Ich habe da mal eine Frage zur Berechnung vom Unterhalt. Ich wurde Berechnet und in Gruppe 2 eingestuft. Soweit ist alles ok, aber warum muss ich Stufe 3 bezahlen. JA sagt, das ist halt so, da ich nur ein Kind habe. Bei einen Kind, wird man automatisch in die nächst höhere Stufe einsortiert. Gibt es da eine rechtliche grundlage zu, ausser halt die aussage des JA, das es einfach so ist.
Vielleicht kann mkir ja jemand dies erläuern. Vielen dank schon mal im vorraus.
Gruß Rainer
Hallo Rainer, Willkommen im Forum,
die Höherstufung um eine Stufe erfolgt auf Grund der Düsseldorfer Tabelle, die auf 2 Kinder ausgelegt ist. Bei der Berechnung durch das JA musst Du drauf schauen ob Dein Nettogehalt auch richtig bereinigt ist( da werden vom JA gerne einige Dinge zur Bereinigung des Netto übersehen) und ob Du durch die Bereinigung nicht in der Stufe eins landest . Wenn Du magst kannst Du ja mal einige Zahlen einstellen., denn von Deinem Netto welches auf Deinem Lohnzettel stehen müssen noch Dinge wie Wege zur Arbeit etc. abgezogen werden und ob Dein Selbstbehalt gewahrt bleibt.
Der Frosch
Die Berechnung in Stufe 2 ist schon richtig, das wurde mit einem Anwalt von meiner seite aus geprüft. Es geht sich hier um die Gesetzliche Grundlage (sofern es eine gibt), ob ich automatisch eine Stufe höher Bezahlen darf/muss, nur weil ich ein Kind habe.
Gruß Rainer
§ 1610 BGB (Maß des Unterhalts)
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
BGH, 09.07.2014 - XII ZB 661/12
Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf allgemeiner Erfahrung beruhende Richtsätze, die dem Rechtsanwender die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "angemessenen Unterhalts" erleichtern sollen. Der Höhe nach sind sie auf den Durchschnittsfall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten ohne Rücksicht auf den Rang Unterhalt zu gewähren hat (Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 2010 und 2011 (jew.) Anm. 1). Weil die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung sind, ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 XII ZB 234/13 FamRZ 2014, 917 Rn. 37 mwN). Hierzu hält die Düsseldorfer Tabelle die Möglichkeit der Herauf- oder Herabstufung nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten bzw. mittels der Bedarfskontrollbeträge bereit. Liegt eine über- oder unterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung mit mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten vor, soll durch eine Höher- oder Niedrigergruppierung in den Gehaltsstufen oder durch Bildung von individuell geschätzten Zu- oder Abschlägen eine den Besonderheiten des Falls angemessene Unterhaltsbemessung erreicht werden (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 XII ZR 161/98 FamRZ 2000, 1492, 1493).
Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der Tabelle je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen Unterhaltslast liegt allerdings im tatrichterlichen Ermessen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2000 XII ZR 161/98 FamRZ 2000, 1492, 1493).
Danke für die Antworten,
also verstehe ich das jetzt richtig, das das Jugendamt das einfach beschließen kann, das ich den Betrag von Gruppe 3 bezahlen muss, nur weil ich ein Kind habe. Also gibt es da eigendlich keine Gerichtliche Grundlage zu? Mein Durchnittseinkommen ist zwischen 2100-2200 Euro im Monat, also in unteren bereich von der Gruppe zwei.
Mein Durchnittseinkommen ist zwischen 2100-2200 Euro im Monat, also in unteren bereich von der Gruppe zwei.
Mglw. ist die Berechnung des JA (einschl. Heraufstufung) falsch. Einige User hier prüfen das gern, benötigen dafür aber alle Zahlen, Daten und Fakten. der Frosch hat dir das doch auch schon angeboten...
Und bitte das zuständige OLG nicht vergessen! Wohnsitz Kind ist dabei entscheidend.
Wenn du die Überprüfung im Forum nicht möchtest, kannst du auch einfach die Berechnung des JA ablehnen und einen geringeren Betrag titulieren. Du kannst auch vorher zum Anwalt flitzen und dort eine kostenpflichtige Überprüfung verlangen. 😎
Hallo, ich verstehe das:
Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der Tabelle je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen Unterhaltslast liegt allerdings im tatrichterlichen Ermessen
so, dass das Jugendamt eine Heraufstufung nicht „bestimmen“ kann, sondern nur ein Gericht. Sie können es natürlich aber versuchen.
Hallo Rainer,
was Lortaro im vorangehenden Beitrag geschrieben hat und indirekt auch schon aus dem von tacheles zitierten BGH-Text hervorgeht, ist m.E. der Dreh- und Angelpunkt der ganzen Geschichte: Das Jugendamt selbst kann diese Hochstufung nicht rechtsverbindlich festsetzen, denn das kann nur der zuständige Familienrichter.
Genauer gesagt, das Jugendamt kann in Sachen Unterhalt exakt gar nichts rechtsverbindlich festsetzen, denn rechtsverbindlich wird die Sache entweder dadurch, dass man mit dem Vorschlag des Jugendamtes (bzw. dem Ergebnis von Nachverhandlungen mit dem Jugendamt) einverstanden ist und dann "freiwillig" einen Titel unterschreibt - oder indem eine der beiden Seiten zum Familiengericht geht, damit der Richter den Unterhalt mit einem gerichtlichen Beschluss rechtsverbindlich festsetzt.
Für die Auseinandersetzung mit dem Jugendamt heißt dies meiner Meinung nach:
- Wenn das Jugendamt bereits von sich aus (oder als Ergebnis von Nachverhandlungen) auf einen Betrag hinaus will, den höchstwahrscheinlich auch der Richter festsetzen würde, dann tut man gut daran, bei diesem Spiel "freiwilllig" mitzumachen; denn wenn nicht, dann wird das Jugendamt voraussichtlich ein Gerichtsverfahren anleiern, bei dem man wahrscheinlich genau diesen Unterhaltsbetrag aufgebrummt bekommt, und hat zusätzlich noch Geld und Lebenszeit für ein eigentlich unnötiges Gerichtsverfahren verpulvert.
- Wenn man der Meinung ist, dass das Jugendamt zu viel fordert, dann sollte man zunächst den unstrittigen Teil der Forderung zügig titulieren. Wenn man sehr viel Glück hat, dann geben das Jugendamt und die Mutter sich damit zufrieden; wenn es aber vor Gericht geht, dann bemessen sich die Kosten des Verfahrens "nur" noch am strittigen Betrag, und nicht mehr am Gesamtbetrag, d.h. die gerichtliche Auseinandersetzung wird durch die freiwillige Titulierung des unstrittigen Betrags wenigstens ein bisschen billiger. Wenn man diesen Weg gehen will, dann sollte man seinen Anwalt gleich als erstes die Frage stellen, für wie aussichtsreich er den angepeilten niedrigeren Betrag in diesem konkreten Fall und an diesem konkreten Gericht hält - und einen Anwalt braucht man sowieso, denn wenn es um Unterhalt geht, dann herrscht Anwaltszwang am Familiengericht.
Was deinen konkreten Fall betrifft: Die Hochstufung um eine Zeile in der Düsseldorfer Tabelle, wenn man nur einen Unterhaltsempfänger hat, ist ein relativ übliches Vorgehen. Also etwas, was "dein" Richter auf alle Fälle in Erwägung ziehen wird.
Ein Argument gegen eine Hochstufung könnte es sein, wenn du dich beim bereinigten Einkommen ganz am unteren Ende der zweiten Zeile befindest, d.h. dein bereinigtes Einkommen nur knapp oberhalb von 2.100 Euro liegt, sodass eine Hochstufung um eine ganze Zeile vielleicht doch ein bisschen hart wäre.
Und falls das betreffende Oberlandesgericht die sogenannten Bedarfskontrollbeträge anerkennt, dann könnten wir hier außerdem mal ausrechnen ob nicht bereits ein überschrittener Bedarfskontrollbetrag einer solchen Hochstufung entgegensteht. Übrigens, wie tacheles schon geschrieben hatte: Nenne uns dazu doch bitte das OLG, das am Wohnort des Kindes zuständig ist. Außerdem bitte das Alter des Kindes (Altersgruppe laut Düsseldorfer Tabelle reicht), damit wir mal schauen können, wie viel "Zeile 3" in Euro bedeutet - denn damit können wir dann rückwärts rechnen, wie hoch dein bereinigtes Einkommen mindestens sein müsste, damit Zeile 3 überhaupt in Frage kommt.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo, ich verstehe das:
Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der Tabelle je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen Unterhaltslast liegt allerdings im tatrichterlichen Ermessen
so, dass das Jugendamt eine Heraufstufung nicht „bestimmen“ kann, sondern nur ein Gericht. Sie können es natürlich aber versuchen.
Der BGH hat das m.E. ganz anders gemeint. Er räumt damit Richtern einen gewissen Ermessensspielraum bei der Stufung ein. Also ob und um wieviel Stufen eine Herauf- oder Herabstufung erfolgt, liegt im Ermessen des Tatrichters. Der Tatrichter muss sich also nicht zwingend an die Ausführungen zur Stufung in der Düsseldorfer Tabelle bzw. in den OLG-Leitlinien halten. Wer mit solch einer einzelnen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann den Rechtsweg gehen.
Jugendämter wissen das und stufen am Ende ihrer Berechnungen m.E. oft recht großzügig für das Kind. Warum sollen sie das nicht dürfen? Als Unterhaltspflichtiger kann ich mich doch schon vor einem Gerichtsverfahren dagegen wehren, indem ich einen geringeren Betrag zahle/tituliere. Dann kann das Jugendamt entscheiden, ob es vor Gericht zieht oder nicht.
Danke für Eure Antworten,
ich verstehe das jetzt so, das das JA eigendlich mich nicht selbst einfach so in die nächst höhere Stufe einstufen kann. Das das vom JA nur mutmaßungen sind, wie ein Richter entscheiden könnte.
Dann werde ich da mal beim JA genau nachfragen, ich muss sowieso wieder hin, da meine Ex mir schon wieder den Umgang mit meiner Tochter verweigert. Dies passiert leider öfters, wenn die KM nicht das bekommt, was sie möchte. Da haben schon einige Termine beim JA statt gefunden.
Dann werde ich mir wohl auch mal Rat bei einen Anwalt für Familienrecht einholen.
Danke
Gruß Rainer
Hallo Rainer,
bevor du beim Jugendamt nachfragst und bevor du zum Anwalt gehst, hier nochmal die Erinnerung: Welches OLG ist zuständig am Wohnort des Kindes? Und wie alt ist das Kind?
Denn wenn das betreffende OLG die Bedarfskontrollbeträge anerkennt, dann kriegen wir die Kuh womöglich ganz, ganz schnell vom Eis. Du hattest über dein Einkommen geschrieben, "zwischen 2100-2200 Euro im Monat", ich nehme jetzt mal 2.200 Euro bereinigtes Netto an. Rechnerisch ist das Zeile 2 in der Düsseldorfer Tabelle, soweit richtig.
Das Jugendamt möchte dich laut Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle nach Zeile 3 hochstufen, und bei einem Kind in der Altersgruppe bis 5 Jahren wären das ein Zahlbetrag von 403 Euro. Dann bleiben dir selbst 1.797 Euro, und jetzt schauen wir mal auf Anmerkung 6 der Düsseldorfer Tabelle:
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 (...) soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Den Bedarfskontrollbetrag finden wir auf Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle in der letzten Spalte, für Zeile 3 beträgt er 1.850 Euro. Mit 1.797 Euro wäre dieser Bedarfskontrollbetrag unterschritten, damit verbietet sich Zeile 3 und es geht wieder zurück nach Zeile 2. Im Beispiel mit einem Kind in der Altersgruppe bis 5 Jahren wären das 379 Euro, es bleiben 1.821 Euro. Maßgeblich ist jetzt der Bedarfskontrollbetrag für Zeile 2, also 1.750 Euro, hiermit ist alles okay und es bleibt bei Zeile 2.
Je nach dem bereinigten Netto, von dem wir tatsächlich ausgehen, und je nach dem Alter des Kindes kriegen wir natürlich ein anderes Ergebnis, aber es sollte klar sein, worauf ich hinaus will: Es gibt in der Düsseldorfer Tabelle nicht nur die Anmerkung 1 zu der Anzahl der Unterhaltsberechtigten mit einer möglichen Hochstufung zu deinen Ungunsten, sondern eben auch die Anmerkung 6 zu den Bedarfskontrollbeträgen mit einer möglich Herabstufung zu deinen Gunsten.
Das Problem ist allerdings: Obwohl die Bedarfskontrollbeträge in der Düsseldorfer Tabelle stehen, gibt es einige Oberlandesgerichte, die diese Bedarfskontrollbeträge leider nicht anerkennen - daher die Frage nach dem zuständigen OLG.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Mein Durchnittseinkommen ist zwischen 2100-2200 Euro im Monat, also in unteren bereich von der Gruppe zwei.
Die 2. Einkommensgruppe liegt derzeit lt. Düsseldorfer Tabelle im Bereich 2.101-2500 Euro.
Wenn das vom Jugendamt berechnete bereinigte Einkommen tatsächlich korrekt ist und in diesem Bereich liegt, hat die Höherstufung durchaus seine Berechtigung, denn so steht es nun mal in den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle und auch in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Zudem lässt der BGH einen gewissen Ermessensspielraum zu, siehe oben!
Vereinzelt habe ich allerdings auch schon OLG-Entscheidungen gesehen, da wurde erst am oberen Rand einer Einkommensstufe heraufgestuft. Ermessensspielraum eben.
Konkret macht die Heraufstufung 24 Euro im Monat aus, ab August 2024 sind es 28 Euro in der 2. Altersstufe.
Dann werde ich mir wohl auch mal Rat bei einen Anwalt für Familienrecht einholen.
Eine Empfehlung zur Höhe der Titulierung werde ich nicht geben, da die gesamte Jugendamtsberechnung ohne nähere Angaben nicht geprüft werden kann. Das soll doch bitte der Anwalt machen. Beratung durch Anwalt schätze ich auf mindestens 250 Euro, schriftsätzliches Tätigwerden wohl das Dreifache. Eine Gerichtsentscheidung bei Niederlage wird entsprechend teurer. Viel Erfolg!
Konkret macht die Heraufstufung 24 Euro im Monat aus, ab August 2024 sind es 28 Euro in der 2. Altersstufe.
Habe ich was verpasst? Warum ändert sich der Betrag ab August?
Hallo Locutus,
Habe ich was verpasst? Warum ändert sich der Betrag ab August?
Ich hatte mich zunächst auch gewundert, aber ich vermute, tacheles hat einfach mal das gemacht, wozu ich zunächst zu faul gewesen bin - nämlich, Rainers Beiträge von früher zu sichten, z.B. diesen hier: https://www.vatersein.de/forum/deine-geschichte/meine-ex-moechte-mir-unsere-tochter-entziehen/#post-401090
Anhand dieses alten Beitrags kann man leicht ausrechnen, dass das Kind im kommenden August seinen sechsten Geburtstag feiern wird (und diesmal hoffentlich mit dem Papa). Die Änderung folgt also einfach nur aus der neuen Altersgruppe: In der Altersgruppe bis einschließlich fünf Jahren ist der Unterschied zwischen Zeile 2 und 3 halt 24 Euro, in der Altersgruppe ab sechs Jahren 28 Euro.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Guten Abend zusammen,
die 2100-2200 Euro sind mein Netto Einkommen. Jenachdem wie viele Nachtstunden und Überstunden ich habe. Meine Tochter wird im August 6 jahre Alt und wohnt in Dormagen (Kreis Neuss). Momentan wird mir der Kontack zu meiner Tochter wieder verweigert von seiten der KM. Diese möchte noch mehr Geld von mir, hab ihr gesagt, das Sie den Unterhalt bekommt, der vom JA festgesetzt worden ist. Ihre Antwort war dann, "Dann wirst Du sehen, was Du davon hast" Dies hab ich auch per Whatsapp schriftlich. Jetzt am kommenden Freitag ist mein eigendliches Kinderwochenende, und ich Befürchte, das ich wieder einmal Umsonst die Strecke fahre. Wäre nicht das erste mal, das ich meine Tochter von der Kita abholen möchte, und Sie schon von der KM oder von ihren Eltern abgeholt worden ist. Dies ist auch schon mehrfach beim JA von mir gemeldet worden. KM bekommt dann einen Brief vom JA und dann geht es wieder paar Monate ruhig zu, und dann fängt der ganze sche.... wieder von vorne an.
Gruß Rainer
Hallo Rainer,
Meine Tochter (...) wohnt in Dormagen (Kreis Neuss).
Müsste OLG Düsseldorf sein. Damit gilt die Düsseldorfer Tabelle uneingeschränkt, insbesondere sollten die Bedarfskontrollbeträge anerkannt werden. Wie oben schon geschrieben, allein damit sollte Zeile 3 sich von allein verbieten.
Ich finde es immer wieder "lustig", dass die Jugendämter schlau genug sind, um Anmerkung 1 in der Düsseldorfer Tabelle zu finden und zu verstehen, aber anscheinend nicht in der Lage, auch Anmerkung 6 sinnerfassend zu lesen.
Wird aber eventuell sogar noch lustiger:
die 2100-2200 Euro sind mein Netto Einkommen. Jenachdem wie viele Nachtstunden und Überstunden ich habe.
Also, wenn diese Zahlen das sind, was auf der Gehaltsabrechnung als Netto steht - sind dann bei der Jugendamtsberechnung überhaupt die üblichen Abzugsposten berücksichtigt worden, also berufsbedingte Kosten und, sofern vorhanden, deine zusätzliche Altersvorsorge?
Wenn nicht, dann könnte es sogar sein, dass es sich bei korrekter Berechnung in deinem Fall rechnerisch um Zeile 1 handelt (d.h. Mindestunterhalt), mit einer möglichen Hochstufung nach Zeile 2.
Wäre nicht das erste mal, das ich meine Tochter von der Kita abholen möchte, und Sie schon von der KM oder von ihren Eltern abgeholt worden ist. Dies ist auch schon mehrfach beim JA von mir gemeldet worden. KM bekommt dann einen Brief vom JA und dann geht es wieder paar Monate ruhig zu, und dann fängt der ganze sche.... wieder von vorne an.
Ich bin nur der Überbringer der schlechten Nachricht - aber wenn die Dame die Ermahnungen des Jugendamtes bereits mehrfach in den Wind geschlagen hat, dann ist die nächste Eskalationsstufe, dass du ein gerichtliches Verfahren anleierst, um zu einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung zu gelangen, in der dann unbedingt auch Ordnungsstrafen vorgesehen sein müssen für den Fall, dass einer von euch beiden sich nicht an die Vereinbarung hält.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
die 2100-2200 Euro sind mein Netto Einkommen.
Ich wurde Berechnet und in Gruppe 2 eingestuft. Soweit ist alles ok, aber warum muss ich Stufe 3 bezahlen.
Die Berechnung des Jugendamtes möchte ich gern mal in Schriftform sehen und dann prüfen. Es scheint keine Bereinigung des Einkommens um mindestens 5%-Pauschale für z.B. berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten usw.) vorgenommen worden zu sein. Schon allein damit wäre der Vater in der 1. Einkommensgruppe gelandet (plus evtl. Heraufstufung), Und Bedarfskontrollbeträge scheint das Jugendamt im Bereich des OLG Düsseldorf auch nicht zu kennen bzw. werden bewusst vernachlässigt!?
Läuft das insgesamt schon seit 6 Jahren so?
Aber um das alles zu überprüfen, muss die komplette Berechnung des Jugendamtes vorliegen.
Ich werde jetzt erst einmal den Freitag abwarten, ob ich meine Tochter sehe. Dann werde ich entscheiden, wie ich weiter vor gehe.
Aber dennoch bedanke ich mich für die guten Ratschläge, die ich hier bekommen habe.