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Gehaltsberechnung im Mangelfall

 
(@buck_rogers)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forum-Community,

ich hoffe dass ich hier ein paar Tipps bekomme damit ich nicht sofort zum Anwalt muss. Ich bin gerade etwas verzweifelt...

Ich habe meine Angaben etwas anonymisiert und alle Beträge gerundet. Es muss von einem Mangelfall ausgegangen werden und die Vorgeschichte möchte ich soweit nicht notwendig lieber weglassen, es gab bis jetzt keinen Titel.

Ich habe insgesamt 4 Kinder, #1, #2 und #3 im Alter 12-18 mit meiner Ex und #4 im Alter 0-5 mit meiner aktuellen Freundin.

Es geht nun um den Unterhalt für die 3 Ältesten. Ich habe Anfang des Jahres eine Aufforderung zur Auskunft meine Gehälter der letzten 2 Jahren bekommen von einem Anwalt von meinem Ex.

Ich habe eine Vollzeitstelle aber der Arbeitsort ist ziemlich weit entfernt: einfache Strecke (tatsächlich gefahren) 45 km, oder 35 km kürzeste Route (Fahrzeit ca. 40 Minuten). Ein Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln würde 80 Minuten einfache Strecke dauern und da Wohn- und Arbeitsort in unterschiedlichen Verkehrsverbände liegen 150€ kosten.

Kind #4 wird ganztägig (7-16 uhr) Fremdbetreut, damit ich überhaupt arbeiten kann (von 7:45-15:15 Uhr), meine Freundin ist arbeitstätig in 3-Schichtbetrieb. Das heisst, dass ich Kind #4 immer entweder morgens wegbringen muss oder nachmittags abholen muss. Ich habe daher nur die Möglichkeit mit dem Auto zu fahren.

Meine Berechnung:

Netto ausgezahltes Gehalt: 1750 €
Wohnkosten (Miete + Nebenkosten+ Heizung): 460 € - 380 € = 80€ erhöhte Wohnkosten
Fremdbetreungskosten Kind #4: 100 €
Fahrtkosten: 375 € ausgegangen von der kürzeste Strecke

Wäre erst mal 115 € die übrig bleiben.

Der Nettogehalt enthält auch Fahrtkosten, diese sind von mir daher mehr steuerlich ab zu setzen. Vom Bruttogehalt werden noch 100 Euro für eine betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) abgezogen – diese 100 Euro würde ich aber nicht netto bekommen sondern höchstens etwa 55 € netto.

Wäre dann gesamt 170 € (zu verteilen).

Vom Anwalt habe ich nun folgende Berechnung erhalten:

Nettogehalt 1750 € + 100 € = 1850 €
Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar daher nur pauschal 5% = etwa 90€
Fremdbetreungskosten Kind #4: 100 €
Wohnkosten nicht berücksichtigt / nicht erwähnt

Ergibt 560 € die zu verteilen sind (Gesamtunterhalt für alle 4 Kinder nach DT wäre nach Abzug vom Kindergeld 1.224 €)

Für diesen Betrag (etwa 450 für 3 Kinder) soll ich nun mal eben vom Jugendamt einen Titel erstellen lassen...

Nun meine Fragen dazu:

1.Welche Möglichkeiten habe ich, ohne Anwalt vor zu gehen – kann ich das Jugendamt eine Berechnung machen lassen, und ggf. hierfür einen Titel ausstellen lassen ?

2.Wie kann ich am sinnvollsten eine aussergerichtliche Einigung anstreben ohne Anwalt oder besser gleich mit Anwalt ?

3.Was ist in diesem Fall überhaupt der Streitwert ?

4.Wenn eine Klage eingereicht wird, darf ich mich selbst für Gericht verteidigen ?

5.Kann ein Bruttoabzug komplett zum Nettogehalt dazugezählt werden ? Das Geld wäre ja sonst zu versteuern wenn es nicht abgezogen wäre.

6.Darf die 5% Pauschale angewendet werden, wenn die tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bereits darüber liegen ? Ich habe aber keine tatsächliche Aufwendung für öffentliche Verkehrsmittel, da ich diese ja nicht benutzen kann.

7.Was ist der beste Weg, die Fahrt als nicht zumutbar zu belegen – eine Auflistung von Arbeitszeiten und Betreuungszeiten ?

8.Kann ich einen Titel befristen lassen, da ich nur einen befristeten Arbeitsvertrag habe ?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2015 10:44
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

von deinem durchscnittlichen Netto plus die vom Betrieb gezahlte zusätzliche Altersvorsorge kannst du normalerweise 5% berufsbedingte Aufwendungen und 4 % vom Brutto für zusätzliche Altersvorsorge abziehen.

Deine Wohnkosten sind in deinem Selbstbehalt bereits inbegriffen und werden nicht extra abgezogen.

In welchem OLG-Bezirk wohnen die Kinder, evtl. kann für die Fahrtkosten auch mehr abgezogen werden.

Du arbeitest 7 Stunden täglich, da du den Kindern zu Unterhalt verpflichtet bist und vermutlich die Größeren alle drei noch zur Schule gehen bist du verpflichtet eine Vollzeitstelle anzunehmen. Da dies mit der Kinderbetreuung des jüngsten Kindes nicht so funktioniert, kann dir evtl. eine VZ-Stelle fiktiv angerechnet werden. Oder der Selbstbehalt gesenkt werden, da du mit deiner Freundin zusammenlebst. Das sind die worst-case-Szenarien.

Also:

1850 Netto
- 92,50 € berufsbedingte Aufwendungen
- 100 € zus. Altersvorsorge
- 100 € Kinderbetreuungskosten
1557,50 €
- 1080 Selbstbehalt
verfügbares Einkommen 477,50
       

K 1 356 121
K2 356 121
K 3 356 121
K 4 333 113
1401 477,5
34,082798

Die Kinder haben Anspruch auf den vollen Unterhalt; 3x356 + 1x333; dies macht 1.401 €. Das kannst du nicht leisten, weil du nur 477,50 € über dem Selbstbehalt liegst. Entsprechend kann der Anspruch der Kinder nur zu 34 % gedeckt werden.

Entsprechend musst du für jedes Kind das nicht bei dir lebt 121 € zahlen und für das bei dir lebende Kind werden 113 € angerechnet.

Damit müsstest du der Mutter 363 € monatlich überweisen.

Wie war das bisher geregelt?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2015 11:16
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kleine Korrektur,

im Mangelfall werden die 4% privater Altersvorsorge nicht abgezogen. Außerdem dürfte die betriebliche Altersvorsorge bereits als privater Altersvorsorge gelten (ist ja staatlich nicht gefordert)

Das der Anwalt die Kinderbetreuungskosten ansetzt ist ein Entgegenkommen seinerseits. Diese Betreuungkosten sind Mehrbedarf und kommen immer erst nach der Deckung des Mindestunterhalts.

Wurde bei Kind 3 und 4 das erhöhte KG miteinbezogen? Klingt nicht so.
Da 4 Kinder wird auf Stufe 1 runtergestuft.

Das bedeutet erstmal K1-K3 426€ (- jeweiliges 1/2KG)
für K4 317€ - 1/2KG

Also Bedarf:
K1 334
K2 334
K3 331
K4 209,50

insgesamt also 1208,5

1850
-92.5 ber.Aufwendungen
= 1757,5

verbleibt über dem SB 677,5 (der SB könnte sogar noch gesenkt werden ,da deine Frau ebenfalls voll verdient)

Also eine Quote von 38,5%

Wären in Zahlen

K1 129
K2 129
K3 128
K4 81

Also an die KM 386 €

Zu deinen Fragen:

1.Welche Möglichkeiten habe ich, ohne Anwalt vor zu gehen – kann ich das Jugendamt eine Berechnung machen lassen, und ggf. hierfür einen Titel ausstellen lassen ?

Das JA wird nur auf Veranlassung der KM eine Berechnung machen. Dazu muss aber eine Beistandschaft vorliegen und die schließt sich aus, wenn bereits ein RA beauftragt wurde. Du kansnt beim JA eine nTitel erstellen lassen und bestimmst was drinsteht.

2.Wie kann ich am sinnvollsten eine aussergerichtliche Einigung anstreben ohne Anwalt oder besser gleich mit Anwalt ?

Kommt drauf an wie gut du mit deiner Ex reden kannst. Wann wird das älteste Kind 18? Geht es noch zur Schule etc.

3.Was ist in diesem Fall überhaupt der Streitwert ?

Streitwert ist die Differenz zwischen der Forderung des RA und dem was du bereit bist zu zahlen (und auch tituliert hast) und das ganze mal 12

4.Wenn eine Klage eingereicht wird, darf ich mich selbst für Gericht verteidigen ?

Nö, dank findiger Politiker herrscht Rechtsanwaltszwang. Was aber in so einem Fall ehrlich gesagt auch sinnvoll ist

5.Kann ein Bruttoabzug komplett zum Nettogehalt dazugezählt werden ? Das Geld wäre ja sonst zu versteuern wenn es nicht abgezogen wäre.

Nein kann er nicht. Es müsste das Netto genommen werden. Aber wie oben beschrieben. Die zusätzlichen Betreuungkosten müssen nicht anerkannt werden. Zudem wäre zu diskutieren ,dass deine Frau die Häfte übernimmt. Die Kosten entstehen ja, damit ihr beide arbeiten könnt. Es käme auch eine Absenkugn des SB in Frage. Dürfe also nicht wirklich viel ausmachen (und wen ndan neher zu deinen Ungunsten). Zumal zu deinem monatliche Netto ja noch zu 1/12 (die dir zuordbare) Steuerrückerstattung und evtl. Urlaubs/Weihnachtsgeld hinzugezählt wird

6.Darf die 5% Pauschale angewendet werden, wenn die tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bereits darüber liegen ? Ich habe aber keine tatsächliche Aufwendung für öffentliche Verkehrsmittel, da ich diese ja nicht benutzen kann.

Nein, da du sie ja tatsächlich nicht nutzt, sondern den PKW nimmst.

7.Was ist der beste Weg, die Fahrt als nicht zumutbar zu belegen – eine Auflistung von Arbeitszeiten und Betreuungszeiten ?

Ja, wird aber wenig bringen

8.Kann ich einen Titel befristen lassen, da ich nur einen befristeten Arbeitsvertrag habe ?

Ja auf das 18. Lebensjahr. Alles andere kann man versuchen, wird aber bei einer Klage i.d.R einkassiert

Im Mangelfall werden die Abzüge möglichst heruntergefahren, damit die Kinder eben möglichst viel vom Mindestunterhalt erhalten können.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2015 11:51
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Willkommen Buck_Rogers,

Ich habe Anfang des Jahres eine Aufforderung zur Auskunft meine Gehälter der letzten 2 Jahren bekommen von einem Anwalt von meinem Ex.

ist die Mutter deiner älteren Kinder schon vorher an dich herangetreten? Ohne Anwalt? Warst du kooperativ, oder hast du ihr durch deine Untätigkeit Anlass gegeben, einen Anwalt einzuschalten? Ist das Jugendamt am Wohnort der Kinder eingeschaltet? Die machen dasselbe nämlich kostenlos ...

Ich habe eine Vollzeitstelle aber der Arbeitsort ist ziemlich weit entfernt: einfache Strecke (tatsächlich gefahren) 45 km, oder 35 km kürzeste Route (Fahrzeit ca. 40 Minuten). Ein Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln würde 80 Minuten einfache Strecke dauern und da Wohn- und Arbeitsort in unterschiedlichen Verkehrsverbände liegen 150€ kosten.

Das ist bei einem Mangelfall unerheblich. Die 5% sind OK. Auf der anderen Seite müssen die Kinder ja auch mit weniger als dem tatsächlichen Bedarf auskommen ...

Meine Berechnung:

Netto ausgezahltes Gehalt: 1750 €
Wohnkosten (Miete + Nebenkosten+ Heizung): 460 € - 380 € = 80€ erhöhte Wohnkosten
Fremdbetreungskosten Kind #4: 100 €
Fahrtkosten: 375 € ausgegangen von der kürzeste Strecke

Wäre erst mal 115 € die übrig bleiben.

...
Vom Anwalt habe ich nun folgende Berechnung erhalten:

Nettogehalt 1750 € + 100 € = 1850 €
Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar daher nur pauschal 5% = etwa 90€
Fremdbetreungskosten Kind #4: 100 €
Wohnkosten nicht berücksichtigt / nicht erwähnt

Ergibt 560 € die zu verteilen sind (Gesamtunterhalt für alle 4 Kinder nach DT wäre nach Abzug vom Kindergeld 1.224 €)

Dass der Anwalt die Kinderbetreuungkosten für das jüngste Kind zu 100% dir (und nicht zur Hälfte der Mutter) zurechnet, ist ein Fehler zu deinen Gunsten.

Mit der Direktversicherung hat er sich zu deinen Ungunsten verrechnet. Wenn diese Bestandteil deines Arbeitsvertrages ist, dann steigert sie dein Einkommen nicht, weil das Geld dir ja tatsächlichnicht zur Verfügung steht und auch ohne genau diesen Arbeitsvertrag nicht verfügbar wäre.

Wie du von deinem Selbstbehalt von 1080 € deine Unterkunft finanzierst, ob du ein WG-Zimmer für 180 € p.m. allein bewohnst oder dir ein Penthouse für 1800 € p.m. zusammen mit einem wohlhabenden Gönner bewohnst oder für 0,00 € bei deinen Eltern unterschlüpfst oder unter der Brücke pennst ist deine freie Entscheidung.

Wer von 1750 € vier Kinder durchfüttern will hat (mit oder ohne Trennung) wenig Geld zur freien Verfügung.

Kommt zu den 1750 € netto noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Wie hoch ist das Bruttoeinkommen pro Jahr?

1750
-  88 5% berufsbedingter Aufwand
-100 Kinderbetreuung
-1080 Selbstbehalt
= 482 Verteilungsmasse für 3 oder 4 Kinder unter 18.

Du schreibst, die Älteren seien 12-18 Jahre alt.

Was macht der/die Älteste derzeit?

Falls er/sie noch eine allgemeinbildende Schule (Gymnasium oder Gesamtschule) besucht, ist er/sie den jüngeren Geschwistern gleichgestellt. Falls er/sie nach der 10. Klasse in Ausbildung oder Arbeit suchend ist, ist er/sie im 4. Rang noch hinter seiner Mutter und deiner Freundin, die minderjährige Kinder betreuen.

So oder so ist für jedes Kind ein eigener Titel zu erstellen und der Titel des/der Volljährigen ist auf jeden Fall zu befristen bis zum Ende der Schulzeit, die Titel der Jüngeren bis zu deren Volljährigkeit. 

1.Welche Möglichkeiten habe ich, ohne Anwalt vor zu gehen – kann ich das Jugendamt eine Berechnung machen lassen, und ggf. hierfür einen Titel ausstellen lassen ?

Du kannst zum Jugendamt deiner Heimatstadt gehen und dort drei bzw. vier (auf den 18. Geburtstag bzw. das Ende der Schulzeit) Unterhaltsurkunden befristete für alle drei bzw. vier Kinder ausstellen lassen. Ob für das älteste Kind überhaupt etwas übrig bleibt hängt wie gesagt davon ab, welcher Tätigkeit der/die junge Erwachsene nachgeht.

Das Jugendamt muss beim ersten Mal nur das titulieren, was du angibst.
Anschließend kannst du jederzeit nach oben korrigieren, aber nur noch Zustimmung des/der Unterhalts-Berechtigten nach unten.

2.Wie kann ich am sinnvollsten eine aussergerichtliche Einigung anstreben ohne Anwalt oder besser gleich mit Anwalt ?

Am Klügsten wäre es gewesen, sich direkt mit der Mutter der drei Älteren zu einigen - ohne Anwalt.
Aber diese Chance scheinst du verpasst zu haben ...

3.Was ist in diesem Fall überhaupt der Streitwert ?

Das entscheidet im Zweifelsfall das Gericht. Theoretisch die Differenz zwischen dem Betrag, den du freiwillig tituliert hast und dem von der Gegenseite geforderten Betrag. derzeit sind 0 € tituliert und 560 € p.m. werden gefordert, das ergibt einen Streitwert von zusammen 6720 € (12 x 560) aufgeteilt auf 3 oder 4 unabhängige Verfahren.

4.Wenn eine Klage eingereicht wird, darf ich mich selbst für Gericht verteidigen ?

Falls du vor Gericht genötigt wirst, wirst du einen Anwalt brauchen und dafür voraussichtlich auch Verfahrenskostenhilfe (VKH) bekommen - falls du vorher die drei oder vier Titel erstellt hast, und diese der Höhe nach von der Gegenseite angegriffen werden.

Falls du dich grundsätzlich weigern solltest, den Unterhalt für minderjährige Kinder zu titulieren, wirst du voraussichtlich keine VKH bekommen, wegen fehlender Aussicht auf Erfolg.

5.Kann ein Bruttoabzug komplett zum Nettogehalt dazugezählt werden ?

Nein.

6.Darf die 5% Pauschale angewendet werden, wenn die tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bereits darüber liegen ?

Die 5%-Pauschale ist in einem Mangelfall vor vielen Gerichten selbst schon auf der Kippe ...

An dem Punkt würde ich an deiner Stelle sowenig feilschen wie an der ungeteilten Kinderbetreuung.

Wer seinen minderjährigen Kindern weniger als den halben Mindestunterhalt zahlt, der darf nach gängiger Abwägung von Billigkeitsgründen auch auf Fahrgemeinschaften o.ä. verwiesen werden, um seine Fahrtkosten zu reduzieren.

Du kannst deine täglichen Fahrten von A nach B und zurück mit dem eigenen PKW z.b. bei Bla Bla Car, Mitfahrgelegenheit.de und Mitfahrzentrale.de anbieten, um deinen eigenen Fahrtkostenanteil zu reduzieren. Das ist deine freie Wahl, bei der Verwendung deines Selbstbehalts plus 5%-Pauschale - ebenso wie die Wahl deiner Unterkunft.

7.Was ist der beste Weg, die Fahrt als nicht zumutbar zu belegen – eine Auflistung von Arbeitszeiten und Betreuungszeiten ?

Vergiss das am Besten ganz schnell. Solche Spitzfindigkeiten können bei der Frage nach der Einstufung in Zeile 3 oder 4 der Düsseldorfer Tabelle eine Rolle spielen. Bei einer Mangelfallberechnung ist das irrelevant. Die drei Älteren sind ebenso deine Kinder wie das Jüngere. Wo der Mangel verteilt wir, leiden alle ... 

8.Kann ich einen Titel befristen lassen, da ich nur einen befristeten Arbeitsvertrag habe ?

Du kannst die drei oder vier Titel befristen lassen auf den jeweils 18. Geburtstag der Jüngeren bzw. auf den Schulabschluss des/der Älteren. 

LG 🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2015 11:59
(@buck_rogers)
Schon was gesagt Registriert

Einiges habe ich vielleicht unklar dargestellt - die tatsächliche Betreuungskosten sind über 200 Euro / dass durch 2 geteilt wird ist mir klar und wurde bereits berücksichtigt.

Ich bin nicht verheiratet - lebe aber mit der Freundin zusammen (keine gemeinsame Finanzen) - Kind #4 wohnt also bei mir und ich habe dementsprechend den Bedarf für eine grössere Wohnung als wenn ich alleine leben würde. Das sollte aber auch im Mangelfall berücksichtigt werden da es unvermeidbare Kosten sind ?

Kindergeld für Kind #4 ist kein Erhöhter Satz, da erstes Kind von Kindesmutter und von ihr beantragt.

Es ist bis jetzt nichts geregelt und es gibt kein Kontakt zur Ex - es wurde auch nicht versucht von der Kindesmutter das Jugendamt ein zu schalten, die Kindesmutter hat also lange Zeit nichts von sich hören lassen und kommt aus heiteren Himmel mit einem Anwalt.

Kinder #1, #2 und #3 gehen alle zur Schule. Ich werde allerdings auch nicht davon ausgehen, dass die eine Ausbildung machen werden, sondern wahrscheinlich studieren wollen.

Das Einkommen ist bereits bereinigt und enthält auch schon Weihnachtsgeld. Steuerrückerstattung wäre nicht zu erwarten.

Ich weigere mich nicht Unterhalt zu zahlen, bin auch durchaus kompromissbereit.

---

Neue Fragen:

  • Verstehe ich es richtig, dass wenn eines der Kinder eine Ausbildung anfangen würde, das ganze Geld nur noch über die restliche 3 Kinder verteilt wird (wenn sich die Summen nicht ändern würden) ? Oder nur wenn es zusätzlich volljährig ist ? Aber nicht bei einem Studium ? Hört sich sonderlich an für mich.

    Zum Streitwert noch mal - der Unterhalt für Kind #4 brauche ich also nicht berücksichtigen, aber es würde für die andere 3 Kinder 3 separate Verfahren geben oder eines wo alle 3 gleichzeitig verhandelt werden ? Hätte ich dann Anwalts- und Gerichtskosten für (Werte nur als Beispiel) für 3x 500 € oder für 1x 1500 € ?

Ich / meine Freundin könnte also das Jugendamt den Auftrag geben für Kind #4 den Unterhalt zu berechnen und schauen was dabei rauskommen würde, um wenigstens mal einen Anhaltspunkt zu haben.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2015 13:27
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mit erhöhten Wohnkosten hast du m.E. keine Chance. Die Wohnkosten für  Kind 4 sind in dessen Unterhalt bereits enthalten.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2015 13:36
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

es ist erstmal egal, ob du verheiratet bsit oder nicht. Du lebst mit jemandem zusammen und nicht nur WG mäßig. Daher käme eine Absenkung des SB in Frage.

Nein. So einfach ist es nicht.

Wenn ein minderjähriges Kind in Ausbildung ist, dann wird vom Ausbildungseinkommen 90 € pauschal abgezogen und dann halbiert. Diese Hälfte wird dann auf den Bedarf angerechnet. Der Rest wäre dann noch der Zahlbetrag für dich.

Ist das Kind volljährig würde das Ausbildungsgehalt um 90 € bereinigt und voll vom Bedarf abgezogen, ebenso wie das komplette KG. Der Rest wird dann je nach Einkommensquote auf beide Elternteile verteilt. Ausßerdem rutscht es in den Rang hinter die minderjährigen Kinder und hinter eine berechtigte Frau (also Ehefrau oder Mutter, die BU berechtigt ist). Können aber u.U. dann auch BAB beantragen

Beim Studium rutschen die volljährigigen Kinder in den gleichen Rang wie volljährige in Ausbildung. Sollten von daher in deine Fall ohne weiteres Bafög bekommen (es sei denn die KM verdient entsprechend)

Ja, du bzw. deine Freundin könnten zum JA gehen. Nur dann muss sie eine Beistandschaft beantragen und die werden dich dann sehr unmißverständlich zu einem Titel auffordern

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2015 13:37
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Du die Sache ohne Anwalt regeln willst, musst Du Dich erst einmal mit der Materie vertraut machen. Was an Unterhalt zu zahlen ist, ergibt sich zum einen aus der Düseldorfer Tabelle und zum andern aus den <a href="http://www.scheidung-online.de/unterhalt/unterhaltsleitlinien/unterhalt-leitlinien.php>" Leitlinien des zuständigen OLG </a> (wo die Kinder wohnen).

Ohne eine genauere Berechnung anzustellen ist klar, dass Du ein Mangelfall bist, d.h. Du bist nicht in der Lage den Mindestunterhalt für alle Kinder zu erwirtschaften. Das hat die Konsequenz, dass viele Dinge anders gehandhabt werden, so kann Dir ein fiktives Einkommen basierend auf der erweiterten Erwerbsobliegenheit (sprich Dir wird ein Nebenjob angerechnet), eine Haushaltsresparnis durch das Zusammenleben mit Deiner LG angerechnet werden. Alles das sind aber Einzelfallentscheidungen, die in der Regel ein Gericht trifft.

Als Grundlage für die Unterhaltsberechnung spielt bei Dir folgendes eine Rolle:
1) Volljährige Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen oder nicht mehr in der allgmeinen schulausbildung sind, sind nicht mehr privilegiert (privilegiert = gleichgestellt minderjährigen Kindern) und stehen im 4. Rang,
2) alle minderjährigen Kinder (und privilegierten volljährigen) befinden sich gleichberechtigt im 1. Rang,
3) bei Kindern ab 18 wird das Kindergeld voll angerechnet als Einkommen des Kindes und auch sonstiges Einkommen des Kindes (Ausbildungsgeld) und sowohl Du als auch die KM sind barunterhaltspflichtig,
4) Sollte das älteste Kind volljährig und nicht privilegiert sein, dann wird für dieses Kind kein bzw. sehr wenig Unterhalt gezahlt werden können/müssen, da die anderen 3 Kinder vorrang haben,
5) alle gleichrangigen Kinder müssen gleichmäßig berücksichtigt werden.

Du hast schon eine Musterechnung für 4 minderjährige Kinder bekommen. Wenn das Deine Situation ist, dann kannst Du diese Zahlen als Grundlage nehmen und ein Angebot machen, wieviel Du (tituliert) zahlen willst.
Als Mangelfall solltest Du auf einem statischen Titel bestehen, der keine Dynamisierung vorsieht. Außerdem sollten Titel getrennt für alle Kinder erstellt und auf den 18. Geburtstag gegrenzt werden. Das Problem dabei ist, dass es Urteile gibt, die dem Kind ein Recht auf einen dynamischen Titel zugestehen, davon solltest Du Dich aber nicht verrückt machen lassen, weil es eben ein Mangelfall ist.

Aus meiner Sicht wird sich die KM damit nicht zufrieden sein und Dich auf Unterhalt verklagen. Das ist dann ein Verfahren in dem es um den Unterhalt aller Kinder gehen wird. Die Musterrechnung hier ist ein Anhaltspunkt, was ein Gericht dann tatsächlich entscheidet kann Dir keiner sagen, da es eben eine Mangelfallberechnung und damit ein Einzelfall ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2015 18:33
(@psoidonuem)
Registriert

Ich bin nicht verheiratet - lebe aber mit der Freundin zusammen (keine gemeinsame Finanzen) - Kind #4 wohnt also bei mir und ich habe dementsprechend den Bedarf für eine grössere Wohnung als wenn ich alleine leben würde. Das sollte aber auch im Mangelfall berücksichtigt werden da es unvermeidbare Kosten sind ?

Anders herum wird ein Schuh draus: Wer bereits drei Kinder hat und für die schon nicht den Mindestunterhalt leisten kann, sollte sich vielleicht kein viertes zulegen auf Kosten der ersten drei. Und letztlich auf meine Kosten, denn leben können die davon sicherlich nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2015 14:20
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Es gibt in D kein Gesetz, welches armen Leuten das Kinder kriegen untersagt oder auf eine, von ihnen selbst bezahlebare Anzahl begrenzt.
Selbst Leuten, die bereits getrennt lebende Kinder haben und diesen zu Barunterhalt verpflichtet sind, ist es verboten, weitere Kinder in die Welt zu setzen.

Selbst der BGH, der ansonsten dem Pflichtigen alles nur solange erlaubt, wie es keine negativen Auswirkungen auf seine Unterhaltszahlungen hat, erlaubt dem Pflichtigen nicht nur ausdrücklich weitere Kinder zu zeugen, sondern auch, daraufhin den Unterhalt nach unten anzupassen.
Auch wenn sich daraus ein Mangefall ergibt.

Ein nahezu einzigartiger Sachverhalt!

Und selbst adoptieren darf man sogar weitere Kinder und damit eine Unterhaltskürzung begründen.

Das mag man individuell falsch finden, ist aber so. Und an dieser Stelle bin ich zumindest mit Gesetz und Justiz konform, was auch nahezu einzigartig ist 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2015 18:41




(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

*klugscheisser modus on*

Selbst Leuten, die bereits getrennt lebende Kinder haben und diesen zu Barunterhalt verpflichtet sind, ist es NICHT verboten, weitere Kinder in die Welt zu setzen.

*klugscheisser modus off*

Es gibt in D kein Gesetz, welches armen Leuten das Kinder kriegen untersagt oder auf eine, von ihnen selbst bezahlebare Anzahl begrenzt.
...
Und an dieser Stelle bin ich zumindest mit Gesetz und Justiz konform, was auch nahezu einzigartig ist 🙂

Ich auch! 
:applaus1: Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2015 19:12
(@psoidonuem)
Registriert

Natürlich dürfen arme Leute Kinder haben. Darum geht's auch nicht. Es geht einzig darum, dass man sie auch versorgen muss. Und dem TE fehlt es ganz offenkundig weniger am Geld als vielmehr an der Motivation dazu.

Man muss nicht alles machen, was man darf.

Es wäre auch nicht verboten, mein Haus zu verkaufen, das Geld mit Autos, Weibern und Alkohol auszugeben und den Rest zu verplempern, dann den Rest meines Alkoholikerlebens auf HartzIV zu sitzen und meinen drei Kindern überhaupt keinen Unterhalt zu zahlen.

Aber moralisch ist es zu verurteilen. Und was ich moralisch verurteile, entscheide ich.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2015 19:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Aber moralisch ist es zu verurteilen. Und was ich moralisch verurteile, entscheide ich.

Das ist natürlich dein gutes Recht.

Man könnte Formulierung aber auch so missverstehen, dass deine Meinung in D auch eine rechtliche Grundlage hätte.
Diesem möglichen Missverständnis wollte ich vorbeugen und, nebenbei, meine eigene Meinung dagegen stellen.

Nichts für ungut. 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2015 20:06
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Mit erhöhten Wohnkosten hast du m.E. keine Chance. Die Wohnkosten für  Kind 4 sind in dessen Unterhalt bereits enthalten.

LG LBM

Das kann man so generell nicht sagen.
Irgendwo müssen die 4 Kinder ja auch mal während des Umgangs schlafen und Rückzugsmöglichkeiten haben.
Das geht in einem 1-Zimmer-Appartment nicht wirklich gut.

Mein Amtsgericht hat das bewilligt und ist vom OLG Hamm abgesegnet.

Schließlich hat das Gericht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe
die hohen Wohnkosten durch entsprechende Erhöhung des notwendigen Selbstbehaltes
berücksichtigt, wobei sich dieser bis einschl. Dezember 2012 auf 950 und seit Januar 2013 auf 1.000 Euro beläuft.

Das OLG Hamm schreibt hierzu:

Die Kosten des Umgangsrechts können im gerichtlichen Verfahren Erfolg versprechend
geltend gemacht werden, wenn sie ausreichend konkret dargetan sind und auch Ausführungen zu der finanzellen Situation
des Umgangsberechtigten gemacht werden. Nach den Hinweisen des BGH bieten sich zwei Lösungsweg an, wobei der BGH auf
eine dieser beiden Varianten bisland nciht erfolgt ist. Jedenfalls können diese Kosten, die dem umgangsberechtigten
Elternteil nicht für seine Lebensführung zur Verfügung stehen, unterhaltsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben
(vgl. Viefhues, jursPK-BGB, 6. Aufl. 2012, §1610 BGB, Rn. 160 ff. m. w. N.)

Das OLG wies dabei auf das Urteil des BGH v. 24.06.2009 (FamRZ 2009,, 1477) hin.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2015 23:31
(@psoidonuem)
Registriert

Irgendwo müssen die 4 Kinder ja auch mal während des Umgangs schlafen und Rückzugsmöglichkeiten haben.
Das geht in einem 1-Zimmer-Appartment nicht wirklich gut.

Von Umgang ist ja bisher noch keine Rede gewesen. Wir wissen nicht, ob solcher stattfindet und in welcher Form. Was ich aber weiß ist, dass Du fast nirgendwo in Deutschland eine Wohnung für 460€ (warm!) bekommst, die für einen komfortablen 6-Personen-Umgang geeignet ist. Anders gesagt, wenn der Fall so läge wie Deiner, dass Platz für die Kinder da sein soll, dann ja. Das scheint hier aber nicht der Fall. Die erhöhten Wohnkosten für das Kind, das da wohnt halte ich jedenfalls für irrelevant.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2015 11:46
(@buck_rogers)
Schon was gesagt Registriert

Eine Diskussion über Gerechtigkeit wollte ich nun nicht lostreten und ist von meiner Seite auch nicht gewünscht - was der eine als Gerecht erfährt, muss der andere nicht so erfahren. Fakt ist jedenfalls, dass man im Mangelfall anscheinend gar nicht weiss wo man dran ist, und anscheinend der Willkür von Richter, Anwalte und Ämter überlassen bleibt. Es scheint auch keiner sagen zu können, ob welche Chance auf eine günstigere Berechnung ich mit einem eigenen Anwalt hätte oder ob ich am Ende nicht doch auf (einem Teil der) Prozesskosten und ggf. doppelte Anwaltskosten sitzen bleibe. Da ist es mir lieber, dass meine Kinder was von meinem Geld haben als irgendwelche Anwälte.

Mir stört es nur, dass ich jetzt einen besser bezahlten Job habe als früher, mir aber wegen der teuere Fahrerei am Ende weniger übrig bleibt, als wenn ich einen schlechter bezahlten Job vor Ort hätte den ich mit Fahrrad erreichen könnte.

Ich werde erst mal einen Brief zurück schicken wegen der Brutto-Netto Geschichte und die Fahrtkosten die auch mit Öffis immer mehr als 5% sind. Wegen Wohnkosten scheine ich mir wohl wenig Hoffnung machen zu können.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2015 22:41