Fragen zu Unterhalt...
 
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Fragen zu Unterhalt / Vorgehen bzgl. der Mutter

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(@klaus79)
Rege dabei Registriert

Hallo, ich habe mit meiner Ex einen mittlerweile 12 Jährigen Sohn. Ich zahle seit ein paar Jahren 322€ / Monat. Das hatten wir vor einigen Jahren damals laut DD Tabelle so festgelegt und es war für beide Seiten ok. Es kam zu keinem Zeitpunkt von der Ex die Frage nach einer Anpassung oder Erhöhung, etc. Jetzt schrieb mich die Ex Anfang des Jahres an, dass ich aufgrund der Erhöhung in der DD Tabelle mal prüfen sollte, ob der Unterhalt noch passt. Ich habe dann die Erhöhung abzgl. der Hälfte der Kindergeld Erhöhung und ihr die Summe überwiesen. Jetzt schreibt mich die Ex wieder an und fragt mich, wie genau die Berechnung denn zustande kommt.

Aktuell besteht kein Titel und das soll wenn möglich auch so bleiben. Verhältnis zur Ex ist ok. 2018 bin ich erneut Papa mit meiner jetzigen Partnerin geworden. Ich habe in der Zeit den alten Unterhalt nicht reduziert, obwohl ich dies aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen für zum damaligen Zeitpunkt für 3 Personen (Kind 1,2 und aktuelle Freundin in der Zeit wo sie logischerweise nicht gearbeitet hat) soweit ich weiß hätte tun können, da ich dadurch eine Stufe runtergerutsch wäre. Ob das wirklich so ist, bin ich mir allerdings nicht 100%tig sicher.

Ich habe jetzt die Vermutung, dass meine Ex jetzt die Zahlungen weiter aufgestockt haben will. Für mich war eigentlich klar, dass der damals vereinbarte Betrag ok war, da sie niemals nachgefragt hatte. Daher habe ich ihr wie beschrieben die Erhöhung zu dem Betrag von den 322€ zusätzlich überwiesen, wo sie jetzt aber halt nachfragt. Überwiesen habe ich ihr jetzt 368€ (322€+46€ mehr). Laut DD Tabelle wäre es wohl 618€-125€ (halbes Kindergeld) = 493€, also eine gute Stange mehr. Für mich war eine exakte Berechnung eigentlich nie ein Thema, da sich die EX niemals gemeldet hat, dass der Unterhalt zu gering sei o.ä.

Was gilt denn jetzt? Die bisherige Absprache oder die DD Tabelle? Kann die Ex verlangen, dass jetzt nach all den Jahren auf einmal nach DD Tabelle gezahlt werden soll?

Mich würden Meinungen dazu interessieren. Danke. 🙂 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2023 16:27
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

rein theoretisch kann die ex Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle verlangen.

zur Berechnung ist das das jüngere Kind zu berücksichtigen. Da die Düsseldorfer Tabelle von 2 Personen ausgeht kann hier nicht hochgestuft werden.

die Mutter des jüngeren Kindes kann berücksichtigt werden, wenn das Kind unter 3 ist. Dann könnte um eine Stufe abgestuft werden.

 

hast du denn korrekt berechnet? Jahresnetto plus steuererstattung/12. davon berufsbedingte Aufwendungen und zus. Altersvorsorge abziehen. Und dann in die Düsseldorfer Tabelle schauen.

 

sophie 

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2023 16:54
(@klaus79)
Rege dabei Registriert

@annasophie Hallo, Danke für deine Antwort. Bereinigtes netto wäre dann wohl doch in der Kategorie 3: 2301€-2700€. Mich würde interessieren, wie es denn da mit dem Bedarfskontrollbetrag aussieht, bzw. wie sich dieser berechnet. Das habe ich nie berücksichtigt, aber dieser ist wohl auch ordentlich aufgestockt worden. Meine Rechung sähe dann folgendermaßen aus:

Kategorie 3: 1750€ Kontrollbedarf

Unterhalt 4 Jährige = 481€ - 125€ (halbes Kinergeld) = 356€ + Unterhalt 12 Jähriger = 618€ -125€ (halbes Kindergeld) = 493€

Zusammen wären das dann 849€. Diese 849€ abgezogen vom bereinigten netto = 2455€ -849€ = 1606€. Da wäre ich ja dann 144€ unter dem Kontrollbedarf. Ist das korrekt gerechent und was bedeutet das genau? Werden diese 144€ vom Unterhalt des 12 Jährigen abgezogen und dann käme man laut DD Tabelle auf 349€? BLicke nicht ganz durch, was das dann in Konsequenz bedeutet.

Aktuell fordert die Ex ja (noch) keinen Unterhalt nach DD Tabelle. Wie gesagt, wir hatten uns vor Jahren auf einen Betrag geeinigt und ich habe jetzt die Erhöhung mit überwiesen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2023 17:10
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

@klaus79 , wenn Du den Bedarfskontrollbetrag nach Abzug des Unterhaltes für die Kinder nicht errecichst, dann geht es eine Tabellenstufe runter in die 2. Stufe.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2023 19:40
(@klaus79)
Rege dabei Registriert

Hallo, Danke für den Hinweis. Mich würde hier noch eine Einschätzung interessieren, wie es sich mit dem Umstand verhält, dass ich den ausgemachten Betrag gezahlt habe und die Ex sich niemals wegen einer Anpassung gemeldet hatte.

Ich möchte Streitigkeiten vermeiden und war von der urspünglichen Summe + der neuen Erhöhung ausgegangen. Ihr jetzt aber direkt den DD Tabelle Betrag anzubieten, wäre jedoch auch merkwürdig. Sie hatte bisher nur gefragt, wie der neue Zahlbetrag zustande kommt. Sprich, inwieweit ist die bisherige Absprache bindend? Müsste sie jetzt zuerst mehr frodern, bzw. nach der Tabelle oder wäre das meine Pflicht? Soweit ich weiß, gilt doch ertsmal die Absprache untereinander und wenn man sich nicht einigen kann, dann stellt die DD Tabelle eine Richtlilnie dar, richtig? Bisher war das nicht so ein Thema, weil der Betrag für sie soweit ok war, aber durch die deutliche Erhöhung ist es für sie jetzt doch ein Thema geworden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2023 09:31
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus @klaus79,
wenn Du Streit vermeiden willst würde ich mich mit KM zusammensetzen und das Ganze bei ´nem Glas Wein besprechen (ich habe den Eindruck, Ihr könnt noch miteinander reden, oder?), womöglich erfährst Du hier mehr über das Wieso-und-Warum Ihrer Forderungen/Ansichten bzw. Ihr könnt Euch auf einen Beitrag abseits der DDT einigen.

Prinzipiell ist es leider so, dass Vereinbarungen/Absprachen zwar "moralisch" bindend sein mögen, mehr aber nicht.
Da die DDT nun mal von JA´s und Gerichten als Grundlage derer Berechnungen und Titel/Beschlüsse hergenommen wird, bleibt Dir im Zweifelsfall nix andres übrig, als das zu bezahlen, was dem Kind zusteht (Leistungsfähigkeit vorausgesetzt), wie es schön heisst.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2023 10:37
(@wasserfee)
Registriert

@klaus79 

ich hab das mit dem Vater meines GRoßen so gehandhabt, dass er einen Betrag X gezahlt hat, der für uns beide okay war. Wenn ich mal in Not war hat er ne Weile mehr gezahlt, wenn er klamm war ne Weile weniger.

War für uns alle stressfreier, vielleicht geht das ja auch mit deiner KM?

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2023 10:47
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@Klaus79

Beim Glas Wein bitte an Folgendes denken: Die Mutter kann die bisherigen Absprachen (Vereinbarungen?) über die Höhe des Kindesunterhalts form- und fristlos und auch ohne Begründung "kündigen". Es reicht schon aus, wenn sie dich zur Auskunft über deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordert. Dies kann sie auch mit Hilfe der Abteilung Beistandschaft vom Jugendamt oder der Anwaltschaft machen (lassen). Dass der Kindesunterhalt dann nach den Regeln der Düsseldorfer Tabelle bzw. den Leitlinien des zuständigen OLG ermittelt wird, ist von allen Familiengerichten anerkannt. Zusätzlich kann auch die Titulierung des geschuldeten Unterhalts in dynamischer Form verlangt werden. Und erneute Auskunft alle zwei Jahre,

Ob die Bedarfskontrollbeträge der DT berücksichtigt werden, hängt übrigens vom zuständigen OLG ab. Bitte deren Leitlinien beachten.
Geschrieben von: @klaus79

Unterhalt 4 Jährige = 481€ - 125€ (halbes Kinergeld) = 356€ + Unterhalt 12 Jähriger = 618€ -125€ (halbes Kindergeld) = 493€

Warum soll der 12jährige eine Einkommensgruppe niedriger eingestuft werden als das 4jährige Kind? Ich komme auf 522 Euro (ohne Herabstufung), was eine Erhöhung um exakt 200 Euro monatlich gegenüber dem Zahlbetrag 2022 bedeuten würde...
 
An deiner Stelle würde ich auch das unterhaltsrelevante Einkommen hier im Forum überprüfen lassen. Nicht dass da noch Überraschungen lauern...
 
Und nur rein vorsorglich: Verfügt die Mutter über hohes Einkommen?
AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2023 11:00
(@klaus79)
Rege dabei Registriert

Danke euch für den Hinweis. Zusammen bei einem Glas Wein zusammensetzen wird wohl eher nicht funktionieren, aber generell können wir miteinander sprechen. Ich würde ihr erstmal schreiben, wie der Betrag zustande kommt, nämlich die "vereinbarten" 322€ der letzte Jahre + die jüngste Erhöhung inkl. Abzug der Steigerung des Kindergeldes. Ich sehe es aber schon richtig, dass sie auf mich hätte zukommen müssen, wenn ihr das zu wenig gewesen wäre in den letzten Jahren, richtig? Wie gesagt, für mich war das eine stillschweigende Vereinbarung und ich dachte, wenn sie mehr Geld will/benötigt, dass sie sich dann meldet. Liege ich da mit meiner Einschätzung richtig, was das Grundsätzliche angeht?

Ich gehe davon aus, dass sie jetzt schon eher eine korrekte Berechnung nach DD Tabelle haben will, da sie ja gefragt hat, wie genau ich auf den Betrag komme.

Wäre es in euren Augen sinnvoll ihr bei der Berechnung auch direkt mitzuschreiben, dass man aufgrund der langen Nicht-Anpassung über eine aktuelle Anpassung gesprochen werden solte, um guten Willen zu zeigen? Im Prinzip ist dann halt ein größerer Teil auf das Sparkonto des Sohnemanns geflossen (von mir alleine verwaltet) für spätere Dinge wie Führerschein, Studium, o.ä. Bei einer (deutlichen) Erhöhung würde dieser Betrag natürlich dann kleiner werden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2023 11:07
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Erkläre ihr doch erst mal wie du gerechnet hast und warte ab. Du musst ihr doch keine nächsten Schritte in den Mund legen, sie ist ja schon groß und kann selbst einfordern, was sie möchte. 

Wenn sie den Unterhalt ab jetzt nach DDT haben will, ist es eben so. Sie kann den zurückliegend zu wenig gezahlten Unterhalt nicht nachfordern.

Daher: manchmal ist weniger (sagen) mehr.

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2023 14:53




(@klaus79)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @tacheles

@Klaus79

Beim Glas Wein bitte an Folgendes denken: Die Mutter kann die bisherigen Absprachen (Vereinbarungen?) über die Höhe des Kindesunterhalts form- und fristlos und auch ohne Begründung "kündigen". Es reicht schon aus, wenn sie dich zur Auskunft über deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auffordert. Dies kann sie auch mit Hilfe der Abteilung Beistandschaft vom Jugendamt oder der Anwaltschaft machen (lassen). Dass der Kindesunterhalt dann nach den Regeln der Düsseldorfer Tabelle bzw. den Leitlinien des zuständigen OLG ermittelt wird, ist von allen Familiengerichten anerkannt. Zusätzlich kann auch die Titulierung des geschuldeten Unterhalts in dynamischer Form verlangt werden. Und erneute Auskunft alle zwei Jahre,

Ob die Bedarfskontrollbeträge der DT berücksichtigt werden, hängt übrigens vom zuständigen OLG ab. Bitte deren Leitlinien beachten.
Geschrieben von: @klaus79

Unterhalt 4 Jährige = 481€ - 125€ (halbes Kinergeld) = 356€ + Unterhalt 12 Jähriger = 618€ -125€ (halbes Kindergeld) = 493€

Warum soll der 12jährige eine Einkommensgruppe niedriger eingestuft werden als das 4jährige Kind? Ich komme auf 522 Euro (ohne Herabstufung), was eine Erhöhung um exakt 200 Euro monatlich gegenüber dem Zahlbetrag 2022 bedeuten würde...
 
An deiner Stelle würde ich auch das unterhaltsrelevante Einkommen hier im Forum überprüfen lassen. Nicht dass da noch Überraschungen lauern...
 
Und nur rein vorsorglich: Verfügt die Mutter über hohes Einkommen?

Beim Sohnemann bin ich in der Zeile verrutscht, das müssten dann natürlich 647€-halbes Kindergeld sein.

Eine offizielle Berechnung und Einforderung durch JA, Anwalt & Co, inkl. regelmäßiger Auskunft möchte ich unbedingt verhindern. Meine Idee ist, ihr anzubieten nach DD Tabelle zu zahlen, da ich das Gefühl habe, dass sie den Weg gehen würde, wenn sie das Gefühl hat, zu wenig zu bekommen. Dem möchte ich dann zuvor kommen. Der Mehrbetrag zu jetzt würde dann halt nicht auf Junior's Sparkonto gehen. Ich schätze, die Mutter hat so um die 3000€ brutto.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2023 19:02
(@klaus79)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @lausebackesmama

Erkläre ihr doch erst mal wie du gerechnet hast und warte ab. Du musst ihr doch keine nächsten Schritte in den Mund legen, sie ist ja schon groß und kann selbst einfordern, was sie möchte. 

Wenn sie den Unterhalt ab jetzt nach DDT haben will, ist es eben so. Sie kann den zurückliegend zu wenig gezahlten Unterhalt nicht nachfordern.

Daher: manchmal ist weniger (sagen) mehr.

LG LBM 

Danke für den Tipp. Ich könnte mir gut vorstellen, dass das nach hinten losgehen könnte (siehe meinen Post oben). Daher möchte ich dem zuvor kommen (ebenfalls siehe oben).

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2023 19:04
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gespräch:

K: Ich habe so und so gerechnet. Ist das in Ordnung für dich?

KM: Ich habe mir die DDT angeguckt, demnach ist es zu wenig  

K: Auf welchen Betrag kommst du denn und wie?

KM: Auf xyz Euro, weil ...

K: a) okay, auch schlüssig, geht in Ordnung 

    b) da gehe ich nicht mit, weil....

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2023 20:40
Klaus79, Brave, Klaus79 and 3 people reacted
(@klaus79)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @lausebackesmama

Gespräch:

K: Ich habe so und so gerechnet. Ist das in Ordnung für dich?

KM: Ich habe mir die DDT angeguckt, demnach ist es zu wenig  

K: Auf welchen Betrag kommst du denn und wie?

KM: Auf xyz Euro, weil ...

K: a) okay, auch schlüssig, geht in Ordnung 

    b) da gehe ich nicht mit, weil....

LG LBM 

Danke, das ist wohl erstmal der richtige Weg. Ich glaube, ich mache mir zu viele Gedanken von Dingen, die ich noch gar nicht weiß.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2023 09:25
(@klaus79)
Rege dabei Registriert

Hallo, ich habe jetzt Rückmeldung von der Ex und bräuchte nochmal eure Hilfe. Sie hatte mein netto angefragt, um sich den Unterhalt nach DD Tabelle auszurechnen. Mein netto liegt bei ca. 2590€, das wären nach Abzug der 5% ca.2460€.  Meine Rechnung sieht wie folgt aus:

Sohnemann (12) bei der EX: Stufe 3: 647€-125€ (halbes Kindergeld)=522€

Tochter mit der Freundin (4): Stufe 3: 481€-125€ (halbes Kindergeld)=356€

Gesamt: 878€. Bedarfskontrolle bei Stufe 3 (1750€): 2460€-878€=1582€. Hier wäre ich also drunter, so wie ich das verstanden habe, geht es dann runter auf Stufe 2.

Stufe 2:

Sohnemann (12) bei der EX: Stufe 3: 618€-125€ (halbes Kindergeld)=493€

Tochter mit der Freundin (4): Stufe 3: 459€-125€ (halbes Kindergeld)=334€

Gesamt: 827€. Bedarfskontrolle bei Stufe 2 (1650€): 2460€-827€=1633€. Hier wäre ich also drunter, so wie ich das verstanden habe, geht es dann runter auf Stufe 1, oder?

Ich hatte ihr das geschrieben und sie schreibt zurück, dass ich den Bedarfskontrollbetrag in meiner Berechnung wie einen Selbstbehalt behandle, das nicht richtig sei und dieser bei 1370€ liegt.

Ebenso schreibt sie weiter:

"Die Düsseldorfer Tabelle ist ausgelegt auf zwei Unterhaltsbedürftige, die du ja auch hast. Erst wenn noch mehr Unterhaltsbedürftige dazu kämen, könntest du eine Einkommensstufe runter gehen. Zudem ist die Berechnung für Name Kinde mit der Ex Unterhalt ohnehin fiktiv, da du ihr ja keinen faktischen Barunterhalt pflichtig bist, sondern Naturalunterhalt leistest, weil ihr in einem Haushalt lebt.
Natürlich gehört ihr Unterhalt in die Berechnung mit rein, aber unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es nicht verhältnismäßig die Einkommensstufe zwei mal runter zu setzen."

Hat sie Recht mit dem Bedarfskontrollbetrag? Ich habe nicht so wirklich den Unterschied (bis auf die Höhe) verstanden, die DD Tabelle ist da nicht so ganz aussagekräftig.Ist mit "Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen." gemeint, dass ich theoretisch erst bei einem weiteren Kind so rechnen könnte, wie ich es oben getan habe?

Wenn man vom Eigenbedarf ausgeht (1370€), dann ist da eine Warmmiete iHv. 650€ angesetzt, auch zu zweit, mit einem Kind vor Ort und ein Zimmer was der Sohnemann der Ex benötigt, ist das ja deutlich zu wenig in einer Großstadt.

Wie sähe eine korrekte Berechnung aus? Sie selbst schweigt sich zu dem Thema aus, ihr letzter Satz liest sich, als ob eine Stufe runter für sie ok wäre. Was meint ihr? Danke.

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von Klaus79
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2023 15:44
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Klaus,

soweit ich sehe, hast du das korrekt gerechnet, d.h. so, wie es in Anmerkung 6 der Düsseldorfer Tabelle beschrieben ist.

Die Sache mit den "anderen Unterhaltspflichten" besagt m.E. nur, dass eben alle Unterhaltspflichten (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Elternunterhalt u.ä.) in der Berechnung zu berücksichtigen sind; in deinem Fall also genau die beiden Kinder. Die Mutter des Zwölfjährigen kann sich also gerade nicht auf den übrigens ziemlich blödsinnigen Standpunkt zurückziehen, dass dich der Naturalunterhalt für die Vierjährige kein Geld kosten würde; sondern behelfsweise wird stattdessen mit dem Geldbetrag gerechnet, der für dieses Kind als Barunterhalt fällig wäre, wenn es nicht bei dir leben würde.

Allerdings: Bevor du dich auf den Bedarfskontrollbetrag berufst, solltest du bitte unbedingt noch dieses hier klären:

Geschrieben von: @tacheles

Ob die Bedarfskontrollbeträge der DT berücksichtigt werden, hängt übrigens vom zuständigen OLG ab. Bitte deren Leitlinien beachten.

Welches Oberlandesgericht ist denn am Wohnort des Zwölfjährigen zuständig?

Wenn du Pech hast, dann steht in den zugehörigen Leitlinien nämlich sinngemäß drin: In diesem OLG-Fürstentum wird, anders als in der Düsseldorfer Tabelle, der Bedarfskontrollbedarf  grundsätzlich nicht berücksichtigt ...

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2023 22:02
(@klaus79)
Rege dabei Registriert

@malachit Hallo, Danke für deine Antwort. Das ist das OLG Köln.Wie ist denn da der Stand? Eine Google Suche hat da kein Ergebnis gebracht. So ganz ist mir der Unterschied Eigenbedarf und Bedarfskontrollbetrag nicht so wirklich klar, das ist da auch schwammig formuliert.

 

Den Standpunkt mit dem Naturalunterhalt halte ich auch für schwachsinnig. Mich würden noch weitere Meinungen interessieren und wie ich weiter argumentativ vorgehen könnte. Auf der anderen Seite ginge es hier wahrscheinlich um 30€ mehr/Monat, es klingt so, dass sie nur eine Stufe runter als Ziel hat. Ansonsten könnte ich mir vorstellen, dass sie dann versucht einen Titel zu erwirken.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2023 09:03
(@klaus79)
Rege dabei Registriert

Hier habe ich noch was zum Unterschied gefunden: https://www.unterhalt.net/bedarfskontrollbetrag-in-der-duesseldorfer-tabelle/

"Der Bedarfskontrollbetrag soll eine Übersicht darüber verschaffen, ob und inwieweit eine gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleistet ist. Dadurch soll vermieden werden, dass der Unterhaltspflichtige letztendlich finanziell schlechter gestellt ist als einer oder mehrere Unterhaltsberechtigte.

Im Grunde dient dieser Wert der Vorsorge einer Ungleichbehandlung, da ansonsten in manchen Fällen der Unterhaltsberechtigte nach Erhalt des Unterhalts finanziell besser dastehen würde als der Unterhaltspflichtige selbst."

Das verstehe ich dann so, dass der Bedarfskontrollbetrag im Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltsberechtigten stehen sollte. Würde das bedeuten, dass der Bedarfskontrollbetrag nur dann greifen würden, wenn ich meiner Ex Unterhalt zahlen würde? Bezieht sich der Bedarfskontrollbetrag gar nicht auf den Kindesunterhalt, sondern auf den Expartner?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2023 10:32
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Klaus,

der wesentliche Teil aus dieser Beschreibung ist m.E. dies hier:

Geschrieben von: @klaus79

Dadurch soll vermieden werden, dass der Unterhaltspflichtige letztendlich finanziell schlechter gestellt ist als einer oder mehrere Unterhaltsberechtigte.

Es geht also um eine halbwegs faire Verteilung des Geldes zwischen dem Unterhaltszahler und den Unterhaltsempfängern (und zwar egal, um welche Art von Unterhalt es geht). Ich skizziere mal an einem Beispiel, was die Idee dahinter ist:

Nehmen wir an, der Unterhaltspflichtige hat mehrere Kinder und verdient so gut, dass er auch nach Herabstufung wegen mehrerer Unterhaltsempfänger z.B. in der vierten Zeile der Düsseldorfer Tabelle landet, d.h. für die Kinder wird ein recht hoher Unterhalt errechnet. Nach Abzug des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige immer noch oberhalb seines Selbstbehaltes von 1.370 Euro; bis hierhin ist also alles scheinbar okay, und ohne Bedarfskontrollbetrag endet die Rechnung an dieser Stelle.

Was aber ist, wenn dem Unterhaltszahler nach Abzug dieser Unterhaltszahlungen nur noch wenig mehr als eben dieser Selbstbehalt bleibt? Dann haben wir die unfreundliche Situation, dass zwar die Kinder üppigen Unterhalt bekommen, der Unterhaltszahler nun aber selbst, trotz seines recht guten Einkommens, ziemlich nahe an der Armutsgrenze herumkrebst!

An genau dieser Stelle setzt der Bedarfskontrollbetrag an: Die ursprünglich errechnete Zeile der Düsseldorfer Tabelle wird Schritt für Schritt so lange nach unten korrigiert, bis dem Unterhaltszahler der zugehörige Bedarfskontrollbetrag bleibt. Im Ergebnis wird der zu üppige Unterhalt für die Kinder etwas reduziert, und dem Unterhaltszahler bleibt etwas mehr Geld zur eigenen Verfügung.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2023 19:28
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @klaus79

Mein netto liegt bei ca. 2590€, das wären nach Abzug der 5% ca.2460€.

Ist im "netto" alles der letzten 12 Monate drin, was unterhaltsrechtlich von Bedeutung ist? Z.B. auch Kapitalerträge, Wohnvorteil, Steuererstattung? Mal abgleichen mit den Leitlinien des OLG Köln

Und beachte auch Punkt 10.2.1 Konkrete Aufwendungen

Eine Pauschale von 5 % wird in der Regel nicht gewährt, sondern die berufsbedingten Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen.

 

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2023 20:06




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