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Gerichtlicher Vergleich zum KU und trotzdem UHV beantragt

 
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

da bin ich jetzt glatt mal überfragt. 😏 

Ein Freund hat einen gerichtlichen Widerrufsvergleich aus dem Jahr 2013 zur Zahlung von KU für seine beiden bei der Mutter lebenden Kinder i.H.v. 100 € je Kind.

Die Mutter ist seit der Trennung im Bezug von ALG 2 / Bürgergeld. Welche KU-Anrechnung bei den Kindern erfolgt weiß ich nicht. Den Widerrufsvergleich hat keine der Parteien widerrufen. Aber die Mutter hat seit Trennung UHV beantragt, den die UHV-Kasse zurück haben will.

Die Leistungsfähigkeit ist seit Trennung gestiegen. Der KU-Regelsatz kann bei Einhaltung des SB nicht gezahlt werden, aber doch mehr als 100 € je Kind.

Nun die Fragen:

  • Ist die Beantragung von UHV überhaupt rechtens?
  • Besteht eine Rückzahlungspflicht?

Wie gesagt, der Vergleich hat weiterhin Gültigkeit.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2024 08:35
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

ich würde der unterhaltsvorschusskasse den widerrufsvergleich zusenden und mitteilen, dass dieser pünktlich gezahlt wird. Ein höherer betrag sei nicht vereinbart worden und damit nicht zu leisten.

hinweisen würde ich noch darauf, dass die Mutter auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs hartz4 bezogen hätte. 

und wenn sie dann mit neuberechnung kommen würde ich prüfen, ob dieser Vergleich so einfach geändert werden kann.

ich weiß, dass eine bekannte damals für ein Kind einen Vertrag über Unterhalt mit dem Vater abgeschlossen hat. Und es deswegen nicht möglich war, für dieses Kind Unterhalt in Höhe der Düsseldorfer Tabelle zu erhalten. Sie hat aber kein hartz4 bekommen und ich glaube, auch keinen unterhaltsvorschuss.

 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2024 09:32
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das ist schon eine knifflige Frage. 

Es gilt aber der Grundsatz, dass dem Kind der Unterhalt zusteht und der Betreuungselternteil das Kind nur vertritt. Außerdem kann die Mutter nicht auf Unterhalt verzichten. Auf der anderen Seite muss der Vater aber auch nicht mehr Unterhalt zahlen als wofür er leistungsfähig ist. 

Meine Meinung dazu ist, dass der Vergleich in der Weise nicht zum Tragen kommt, da es ein Vertrag zu Lasten Dritter, hier der UHV-Kasse bzw. H4 ist. Würden sich alle Eltern auf ein Minimum an Unterhalt einigen und dann staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, dann wäre das schlicht Missbrauch. Auch hier im Forum gilt immer, dass Eltern vereinbaren können, was sie wollen, solange eben keine staatlichen Leistungen in Anspruch genommen werden. 

Ein Anspruch auf UHV besteht, wenn der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist den vollen Unterhalt zu zahlen/keinen vollen Unterhalt zahlt und die UHV-Kasse dafür einspringt. Prinzipiell wird die UHV-Kasse immer versuchen das Geld beim Unterhaltsschuldner sich zu holen, dabei ist aber die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. 

Aus meiner Sicht hat die Mutter den Vergleich auch nicht gebrochen, wenn es um H4 geht hat die Mutter keinen Vorteil, wenn sie UHV bezieht, weil der Unterhalt auf das H4 der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird. Auf die Mütter wird aber in aller Regel Druck ausgeübt den Unterhalt beim Vater einzuklagen. Vermutlich wurde dann auch UHV gewährt damit die Kosten für H4 geringer ausfallen. 

Was nun wirklich gilt kann ich nicht sagen, aber das sind meine Gedanken dazu.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2024 23:06
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @susi64

Meine Meinung dazu ist, dass der Vergleich in der Weise nicht zum Tragen kommt, da es ein Vertrag zu Lasten Dritter, hier der UHV-Kasse bzw. H4 ist. Würden sich alle Eltern auf ein Minimum an Unterhalt einigen und dann staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, dann wäre das schlicht Missbrauch.

Hier geht es um einen gerichtlichen Vergleich und der muss von einem Familienrichter genehmigt worden sein! Daran haben sich auch die Träger von Sozialleistungen zu halten.

Die UV-Stelle ist bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche an den Titel gebunden. Ich verstehe allerdings nicht, warum die UV-Stelle trotz Leistungssteigerung des Vaters nicht eine Abänderung des Vergleichs (Unterhaltserhöhung) verlangt und durchgesetzt hat.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2024 09:02
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

danke für Euren Input.

Geschrieben von: @susi64

ein Vertrag zu Lasten Dritter,

Das war zum Zeitpunkt der Vergleichsschließung ja nicht der Fall. Mehr als 100 € pro Kind wären auch mit allen Fiktionsmöglichkeiten nicht drin gewesen. Erst als die Ex vom Jobcenter aufgefordert wurde, UHV zu beantragen und diesen auch schon mal in Ihre ALG 2-Berechnung einfließen ließ, kam das Durcheinander.

Geschrieben von: @tacheles

Hier geht es um einen gerichtlichen Vergleich und der muss von einem Familienrichter genehmigt worden sein! Daran haben sich auch die Träger von Sozialleistungen zu halten.

Genau das meine ich auch. Wozu gäbe es sonst den Vergleich?

Geschrieben von: @tacheles

Ich verstehe allerdings nicht, warum die UV-Stelle trotz Leistungssteigerung des Vaters nicht eine Abänderung des Vergleichs (Unterhaltserhöhung) verlangt und durchgesetzt hat.

Die UHV-Kasse geht den Weg der Festsetzung des Regelbetrags bei völligem ignorieren des Titels und der evtl. höheren Leistungsfähigkeit. Auch ist der Ex nicht auferlegt worden, den Vergleich abändern zu lassen.

Da bleibt wohl nur der Weg zum RA.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2024 08:36
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @deepthought

bei völligem ignorieren des Titels

Siehe UVG-RL-2023. Auszugsweise aus "7.7.3. Abänderung des Unterhaltstitels (Erhöhung des Unterhalts)":

Wird vom unterhaltsverpflichteten Elternteil der unter dem UV-Betrag titulierte Unterhalt
nicht geleistet, so geht der Anspruch auf das Land über, dem durch die zuständige
UV-Stelle die oben dargestellten Möglichkeiten zur Titeländerung offen stehen.

Wird vom unterhaltsverpflichteten Elternteil der unter dem UV-Betrag titulierte Unterhalt
geleistet und die Differenz zum UV-Betrag durch die UV-Stelle erbracht, so
bestehen folgende zwei Möglichkeiten. Entweder wird der übergegangene Unterhaltsanspruch
auf das Kind zurück übertragen und vom Kind bzw. dessen Vertreter
eine Änderung des Titels verfolgt oder die UV-Stelle betreibt selbst eine Titeländerung.
Dies ist ihr dann gemäß § 7 Absatz 4 UVG auch für Unterhaltsansprüche für
die Zukunft möglich.

Die UV-Stelle ist bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche an den Titel gebunden.
Sie kann die Änderung durch die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
einleiten; ihr selbst ist es rechtlich nicht gestattet, Titel abzuändern. Zum Absehen
von der Durchsetzung des Anspruchs vgl. RL 7.10.1.

 

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2024 09:39