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Frage zum Wohnvorteil

 
(@hlsh29)
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Gutan Abend.

Ich hab hier nochmal eine Frage zu Anrechnung des Wohnvorteils unter Berücksichriung folgendem Punktes der LL OLG Hamm

15.2.1
Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berück-sichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Einkommen). Besteht Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff BGB) und verfügt der Berechtigte nicht über eigenes Einkommen, schuldet der Pflichtige danach in der Regel 3/7 seines ver-teilungsfähigen Erwerbseinkommens und 1/2 seiner sonstigen anrechenbaren Einkünfte.

Der Wohnvorteil ist doch als sonstiges anrechenbares Einkommen zu sehen richtig?

Dann müste dann auch nur die hälfte des Nettowohnvorteils als an die Ex zu zahlen sein.?

Beispiel: Wohnvorteil 500,00 -  Zinsen und Nebenkosten 350,00 = 150 wohnvorteil davon die hälfte = 75 kommen dann zu den Zahlungen aus der Berechnung des Erwerbseinkommens dazu.

Ist das so oder habe ich hier wieder ein mal den Haken übersehen?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.12.2010 22:39
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

N'Abend.

Nein.
Du nimmst die 6/7, und addierst den ganzen Wohnvorteil.
Danach wird geteilt.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2010 22:45
(@hlsh29)
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Was sind denn dann sonstige anrechenbare Einkünfte?

Bin darauf gestossen, da ich mehrfach folgendes gelesen habe:

Der konkrete Unterhaltsanspruch errechnet sich grundsätzlich nach der sog. „Differenzmethode“, also anrechenbares Einkommen des Unterhaltsverpflichteten - anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten x 3/7 = Höhe des Unterhaltsanspruches. Bei sonstigen anrechenbaren Einkünften, insbesondere Pensionen, Renten, Kapitalerträgen, Wohnvorteil, Krankengeld, Arbeitslosengeld schuldet der Unterhaltspflichtige die Hälfte dieser sonstigen Einkünfte als Unterhalt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.12.2010 22:49
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das sind sonstige Einkünfte.

Da wo du vom Erwerbseinkommen 6/7 anrechnen musst, musst du dieses ganz anrechnen.
Im Ergebnis musst du 3/7 des Erwerbseinkommens abgeben und 1/2 des Wohnvorteils.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2010 22:57
(@hlsh29)
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Heist das im Umkehrschluss, wenn ich vorweb nicht 1/7 meines Einkommes als Bonus bereinige, mus ich dann nur 1/2 des Wohnvorteils dazurechnen?

Ich bin derzeit in der Sache ziemlich verunsichert, da wie in einen anderes Beitrag bereits erwähnt, mein RA gesagt hat, das man keinen Erwerbstätigenbonus abziehen kann. Das sich die Passae in den LL nur um eine art der Berechnung handels würde und bis auf 2-3 Euro immer zum gleichem Ergebnis kommen würde.

Da bei mir der Scheidungstermin wohl im Januar stattfindet, brennt mir die ganze Sache im moment ziemlich untern den Fingernägeln.

Ich hatte auch schon darüber nachgedacht mir an anderer Stelle eine Unverbindliche BEratung eizuholen und ggf. den RA zu wechseln.
Mus mich da mal über die Kosten informieren.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.12.2010 23:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Heist das im Umkehrschluss, wenn ich vorweb nicht 1/7 meines Einkommes als Bonus bereinige, mus ich dann nur 1/2 des Wohnvorteils dazurechnen?

Häh?  :bahnhof:

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2010 23:27
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Nein.
Du nimmst die 6/7, und addierst den ganzen Wohnvorteil.
Danach wird geteilt.

Ähm. Wenn ich das überschlage - so Pi mal Daumen - wird der reale Wohnvorteil exakt zur Hälfte (1/2) als UH-Zahlung fällig. Warum dann ein "Nein"?

... mein RA gesagt hat, das man keinen Erwerbstätigenbonus abziehen kann. Das sich die Passae in den LL nur um eine art der Berechnung handels würde und bis auf 2-3 Euro immer zum gleichem Ergebnis kommen würde.

Von welcher Art Einkommen redet Dein Anwalt? Welche anderen Arten von Berechnung gibt es sonst noch (nach seiner Meinung)?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2010 23:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ähm. Wenn ich das überschlage - so Pi mal Daumen - wird der reale Wohnvorteil exakt zur Hälfte (1/2) als UH-Zahlung fällig. Warum dann ein "Nein"?

Weil der TO das verfügbare Einkommen aus 6/7 des Erwerbseinkommens und 1/2 Wohnvorteils bilden möchte und das Ergebnis dann mit Exe teilen will.
Bei Exe kämen also 3/7 des EE. und 1/4 des WV an.
Und das halte ich für falsch.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2010 23:39
(@hlsh29)
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Keine ahnung.

Als ich ihn auf die verschiedenen Textpassagen der LL Schleswig und Hamm angesprochen habe (in den LL von Schleswig steht nirgends etwas vom Erwerbstätigenbonus) bekam ich nur eine etwas abfällige Antwort, das ich das mit dem Bonus falsch verstanden habe. Also nicht 1/7 abziehen kann und mir dann noch meinen SB von 1000 zu behalten.

Kommt mir so vor, als ob der das nicht mag, wenn man sich ausserhalb seines Büros noch weiter mit der Materie beschäftigt.

ISt es nicht auch so, das der RA mehr abrechnen kann wenn der BU am Ende höher ausfällt? Trau dem frieden nicht so ganz.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.12.2010 23:44
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Und das halte ich für falsch.

Da hast Du zweifelsfrei Recht.

@hlsh29
Aus den URL des OLG Schleswig:

15.2 Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen erzielt, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrages der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode). Sonstiges Einkommen (z. B. Renten, Abfindungen und Kapitalerträge) ist hälftig zu teilen, falls nicht eine Herabsetzung dieser hälftigen Beteiligung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint.

Wo ist also der Unterschied zu den URL des OLG Hamm? Nur weil nicht expliziet die Rede vom Erwerbstätigenbonus ist?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2010 23:58




(@hlsh29)
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15.2.1
Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berück-sichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Einkommen). Besteht Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff BGB) und verfügt der Berechtigte nicht über eigenes Einkommen, schuldet der Pflichtige danach in der Regel 3/7 seines ver-teilungsfähigen Erwerbseinkommens und 1/2 seiner sonstigen anrechenbaren Einkünfte.

Der Unterschied steht doch hanz klar im Text: "Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen und danach schuldet der pflichtige 3/7 seines verteilungsfähigem Einkommens.

In deinen zitat aus den LL Schleswig steht nur das 3/7 des -unterschiedsbetrages geschuldet werden. da wird vorher kein siebtel abgezogen im Text aus Hamm schon.

Weiter unten auch noch das rechenbeispiel:

Additionsmethode:
3.500 € x 6/7 = 3.000 € Einkommen M
+ 800 € Wohnvorteil
- 600 € Hauslasten
700 € x 6/7 = + 600 € Einkommen F
___________________
3.800 €
1/2 = 1.900 € Bedarf der F
- 600 € Einkommen F
____________________
1.300 € Anspruch F

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.12.2010 00:05
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und was ist der Unterschied zwischen deiner Beispielrechnung und meiner Rechnung?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2010 00:23
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo hlsh29,

In deinen zitat aus den LL Schleswig steht nur das 3/7 des -unterschiedsbetrages geschuldet werden. da wird vorher kein siebtel abgezogen im Text aus Hamm schon.

Gut. In dem einen Fall werden 3/7 als Unterhalt festgesetzt. In dem anderen Fall sind 6/7 die Bemessungsgrundlage, und die Hälfte davon ist der Unterhalt. Merkst du was?

Mal das Beispiel mit den gleichen Zahlen aber der anderen Berechnungsmethode:

Es geht um 3/7 des Erwerbseinkommens oder besser gesagt, des Unterschieds. Im Beispiel also 3.500 Euro bei M, 700 Euro bei F, ergibt einen Unterschied von 2.800 Euro und 3/7 davon sind 1.200 Euro. Hinzu kommt die Hälfte der sonstigen Einkünfte, diese betragen 800 Euro minus 600 Euro sind 200 Euro, davon die Hälfte sind 100 Euro.

Insgesamt also 1.200 Euro Unterhalt aus Erwerbseinkommen plus 100 Euro Unterhalt aus sonstigen Einkünften, in Summe die gleichen 1.300 Euro, die auch bei der anderen Rechenvorschrift rausgekommen sind.

Alle Klarheiten beseitigt?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2010 00:28
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo hlsh29,

möglicherweise geht's aber um was ganz anderes als um die Unterschiede zwischen Schleswig und Hamm:

Als ich ihn auf die verschiedenen Textpassagen der LL Schleswig und Hamm angesprochen habe (in den LL von Schleswig steht nirgends etwas vom Erwerbstätigenbonus) bekam ich nur eine etwas abfällige Antwort, das ich das mit dem Bonus falsch verstanden habe. Also nicht 1/7 abziehen kann und mir dann noch meinen SB von 1000 zu behalten.

Wenn hier der Selbstbehalt ins Spiel kommt, dann bist du ein Mangelfall hinsichtlich des Exenunterhalts und im Mangelfall wird gerne alles mögliche gestrichen, was eigentlich zu deinen Gunsten sprechen würde. Kann gut sein, dass der Richter dann als erstes mal den Erwerbstätigenbonus kippt. Allerdings halte ich es nicht für zielführend, wenn der eigene Rechtsanwalt diese Position bereits in vorauseilendem Gehorsam aufgibt.

Vielleicht magst du mal die ganze Berechnung mit deinen konkreten Zahlen hier einstellen, statt dass wir uns hier an künstlichen Beispielen austoben.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2010 00:37
(@hlsh29)
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Und wieder kommt der prima Mangelfall ins spiel.....

Allerdings halte ich es nicht für zielführend, wenn der eigene Rechtsanwalt diese Position bereits in vorauseilendem Gehorsam aufgibt.

Genau das wurmt mich an der der Sache ja so. Vor allem wenn man bedenkt, das der RA der gegenseite nicht gerade Klagelustig ist. Die anderen Ángelegenheiten Haus Zugewinn und so weiter konnten Prima über einfachen schriftverkehr geregelt werden.

Ich hatte zwar schon zahlen gepostet, kann aber abschliesend gerne noch einmal "Auskunft erteilen"  :rofl2:

Netto inkl WG:  1900
Unterhalt Kind:  257
Fahrtkosten:     165
Altersvorsorge: 140
Kredite:            170

Mietwert: 850 (im schlimmstesn Fall)
Zinsen: 650
Nebenkosten: 50 (Steuer und Versicherung)

Frau hat kein Einkommen oder ggf einen 400,00 Job (wo nicht feststeht ob sie den bald noch haben wird)
Ansonsten bezieht sie ALG 2
Das Kind ist 3,5 JAhre alt.

Sollten alle relevanten Daten zur Verfügung stehen.
Ich bemerke noch, um etwas die Anonymität zu waren sind alle Angaben etwas abgeändert.
Was einer Berechnung hier aber nicht im Wege stehen sollte, da sie unterm Strich auf das tatsächliche breinigte Netto kommen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.12.2010 00:48
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Deine Zahlen müssten so zusammengerechnet werden:

1.900-
-257,-
-165,-
-140,- (fraglich weil zu hoch)
-170,- (auch wackelig)
1.168,-Zwi.Summe *6/7
1.001,-
  850,-
-650,-
  -50,-
1.151,- Verfügbare Masse.

Ab 2011 stehen somit 101,- € für EU zur Verfügung.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2010 10:27