Hallo liebe Leutchens,
schildere Euch erstmal unseren Sachverhalt und dann stell ich meine Fragen :wink:.
Mein Ehemann ist für 2 Kinder unterhaltspflichtig.
Sohn ist 17 Jahre und Tochter 13 (2 verschiedene KM aber ja nicht sooo wichtig, denke ich).
Für den Sohn liegt ein Titel von 2004 i.H.v. 116,2 % und für die Tochter einer i.H.v. 100,00 % aus dem Jahr 2002 vor.
Heute nun haben wir die KU-Berechnung für die Tochter erhalten und zu dieser nun einige Fragen an Euch.
Die Löhne der letzten 12 Monates meines Mannes wurden summiert und dann durch 12 geteilt, was 1.781,08 €
Davon wurden noch 209,00 € Fahrtkosten (einfache Fahrt 19 km x 2x0,30 €/km x220 Arbeitstage) abgezogen.
Unterhaltsrelevantes Einkommen demnach 1.572,08 €.
Dann wurde mit Verweis auf Punkt 21.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden der SB auf 972,00 € festgesetzt.
Somit steht den beiden Kindern lt. der Berechnung wie folgt zu: 600,08 €.
Dann wird aufgeführt:
- Tochter: 2 Altersstufe 289,00 € MU-> Mangelfall 269,29 €
- Sohn: 3 Alterstufe 355,00 € MU -> Mangelfall 330,79 €
Soviel erstmal zu den Fakten.
Wir sollten auch unseren Einkommenssteuerbescheid mit einreichen, was wir auch getan haben. Aus diesem resultierte eine Nachzahlung in Höhe von 1.998,00 €. Dieser wurde nicht berücksichtigt oder wird der nur mit einbezogen wenn sich dabei eine Erstattung ergibt??
Auch wurde die Riesterrente in Höhe von ca. 100,00 € nicht mit berücksichtigt. Sicherlich ist diese nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen aber garnicht?
Des weiteren verstehen wir nicht, warum bei der Tochter mit der Altersstufe 2 berechnet wird? Diese ist doch mit 13 Jahren auch in der 3. Altersstufe?
Und was hätte dies dann für Folgen in der Berechnung?
Dieser Verweis auf die Leitlinien des OLG DD....der Lohn kommt nur durch unsere Steuerklassen zustande also erst dadurch kommt der zu verteilende Betrag zustande und dann wird man doppelt bestraft, indem der SB dann auch nochmal herabgesetzt wird???
Hallo,
die traurige Nachricht, dass im Mangelfall vieles möglich ist nur um den Unterhalt zu sichern. So ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet die günstigste Steuerklasse zu wählen, ggf. kann diese fiktiv berechnet werden.
Die Unterhaltsrichtlinien des <a href="https://www.justiz.sachsen.de/olg/download/Unterhaltsleitlinien_2016.pdf>OLG" Dresden</a> besagen, dass gemäß 10.1. Steuern zu berücksichtigen sind und außerdem ist die günstigste Steuerklasse zu wählen.
Relevant ist auch
21.5.1.
" ... Bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt eine Kürzung des Selbstbehaltes auch dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem
Dritten zusammenlebt, soweit dadurch für den Pflichtigen Kostenersparnisse entstehen."
Das ist die Grund für die Kürzung des Selbstbehalts.
Für die Kinder müsste eigentlich beide Male die 3. Altersstufe berücksichtigt werden. Auswirkung hat das nur dahingehend, dass die lt. Berechnung zur Verfügung stehenden 600,08 Euro anders aufgeteilt werden. Aus meiner Sicht gleiche Grundlage, dann 116% bzw. 100% und gleichmäßige Kürzung, Summe bleibt 600,80 Euro.
Ob Riester anerkannt wird ist Ermessenssache, die Steuernachzahlung müsste eigentlich berücksichtigt werden, da die Nachzahlung ja nur auf der Summe, der zu zahlenden Steuern, berechnet wird.
Ich würde einfach nachfragen wie das mit Riester und der Steuernachzahlung ist und darauf hinweisen, dass beide Kinder in der 3. Altersstufe sind.
Trotzdem mache ich wenig Hoffnung, dass sich etwas am Selbstbehalt ändert.
VG Susi
Hallo Skygirl237,
2 verschiedene KM aber ja nicht sooo wichtig, denke ich.
Wichtig wird dies immer dann, wenn es um die Verteilung der Beute geht; d.h. insbesondere dann, wenn ein bestehender Titel nach unten abgeändert werden muss, weil sonst die Verteilung zwischen den Kindern nicht mehr stimmt ... und genau dieser Kampf könnte euch durchaus bevorstehen, je nachdem, wie das Verhältnis zur Mutter des Siebzehnjährigen ist (bzw. zum Siebzehnjährigen selbst, denn demnächst ist der dann ja selbst der Ansprechpartner deines Mannes für diesen Unterhaltsanspruch).
Des weiteren verstehen wir nicht, warum bei der Tochter mit der Altersstufe 2 berechnet wird? Diese ist doch mit 13 Jahren auch in der 3. Altersstufe?
Und was hätte dies dann für Folgen in der Berechnung?
Selbstverständlich ist sie mit 13 Jahren ebenfalls in der 3. Altersstufe. Für die Berechnung bedeutet es, dass der Mindestunterhalt für beide Kinder je 355 Euro beträgt, und damit ist die Mangelfall-Quote derzeit ziemlich einfach zu berechnen: Es gilt Halbe-Halbe. Folglich wäre bei einer Verteilungsmasse von 600,08 Euro jedes Kind mit 300,04 Euro zu bedienen.
Da es hier aber ausdrücklich um die Unterhalts-Neuberechnung für die Tochter geht, wurde in dieser Hinsicht für diese sogar ein zu niedriger Unterhaltsbetrag aufgerufen! Von wem stammt denn diese Berechnung?
Aber Obacht: In ein paar Monaten, sobald der Siebzehnjährige volljährig ist, habt ihr wieder eine ungleichmäßige Verteilung des Unterhalts, weil er dann in der vierten Altersgruppe ist; wobei es dann auch noch darauf ankommt, ob er noch privilegiert ist oder nicht. Als privilegierter Volljähriger würde sich hinsichtlich der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten, hinsichtlich des Selbstbehalts, sowie hinsichtlich des Rechenwegs für die Quotenermittlung nichts ändern, nur die zu verwendenden Zahlen ändern sich; aber wenn er nicht mehr privilegiert wäre, dann bekäme zunächst das minderjährige Kind den vollen Mindestunterhalt und das nicht-privilegierte Kind müsste sich mit dem noch verfügbaren Rest begnügen (bzw. er stünde nach BGB § 1609 in der Fresskette sogar hinter dir als der Ehefrau, sofern du selbst auf Unterhalt durch deinen Mann angewiesen sein solltest; und dein Mann hätte einen erhöhten Selbstbehalt gegenüber dem nicht mehr privilegierten Kind).
Dieser Verweis auf die Leitlinien des OLG DD....der Lohn kommt nur durch unsere Steuerklassen zustande also erst dadurch kommt der zu verteilende Betrag zustande und dann wird man doppelt bestraft, indem der SB dann auch nochmal herabgesetzt wird???
Wie Susi auch schon geschrieben hat: Im Mangelfall wird ziemlich brutal gerechnet, um dem Pflichtigen einen möglichst hohen Unterhalt abzupressen. Im vorliegenden Fall kann er aber wenigstens zu seinen Gunsten verbuchen, dass die Fahrtkostenpauschale in voller Höhe anerkannt wurde, das ist nämlich keine Selbstverständlichkeit.
Dass der Riester-Vertrag komplett unter den Tisch fällt, ist zwar unerfreulich, dürfte aber im Mangelfall ziemlich häufig vorkommen (und wahrscheinlich wird es für euch bei der zu erwartenden Geldknappheit eine der ersten Einsparmaßnahmen sein, genau diesen Riester-Vertrag bis auf weiteres beitragsfrei stellen zu lassen).
Was nun die Sache mit der Steuerklasse und der Steuernachzahlung betrifft, da kommt es auch auf deine Einkommenssituation an. Im Prinzip gibt's da ja nur folgende Möglichkeiten:
- Du verdienst deutlich weniger als er oder sogar gar nichts. Dann muss dein Mann natürlich die günstigere Steuerklasse III wählen und der Unterhalt wird auch aus seinem erhöhten Netto berechnet; andererseits ist dann aber klar, dass ihm dann keine Kostenersparnisse durch das Zusammenleben mit dir entstehen, und folglich kommt eine Absenkung seines Selbstbehaltes gemäß Punkt 21.5.1 der Leitlinien eben nicht in Betracht. Argumentationshilfe: Wenn du selbst wenig oder nichts verdienst, dann ist er, als dein Ehemann, dir dem Grunde nach sogar unterhaltsverpflichtet (das hat zwar keine Auswirkung auf die Berechnung, weil du im Rang nach den minderjährigen Kindern kommst, durch diese Unterhaltsverpflichtung dir gegenüber sollte aber klar sein, dass er den Kühlschrank ohne deine finanzielle Hilfe füllen muss).
- Du verdienst selber Geld und zwar annähernd so viel wie er. In diesem Fall greift zwar Punkt 21.5.1 der Leitlinien, aber die Steuernachzahlung deutet darauf hin, dass eure aktuelle Lohnsteuerklassenkombination irgendwie Quatsch mit Soße ist. Das Blöde ist, dass sein optisch zu hohes Nettoeinkommen natürlich schwarz auf weiß auf seinem Gehaltszettel abgedruckt ist, dass dies entsprechende Begehrlichkeiten weckt, und dass ihr das jetzt wieder auf ein vernünftiges Maß herunterdiskutieren müsst (indem die anteilige Steuernachzahlung einkommensmindernd anerkannt wird); aber angemessen ist in diesem Fall, auf der Lohnsteuerkarte das Faktorverfahren eintragen zu lassen und zwar mit einem Faktor, der so auf eurer beiden Einkommensverhältnisse abgestimmt ist, dass da im Steuerbescheid nach menschlichem Ermessen plus/minus Null herauskommen wird. In diesem Fall hat er steuerlich das optimale Nettoeinkommen erzielt, und dann kann ihm eigentlich auch unterhaltsrechtlich niemand mehr nach Punkt 10.1 der Leitlinien an die Karre pissen.
- Du verdienst sogar mehr als er. In diesem Fall darfst du zwar im Sinne der Unterhaltsberechnung bei deinem Einkommen keinen Steuervorteil zu seinen Lasten geltend machen, der ja sein unterhaltsrelevantes Einkommen mindern würde; aber er darf andererseits m.E. auch nicht schlechter gestellt werden, als wenn er Lohnsteuerklasse IV haben würde.
So wie ich das sehe, d.h. mit sowohl der Berücksichtigung des (scheinbaren?) Steuervorteils als auch der Absenkung des Selbstbehaltes, unternimmt da möglicherweise irgendein Amt mal wieder den Versuch, die Kuh gleichzeitig zu melken und zu schlachten!
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Guten Morgen und ganz lieben Dank für Eure Hilfe und die vielen Infos.
Die Berechnung wurde übrigens durch das JA erstellt :wink:.
Mein Mann hat die Steuerklasse 3 und somit schon die für seinen Lohn und somit auch für den KU günstigste Steuerklasse.
Ich bin selbstständig...die Hohe Steuernachzahlung resultiert noch aus dem Jahr 2013 (2014 liegt uns noch nicht vor). Da (2013) habe ich noch wesentlich mehr verdient. Ab 2014 war das dann schon weniger (Steuernachzahlung ca. 1000€) und nun denke ich wird es so ziemlich gegen +/- Null laufen, was die Steuer angeht.
Mein Verdienst liegt bei ca. 800-900 €/Monat. Variiert natürlich aufgrund der Selbstständigkeit. Ist eine Herabsetzung des SB´s, wie es in der uns jetzt vorliegenden Berechnung gemacht wurde, hier dennoch korrekt? Ich möchte anmerken, dass mich zu meinem Einkommen niemand befragt hat und das auch niemandem vorliegt, weil es nicht erwünscht war.
Wir gehen davon aus, dass der Siebzehnjährige eine Ausbildung macht und somit nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr privilegiert ist.
Was erwartet uns dann, wenn unsere Einkommensverhältnisse bis zur Volljährigkeit unverändert bleiben?
Wir streben diesbezüglich an,uns den Titel von der KM im Original herausgeben zu lassen, sobald er 18 ist.
Wenn wir die uns aktuell vorliegende Neuberechnung für die Tochter nun so "akzeptieren" würden....würden die 270,00 €/Monat da die kommenden 2 Jahre "feststehen" oder kann/muss hier eine Neuberechnung erfolgen, sobald der Große 18 wird?
Ich danke euch schonmal im Voraus !!!!!
Hallo,
wenn die Große 18 wird und unterhaltstechnisch nicht mehr privilegiert ist, dann muss eine Neuberechnung erfolgen und die wäre auch nicht zu eurem Nachteil.
Die Kleine, als Minderjährige, ist privilegiert und würde dann vermutlich den Mindestunterhalt (Zahlbetrag 355 Euro) bekommen (ggf. sogar eine Stufe mehr 378 Euro) können ohne den Selbstbehalt des KV zu unterschreiten.
Da die Große dann unterhaltstechnisch in den 4. Rang (also hinter die Kleine) fällt und der KV außerdem einen erhöhten Selbstbehalt (1300 Euro) gegenüber der Großen hat und es keine gesteigerte Erwerbspflicht mehr bei Volljährigen gibt, bekommt die Große keinen Unterhalt mehr.
Wichtig ist das der unbefristete Titel herausgegeben wird, da er ansonsten weiter gültig ist.
VG Susi
Hallo @Skygirl237,
Hallo,
Für die Kinder müsste eigentlich beide Male die 3. Altersstufe berücksichtigt werden. Auswirkung hat das nur dahingehend, dass die lt. Berechnung zur Verfügung stehenden 600,08 Euro anders aufgeteilt werden. Aus meiner Sicht gleiche Grundlage, dann 116% bzw. 100% und gleichmäßige Kürzung, Summe bleibt 600,80 Euro.
VG Susi
Wir gehen davon aus, dass der Siebzehnjährige eine Ausbildung macht und somit nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr privilegiert ist.
Was erwartet uns dann, wenn unsere Einkommensverhältnisse bis zur Volljährigkeit unverändert bleiben?
Wir streben diesbezüglich an,uns den Titel von der KM im Original herausgeben zu lassen, sobald er 18 ist.
Wenn wir die uns aktuell vorliegende Neuberechnung für die Tochter nun so "akzeptieren" würden....würden die 270,00 €/Monat da die kommenden 2 Jahre "feststehen" oder kann/muss hier eine Neuberechnung erfolgen, sobald der Große 18 wird?
Ich danke euch schonmal im Voraus !!!!!
Vielleicht wäre an dieser Stelle noch (als Gedankenstütze) anzumerken:
Es wäre (oder ist schon?) abzuklären, was der Siebzehnjährige derzeit macht:
Ist er in (Berufs-)ausbildung; FsJ; Schule usw. usf.
Bei einer Berufsausbildung beispielsweise (aber ggf auch FsJ) wäre nämlich auch das Ausbildungsentgelt mit anzurechnen.
Das heißt, dass dies den Unterhalt Deines Mannes an den Sohn entsprechend reduzieren würde (Selbstbehalt des Sohnes beachten)...
Ab 18. müßte dann noch mal neu gerechnet werden, weil auch die KM barunterhaltspflichtig gegenüber dem Sohn wird.
Und: Titelherausgabe!
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Habt ganz lieben Dank für eure Hilfe und die vielen Infos. Hat uns sehr weiter geholfen!!!