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Frage zum Unterhalt für volljährige Tochter

 
(@marco3010)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,

folgende Situation:
meine Tochter, 19 Jahre, hatte unter unserer Trennung (sie hat noch zwei Geschwister, 22 und 11 Jahre alt) am meisten gelitten. Sie war damals 11 Jahre alt. Alle Kinder lebten nach der Trennung bei der Exfrau.
Mit 15 Jahren hatte sie sich mit der Mutter so verkracht, dass sie zu mir gezogen ist. Mama war damals doof, Papa der Gute.... Es hat lange gedauert bis ich sie beide wieder "an einen Tisch" bekommen habe (Beratung beim Kinderschutzbund, Jugendtherapeutin). So vergingen also die Jahre. Ich bemühte mich als alleinerziehender Vater. Die Launen der Tochter drehten sich wie die Fahne im Wind, auf einmal war Papa doof und Mama die Gute und wieder umgekehrt....
Mit ihrer Volljährigkeit wurde die Zeit, die sie bei ihrem Freund verbracht, hat immer länger (Mama und Papa= beide doof).
Am 1.9.16 ist sie in eine Wohnung bzw. Zimmer gezogen. Ich habe ihr seit diesem Monat 350 Euro plus das Kindergeld bezahlt. Im Januar hat sie über das Jugendamt den Unterhalt neu berechnen lassen. Da meine Exfrau es vorzieht nicht zu arbeiten zahle ich seit Februar 543 Euro. Für meinen 11 jährigen Sohn bezahle ich z. Zt. 325 Euro (Exfrau will nächste Woche Neuberechnung veranlassen). Nun zu meinem eigentlichen Anliegen. Man muss dazu wissen, dass das Verhältnis zu meiner Tochter sehr abgekühlt ist.

Meine Tochter behauptet, dass das Jugendamt ein Wohnen bei Mama oder Papa für unmöglich hält. Kann ich so eine schriftliche Bestätigung des Jugendamtes von meiner Tochter verlangen?

Ich habe sie um eine Kopie des Halbjahreszeugnis gebeten (sie wiederholt gerade die 11. Klasse) damit ich ihre schulischen Fortschritte einsehen kann. Es ist davon auszugehen, dass das Zeugnis alles andere als gut aussieht denn bis heute zögert sie die Herausgabe raus. Ist sie Unterhaltsberechtigt, wenn sie sich nicht um schulische/berufliche Ausbildung kümmert?

Kann Sie Unterhalt nachfordern von der Zeit als die viel bei ihrem Freund war bzw. vom 1.9.16-31.01.17? Bis heute ist sie beim Einwohnermeldeamt noch bei mir gemeldet.

Sollte ich irgendwelche wichtigen Angaben vergessen haben reich ich sie gerne nach.

Gruß, Marco

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.02.2017 22:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

mit dem 18. Geburtstag ist sie volljährig und für ihren Unterhalt selbst verantwortlich. Sie muss sich um die Berechnung kümmern.
Ihr steht das volle Kindergeld zu, was auf den Unterhalt angerechnet wird.
Solange sie noch in der allgemeinen Schulausbildung ist, ist sie privilegiert. Sie ist nicht verpflichtet zu Hause zu wohnen.

Du hast Anspruch auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit, also keine Schulbescheinigung, kein Unterhalt. Nichtstun musst Du nicht finanzieren. Sollte sie sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden, geben Gerichte zwar gern eine "Orientierungsphase", aber ohne allgemeine Schulausbildung ist sie nicht mehr privilegiert und fällt damit im Unterhaltsrang hinter das minderjährige Kind und Du hast ihr gegenüber einen Selbstbehalt von 1300 Euro.

(Privilegierte) Volljährige können sich beim JA beraten lassen, aber mehr auch nicht.

Kurz, Du kannst und musst auf einer Schulbescheinigung bestehen bzw. sie muss Dir einen Lehrvertrag oder dgl. vorlegen, eigenes Einkommen wird dann auf den Unterhalt angerechnet. Deshalb Unterhalt erst einmal einstellen und mitteilen, dass Du auf einen Nachweis der Bedürftigkeit wartest, ohne dem geht gar nichts.

Alles andere interessiert im Prinzip nicht, so sehr ich verstehen kann, dass Du Dir Sorgen um Deine Tochter machst.

VG Susi

Sie kann und muss als Volljährige Unterhalt für sich selbst fordern. Nur bei H4 gibt es eine Pflicht zu Hause zu wohen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2017 00:52
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn sie nicht nachweist, dass sie bedürftig ist, dann hat sie auch keinen Unterhaltsanspruch.
Und auch für das Kindergeld solltest du diesen Nachweis bringen können. Ansonsten könnte es sein, dass du dieses zurückzahlen  musst.

Insofern würde ich keinen Unterhalt bezahlen, bis die Nachweise (Schulbescheinigung - auf das Zeugnis hast du glaube ich, keinen Anspruch) dir vorliegen.

Dazu kommt, wenn du allein Unterhalt zahlst, dann musst du nicht mehr zahlen, als du allein zahlen müsstest. Und du bist berechtigt in der Düsseldorfer Tabelle das komplette Kindergeld (192 €) abzuziehen.

Wenn du für den Sohn 325 € zahlst, bist du vermutlich in der 3. Stufe der Düsseldorfer Tabelle (bereinigtes Einkommen 1.900-2.300). Für den Sohn wären das 337 € Zahlbetrag und für die 19jährige 580-192. Ab dem Auszug wären es dann 735-192, wenn du für weniger leistungsfähig ist, bekommt sie weniger und muss im Zweifelsfall Schüler-Bafög oder Wohngeld beantragen um ihren Bedarf zu decken.

Ich würde sie auch auffordern sich umzumelden.
Das hätte für dich den Vorteil, dass sie nicht mehr im gleichen Rang stehen dürfte, denn Volljährige sind nur priviligiert, wenn sie in einer allgemeinen Schulausbildung sind, unter 21 Jahre und noch bei den Eltern wohnen.
Damit würde dein Selbstbehalt ihr gegenüber auf 1.300 |€ steigen.

Insofern würde ich auch deswegen den Unterhalt einstellen, solange sie bei dir gemeldet ist erbringst du ja den Unterhalt durch Kost und Logis. Und das würde ich genau so kommunizieren

Unterhalt nur
a) wenn nicht mehr bei mir gemeldet
b) wenn Schulbescheinigung vorliegt.

Und das Kindergeld würde ich auch erst einmal seperat packen, damit du das im Zweifelsfall zurückzahlen kannst.

Gib ihr zwei Wochen um die Sachen zu erbringen.
Und dann ist gut.
Wenn sie das bis dahin nicht vorgelegt hat, dann zahlst du solange keinen Unterhalt, bis das vorliegt.
Und schreib in den Brief, dass du gern bereit bist den Unterhalt nachzuzahlen.
Und den Brief würde ich per Einschreiben an deine Adresse senden (da ist sie noch gemeldet) und parallel zur Wohnung des Freundes.

Was für eine Berechnung hat das Jugendamt gemacht?

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2017 10:43
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Marco,

es hätte von Anfang an versucht werden können, das Bestimmungsrecht (nur Naturalunterhalt) wahrzunehmen. Dazu zwei Links.

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/koennen-eltern-frei-zwischen-bar-und-naturalunterhalt-waehlen_220_209274.html
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kindesunterhalt-rechtsgrundsaetze-53-art-der-unterhaltsgewaehrung-und-bestimmungsrecht_idesk_PI17574_HI2372404.html

Ob das jetzt noch möglich ist, nachdem bereits Unterhaltszahlungen geleistet wurden, kann ich nicht einschätzen.

Auf jeden Fall kannst du Schulbescheinigung und Zeugnisse (Kontrollrechte der Eltern) auch ab Volljährigkeit verlangen. Das volljährige Kind muss sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden, um überhaupt einen Unterhaltsanspruch zu haben. Zu beidem siehe z. B. OLG Frankfurt

Er hat die Vorlage von Leistungsnachweisen, zu denen er gegenüber dem Beklagten schon aus dem Gegenseitigkeitsprinzip verpflichtet wäre, verweigert und hat auch keinerlei Angaben zu Ursachen seines Schulversagens oder Perspektiven des weiteren Ausbildungsganges gemacht. Angesichts der engen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindeseltern war der Kläger spätestens ab seinem Auszug aus dem Haushalt des Beklagten verpflichtet, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass er das Jahrgangsziel erreicht. Mit dem Auszug hat er sich nämlich dem Einflussbereich des Beklagten entzogen und musste damit in verstärktem Maße die Verantwortung für seine schulischen Angelegenheiten selbst wahrnehmen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern hätte es geboten, die Ausbildung nun zielstrebig durchzuführen. Da der Kläger dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist, hat er seinen Unterhaltsanspruch eingebüßt und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. (Vergleiche BGH FamRZ 1998, 671; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.3.1999, 5 WF 129/98; OLG Hamm FamRZ 2005, 1005)

Was macht eigentlich die Mutter? Wovon lebt sie? Ist sie verheiratet?

Es ist dringend zu empfehlen, die Unterhaltsberechnung des Jugendamts zu überprüfen. Stell mal alle notwendigen Zahlen, Daten und Fakten ein.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2017 12:39
(@marco3010)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,

zunächst erst einmal vielen Dank für die interessanten Antworten.
Vielleicht ist es noch wichtig zu erwähnen wie bis jetzt die schulische Ausbildung meiner Tochter verlaufen ist:
allgemeinbildende Schule mit dem Realschulabschluss beendet.
Besuch einer 1 jährigen Handelsschule an einer Berufsbildenden Schule
Anschließend Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung (11. und 12. Klasse) wobei sie die 11. Klasse derzeit wiederholt.

Das Jugendamt hat die Verdienstnachweise meiner Exfrau (hat ja nie richtig gearbeitet und ist seit Anfang diesen Jahres selbstständige Fußpflegerin) und mir aus dem Jahr 2016 angefordert und auf dieser Grundlage den Unterhalt berechnet. Die Exfrau hat nichts (bzw. nur ihren Selbstbehalt) verdient, also muss sie nichts zahlen. Sie lebt mit ihrem Partner zusammen wobei er aus irgendwelchen steuerlichen Gründen da nicht gemeldet ist. So gilt sie auch immer als alleinerziehend und hat die bessere Steuerklasse II.
Leider liegt mir die Berechnung des Jugendamtes nicht vor um detaillierte Daten zu präsentieren (ich habe sie aber gesehen). Ich habe sie aufgefordert mir folgende Unterlage zu geben:
ein beglaubigtes Zeugnis
die Unterhaltsberechnung des Jugendamtes
einen Nachweis vom Jugendamt das ein Wohnen bei Mama oder Papa nicht möglich ist

Damit will ich einen "sanften" Druck auf sie ausüben, damit sie merkt das auch sie Pflichten hat. Ich will ihr ja nichts Böses, tue mich aber schwer zu akzeptieren, dass sie grundlos ein elterliches Haus verlassen kann obwohl sie eigentlich finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen kann....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.02.2017 18:47
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kleine Anmerkung am Rande.

Das Kind ist nicht mehr privilegiert, wenn sie weder bei Mama, noch bei Papa lebt.

Die Privilegierung gilt nur für Kinder unter 21, die einen allgemeinde Schulausbildung absolvieren und bei einem Elternteil leben.

Fällt nur eines der genannten weg, dann fällt das Kind in den 4. Rang der Unterhaltskette

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2017 20:39