Hallo zusammen,
Vielleicht hat jemand schon mal einen ähnlichen Fall durch.
Kurz zur Sachlage :
In einem Gerichtsverfahren wurde mir durch einen richterlichen Beschluss einen Mangelfall bzgl. Unterhaltszahlungen zugesprochen.
Da die KM nun UHV beantragt hat fordert die Landeskasse jetzt die Zahlung vom komplettem Unterhalt. Nach ihren Rechnungen wäre ich mit einem Nebenjob voll Zahlungsfähig.
Obwohl der Richter meine Krankheit anerkannt hat und berücksichtigt hat das ich durch diese keinen Nebenjob neber der Vollzeitstelle ausüben kann.
Wie kann es sein das nach einem langen Gerichtsverfahren die Landeskasse den Beschluss einfach ignoriert und ihr eigene Gesetze durchsetzten will.
Weiß jemand wer in so einem Fall das " letzte Wort " hat. Kann die Landeskasse sich einfach über ein richterlichen Beschluss hinwegsetzen und ihr eigene Einkommensrechnung erstellen.
( Fahrtkosten wurden z.b. nicht berücksichtigt)
Schönen Abend und liebe Grüße
Hallo,
ich versuche mal das Ganze zu verstehen.
1) Du hast von einem Gericht anerkannt bekommen, dass Du aus gesundheitlichen Gründen nicht voll für den Unterhalt leistungsfähig bist. Wurde im Beschluss ausdrücklich darauf verwiesen, dass Du keine Nebentätigkeit ausüben kannst?
2) Wenn UHV beantragt wird, dann liegt die Summe des UHV unter den normalen Mindestunterhaltssätzen. UHV = Mindestunterhalt - Kindergeld = Zahlbetrag Mindestunterhalt - 1/2 Kindergeld
(Beim Zahlbetrag wird schon das halbe KG berücksichtigt, beim UHV wird aber das gesamt KG abgezogen)
Die UHV-Kasse darf nicht mehr fordern als sie selbst zahlen und das wären
- bis zum 6. Geburtstag des Kindes: 187 Euro (437 Euro – 250 Euro)
- bis zum 12. Geburtstag des Kindes: 252 Euro (502 Euro – 250 Euro)
- bis zum 18. Geburtstag des Kindes: 338 Euro (588 Euro – 250 Euro)
3) Kennt die UHV-Kasse den Beschluss des Familiengerichts?
VG Susi
Danke für deine Antwort
Zu 1) Im Verfahren wurde errechnet das ich trotz fiktivem Gehalt nicht den Mindestunterhalt für alle Kinder zahlen kann.Das Gericht hat dann die Mitte als Zahlbetrag vom tatsächliche und fiktivem Gehalt vorgeschlagen.
Man hat sich dann sogesehen auf 150 Euro im Monat pro Kind geeinigt. Es steht also im Beschluss nicht explizit drin das ich keine Nebentätigkeit ausüben kann.
Das Gericht hat aber die Fahrtkosten zur Arbeit berücksichtigt. Die Landeskasse nicht.
2) Die Landeskasse zahlt ja dann den Restbetrag bis zum kompletten UHV.
Aber laut deren Rechnung mit Nebenjob wäre ich voll Leistungsfähig
3) der Beschluss liegt der Landeskasse vor, jedoch möchten sie nach ihrer Rechnung gehen.
Ich frage mich nur warum in einem langen Verfahren errechnet wird wieviel ich zahlen kann wenn die Landeskasse alles Fakten ignoriert und eine eigene Rechnung erstellt.
Demnach ist ja das ganze Verfahren für die Tonne gewesen.
Liebe Grüße
Für das Gerichtsverfahren hast du doch sicherlich Verfahrenskostenhilfe bekommen. Dann wirst du jetzt wohl auch Anspruch auf Beratungshilfe haben. Geh zum Anwalt, lass da nichts anbrennen.
Für das Gerichtsverfahren hast du doch sicherlich Verfahrenskostenhilfe bekommen. Dann wirst du jetzt wohl auch Anspruch auf Beratungshilfe haben. Geh zum Anwalt, lass da nichts anbrennen.
Dem kann ich mich nur anschliessen. Hier ist anwaltliche Hilfe geboten. Eigentlich sollte der gerichtlich festgelegte Unterhalt gültig sein.
VG Susi
Mein Anwalt hat sich bereits mit der Landeskasse auseinander gesetzt. Bisher beruht sich die Landeskasse immer auf irgendwelche Paragraphen und auf ihre eigene Rechnungen.
Wahrscheinlich bleibt mir trotz vorherigem Gerichtsbeschluss nichts anderes übrig als nun " den Kampf " mit der Landeskasse gerichtlich zu bestreiten.
Ich denke nicht das die Landeskasse locker lassen wird. Ist ja nicht deren eigenes Geld was die dafür geben müssen.
Traurig das man so viel kämpfen und zahlen muss um sein Recht zu bekommen.
Und das der Beschluss im Endeffekt keine Gültigkeit hat.
Lg
Eine UV-Kasse hat sich nicht über eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung hinwegzusetzen. Hat dein Anwalt denen nicht ordentlich eingeheizt? Kann man den Beschluss mal lesen, ist er mglw. im Internet veröffentlicht worden?