Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat (muss man das so wörtlich nehmen?) oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Zu 2: Ich habe die Vaterschaft meines Sohns im Juli beim Jugendamt anerkannt - sie ist aber erst im Dezember eingetreten, da mein Bub in einer Ehe geboren wurde und der damals noch-Mann der Kindsmutter einen Vaterschaftstest machen musste. -> Eigentlich ist das zwischen 2. und 3. und ein Kind kann nunmal keine zwei Väter haben...
Im September erhielt ich das erste Schreiben der Anwältin der Kindsmutter. Sie selbst hat mich niemals in Verzug gesetzt!
Von September bis Oktober folgten Briefwechsel mit der Anwältin über die Höhe der Unterhaltsleistungen, so dass ich erst im November die erste Zahlung getätigt habe (alles Offene und ab da alles Laufende).
Ich habe immer geschrieben, dass ich bereit bin, Zahlungen vorbehaltlich dem Eintritt der Vaterschaft zu leisten. Es ging jedoch im andauernden Briefwechsel immer um die Höhe der Unterhaltsleistungen. Diese waren ungerechtfertigt hoch - ich bin mit meinen Angeboten immer höher gegangen, die Anwältin aber nicht runter. (Kann sein dass zwischen September bis Oktober auch mal ne Frist in einem Brief der Anwältin war, die ich nicht beachtet habe - würde das was ändern?)
Nun ist es so, dass die Anwältin ihr Honorar von mir haben möchte. Sie schreibt, dass ich mich bereits "in Verzug" befunden hätte, da ich nicht sofort gezahlt habe.
Mein Anwalt hat mir erklärt, dass mich die Kindsmutter schriftlich mit Frist und Höhe "in Verzug setzen" hätte müssen... Dies hat sie jedoch nie getan!
Das ich mich bereits "in Verzug" befunden habe, da ich nicht sofort gezahlt habe ist neu!
Ich glaube die Anwältin blufft nur und überlege, es drauf ankommen zu lassen. Zu verlieren würde mich jedoch mehr stören, als das Geld, da die Anwältin wirklich unverschämt ist!
Ich hoffe aber darauf, dass es in der eventuellen Gerichtsverhandlung darüber vielleicht ein Argument wäre, dass ich ja noch nicht mal die Vaterschaft hatte, trotzdem meine Absicht zur Zahlung nie in Zweifel gestellt habe.
Der erste Anwalt, der mich dazu beraten hat meinte zu dem ersten Schreiben der Anwältin der Kindsmutter: "Ich würde überhaupt erst zahlen, wenn die Vaterschaft eingetreten ist!" Diese Anwälte...
Es ist nämlich so, dass:
Anwalthonorar – Unterhaltsanspruch – Verzugschaden LG Heidelberg - Urteil vom 15.12.2009, 2 S 33/09.
Das Rechtsanwaltshonorar für die Vertretung in Unterhaltssachen kann nach § 9 BerHG als Verzugsschaden gegen den getrennt lebenden Ehepartner durch den Rechtsanwalt des anderen Ehepartners geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich bei Beauftragung in Verzug mit der Unterhaltsleistung befand...
Es geht also darum, dass ich das gegnerische Anwaltshonorar eigentlich nicht bezahlen muss, wenn mich die Kindsmutter nicht vorher schriftlich dazu aufgefordert hat, bevor sie zum Anwalt gegangen ist.
Moin,
Nun ist es so, dass die Anwältin ihr Honorar von mir haben möchte. Sie schreibt, dass ich mich bereits "in Verzug" befunden hätte, da ich nicht sofort gezahlt habe.
Mein Anwalt hat mir erklärt, dass mich die Kindsmutter schriftlich mit Frist und Höhe "in Verzug setzen" hätte müssen... Dies hat sie jedoch nie getan!
Die gegnerische Anwältin hat entweder keine Ahnung oder will Dich übefahren. Dein Anwalt hat recht. Die KM selbst oder eben ein Vertreter wie z.B. Beistandschaft JA oder ein
Anwalt hätte Dich in Verzug setzen müssen. Du bist jetzt allerdings durch das erste Schreiben der Anwältin seit September in Verzug gesetzt, sollte sie hier Unterhalt gefordert und
zwecks Berechnung Nachweise von Dir verlangt haben.
Ich hoffe aber darauf, dass es in der eventuellen Gerichtsverhandlung darüber vielleicht ein Argument wäre, dass ich ja noch nicht mal die Vaterschaft hatte, trotzdem meine Absicht zur Zahlung nie in Zweifel gestellt habe.
Das mit der Vaterschaft ist mir nicht klar. Wenn Du die Vaterschaft anerkennst, bist Du der Vater. Hat der Ehemann gleichzeitig eine Vaterschaftanfechtung durchgeführt? Sollte Deine Vaterschaft nicht bestanden haben und
erst zu einem gewissen späteren Zeitpunkt wirksam werden, ist es für die KM ein Grund, zu erklären, dass sie an der Geltungsmachung des Unterhalts gehindert war. Sie kann also u.U. auch rückwirkend Forderungen durchsetzen.
Ohne alle Fakten zu kennen, kann man hier schlecht die Situation beurteilen.
LG,
Mux
Hallo,
das Problem hier ist die Anerkennung der Vaterschaft, da der Ehemann der rechtliche Vater war, war die KM an der in Verzugsetzung gehindert, es gilt
der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html>§" 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit</a>, insbesondere
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
....
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
...
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
Siehe auch <a href="http://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/kein-rueckwirkender-betreuungsunterhalt-ohne-verzug_220_207698.html>hier</a>," auch wenn es hier um Betreuungsunterhalt handelt.
"Hiernach ist keine Inverzugsetzung erforderlich, wenn die Kindesmutter aus rechtlichen Gründen an der Inverzugsetzung gehindert war. Diese Voraussetzung ist bei noch nicht anerkannter Vaterschaft regelmäßig erfüllt."
Wie es tatsächlich ausgeht, kann ich natürlich nicht sagen, dass kann nur ein Gericht.
VG Susi
Vielen Dank Susi und Mux!
Das ist mit dem rückwirkenden Unterhalt ist beängstigend! Ich habe jedenfalls die Zusage, dass wir uns hier geeinigt hätten!
Dann sollte ich dieses Argument - dass die Vaterschaft noch nicht bestanden hat - lieber nicht ansprechen!
Der erste Anwalt, der mich beraten hat, hat mich auf Eure Argumente nicht hingewiesen (ich würde ohne Vaterschaft nicht zahlen und so...)! Spezialgebiet Familienrecht und so, haha!
Ich mache mir Sorgen, dass die Kindsmutter - jetzt, wo sie den Kontakt abgebrochen hat - ihre mündliche "Einigung" wieder vergisst!
Das ganze rechtliche Konstrukt ist so Scheiße! Die Kindsmutter kann den ganzen Streit Outsourcen - ihre Rechtsvertretung schreibt immer von "Einigung" und geht mit ihren überzogenen, unbezahlbaren Forderungen keinen Euro runter, während ich meine Freizeit damit verbringe, über Unterhaltsrecht zu recherchieren und Briefe zu formulieren. In den Briefen schreibe ich natürlich auch mal finanzielle oder persönliche Dinge, die die kindsmutter dann sauer machen, wenn sie die Briefe liest. ich spreche die kindsmutter darauf an, das wir uns einigen müssen aber das ganze geht ja nicht von ihr aus sondern von ihrer bösen Rechtsvertretung, so dass sie da völlig raus ist! Dabei geht es natürlich letztendlich immer um das Kindeswohl und wir sind bestimmt selbst daran Schuld, wenn wir Wochenlang nicht mehr miteinander reden können... Und die Rechtsvertretung steuert gerne auf die Verhandlung zu, die ich natürlich vermeiden will, da ich bereits jetzt anfangen muss zu weinen, wenn ich an mein Bankkonto denke...
Also wieder Anwaltshonorar:
Dann geht es ja wieder um die Inverzugsetzung!
Die ist ja trotzdem nicht durch die Kindsmutter erfolgt, sondern durch ihre Rechtsvertretung (auch wenn die Kindsmutter rechtlich daran gehindert war, mich in Verzug zu setzen). Mit "sich in Verzug befinden" bei den Zahlungen, ist aber etwas anderes gemeint als "Inverzugsetzung" bezüglich der Übernahme der Kosten!
Dann geht es doch wieder darum, ob ich die Anwaltskosten übernehmen muss, weil ich nicht sofort bei der ersten Frist des Anwalts gezahlt habe in dem ganzen Streit um die Höhe der Leistungen...
Hi Nico,
mach Dich nicht verrückt. Einen Anwalt zahlt erstmal derjenige, der ihn beauftragt. Erst ein Richter nimmt nach einem Gerichtverfahren die Kostenaufteilung vor,
und erst da kann es passieren, dass gegnerische Kosten zu übernehmen sind. Das ist aber noch lange nicht der Fall.
Aus Deinem Posting entnehme ich, dass Du gerade den Fehler machst, der Anwältin zuviel Futter zu geben. Auf die Anwaltsschreiben höchstens mit knappen Zweizeilern
antworten, nichts Persönliches, keine Rechtfertigungen etc.. Es besteht auch keine Pflicht, überhaupt zu antworten. Fristen, die gesetzt werden, sind nur taktische.
Mehr als Klage einreichen kann die Anwältin nicht.
Deine Ex ist für die Schreiben verantwortlich, denn sie ist die direkte Auftraggeberin. Wenn sie sich hier als Opfer sieht, solltest Du sie mal auf ihre Täterrolle hinweisen.
Schreib doch noch mal einige Details zu Deiner Vaterschaft bzw. wie die Geschichte mit dem Ex zusammenhängt. Sonst kann man Dir schlecht was Vernünftiges raten.
LG,
Mux
Das stimmt - nicht zuviel Futter geben - ich glaube, den Fehler habe ich immer gemacht! Vor allem nicht unnötig Informationen geben!
Es war von Anfang an sicher, dass ich der stolze Papa bin! Wir konnten uns aber über nichts einigen. Der Exmann der kindsmutter ist sehr wohlhabend und hat keine Kinder. Sie hat mir angedroht, dass ich mein Kind nicht mehr sehen werde, wenn ich nicht die Vaterschaft anerkenne und hat damit gedroht, zu ihrer Familie ins Ausland zu gehen. Da wir sowieso nur gestritten haben fand ich es für alle beteiligten das Beste zu sagen. "Wenn ich mein Kind sowieso nicht mehr sehen werde ist es das Beste, wenn der reiche Exmann die Vaterschaft hat! - Ich mach gar nichts, wenn Du die Vaterschaft anfechten willst, dann machs selbst!" So wäre für alle gesorgt gewesen, denn:
- Der Exmann liebt sie noch, will sie zurück und fechtet deshalb die Vaterschaft nicht an.
- Sie fechtet die Vaterschaft nicht an, da ???
- Ich liebe mein Kind, habe aber keine Lust mich erpressen zu lassen und habe die beste Position, weil ich sowieso da bin, wenn sie will, da ich eben mein Kind liebe.
Ich hätte es so lassen sollen, dann wäre der Streit nur halb so schlimm gewesen...
Sie war dann eine Zeit lang mit dem Kind im Ausland. Kein Kontakt. Dann hat sie angerufen, wir sprachen über gemeinsame Sorge... Kurz nachdem sie zurückkam habe ich die Vaterschaft anerkannt. Die zeit der Versöhnung ist aber immer nur kurz 😉 Wir haben uns um Geld gestritten und dann hat sie mich verklagt...
Das Verklagen heizt den Streit dann noch richtig an! Man streitet sich ja so schon genug, aber wenn Anwälte dabei sind :knockout:
Jetzt bin ich in der Zwickmühle! Hätte ich die Vaterschaft sofort anerkannt, dann hätte ich vielleicht viel mehr zahlen müssen - obwohl die Kindsmutter nie finanzielle Probleme hatte (oder noch nicht finanzielle Probleme hat).
Deshalb denke ich auch darüber nach, ob ich die Anwaltskosten nicht übernehmen sollte, da das Geld doch letztendlich meinem Kind zu Gute kommt.
Durch die Beteiligung des Rechtsvertreters geht es aber auch viel mehr um Stolz, da unverschämte Forderungen gestellt wurden. Wenn ich wüsste, dass es meinem Kind damit besser geht, würde ich das Honorar sofort bezahlen!
Meine Familie denkt jetzt, dass die Kindsmutter blöd ist, da sie mich verklagt hat...
Ihre Familie denkt, das ich blöd bin, da ich nicht soviel zahle, wie die Rechtsvertretung von Anfang an gefordert hat...
Es ist eben eine Frist gesetzt und ich habe bereits den Brief an die Rechtsvertretung geschrieben, aber noch nicht versendet. Ich schreibe, dass die Kindsmutter mir bestätigt hat, dass das Anwaltshonorar bereits bezahlt ist und dass dies Teil unserer Einigung ist. das hat sie auch mündlich getan, ich habe nichts schriftliches.
Da die Rechtsvertretung dies nicht wissen kann 😉 muss hier nachgefragt werden. >Mein Gott würde sich die blöde Rechtsvertretung blamieren, wenn ich vor Gericht auf einmal was was schriftliches hätte<...
Ich schreibe aber nur: "sie hat mir bestätigt..."
Dann wird die Kindsmutter gefragt werden müssen "haben Sie eine schriftliche Aussage gemacht?" und "wollen wir (eben diese) Klage einreichen?"
Wenn sie dazu "ja" sagt (ich merke dass, wenn der Brief vom Gericht kommt), dann könnte ich wieder sagen, dass sie blöd ist, weil sie nicht zu ihrem Wort steht.
Also streiten wir uns wieder :gunman:
Diese juristische Ebene bringt soviel mehr Kopfzerbrechen in das Leben von allen Beteiligten!
Vielleicht lasse ich mich nur zu leicht einschüchtern! Aber ich habe auch Angst vor einer möglichen Gerichtsverhandlung (die die Anwältin wohl auch ohne die Kindsmutter hier führen kann), da es dann heißt, dass ich blöd bin, da ich wieder nicht zahlen wollte...
Hallo,
das Problem hier ist die Anerkennung der Vaterschaft, da der Ehemann der rechtliche Vater war, war die KM an der in Verzugsetzung gehindert, es gilt
der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html>§" 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit</a>, insbesondere
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
....
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
...
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
Hallo,
warum war die Mutter an der Geltendmachung rechtlich gehindert??
Niko hat die Vaterschaft anerkannt! Diese war jedoch nicht wirksam, da die Vaterschaft des Ehemanns noch bestand.
Sowohl der Ehemann, als auch die Ehefrau (Mutter), mußten seiner Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
Sollte sich der Ehemann hier geweigert haben, hätte die Mutter die Möglichkeit gehabt die Ehelichkeit des Kindes anzufechten.
Auch der Ehemann hat die Möglichkeit zur Anfechtung gehabt!
Der Einzige der nicht die Möglichkeit zur Anfechtung hatte, war Niko!
Der leibliche Vater eines ehelich geborenen Kindes hat bis heute noch nicht das Recht die Ehelichkeit des Kindes anzufechten.
Außer dem leiblichen Vater war hier niemand gehindert seine Recht durchzusetzten.
Wirksam in Verzug gesetzt werden kann m.E. erst mit der Wirksamkeit von Nikos rechtlicher Vaterschaft. Von diesem Zeitpunkt an
würde sich der rückständige Betrag verzinsen.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Ehemann juristischer Vater und somit Träger aller Rechte und Pflichten.
Von diesem hätte die KM sich den Unterhalt holen können.
Der Ehemann könnte dann allenfalls per Vaterschaftsregress den Betrag zurückfordern.
Vielleicht hilft mein Beitrag etwas weiter!
Hallo,
warum war die Mutter an der Geltendmachung rechtlich gehindert??
Niko hat die Vaterschaft anerkannt! Diese war jedoch nicht wirksam, da die Vaterschaft des Ehemanns noch bestand.
Genau aus diesem Grund konnte die KM Niko nicht in Verzug setzen, da der Ehemann ja der Vater war (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1592.html>§" 1592 BGB</a>), erst nachdem die Vaterschaftsanerkennung wirksam wurde konnte sie KU von Niko fordern.
VG Susi
Wirksam in Verzug gesetzt werden kann m.E. erst mit der Wirksamkeit von Nikos rechtlicher Vaterschaft. Von diesem Zeitpunkt an
würde sich der rückständige Betrag verzinsen.Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Ehemann juristischer Vater und somit Träger aller Rechte und Pflichten.
Von diesem hätte die KM sich den Unterhalt holen können.
Der Ehemann könnte dann allenfalls per Vaterschaftsregress den Betrag zurückfordern.
Ich glaube, dass es mit dem Betreuungsunterhalt wirklich so ist! Ein anderer Anwalt - ganz früher - hat mir das so erklärt!
Genau aus diesem Grund konnte die KM Niko nicht in Verzug setzen, da der Ehemann ja der Vater war (§ 1592 BGB), erst nachdem die Vaterschaftsanerkennung wirksam wurde konnte sie KU von Niko fordern.
Das hört sich auch sehr richtig an! Ich mache mir Sorgen wegen rückwirkendem Betreuungsunterhalts!
Aber Anwaltshonorar:
Aber die Kindsmutter hat mich nie wirksam in Verzug gesetzt! In meinem letzten Brief an ihre Rechtsvertretung habe ich einen langen Text - den mir mein Anwalt diktiert hat - geschrieben. Es geht um Inverzugsetzung. (Ich habe aber Sorge, ob der Anwalt die Sache mit dem Brieflichen hin und her und die ganze Geschichte richtig verstanden hat, naja)
Es geht doch also nur darum, wer zuerst schreibt - die Kindsmutter oder ihre Rechtsvertretung??
Die Rechtsvertretung hat darauf einen langen Brief zurückgeschrieben, dass die Mandantin rechtlicher Laie ist und es rechtlich deshalb anerkannt ist, dass sie sich eine rechtliche Beratung hinzuzieht, usw... Im letzten Absatz steht, dass ich mich bereits in Verzug befunden hätte!
Wäre ich aber von der Kindsmutter wirksam In-Verzug-gesetzt worden, dann hätte in diesem Brief gestanden: "mit einschreiben vom September hat die Kindsmutter dies getan!" - hat sie aber nicht!
Also müsste sie als Beauftragerin doch ihre Anwaltskosten doch selbst tragen!
Also schreibt die Rechtsvertretung nur heiße Luft, oder?
Warum solltest du die gegnerischen Anwaltskosten vorab bezahlen?
Das wundert mich. Sie hat doch den Anwalt genommen.
Oder wart ihr schon vor Gericht?
Die RAtte schreibt in der Tat nur heiße Luft.
Es ist zwar richtig das die KM mit keine Rechtsexpertin ist, trotzdem ist ihr die Inverzugsetzung selber zuzumuten - wobei hier ein Richter im Streitfall mit Sicherheit auch entsprechend niedrige Anforderungen an die Formulierung stellen wird. Ein Schreiben "Hallo Exschnutziputzi, wir müssen jetzt dringend die Unterhaltszahlungen für dein Kind klären" kann jeder verfassen.
Also schreibt die Rechtsvertretung nur heiße Luft, oder?
Die KM kann mit ihrem Anwält so lange konspirieren wie sie mag. Sie muss die Zeche selbst zahlen, bis Ihr vor Gericht geht und auch die Kostenfrage dort geklärt ist.
In Verzug bist Du meines Wissens erst dann, wenn deine Vaterschaft fest steht, die KM dir eine Frist für die Unterhaltszahlung gesetzt hat und diese ohne Zahlung deinerseits verstrichen ist.
Jarod
Moin,
Ohne alle Fakten zu kennen, kann man hier schlecht die Situation beurteilen.
Dem würde ich mich anschliessen.
Es geht doch also nur darum, wer zuerst schreibt - die Kindsmutter oder ihre Rechtsvertretung??
Es geht darum, ob KM Dich vor Einschaltung des Anwalts wirksam in Verzug gesetzt hat.
... und ohne zu wissen, wie Du Dich im Vorwege mit KM hin- und hergestritten hast, kann man das schwer einschätzen.
Ein "Ex-Schnuckel, ich will Geld!" würde vermutlich nicht als wirksame Inverzugsetzung gesehen ... im Zusammenhang mit einer Antwort "von mir kriegst Du gar nichts" wird die Einschätzung schon schwieriger.
Gruß
United
Vorsicht! Wir reden hier über die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten. Die Voraussetzungen dafür sind etwas andere als die für die rückwirkende Forderung von Unterhalt.
Vorgerichtliche Anwaltskosten können in der Regel als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Das setzt voraus, dass sich der TO in Verzug befand, bevor bzw. während die Kosten entstanden sind.
Hier im Forum wird zwar oft etwas flapsig von "Inverzugsetzung" geredet, es wird aber damit meist nur die Aufforderung zur Auskunft oder Zahlung und eben nicht die Inverzugsetzung gemeint.
Verzug tritt in der Regel nur durch eine Mahnung ein. Eine wirksame Mahnung bedarf der vorherigen Fälligkeit der Forderung, egal ob nun Auskunft oder Zahlung.
Es müsste also, nach Eintritt der Vaterschaft, zum einen eine Aufforderung zur Auskunft/Zahlung ergangen und anschliessend, nach hinreichender Frist, gemahnt worden sein.
Da die Vaterschaft erst im Dezember eingetreten ist, kann auch erst eine danach ausgesprochene Mahnung verzugsbegründend gewesen sein. Ausserdem müsste diese Mahnung eindeutig namens des Kindes erfolgt sein.
Gruss von der Insel
Moin,
Es müsste also, nach Eintritt der Vaterschaft, zum einen eine Aufforderung zur Auskunft/Zahlung ergangen und anschliessend, nach hinreichender Frist, gemahnt worden sein.
Meines Wissens tritt ein Verzug bei Unterhaltsansprüchen dann ein, wenn der Unterhaltsschuldner aufgefordert wurde, einen konkreten Betrag zu zahlen oder aber mindestens
aufgefordert wurde, Auskunft hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse zwecks Bezifferung des Unterhaltsanspruches zu erteilen. Das mit der Mahnung ist mir neu und habe
ich auch noch nicht erlebt.
Die Situation hier ist kompliziert. Die Vaterschaft ist im Juli anerkannt worden, aber erst in Dezember wirksam geworden, weil das Kind in der Ehe geboren wurde (by the way wann?)
und somit der Eheman rechtl. Vater war. Es folgte dann wohl eines Vaterschaftstest von seiten des Eheman und anschl. Vaterschaftsanfechtung?, so dass die rechtliche Vaterschaft von
Nico erst im Dez. wirksam wurde.
Die Mutter war also vor Dez. an der Geltung der Unterhaltsansprüche gehindert aufgrund der nicht wirksamen Vaterschaft von Nico. Dies ist aber ein Grund nach §1613 (2) BGB rückwirkend
Unterhalt geltend zu machen, was ja mit Schreiben der Anwältin im September gemacht wurde.
Nico hat seit November Unterhalt gezahlt. Dies kann zusätzlich als eine Anerkennung seines Wissens um seine Unterhaltspflicht gewertet werden.
LG,
Mux
Moin,
Die Mutter war also vor Dez. an der Geltung der Unterhaltsansprüche gehindert aufgrund der nicht wirksamen Vaterschaft von Nico. Dies ist aber ein Grund nach §1613 (2) BGB rückwirkend Unterhalt geltend zu machen, was ja mit Schreiben der Anwältin im September gemacht wurde.
Lass den § 1613 mal außen vor, um den geht es hier nicht.
Ungeachtet dessen, was ggf. vor der Einschaltung des Anwalts passiert ist, verstehe ich den @Inselreifen jetzt so, daß im September keine wirksame Inverzugsetzung (Aufforderung zur Auskunft oder zur Zahlung mit anschließender Mahnung) erfolgen konnte.
Vielmehr hätte die Mutter bis zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung warten müssen, bevor sie (bei angenommener Verweigerung des Schuldners) zu dessen Lasten einen Anwalt einschalten kann.
Vorher waren Kind und leiblicher Vater nicht verwandt, insofern kein Auskunfts-/Unterhaltsanspruch.
Klingt logisch.
Gruß
United
Klingt logisch.
Richtig! Nur seit wann ist das Unterhaltsrecht logisch?? 😉
**(Vollquoting entfernt)
Rechtlich/ juristisch gesehen ist es (aus eigenen Erfahrungen, Stand 1991) so:
(Ausgehend vom Fall des TO)
Das Kind wird während der Ehe bzw bis innerhalb einer festgelegten Zeit (ca. 9 Monate nach Rechtskräftigkeit der Scheidung) geboren...(
Bei mir war die Geburt des Kindes meiner von mir geschiedenen Frau 4 Monate nach Rechtskräftigkeit unseres Scheidungsurteiles...
Meine damlige Exfrau bekam ein Kind von meinem "Nachfolger"...
In beiden Fällen gilt das Kind als "ehelich geboren" und der Ehemann ist perse der Vater (nach BGB).
Die Mutter ist zunächst außen vor und auch der eigentliche biologische Vater hat zunächst keine Chance auf Anerkennung der Vaterschaft.
Der Ehemann ist mit ALLEN Rechten und Pflichten (zB. Unterhalt) ausgestattet. Ihm obliegt es nun die Vaterschaft anzufechten bzw. für nichtig erklären zu lassen. Inwiefern das außergerichtlich geht weiß ich nicht genau-bei mir kam es zur Vaterschaftsanfechtungsklage.
Nach Feststellung, daß der (Ex-)Ehemann nicht der Vater ist, kann die eigentliche Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater erfolgen!
Bis dahin hat der "Ehemannvater" ggf. Kosten (zB. Unterhalt/ Gerichtskosten) die der sich wiederrum vom biologischen Vater zurückholen kann- auch hier gab es bei mir ein Gerichtsverfahren. Der biologische Vater wurde dazu verurteilt, die Kosten für die Vaterschaftsanfechtungsklage plus mene Anwaltskosten, plus die Gerichtskosten zu tragen. Da kein Unterhalt von mir gefordert wurde gab es diesbezüglich auch nichts zurückzufordern.
Nach meinem Verständnis dürfte der TO erst nach rechtskräftiger Vaterschaftsanerkennung Unterhalt an die Kindesmutter zahlen müssen. Bis dahin gezahlter Unterhalt durch den "Ehemannvater" sind hier außen vor und -wenn überhaupt- in einem anderen "Verfahren" zu klären und durch den biologischen Vater zurückzuzahlen (in dem Fall an den "Ehemannvater"
Edith: Sinnentstelltes korrigiert, Rechtschreibung...
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Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
verstehe ich den @Inselreifen jetzt so, daß im September keine wirksame Inverzugsetzung (Aufforderung zur Auskunft oder zur Zahlung mit anschließender Mahnung) erfolgen konnte.
Genau - und zwar unabhängig von der ganzen anderen Voraussetzungen einfach schon mangels Fälligkeit der Forderung
Das mit der Mahnung ist mir neu und habe ich auch noch nicht erlebt.
Das liegt daran, dass durch die Spezialvorschriften im Unterhaltsrecht (rückwirkende Unterhaltsforderung ab Auskunftsforderung) die Inverzugsetzung im Normalfall ohne Bedeutung ist.
Hier jedoch nicht. Da fallen wir wieder auf die ganz normalen Mechanismen des § 286 BGB zurück.
Noch zwei Anmerkungen:
Der § 286 kennt natürlich auch die automatische Inverzugsetzung bei einer Leistung die nach dem Kalender bestimmt ist. Das ist nach hM aber beim laufenden Unterhalt nicht der Fall (also höchstens für den ersten Monat für den die Aufforderung erfolgt, wenn eine taggenaue Frist gesetzt wurde). Ferner die automatische Inverzugsetzung bei Ablehnung der Leistung - hier nicht der Fall.
Ausserdem würde ich die KM als "rechtlichen Laien" zunächst auf die Möglichkeit einer kostenfreien Beistandschaft verweisen, wenn sie zu Forderung und Inverzugsetzung nicht in der Lage ist.
Gruss von der Insel
PS:
ich wusste doch, dass es dazu was gibt...
http://www.iww.de/fk/archiv/der-praktische-fall-der-verzug-des-unterhaltsschuldners-f30672
(ersetze die in dem Fall besprochenenen Verzugszinsen durch Anwaltskosten)