Hallo Leute,
meine Tochter wird dieses Jahr am 24.12. (...ja ein Christkind) 18 Jahre alt. Da meine Ex-Frau das hier seltene Phänomen der Geldgier verinnerlicht hat, möchte ich schon einmal vorab klären wie ich mich ab der Volljährigkeit meiner Tochter zu verhalten habe. Sie ist privilegiert und lebt bei Ihrer Mutter. Es leben noch 2 weitere minderjährige Kinder (12, 14 ) bei Ihr. Meine konkrete Frage ist: ab wann muss ich den Unterhalt auf das Konto meiner Tochter überweisen? Ist der 24.12. der Stichtag? wenn ja, bedeutet das, dass ich automatisch den Unterhalt für Dezember tageweise ausrechnen muss um diesen meiner Exfrau für die ersten 23 Tage im Dezember zu überweisen? Oder zählt der Monat in dem meine Tochter 18 Jahre alt wird, analog zu den regelmäßigen Altersstufen der DT? D.h. ich überweise den gesamten Unterhalt ab Dezember an meine Tochter?
Vielen Dank
J.
Hallo,
glücklicherweise sind die Dinge im Allgemeinen nicht so vermint, dass es wirklich darauf ankommt.
Aber: Die Veränderungen im Unterhaltsanspruch treten mit dem Tag der Volljährigkeit ein, nicht erst Ende des Monats, in dem das Kind 18 Jahre alt wird. D.h. für Dezember wäre der Unterhaltsanpruch tageweise zu berechnen und bis zum Geburstag an die KM zu überweisen, der Rest an das Kind.
Trotzdem würde ich vorschlagen einen freundlichen Brief, vielleicht auch E-Mail zu schreiben und zu sagen, dass sich mit dem 18. Geburtstag ja einiges am Unterhalt ändert und Du dies gern mit Deiner Tochter besprechen möchtest.
Die Veränderungen bestehen darin, dass Deine Tochter damit Dein Ansprechpartner ist und sie ihre Bedürftigkeit nachweisen muss, hier genügt eine Schulbescheinigung, wenn Du es ihr so glaubst ist es auch in Ordnung. Da mit Volljährigkeit auch die KM barunterhaltspflichtig wird, muss Deine Tochter Einkommensnachweise von Euch beiden anfordern und dem anderen zur Verfügung stellen, damit der Unterhaltsbedarf gequotelt werden kann.
Außerdem ist das Kindergeld voll an das Kind weiterzuleiten und damit voll anzurechnen (verringert den Bedarf).
Sollte ein Titel bestehen, so besteht er weiter und Du musst die Herausgabe fordern. Ein Unterhaltsanspruch besteht zwar fort, aber die Höhe ändert sich auf alle Fälle, da das volle KG angerechnet wird.
Es sit sicher sinnvoll, wenn Du Dich mit der Tochter darauf einigst, dass Du den Dezember noch voll an die KM überweise und ab Januar an die Tochter. Unterhalt ist immer eine Vereinbarung zwischen den Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsbedürftigem, man sollte die Sache nicht zu bürokratisch sehen, man kann sich auch einigen!
Ansonsten ist der 24.12. der Stichtag.
VG Susi
Sollte ein Titel bestehen, so besteht er weiter und Du musst die Herausgabe fordern.
Bei einem bis zur Volljährigkeit des Kindes begrenzten Titel (dabei kann es sich eigentlich nur um eine Urkunde handeln) besteht tatsächlich ein Anspruch auf Herausgabe. Bei einem zeitlich unbegrenzten Titel kann zunächst keine Herausgabe, aber eine Abänderung verlangt werden. Erst wenn durch gerichtliche Abänderung kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, kann auch hier die Herausgabe verlangt werden.
Da mit Volljährigkeit auch die KM barunterhaltspflichtig wird, muss Deine Tochter Einkommensnachweise von Euch beiden anfordern und dem anderen zur Verfügung stellen, damit der Unterhaltsbedarf gequotelt werden kann.
Warum sollte der Vater nicht schon früher schriftlich an die hier als geldgierig bezeichnete Mutter herantreten, ca. 2 Monate vor Heiligabend? Dabei auf mögliche Unterhaltsabänderung ab Volljährigkeit hinweisen und vollständige Auskunft von ihr und dem Kind verlangen. Bei Beistandschaft geht das Schreiben nicht an die Mutter, sondern an den jeweiligen Beamten/Angestellten des Jugendamtes. Dadurch weiß man in der Regel rechtzeitig, ob nach dem Monat der Volljährigkeit noch Unterhalt zu zahlen ist und ggfs. in welcher Höhe und auf welches Konto. Falls Mama oder Jugendamt nicht entsprechend reagieren, geht am 28.12.2015 ein freundlicher Brief an das Kind mit dem Hinweis, dass die Zahlungen ab 1.1. trotz Titel eingestelt werden, weil die Haftungsanteile mangels Auskünfte von Mutter und Kind nicht berechnet werden können. Dem Kind wird gleichzeitig eine letzte Frist von 2 Wochen eingeräumt, das Versäumnis von Mutter (bei Beistandschaft: Jugendamt) nachzuholen. Nach erfolglosem Fristablauf gerichtlicher Abänderungsantrag.
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Falls Mama oder Jugendamt nicht entsprechend reagieren, geht [...] ein freundlicher Brief an das Kind mit dem Hinweis, dass die Zahlungen [...] trotz Titel eingestelt werden, weil die Haftungsanteile mangels Auskünfte von Mutter und Kind nicht berechnet werden können. Dem Kind wird gleichzeitig eine letzte Frist von 2 Wochen eingeräumt, das Versäumnis von Mutter (bei Beistandschaft: Jugendamt) nachzuholen. Nach erfolglosem Fristablauf gerichtlicher Abänderungsantrag.
:question: Nur mal so am Rande gefragt:
wer kommt eigentlich für den ganzen Spaß auf, wenn sich KM (und ggf. Kind) weigern
1. den Titel freiwillig abändern zu lassen und
2.)im weiteren Verlauf herauszugeben,
und die ganze Angelegenheit gerichtlich geklärt werden muß? :question:
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Wenn die Abänderung vom Vater juristisch einwandfrei vorbereitet und der Antrag ans Gericht ebenso formuliert ist, werden dem volljährigen Kind die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Es ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem der Vater die von ihm evtl. vorab verauslagten Anwalts- und/oder Gerichtsgebühren vollstrecken (lassen) kann. Verjährungsfrist: 30 Jahre
Hallo Leute
...danke erst einmal für eure Antworten. Hier mal zu meiner Situation. Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu meinen Kindern. Ich bin im ständigen Kontakt und sehe sie jede Woche.
Mit meiner Tochter wollte ich mich im November zusammen setzen und ihr die Situation erklären. (bevor sie wieder von den Top Beratern meinr Ex-Frau in dis Mangel genommen wird)
Ich habe vor einiger Zeit einen Titel beim Jugendamt abgegeben. Da danach aber ein Gericht dsn Kindesungerhalt neu festgelegt hat (der Unterhalt wurde um 1 Stufe auf 3 gesenkt ) gehe ich davon aus, das das Urteil bindend ist.
Ich kenne das Einkommen meiner Ex-Frau ziemlich genau. Ich hatten erst dieses Jahr in einer Abänderungsklage eine Reduzierung meines Unterhalts an Sie um 50% erwirkt. Von daher weiß ich, dass sie keinen Unterhalt leisten muss. Meine Tochter würde auch nach meiner Einschätzung weder mich noch ihre Mutter verklagen. Das ist auch völlig in Ordnung.
Ich hatte vor Ihr ab Januar 2016 den Unterhalt der Stufe3 DT / Zahlbeträge auf ihr Konto zu überweisen. Damit wäre die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Das bekommt weiterhin meine Ex-Frau. Ich frage mich aber wem das Kindergeld eigentlich zusteht? Meiner Ex.... einer Tochter.... mir?
lg
Solche Hintergrundinformationen müssen gleich kommen! Dann verläuft die Diskussion ganz anders.
Auch wenn die Mutter derzeit nicht leistungsfähig ist, bei privilegierten Volljährigen trifft sie die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Also gib mal weitere Infos zum Einkommen der Mutter, ihrer Ausbildung, des beruflichen Werdegangs usw., also alles, was damit zu tun hat. 🙂
Das Kindgeld wird ab Volljährigkeit in voller Höhe angerechnet. Bitte mal den genauen Wortlaut dazu aus dem Gerichtsurteil hier einstellen. Nur den einen kleinen Teil. 😉
Das Urteil habe ich im Moment nicht zur Hand. Bin derzeit in meiner beruflich bedingten Zweitwohnung. Kann ich am we liefern. Die Mutter ist verpflichtet 25 h zu arbeiten. Zusätzlich macht sie eine berufliche Fortbildung. Die ist begrenzt bis Nov 17. Danach bekommt sie von mir auch keinen Unterhalt mehr. Dabei fällt mir ein, dass mein unterhalt an sie ja auch ihr Einkommen ist.... Da muss ich dann doch nochmal nachrechnen ob sie nicht doch leistungsfähig ist....
Weiss einer wieviel unterhalt meiner Tochter zusteht wenn der Vater für insgesamt 4 Personen zahlt. ?
Weiss einer wieviel unterhalt meiner Tochter zusteht wenn der Vater für insgesamt 4 Personen zahlt. ?
Sollen wir etwa raten?
Ohne Kenntnis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geht schon mal gar nichts. Also Hose herunterlassen. Und auch alle anderen unterhaltsrelevanten Informationen werden für eine "Berechnung" benötigt.
Nur am Rande: Besteht für die Kinder eine Beistandschaft beim Jugendamt?
Hallo,
ab Volljährigkeit steht dem Kind das volle Kindergeld zu, es ist an das Kind weiterzuleiten.
Wenn die KM leistungsunfähig ist, dann bleibt es dabei, dass Du allein zahlst, aber da dem Kind das volle KG zusteht, kannst Du auch das volle Kindergeld abziehen. Der Unterhalt für die KM spielt natürlich keine Rolle mehr, wenn er ab dem 17. Nov. 15 entfällt und die Tochter erst am 24. 12. 15 volljährig wird. Wenn sie leistungsfähig ist, dann ist der Unterhalt zu quoteln. Praktisch bedeutet das, dass Eurer beider (KM + KV) Einkommen addiert wird und sich gemäß DDT der Unterhlatsanspruch abzgl. volles Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes ergibt. Dann wird von jedem einzelnen Einkommen der Selbstbehalt abgezogen und gemäß diesem Verhältnis der Unterhaltsanspruch gequotelt. Dabei muss keiner mehr zahlen als er allein zahlen müsste.
Ohne Zahlen gibt es keine Zahlen.
Trotzdem könnte der bisher gültige Unterhalt vollstreckt werden, deshalb wäre es sinnvoll, wenn Deine Tochter eine Verzichtserklärung abgeben würde. Wenn Du das alles nicht willst, dann musst Du darauf vertrauen können, dass Deine Tochter nicht pfändet (mit Volljährigkeit ist Mama immer außen vor) bzw. musst Du umgehnd handeln wenn gepfändet werden soll, auch dann ist es noch nicht zu spät.
Wenn Du und Tochter Euch darauf friedlich einigen könnt, dann sollte es auch in Zukunft keine Probleme geben.
VG Susi
Nov. (20)17, nicht 17. November 😉
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Danke LBM ..... nov 2017 sollte meine letzte Zahlung an die KM sein.... es sei denn sie schmeißt ihre Ausbildung.... dann muss sie mehr arbeiten.... echt blöd gelaufen für sie....aber das ist eine andere Geschichte..
Jch meinte das ich gelessn habe, dass grundsätzlich die Stufe 4 der DT für 18 jährige gilt. Da ich jetzt Stufe 3 zahle stellt sich mir die Frage ob ich aufgrund der weiteren Unterhaltsberechtigten die stufe bei ihr auch reduzieren kann....
Hier liegt offenbar ein Missverständnis bei J. vor.
Die heutige Düsseldorfer Tabelle kennt 10 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen. Die 4. Altersstufe gilt ab 18.
Wenn in Foren von Herauf- oder Herabstufung gesprochen wird, dann bezieht sich das auf die Einkommensgruppe, nicht auf die Altersstufe. 😉
In der Düsseldorfer Tabelle steht dazu wörtlich:
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten.
Man beachte: können
....gem. Hammer Leitlinien wird eine herbabstufung beim Kindesunterhalt vorgenommen...
....gem. Hammer Leitlinien wird eine herbabstufung beim Kindesunterhalt vorgenommen...
Ja klar, aber Herabstufung um Einkommensgruppe/n. 😉
Hamm:
Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Pflichtige zwei Be-rechtigten Unterhalt zu gewähren hat, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei einer größeren Anzahl von Berechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge - durch Einstufung in höhere/niedrigere Gruppen - angemessen sein. Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. des Unterhalts für Berechtigte nach § 1615l BGB der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Nr. 11.2.2) verbleibt.
Hallo obimail007,
Ich habe vor einiger Zeit einen Titel beim Jugendamt abgegeben. Da danach aber ein Gericht dsn Kindesungerhalt neu festgelegt hat (der Unterhalt wurde um 1 Stufe auf 3 gesenkt ) gehe ich davon aus, das das Urteil bindend ist.
Halten wir also fest: Du hast einen Unterhaltstitel in Form eines Gerichtsbeschlusses, der dich in Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle einsortiert. Schau am besten auf Seite 6 der Düsseldorfer Tabelle, wo das Kindergeld bereits verrechnet ist: Für ein fast volljähriges Kind (Spalte 3 der Düsseldorfer Tabelle, d.h. 12 bis 17 Jahre) müsstest du bislang 377 Euro, und seit diesem Monat wegen der geänderten Düsseldorfer Tabelle 392 Euro überwiesen haben. Hab ich das bis hierhin richtig verstanden?
Wenn nun bei der Mutter nichts zu holen ist, dann ist es ab Volljährigkeit weiterhin Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle, aber nicht mehr Spalte 3, sondern Spalte 4 (d.h. "ab 18 Jahre"). Zwar erhöht sich der Tabellenunterhalt mit Volljährigkeit, aber wegen der Anrechnung des vollen Kindergeldes kommst du trotzdem mit "nur" 371 Euro raus. Das wäre also, nach heutigem Stand, der zu überweisende Betrag ab Januar, wenn du mit niemandem Ärger haben willst. Achtung, zum Januar wird's wahrscheinlich eine Neuauflage der Düsseldorfer Tabelle geben, den tatsächlichen Betrag musst du dann dort ablesen (und aller Wahrscheinlichkeit nach wird's dann wieder mal ein bisschen teurer).
Die beiden Stellschrauben, mit denen du deine Unterhaltpflicht ggf. etwas reduzieren kannst, hast du bereits in den vorangehenden Beiträgen gelesen:
Erstens, du könntest dein aktuelles unterhaltsrelevantes Einkommen berechnen, und dann überprüfen, ob Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle überhaupt noch stimmt, unter Berücksichtigung der anderen Kinder, unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrags, und so weiter. Gerichtsbeschluss hin, Gerichtsbeschluss her - da sich wegen der Volljährigkeit ohnehin eine Änderung ergibt, könntest du die Gelegenheit ergreifen und schauen, ob die Eingangsdaten zu dem Gerichtsbeschluss überhaupt noch stimmen, und/oder ob nicht das Gericht ohnehin irgendetwas übersehen hat. Wenn du deine Zahlen nennst, können wir das gerne mal konkret durchrechnen.
Zweitens, die Mutter wird ebenfalls unterhaltspflichtig, und ja, dein Unterhalt an sie steht ebenfalls für Kindesunterhalt an die demnächst volljährige Tochter zur Verfügung. Beachte aber, dass sich der Gesamtunterhalt durch Berücksichtigung von Mamas Einkommen erhöht, und dass vor der Ermittlung, wie viel Prozent des Gesamtbetrags von dir und wie viel Prozent von ihr zu zahlen sind, erst mal der angemessene Selbstbehalt von eurem jeweiligen Einkommen abgezogen wird, das sind 1.200 Euro. Wenn sie also trotz deiner Unterhaltszahlung nur knapp oberhalb von 1.200 Euro liegt, dann nützt dir dies genau gar nichts. Müsste man ggf. halt ebenfalls mit den konkreten Zahlen durchrechnen.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.