) argumentieren; wenn die Gegenseite nicht damit eiverstanden sein sollte, dann möge sie das mit entsprechender Rechtsgrundlage begründen.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2023 09:58




(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

ich würde es logisch ableiten. Das minderjährige Kind steht im 1. rang. Deshalb ist der kindesunterhalt Priorität zu zahlen. Wenn dieser gezahlt ist, steht dir das Geld aber nicht für Mehrbedarf zur Verfügung. Damit muss der gezahlte kindesunterhalt von deinem Einkommen abgezogen werden. Danach kommt dann Mehrbedarf oder sonderbedarf für das minderjährige Kind.

hier ist dann nach Einkommen beider Elternteile unter Berücksichtigung des selbstbehaltes zu quoteln. Wenn also der Elternteil nicht mehr leistungsfähig ist, dann ist das so. Und dann muss der zusätzliche Bedarf vom zahlungselternteill nicht gezahlt werden. Dann muss der betreuungselternteil sehen wie er das finanziert. 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2023 10:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt in vielen Fällen keine Regelung dazu, was bedeutet, dass die Unterhaltszahlungen, die geleistet werden nicht vor der Quotelung abgezogen werden.

Der Verweis auf Unterhaltsleitlinien OLG Düsseldorf 12.4 ist aber ein Lichtblick, weil 12.4 auch auf 13.3 verweist, wo bei der Quotelung vorrangige Unterhaltspflichten abgezogen werden und erst dann gequotelt wird. 

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2023 13:05