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Gerichtsurteil / Titel

 
(@ralff)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen.

Ist ein Gerichtsurteil

    Kläger war damals das Land / UHVK

    trotzdem seit Jahren kein Unterhaltsvorschuß mehr geleistet wird

    und alle Forderungen der UHVK bedient wurden

ein weiterhin rechtsgültiger Titel?

Mfg

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2010 13:31
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo ralff
Herzlich Willkommen

Es kommt auf den Wortlaut des Titels an. Du müsstest ihn schon hier einstellen, um genaueres zu erfahren. Ich könnte mir vorstellen, dass das Kind hier der Titelinhaber letztendlich ist.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 13:42
(@ralff)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

das Urteil lautet wie folgt:

"I. Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land für das Kind ... folgenden Unterhalt zu zahlen: ab dem ... Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (100) und gemäß den Altersstufen nach §1 Regelbetragsverordnung, auf den Unterhalt ist das hälftige KG für ein erstes Kind anzurechnen, gilt auch für die Zeit ab ... (in Abweichung von  Bestimmung §1612 b 5)"

Ist das so ausreichend?

MfG
Ralf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2010 13:57
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Nach dem Wortlaut sehe ich hier die Beistandschaft des Kindes beim JA und nicht deren UHVK als Kläger. Wenn das Urteil nicht befristet ist, gilt dieser Titel weiterhin. Den KU hast Du an das JA zu überweisen, die leiten es dann an das Kind weiter. Wenn das Kind volljährig wird und bis dahin keine Titeländerung durchgeführt wurde, ist meines Erachtens das Urteil hinfällig wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Kontoverbindung, Vertretung des Kindes durch die Beistandschaft). Das heisst natürlich nicht, dass Deine UH-Pflicht damit beendet wäre. Bis dahin werden sie sich aber melden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 14:07
(@ralff)
Schon was gesagt Registriert

Hallo.

Kläger war damals das Land -vertreten durch die UHVK-, alle Forderungen der UHVK wurden bedient.

Inzw. besteht seit Jahren eine Beistandschaft, diese bezieht sich immer auf diesen Titel.

M.E. ist dies falsch, da anderer Begünstigter. Oder liege ich falsch?

MfG
Ralf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2010 14:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Die UHVK kann gar nicht einen Titel über 100% erwirken, da sie selber weniger leistet. Zudem gehört die UHVK zum JA, dieses wiederum zum Land. Das Land ist im Titel aufgeführt, nicht die UHVK. So betrachtet zahlst Du an das JA, zu welchem auch die Beistandschaft gehört.

Und was willst Du tun, falls Du richtig liegst? Direkt an die KM zahlen? Hmm, rede doch mit den Beteiligten.

Gruss oldie

Edit: Guckst Du z.B. hier.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 14:54
(@ralff)
Schon was gesagt Registriert

Hallo.

Ich versuche es mal anders...

- meine Tochter wurde im Frühjahr 12 Jahre alt
- es besteht eine Beistandschaft
- im Sommer forderte mich die Beistandschaft auf mein Einkommen zu belegen und wies daraufhin, dass meine Tochter Geburtstag hatte - eine andere Altersstufe erreicht hat und der Unterhalt seitdem 334 beträgt
- bis zu diesem Schreiben habe ich 245, ab da die geforderten 334 bezahlt
- im Herbst kam dann ein Schreiben, dass ich im URückstand wäre (die Monate bis zum Geburtstag 245./.272 und ab Geburtstag bis 1. Schreiben 245./.334
- wie oben bereits erwähnt, führen sie das o.g. Urteil an

M.E. liegt kein Titel vor. Ist die Forderung somit rechtens?

MfG
Ralf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2010 15:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

ab dem ... Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (100) und gemäß den Altersstufen nach §1 Regelbetragsverordnung, auf den Unterhalt ist das hälftige KG für ein erstes Kind anzurechnen, gilt auch für die Zeit ab ... (in Abweichung von  Bestimmung §1612 b 5)"

Was ist daran uneindeutig? Das hört sich nach einem ganz normalen dyn. Titel an, womit wir wieder beim Titelinhaber wären. Unstrittig steht aber fest, dass Du den Auflagen aus dem Urteil nicht nachgekommen bist. Danach hättest Du selbstständig eine Anpassung der Zahlbeträge vornehmen müssen. Ist Dir eine Pfändung oder Klage lieber? N.m.M. kannst Du hier nur verlieren.

Du kannst versuchen, Deine Auffassung, dass dies keinen ordentlichen Titel darstellt, durchzubringen. Der verlinkte Beschluss sollte Dich nur darauf hinweisen, dass es möglich ist, auch bei der UHVK unbefristete und dynamische Titel zu erwirken, welche dann über die Laufzeit des UHV hinausgehen (keine Befristung). Da Dich hier die Beistandschaft angeschrieben spricht dafür, dass hier Forderungen auch über das 12 Lebensjahr hinaus durchgesetzt werden sollen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 16:57
(@ralff)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie,

danke für Deine Einschätzung.

MfG
Ralf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2010 19:30