Hallo,
mein Vorschlag wäre den Unterhalt gemäß DDT an Tochter2 zu überweisen.
Also Tochter2 387Euro.
Weiterhin würde ich Deiner Ex vorschlagen monatlich 200 Euro (oder wieviel Du willst) für die nächsten 5 Jahre zu überweisen und danach die Zahlungen einzustellen und das notariell in einem Vertrag absichern.
Für Dich ergibt sich nämlich auch noch das Problem inwieweit Deine Tochter2 jemals einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder ob Du ihr nicht lebenslänglich zu Unterhalt verpflichtet bist.
Zwar ist beim Volljährigenunterhalt der Anspruch zu quoteln, so wie es aber aussieht wirst Du alleine zahlen müssen.
VG Susi
Hallo,
da sie selbst der Meinung ist, das ihr der volle Unterhalt von 621 Eur (eigentlich noch mehr) weiter zu steht, wird sie mir das niemals unterschreiben.
Für mich wäre das natürlich eine Lösung, mit der zumindestens ein Ende absehbar wäre.
Für meine Kleine werde ich wohl lebenslänglich zahlen müssen. Damit kann und werde ich leben.
Wobei ich jetzt irgendwas von Grundsicherung gelesen habe. Da blicke ich aber noch nicht ganz durch.
Hallo,
bezüglich Deiner Tochter ist vielleicht diese <a href="http://bvkm.de/wp-content/uploads/2016-18werden-Stand-19-5-2016-ohne-Beschnittzeichen.pdf>Broschüre</a>" hilfreich. Dabei ist der Stand 2016 zu beachten, d.h. wenn von 1200 Euro beim KU die Rede ist, dann sind es jetzt 1300 Euro.
Ansonsten steht da auch etwas zu Grundsicherung und die könnte für Deine Tochter zutreffen.
<a href="http://www.iww.de/fk/archiv/betreuungsunterhalt-so-wird-der-betreuungsunterhalt-fuer-ein-volljaehriges-behindertes-kind-richtig-bemessen-f13528>Hier</a>" habe ich ein Urteil verlinkt, das auf die Frage des Betreuungsunterhalts des Elternteils bei dem das behinderte Kind lebt eingeht. Grundtenor ist, dass in diesem Fall lebenslänglich BU zu zahlen ist und dieser nicht unter 880 Euro (?) (damals 770 Euro) liegen darf.
VG Susi
Sie schimpfte das ganze letzte Jahr, dass ich zu wenig zahle und ich mir noch einen Nebenjob suchen solle
Das muss man sich ja mal auf der Zunge zergehen lassen. Mit der Tante hast Du ja auch den Vogel abgeschossen. Sie gammelt mit einem 50h/ Monat Job rum und Du sollst einen Nebenjob machen?
Ich würde mir übrigens immer noch wünschen, dass Du mal die "leichte" Behinderung die aber gleichwohl "ständige Betreuung" erfordert erläuterst. Das übersteigt meine Vorstellung. Hast Du denn Umgang mit dem Kind? Wie sieht der aus? Wie kommt sie in die Schule und nach Hause? Wie kommt sie zur Therapie und nach Hause? Wie ist euer Verhältnis? Könnte sie theoretisch auch bei Dir wohnen? Oder in einer geeigneten Einrichtung?
Hallo,
die Frage ist doch, ob das jüngere Kind einen regulären Schulabschluss machen kann und eine Ausbildung abschließen kann. Wenn nein, dann müsste überlegt werden, wie dies Kind gefördert werden kann und ob ein Wechsel in ein betreutes Wohnen oder ähnlichem nicht sinnvoller wäre. Denn im Regelfall leben die Eltern nicht so lange wie ihre Kinder und es mit Sicherheit einfacher jetzt so einen Wechsel anzustreben als in 20 Jahren.
Und wenn das Kind selbständig durch Ausbildung werden kann, warum benötigt es mit 17 noch solch einen hohen Betreuungsaufwand.
Und wenn die KM nur mündlich/per Whatsapp Unterhalt für sich fordert, dann ist das nicht ausreichend genug. Wie war das bei der Scheidung? Wurde da festgelegt, dass du eigentlich der KM nachehelichen Unterhalt zahlen müsstest, aber aufgrund der Kinder nicht leistungsfähig bist?
Sophie
Hallo,
die Sache steht und fällt natürlich damit wie die Behinderung der Tochter und damit der Betreuungsaufwand einzuschätzen ist.
Dazu sind wir nicht in der Lage. Trotzdem gebe ich zu bedenken, dass Pflegestufen auch nicht verschenkt werden und ja doch Pflegegeld gezahlt wird.
Ich denke, dass thommy hier sehen muss wie die Dinge tatsächlich liegen. Ist die Rundumbetreuung notwendig, dann gibt es auch einen Unterhaltsanspruch. Ist weniger Betreuung notwendig, kann das Kind eine (eingeschränkte) Erwerbstätigkeit ausüben, dann ist das sicher anders zu bewerten.
Trotzdem ist nach all den Jahren der dauerhaften Betreuung und selbst bei einer 4 Stunden Tätgkeit der Tochter eine Vollzeitbeschäftigung mit angemessenen Gehalt der Mutter ausgeschlossen.
Der Verweis darauf, dass ja auch Oma betreuen kann sollte man so nicht erwähnen. Oma springt sicher gern mal ein, aber eine dauerhafte Pflege ist ihr nicht zuzumuten! U.U. sichert sie jetzt schon den Minijob der KM ab.
Nur, wenn es tatsächlich eine leichte Behinderung ist, sehe ich Chancen dem BU zu entgehen.
Wenn die Tochter durch eine Wohngemeinschaft oder betreutes Wohnen mehr Selbständigkeit erreichen kann und das auch will, dann sollte man das fördern. Trotzdem ist das nicht in jedem Fall möglich und auch nicht immer die beste Lösung.
Behinderte Kinder haben in aller Regel eine geringere Lebenserwartung und ich kenne mehrere Fälle, wo zumindest ein Elternteil das Kind überlebt hat. Hängt auch hier vom Gesamtbild ab.
VG Susi
Hallo,
die Broschüre werde ich mir genauer ansehen, Danke. Das Urteil hatte ich auch gefunden, war mir nur nicht sicher ob das auf uns zutrifft, weil dies ein extremerer Fall war.
Bei der Behinderung wollte ich nicht ausführlich werden, deshalb hatte ich sie anfangs mit "leicht" wenigstens in Erwähnung bringen wollen. Mir war auch nicht klar, dass diese so ausschlaggebend ist.
Da ich Verständnis dafür habe, dass die KM nicht viel arbeiten kann, erwog ich auch mehr KU zu zahlen als ich muss, sollte kein Anspruch bestehen. Meine Ursprungsfrage bezog sich auf 5% Aufwendungspauschale. Wenn ich diese noch abziehe, bleiben mir ca 60 Eur mehr durch das bereinigen des Nettoeinkommens. Das wäre vorerst schon ein Erfolg.
Es handelt sich um eine Entwicklungsretardierung im motorisch/sprachlichen Bereich mit Pflegegrad 4. Sie braucht ständige Betreuung, auch wenn sie unter Aufsicht vieles Eigenständig macht. Daheim ist ständige Aufsicht nicht nötig, es muss jedoch immer jemand in der Nähe sein. Ein regulärer Schul-/Berufsabschluss ist nicht möglich, eine eingeschränkte Tätigkeit schon. Noch geht sie zur Schule. Die KM möchte das sie auch danach bei ihr zuhause wohnen bleibt.
Umgang ist eher selten und nie lang, da die Kleine mich leider auf Distanz hält und alt genug ist selbst zu entscheiden.
Eine Berechnung für Unterhalt erfolgte damals bei Trennung durch Anwälte. Da gab es noch Trennungsunterhalt. Bei Steuerklassenwechsel wurde nach Bruttogehalt rechnerisch angepasst.
Bei der Scheidung wurde nichts bzgl. Unterhalt festgelegt. Es gibt keinen Titel.
So wie ich das hier verstehe hat die KM doch ein Recht auf Unterhalt. Die Frage ist jetzt nur noch wieviel und wie lange.
Ich weiß jetzt nicht ob ich es einfach weiterlaufen lasse oder seperate Überweisungen wie vorgeschlagen machen soll.
1 Überweisung mit Verwendungszweck: Unterhalt 621 Eur
oder 2 Überweisungen mit Verwendungszweck:
KU / Tochter2 387 Eur und BU / KM 234 Eur
Alles andere lässt sich in meinem besonderen Fall dann wohl doch nur vom Anwalt bestimmen.
Ich Danke für die vielen Antworten