Habe ein Schreiben vom Ministerium der Justiz bekommen mit folgendem Inhalt:
Die vom Unterhaltsberechtigten bezogene Freibeträge nach §30 SGB II, sind bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Diese Freibeträge bei Erwerbstätigkeit (100 Euro plus 20% bis800Euro Einkommen plus 10 % bis 1500 Euro Einkommen) erhöhen das ALG II.
Somit hat ein/e allein Erziehende/r ALG II Empfänger/in mit einem Kind (14 Jahre) bei einem Einkommen von 800 Euro Anspruch auf folgende Leistungen:
345 plus 276 Kind plus 477 Wohnkosten plus 41 Mehrbedarf plus Freibetrag 240 Euro (100 plus 20%von 700) = 1379 Euro.
Familiengerichte rechnen aber so: 800 Netto minus 5% plus Unterhalt Kind 291 (plus Kindergeld) 154 =1205 Euro
Eine Differenz von 174 Euro.
Wenn dieser Freibetrag, wie vom Ministerium der Justiz bestätigt, bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, müssten viele Unterhaltsverpflichteten
weniger Unterhalt zahlen, wenn die unterhaltsberechtigte Person ALG II Empfänger ist und ein Einkommen erzielt
Kennt jemand was ähnliches?? :question:.
Moin peters,
äußerst interessant auch für Zweitfamilien, weil dann auch der Selbstbehalt steigt.
Hast du es als e-mail bekommen und würdest du mir eventuell die ganze e-mail zur Verfügung stellen?
Gruß
eskima
Hallo Eskima,
habe es per Post bekommen, muss ich scanen,dauert eine Weile.
mfG
rehi,
macht nix, ich warte gern 🙂
schick bitte an eskima ät vatersein Punkt de
Vielen Dank!
eskima
Danke, ich habe die erste Seite erhalten.
In dem Schreiben ist ja die Rede vom Unterhaltsberechtigten. Das ALG II wird nicht in der Unterhaltsberechnung angerechnet, wohl werden aber die errrechneten Freibeträge auf Arbeitseinkommen als Einkommen angerechnet. Ausgenommen werden wieder die überobligatorischen Leistungen.
In deinem Beispiel müßten also 240 Euro als Einkommen gerechnet werden, sofern die Tätigkeit nicht überobligatorisch ausgeübt wird, was bei einem 14-jährigen Kind eher unwahrscheinlich erscheint.
Mein Thema ist, ob ein Unterhaltsverpflichteter mit zu unterhaltenden Angehörigen im eigenen Haushalt soviel Unterhalt zahlen muss, dass er selber hilfebedürftig wird und ALG II beantragen muss. Schließlich darf er durch Unterhaltszahlungen selber nicht bedürftig werden. ALG II gibt es aber immer nur für die Bedarfsgemeinschaft und wenn einer bedürftig ist, dann sind es alle. Und 890 Euro Selbstbehalt reicht eben nicht für zwei erwachsene Personen.
Ich glaub, ich muss auch mal eine mail schreiben, wat fürn Kuddelmuddel 😉 Aber der Weg ist nicht schlecht, ich bin gespannt.
eskima