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Fragen zur Berechnung des Kindesunterhaltes, Ermittlung Bereinigtes Einkommen

 
 Fabs
(@fabs)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebes Forum,

ich bin von meiner Ex aufgefordert worden Ihr meine Gehaltsnachweise auszuhändigen damit Sie den Gehaltanspruch neu berechnen lassen kann.

Ich habe versucht selbst den wohl zukünftigen Zahlbetrag zu ermitteln, leider bin ich mir in vielen Bereichen nicht sicher ob ich richtig liege (trotz stundenlangem recherchieren hier im Forum und Netz) und hoffe Ihr könnt mir helfen. Insbesondere wie das bereinigte Einkommen zu ermitteln ist, ist mir nicht ganz klar.

Kurz der Sachverhalt:
Mit Ex nicht verheiratet gewesen, daraus hervor gegangen ist ein Sohn welcher im Juli 12 Jahr alt wird.

Ich selber bin seit 2 Jahren glücklich verheiratet, wir haben 1 Kind welches ein Jahr alt ist. Meine Frau ist wegen dem Kind zu Hause und nicht berufstätig und hat somit kein Einkommen (Bis zu diesem Monat hat Sie Elterngeld bezogen)

Nun zu meinen Fragen:

Einstufung Düsseldorfer Tabelle:
Bin ich richtig in der Annahme das ich 3 Unterhaltberechtigte in der DD Tabelle ansetzen kann (Kind aus erster Beziehung, Kind aus Ehe + Ehefrau) und somit um eine Einkommensstufe zurückstufen kann (da die Tabelle ja von 2 UH-Berechtigten ausgeht)?

Bereinigtes Einkommen:
Um mein bereinigtes Einkommen zu ermitteln kann ich ja u. a. berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Hier gilt meines Wissens die 5% Regel. Ist diese dann bei 150 € gedeckelt (ich würde diese überschreiten)? Laut Düsseldorfer Tabelle ja, in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland ist hiervon nichts erwähnt!

Da wir vor 2 Jahren gebaut haben stellt sich mir die Frage inwieweit das zu berücksichtigen ist:
In der Leitlinie wird erwähnt, dass berücksichtigungswürdige Schulden (Zins, ggf. auch Tilgung) abzuziehen sind. Was genau sind den „berücksichtigungswürdige Schulden“? Fällt darunter auch der Erwerb und  die Finanzierung des selbstgenutzten Eigenheims? (Wir haben von 2 Jahren gebaut). Und wenn ja, in welcher Höhe?

An andere Stelle habe ich gelesen, dass der Erwerb einer Immobilie und die damit entstandenen Schulden als private Altersvorsorge gelten und in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens abzugsfähig sind? Kann dann pauschal ein Betrag in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens abziehen?

An anderer Stelle ist dann wieder etwas vom Wohnvorteil und fiktivem Einkomme zu lesen!?

Ich weiß, Fragen über Fragen. Ich möchte aber - bevor ich mal wieder meine Finanzen bloßstelle - vorab informiert sein weil ich davon ausgehen kann, dass zu meinen Ungunsten gerechnet wird und ich dann mit den richtigen Argumenten gegensteuern kann (wie beim letzten Mal auch schon, da war der Sachverhalt allerdings etwas einfacher).

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!!
Grüße
Fabs

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.04.2015 17:37
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Fabs,

Bin ich richtig in der Annahme das ich 3 Unterhaltberechtigte in der DD Tabelle ansetzen kann (Kind aus erster Beziehung, Kind aus Ehe + Ehefrau) und somit um eine Einkommensstufe zurückstufen kann (da die Tabelle ja von 2 UH-Berechtigten ausgeht)?

Ja.

Ist diese dann bei 150 € gedeckelt (ich würde diese überschreiten)? Laut Düsseldorfer Tabelle ja, in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland ist hiervon nichts erwähnt!

Wenn Sohnemann in die Zuständigkeit der Süddeutschen Leitlinien fällt, dann sind diese führend.
Von einer Deckelung der Pauschale steht dort nix. Alternativ solltest Du aber mit Entfernungspauschale rechnen (km-Sätze stehen in den Leitlinien), familienrechtlich kommt man auch von der Arbeit wieder nach Hause (es zählen Hin- und Rückfahrt).

Da wir vor 2 Jahren gebaut haben stellt sich mir die Frage inwieweit das zu berücksichtigen ist:

Ein bißchen Misch-Masch:
Wohnvorteil (gem. Leitlinie - Punkt 5): Objektiver Mietwert (Nettomiete einer vergleichbaren Immobilie) ./. Schuldendienst (i.d.R. Zinsanteil) ./. Instandhaltung ./. nicht-umlagefähige Nebenkosten
Der Tilgungsanteil des Schuldendienstes ist in der Regel als Altersvorsorge abzugsfähig (insgesamt bis zu 4% vom Brutto, d.h. mit Lebensversicherung oder anderen AVs).

Da das Haus (vermutlich) in gemeinsamen Eigentum steht, wäre Dein Wohnvorteil anteilig anzusetzen.

Ist der Unterhalt tituliert ?

Bei der DDT ist ferner zu beachten, daß Deine Frau aktuell bedürftig ist.
Je nach Einkommenssituation könnte ihr fiktiver Unterhaltsanspruch auch zu einer Umgruppierung aufgrund des Bedarfskontrollbetrags führen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2015 18:01
 Fabs
(@fabs)
Schon was gesagt Registriert

Hi United,

danke erstmal für die sehr schnelle Rückmeldung!

Schon mal eine positive Info das es dann 3 UH Berechtigte sind!  🙂

Der Unterhalt ist tituliert, ich meine auf 115%.

Die Zuständigkeit sollte in die Süddeutschen LL fallen. Entfernungspauschale ist in Summe aber wohl nicht zielführend da die Entfernung einfach nur 10 km beträgt. Somit kommt mir die 5% Regelung entgegen, und da Deiner Auskunft nach nicht gedeckelt, umso besser.

Ja das Haus ist im gemeinsamen Eigentum. Das mit dem Haus ist so eine Sache wo ich mir die Frage stelle ob ich dieses Fass wirklich aufmache und ich mir da überhaupt eine Vorteil erwarten kann. Insbesondere werde ich es da wohl ohne Unterstützung eines Anwalts schwer haben hier die Werte korrekt zu ermitteln und auszuweisen... Wenn die liebe KM nicht von alleine versuchen wird mir den Wohnvorteil mit einzurechen (arbeitet als Gehilfin beim Anwalt und ist somit bestens beraten  :exclam:).

Hmm, das mit dem fiktiven Unterhaltsanspruch meiner Frau hatte ich noch nicht bedacht. D. h. mit einer Runterstufung in der DDT alleine ist es nicht getan sondern ich kann auch noch ein fiktiven Unterhalt an meine Frau berücksichtigen sofern ich dann unter den Bedarfskontrollbetrag falle. Richtig?

Danke erneut.
Gruß
Fabs

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.04.2015 18:52
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das Haus solltest, wenn möglich, tatsächlich aussen vor lassen.
Die Abzugsmöglichkeiten der Zinsen gereichen dir niemals zum Vorteil, bestenfalls neutralisieren sie deinen Wohnvorteil.
Ob die Abzugsmöglichkeit von bis zu 4% (vom Brutto) Tilgung dir etwas nützt, hängt davon ab, wie groß dieser Betrag ist und ob du die 4% nicht vielleicht schon anderweitig aufgebraucht hast.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2015 19:07
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Fabs,

D. h. mit einer Runterstufung in der DDT alleine ist es nicht getan sondern ich kann auch noch ein fiktiven Unterhalt an meine Frau berücksichtigen sofern ich dann unter den Bedarfskontrollbetrag falle. Richtig?

Das ist von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen abhängig.

Wenn Dir unter Berücksichtigung aller Unterhaltspflichten (und dazu gehört auch der Bedarf der mit Dir zusammenlebenden Ehefrau) weniger als 1.380 EUR verbleiben, wäre der Bedarfskontrollbetrag für Einkommensgruppe 4 nicht mehr gedeckt (und damit herabzustufen).

Wenn die aktuellen Zahlen zu weniger als EK-Gruppe 4 führen, sei aber angemerkt, daß - so KM einer Titelabänderung nicht zustimmt - ggf. der Klageweg beschritten werden muß.

Auch die Ermittlung eines Wohnvorteil ist keine "Rocket Science", die nur ein Anwalt kann ... einen korrekten Wert gibt es ohnehin nur von einem Richter.
Du kannst diese Info aber zunächst außen vor lassen und abwarten ... ändert aber nichts an der grundsätzlichen Auskunftspflicht dazu.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2015 10:48
 Fabs
(@fabs)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen allerseits,

ich gehe nach meinen Berechnungen davon aus das ich in der "glücklichen" finanziellen Lage bin nicht unter den Bedarfskontrollbetrag zu fallen. Somit sollte dieses Thema nicht zum Tragen kommen. Aber zumindest habe ich hier auch wieder ein wenig dazu gelernt. Und das letzte was ich möchte ist natürlich den Klageweg bestreiten...

Das Thema Wohnvorteil werde ich zunächst nicht offen ansprechen und erst mal abwarten. Da es vermutlich - wie von Beppo erwähnt - im besten Fall ein Nullsummenspiel wird. Ist aber nicht auszuschließen, dass ich trotzdem danach gefragt werde.

Da ich in den letzten Jahren eine nicht zu knappe Steuernachzahlung hatte, kann ich diese ja auch gleich in Abzug bringen. Soll ich Ihr diese dann gleich mit den Gehaltsnachweisen aushändigen? Da ich mit meiner Frau gemeinsam veranlagt bin, muss ich das irgendwie aufsplitten (lassen)? Und die aktuellste Steuerklärung ist von 2013. Kann ich diese heranziehen oder muss es zwingend die von 2014 sein? Die Einkommensverhältnisse haben sich zumindest bei mir nicht wesentlich geändert.

Wie geht man denn grundsätzlich am besten vor. Auskunft anhand der von Ihr geforderten Gehaltsnachweisen erteilen, die Gute berechnen lassen und dann im Nachgang (aller Voraussicht) korrigieren oder gleich alle abzugsfähigen Posten mit Nachweis mitliefern?

Erneut eine Menge Fragen... ein großes Danke vorab!
Grüße aus dem Süden
Fabs

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.04.2015 12:09
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wie geht man denn grundsätzlich am besten vor. Auskunft anhand der von Ihr geforderten Gehaltsnachweisen erteilen, die Gute berechnen lassen und dann im Nachgang (aller Voraussicht) korrigieren oder gleich alle abzugsfähigen Posten mit Nachweis mitliefern?

Moin.

Zur Auskunftserteilung bist Du zunächst einmal verpflichtet. Insofern würde ich schon die Unterlagen inkl. alle Positionen die Du in Abzug gebracht haben willst, übersenden. Und dann mal schauen, was die daraus machen.

Im ersten Anlauf wie hier dargestellt ohne Ansatz der Kosten fürs Haus - sollte die Gegenseite mit Wohnvorteil um die Ecke kommen, dann einmal deutlich machen, das Du dann natürlich auch die entsprechenden Abzugsposten gegenrechnen wirst -> weitgehend Nullsumme, aber komplexer

Sollte die Forderung überraschenderweise niedriger ausfallen als das, was Du/ wir errechnet haben, dann Dich freuen und den geforderten Betrag zahlen (und wenn aufgefordert, statisch und begrenzt titulieren lassen - auch darauf besteht ein Anspruch).

Sollte die Forderung nur geringfügig über dem von Dir erwarteten Betrag sein, musste Dir überlegen, welches Rad Du drehen willst.

Sollte die Forderung deutlich höher ausfallen -> einmal nachrechnen. Bleibt die große Diff. bestehen, dann den von Dir berechneten Betrag zahlen und titulieren lassen. Dann muss die Gegenseite entscheiden, ob ihr für die Diff. der Aufwand und die Kosten es wert sind, es gerichtlich durchzusetzen.

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2015 13:09
(@Inselreif)

Das Thema Wohnvorteil werde ich zunächst nicht offen ansprechen und erst mal abwarten.

Bist Du förmlich zu einer vollständigen und abgeschlossenen Auskunft aufgefordert worden? Dann kann das Verschweigen unterhaltsrelevanter Tatsachen dazu führen, dass die ganze Auskunft als nicht erteilt gilt.
Wenn nicht - mach es so...

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2015 16:19
 Fabs
(@fabs)
Schon was gesagt Registriert

Ich wurde "lediglich" von Ihr aufgefordert meine Gehaltsnachweise von April 2014 bis März 2015 auszuhändigen. Kein Wort einer vollständigen Auskunft.
Daher auch meine Frage was ich noch additiv mitliefern soll, da ja anhand nur der Gehaltsabrechnungen noch nicht auf die Höhe des Unterhalts geschlossen werden kann.

Ich werde es demnach wohl so handhaben wie TotoHH vorgeschlagen hat: Ihr die geforderten Unterlagen + Nachweise über abzugsfähige Posten mit einreichen (inkl. der aktuellsten mir vorliegenden Steuererklärung von 2013). Nur die Gehaltsnachweise müssen ja sonst zwangläufig zu einer Falschberechnung führen.
Haus lasse ich außen vor und warte ab.

Das ich dann einen Neuen Titel machen muss, davon gehe ich aus. Den letzten habe beim Notar erstellen lassen, statisch und auf das 18. Lebensjahr begrenzt (dank des Forums hier  :)) So habe ich es dann auch wieder vor mit den Neuen zu machen.

Jetzt heißt es am WE Unterlagen rauskramen und rechnen...

Grüße
Peter

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.04.2015 17:26
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Eine Frage als Denkstoß: zählt für die Berechnung des Nettos über einen Zeitraum von 12 Monaten eigentl. die Steuererstattung (bzw. hier die Nachzahlung) die für diesen Zeitraum anfiel (also idR  erst viel später mit der Steuererklärung feststeht) oder die in diesem Zeitraum anfiel (also für das Vorjahr)?

Gruß, Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2015 21:25




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In.
Es gilt das Zuflussprinzip

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2015 21:44
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

...

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2015 21:45