Ein freundliches hallo Zusammen
Seit einigen Tagen habe ich hier nun den ein oder anderen Beitrag, als Gast, mitgelesen und verfolgt. Die Art und Weise der hier geführten Dialoge gefällt mir. Mein Kompliment an die Betreiber und die aktiven User dieses Forums.
Dennoch bin ich verunsichert von daher, dass ich als nur LG eines von „Altlasten“ geprägten Partners (KV) mir nicht klar ist, wie willkommen ich den hier bin? Heißt ja schließlich „Vatersein“ und nicht „neue Partnerin von entsorgten Vater sein“ oder „Muttersein“.
Wobei zu letzterem, und das nicht ohne Stolz, ich dann auch gehöre.
Trotz meiner Zweifel neige ich prinzipiell zu dem Schluss, dass die hier angebotene Hilfe sowie der Erfahrungsaustausch auch für uns hochinteressant und erkenntnisreich ist (und ggf. weiter werden könnte).
Daher hier nun meine erste Frage, oder besser Suche nach Infos und Erfahrungsaustausch, in Sachen Familienrecht und insbesondere Unterhalt.
Zu dem Thema „gesamtschuldnerische Haftung des KV beim Volljährigenunterhalt für ein nicht privilegierten Studenten / familienrechtlicher Ausgleichsanspruch“, habe ich aus gegebenen Anlass einige brennende Fragen. Leider habe ich hierzu bisher nicht wirklich viel hilfreiches finden können oder gar an einen Erfahrungsaustausch mit ebenfalls betroffenen teilnehmen können. Nun bin ich neugierig ob ich vielleicht hier jemanden finden kann, der sich damit auskennt bzw. bereits eigene Erfahrungen gesammelt hat.
Dem Sachverhalt liegt die Zahlung des vollen Unterhaltsbedarfs des am Studienort wohnenden Kindes/ Studenten (640- 154= 486 Euro Zahlbetrag) allein durch den voll leistungsfähigen KV zu Grunde. Das Familiengericht hat i.R. des Volljährigenunterhaltsprozesses des Studenten gegen den KV, der KM die Leistungsunfähigkeit basierend vornehmlich auf Aufstockungsunterhalt, fiktiven Vollzeiteinkommen und fiktiven Zinseinnahmen (aus tatsächlich vorhandenen Vermögen), zugestandenen. Jedoch hat das FamG den KV auch auf den möglichen Rückgriff auf die KM im Rahmen seines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (mit Verweis auf einschlägige Literatur "J. Soyka") hingewiesen. Falls nähere Infos zum genaueren Sachverhalt notwendig sind, kann ich diese bei Bedarf mit einstellen.
Ich hoffe, dass ganze ist verständlich genug beschrieben und würde mich freuen wenn ihr mir eventuell weiterhelfen könnt. Für eure Mühe bedanke ich mich im voraus.
nette
Grüße
Smash
Hallo Smash,
herzliches willkommen auch für Partner von entsorgten Vätern.
Heißt ja schließlich „Vatersein“ und nicht „neue Partnerin von entsorgten Vater sein“ oder „Muttersein“.
guckst du hier :wink::
www.muttersein.de
In bezug auf Deine Fragestellung kann ich dir leider nicht behilflich sein, aber es gibt genügend Leute, die sich da auskennen:hier werden sie geholfen.
freundlicher Gruß
jo
Hallo Zusammen,
Hallo Papajo, oder besser Jo?
Zunächst vielen lieben dank für dein Willkommen auch für "LG von entsorgen Vater" :).
Meine Anfrage betreffend, na ja.
Ich weiß ja nicht, ob ich hier nun noch was nachschieben sollte?
Ob von mir überhaupt verständlich genug beschrieben worden ist um was es geht?
Oder ob es das Thema familienrechtlicher Ausgleich selbst ist, das bisher wohl nicht auf allzu viele Fälle des Volljährigenunterhalts anzuwenden war/ ist? Konkrete Urteile sind hier schwer zu finden.
Ist echt nicht so ne mal eben schnell erläutert Sache, falls aber doch mehr Infos benötigt werden meldet euch bitte.
frühabendlich nette
Grüße
Smash
Hallo smash,
ich fürchte, dass dies thema in der Tat noch nicht sehr viel hier diskutiert wurde. Suche mal hier unter dem Begriff "volljährigenunterhalt". Sehr viele Treffer gibt es dazu nicht, ich glaube, viele haben halt noch jüngere Kinder. 🙂
Was richtig Passendes ist m.E. auch leider nicht dabei.
Dem Sachverhalt liegt die Zahlung des vollen Unterhaltsbedarfs des am Studienort wohnenden Kindes/ Studenten (640- 154= 486 Euro Zahlbetrag) allein durch den voll leistungsfähigen KV zu Grunde. Das Familiengericht hat i.R. des Volljährigenunterhaltsprozesses des Studenten gegen den KV, der KM die Leistungsunfähigkeit basierend vornehmlich auf Aufstockungsunterhalt, fiktiven Vollzeiteinkommen und fiktiven Zinseinnahmen (aus tatsächlich vorhandenen Vermögen), zugestandenen. Jedoch hat das FamG den KV auch auf den möglichen Rückgriff auf die KM im Rahmen seines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (mit Verweis auf einschlägige Literatur "J. Soyka") hingewiesen.
Hierbei muss ich mich jetzt leider als absoluter Nullchecker outen :redhead:
Ich verstehe es so:
KM ist Leistungsunfähig.
KV ist voll leistungsfähig.
Da aber bei volljährigen Kindern BEIDE Elternteile barunterhaltspflichtig sind(?), entsteht ein Mangel.
Wobei ich nicht weiss, was es damit auf sich hat:
"Jedoch hat das FamG den KV auch auf den möglichen Rückgriff auf die KM im Rahmen seines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (mit Verweis auf einschlägige Literatur "J. Soyka") hingewiesen. "
Egal, ob Du hier noch Feed back bekommst oder nicht, glaube ich, einen anwalt zu Rate zu ziehen wäre angebracht.
Eventuell sogar beauftragt durch das Kind. Der Student ist selbst dafür verantwortlich, den Unterhalt bei seinen Elternteilen zu titulieren.
Ich werde ja gern eines Besseren belehrt :redhead:
So, mehr lehn ich mich nich ausm Fenster. 😉
Gruß
jo
Moin,
Wobei ich nicht weiss, was es damit auf sich hat:
"Jedoch hat das FamG den KV auch auf den möglichen Rückgriff auf die KM im Rahmen seines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (mit Verweis auf einschlägige Literatur "J. Soyka") hingewiesen. "
das bedeutet, dass der KV in diesem Fall einen internen Ausgleichsanspruch gegen die (derzeit nicht leistungsfähige) KM erwirbt. Sprich: Wenn die Dame irgendwann erbt oder sonstwie zu Geld kommt, kann der KV einen bestimmten Anteil des von ihm allein bezahlten Unterhalts von ihr zurückfordern.
Meines Erachtens macht das FamG es sich in diesem Fall aber zu einfach: Wäre die Dame ein Mann, würde sie einfach zu einer angemessenen Unterhaltszahlung - ggf. unter fiktiver Einkünfte - verdonnert.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Zusammen,
Hi Jo,
Hi Martin
@Jo , hey du bist ja echt nett mit dem Versuch :wink:, aber ich denke Martin trifft es da etwas eher :), wenn auch noch nicht so ganz. Für euer Interesse und Feed back möchte ich mich bedanken.
Und weil aus kleinen Kindern nun mal irgendwann junge Erwachsene werden, ich die Sache hier nicht versanden lassen möchte und die nun evtl. gespannten Kindsväter (und andere Mitleser/innen) die irgendwann vielleicht auch Betroffene sein könnten, möchte ich euch mit m. E. notwendigen Informationen füttern. Ich schieb mal n bisschen Soyka nach, vielleicht wird es dann etwas verständlicher. Sorry Leute :redhead:, Text wird nun leider etwas länger, liegt aber wie ich denke eher am Thema.
„Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Elternteil ggü. dem anderen Elternteil ist für die Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere dem Kind unterhaltspflichtig war.
Der Anspruch ist an die Vorraussetzung geknüpft,
- dass der unterhaltsleistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung ggü. dem Kind erfüllt haben muss. Der den Unterhalt anstelle des anderen leistende Elternteil muss mit seiner Leistung eine Verbindlichkeit erfüllt haben, die sich im Verhältnis zu dem Kind als Verpflichtung des anderen Elternteils darstellt und
- der den Ausgleich beanspruchende Elternteil zur Zeit der Leistung die Absicht hatte, Ersatz gemäß § 1360b BGB zu verlangen.
Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder kann ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in vier Fällen in Betracht kommen:
- Wird ein Elternteil auf den vollen Volljährigenunterhalt in Anspruch genommen, weil der andere Elternteil einkommenslos ist, steht ihm gegen den anderen Elternteil ein familienrechtlicher Ausgleich zu, wenn dieser wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit sich fiktives Einkommen zurechnen lassen muss.
- ....,
Die Frage der Zurechnung fiktiver Einkünfte ist in dem Unterhaltsrechtsstreit des volljährigen Kindes gegen den in Anspruch genommenen Elternteil entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1607 Abs. 2 nicht zu prüfen. Vielmehr ist der in Anspruch genommene Elternteil gehalten, gegen den anderen unterhaltspflichtigen Elternteil Rückgriff im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichs zu nehmen. Die Höhe des Anspruchs hängt von dem dem anderen Elternteil fiktiv zuzurechnenden Einkommen ab und bemisst sich nach den auf dieser Grundlage zu berechnenden Haftungsanteilen. Sie ergibt sich aus der Differenz des tatsächlich gezahlten Unterhalts zum danach berechneten Haftungsanteil.
-......,
Zur Erwerbsobliegenheit ggü. nicht privilegierten volljährigen Kindern
Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht nicht. Gleichwohl darf ein Elternteil sich nicht durch leichtfertiges unterhaltsbezogenes Verhalten leistungsunfähig machen. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie beim Ehegattenunterhalt.
Zum Haftungsumfang des begünstigten Elternteils ggü. nicht privilegierten volljährigen Kindern
Durch den Wegfall der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung bei Vorhandensein eines anderen leistungsfähigen Verwandten entfällt die Barunterhaltsverpflichtung des davon begünstigten nicht vollständig. Der Wegfall bewirkt lediglich, dass zugunsten dieses Elternteils nicht mehr der notwendige Selbstbehalt von 730 Euro oder 840 Euro, sondern der angemessene Selbstbehalt von 1000 Euro gilt. Er bleibt daher unterhaltspflichtig, wenn und soweit sein Einkommen seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt übersteigt. Dies bedeutet, dass er über 1000 Euro hinausgehende Einkünfte für den Kindesunterhalt einzusetzen muss. (Anmerkung zu den Selbstbehalten: Stand 2004).“
Textstellen aus Literatur wie folgt: „Die Berechnung des Volljährigenunterhalts“ 3., überarbeitete Auflage von Dr. Jürgen Soyka, er ist Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf.
Auch wird von Soyka Ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich seiner Rechtsnatur nach nicht um Unterhalt handelt, sondern um einen Ausgleichsanspruch. Diese Aussage ist m.E. im Zusammenhang mit der Inverzugsetzung, ab wann also der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist, nicht ganz unwichtig.
Nach meinem Rechtsverständnis ist es also durchaus im Rahmen des Familienrechts möglich, bereits geleisteten Unterhalt an den Studenten von der KM anteilig zurück zu fordern. Auch wenn diese nicht wirklich über die nötigen finanziellen Mittel (aus u.a. Vollzeiterwerbseinkommen) verfügt.
Die Kernfrage wäre demnach, welche möglichen fiktiven Einkünfte werden zu Grunde gelegt um daraus den Haftungsanteil der KM zu errechnen? Und sich daraus ergebende Anschlussfrage, wie kommt man am Ende zu seinem Geld, wenn KM dieses im ersten Augenschein nur fiktiv Besitzt?
Um im Rahmen von weiteren anzustrebenden Gerichtsverfahren jedoch nicht gutes Geld schlechtem hinterher zu werfen, bietet es sich an die Sache über vorherige PKH- Antragsprüfung laufen zu lassen. In dieser Phase befinden wir uns derzeit und das ganze selbstverständlich mit Rechtsbeistand. Sprich der Schreibereikram hin und her, gegenseitig wildeste Versuche die Sache vom Tisch zu fegen bzw. den Anspruch durchzusetzen. Ein echter Nervenkrieg somit, denn ihr sicher alle irgendwann schon mal kennen gelernt habt.
An dieser Stelle möchte ich anmerken, dass hier der KV tatsächlich in eine erneute familienrechtliche Auseinandersetzung getrieben wird/ wurde, wenn er es sich nicht leisten kann auf den für die KM zuviel bezahlten Unterhalt (i.S. des ihres Haftungsanteils) zu verzichten. Und wie wohl ein jeder erahnt, die KM natürlich nicht bereit ist freiwillig für ihr Kind ihren Haftungsanteil am vollen Unterhalt an den KV, i.R. des außergerichtlichen Verfahrens zum nun familienrechtlichen Ausgleich, heraus zu geben.
Okay, ich schreib mich sonst gleich wieder in Rage bezüglich unseres Rechtsystems usw. :mad:, der Sachlichkeit zu liebe lass ich das dann mal besser. Danke fürs ausdauernde Lesen und vielleicht hat ja der ein oder andere hier doch noch einen Hinweis. Auch Nachfragen sind nicht unerwünscht.
weiterhin nette 🙂
Grüße
Smash
Moin Smash,
Du hast ne "PN"
Ein freundliches Nabend miteinander
Die geringe Resonanz auf meinen Thread führe ich auf zwei Dinge zurück.
Zum einen, von diesem Thema sind offensichtlich sehr wenige bezahlende Elternteile berührt was mich eigentlich etwas wundert. Ggf. komme ich darauf noch mal zurück..
Zum anderen, fehlt hier zugegebenermaßen ein wenig Hintergrund, sowohl zu mir, zum KV als auch bezüglich der Verhältnisse untereinander und zu dem Kind/ern. Auch kennt ihr mich, meine persönliche Einstellung und die Lebenssituation in der mein LG und ich uns befinden nicht. Könnt also schlecht Einschätzen was die Smash hier eigentlich bewegt. Ich hatte auch zunächst darüber nachgedacht ggf. erst im Bereich "eigene Geschichte" zu Starten Jedoch fällt es mir aus verschiedenen Gründen sehr schwer hierüber zu berichten. Nicht allein das es sehr umfänglich wäre und mich selbst auch sehr missmutig machen würde. Auch die aktuelle Situation (lfd. Verfahren) und eventuell Mitlesende (Gegenseite) könnte ggf. allzu viel Nektar aus dem von mir geschriebenen ziehen.
Obgleich, prinzipiell bin ich der Meinung, dass man/ frau sich in solchen Angelegenheiten Fair verhalten sollte. Was ja u.a. auch heißt keine Geheimnisse zu haben bzw. mit offenen Karten auf gleicher Augenhöhe zu spielen. Aber gerade das ist der springende Punkt. Fair ging es bereits in der Ehe meines LG, zumindest nach meinen Verständnis, nicht zu was letztlich ja dann auch zur Trennung/ Scheidung (hier Seitens meines LG) geführt hat.
Nach nunmehr 12 ½ Jahren, die ich mit meinen LG nun zusammen lebe und soweit es mir möglich war, auch versucht habe ihn aber auch insbesondere bezüglich des Verhältnisses zu seinen Kinder zu helfen, glaube ich nicht mehr wirklich daran, dass es eine echte Trennung/ Scheidung von der Ex jemals geben wird. Was neben dem Thema nacheheliche Solidarität, auch auf eine für mich sehr befremdende Art und Weise des Verhaltens der KM ggü. dem KV und den gemeinsamen Kindern, zurück zuführen ist.
Aus heutiger Sicht bin ich fest davon überzeugt, dass die ehelichen Kinder (nun beide Volljährig) sich von subtil negativer Beeinflussung durch die KM nicht frei machen konnten. Was aus meiner Sicht zu mehr oder weniger ausgeprägten PAS belasteten Kinder geführt hat. Dieses war zwar schon in der Ehe angelegt, wurde aber durch die Trennung/ Scheidung nur noch verstärkt.
Leider wollten die Kids seinerzeit nicht zu meinem LG, auch dafür hätte/n er/ wir gekämpft, aber zu dem damaligen Zeitpunkt war es, aus heutiger Sicht betrachtet, schon viel zu spät. Somit hat jahrelang ein regelmäßiger Umgang (jedes 2. WE, Ferien, etc.) stattgefunden. Der aber keine großartigen Früchte bezüglich der nun, aus meiner Sicht, fürs Leben belasteten Kinder getragen hat. Seit 6 ½ Jahren haben mein LG und ich nun ein gemeinsames Kind. Wir drei sind zufrieden mit uns. Und unser Kind kennt aufgrund des bisherigen Umgangs auch seine Geschwister. Verständlicherweise nimmt der Umgang altersbedingt (und aus zum Teil zuvor genannten Gründen) aber tendenziell immer mehr ab.
Persönlich kann ich hierzu nun nur noch anmerken, dass ich aufgrund meiner eigenen Kindheit als Scheidungskind genau weiß wovon ich spreche. Hätte ich einen KV gehabt, der auch nur annähernd etwas vom meinem LG i.S. seiner Vaterverantwortung, etc. gehabt hätte, wäre ich heute bestimmt zufriedener mit meiner eigenen Kinder- u. Jugendvergangenheit.
Zu der Sache selbst ist nur zu sagen, dass hier der KV durch die Rae des Studenten allein in die Pflicht genommen wurde. Was aber auch nicht wirklich wundert, ist ja von beginn an immer die selbe Rae gewesen. Soll heißen Söhnchen hat nicht den friedlichen Weg der Vernunft gesucht und es mit Papa geklärt wie von dem vorgeschlagen, nein er hat sich an Mamas Rockzipfel gehängt. Hat Rae von Mama mit seiner Mandantschaft beauftragt und diese Rae hat eben leider nur die Interessen der KM vertreten. Eigenes EK und Vermögen der KM verschwiegen u. ä. , sodass die KM als Leistungsunfähig eingestuft wurde und der KV im vollen Umfang Leistungsfähig. Das nun zugegebenermaßen unbekannte Terrain auf dem wir uns bezüglich der Durchsetzung des Anspruchs aus dem familienrechtlichen Ausgleich bewegen, ist das vorläufige Ergebnis der offensichtlich niemals endenden Streiterei.
Okay liebe Leute, ich denke bis hier reicht es erst mal und ihr konntet euch nun ein etwas genaueres Bild machen. Wenn auf das Startthema bezogen keine Beiträge mehr erfolgen bin ich nicht wirklich böse drum. Aber den Versuch andere Betroffene oder gar Erfahrene zu finden und das müsst auch ihr zugeben ist/ war es Wert.
In bezug auf mein Startthema war ich zudem der Meinung, dass das Vertiefen von eigenen nicht immer emotionsfrei darzulegenden Einzel- / Individualsachverhalten zu sehr von der noch leidigeren Art und Weise der Unterhaltsrechtssprechung ablenkt. Vor diesem Hintergrund, bitte ich also hier um euer Verständnis, dass ich mehr „Seelenstrip“ (sorry :redhead:, weiß grad kein anderen Begriff) in einem Unterforum mit dem Thema „Unterhaltsrecht“ nicht beibringen kann und möchte.
Danke für euer Interesse und euer aufmerksames Mitlesen bezüglich meiner leider nun doch zunehmend länger werdenden Beiträge.
abendlich nette
Grüße
Smash
Moin,
der Fall stinkt und, wie Brille007 schrieb, die oberfaulen Unrechtsprecher versuchen ein Kranickel aus dem Hut zu zaubern, dass sich für den KV als verseuchte Ratte zeigt.
Die Anrechnung fiktiven Einkommens ist seitens des BVerfG bejaht worden und bemisst sich an vielerlei weichen Faktoren:
- Alter
- Erlernter Beruf
- Berufserfahrung
- Regionaler Arbeitsmarkt
- blablabla
Dem Ansinnen des Unrechtsprechers widerspricht, dass für vollj. Kinder gem. unterhaltsrechtlicher Leitlinien nicht mehr zahlen muss, als der maßgebliche Betrag gem. DT. Ferner muss das Kind alle Möglichkeiten staatlicher Zuwendungen ausschöpfen und sich als Einkommen anrechnen lassen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deep,
is schon richtig so :wink:.
Aber die stinkende Ratte wird ihnen nun i. R. erneuten Verfahrens (so weit wurden wir ja nun getrieben) vor die eigenen Füsse geworfen. Mal sehen wie sie die dann wegschieben. Im Sinne die Geister die ich rief....
Zu gegebener Zeit werde ich euch den Ausgang berichten.
Grüße
Smash
Hallo Smash,
ich habe Probleme mit deinen Infos.
Hat ein Gericht konkret was entschieden und wie lauten die Zahlen?
Inwiefern hat die KM Einkünfte vertuscht oder verschwiegen, was ist euch bekannt?
Hat der RA des volljährigen Kindes im gleichen Prozess das erwachsene Kind und die KM vertreten?
Sehe ich das richtig, dass ihr nun ein neues Verfahren anstrebt?
eskima
Moin smash,
noch eine Anmerkung nach Deinen neuesten Infos: Wenn ein volljähriges Kind seinen Vater auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen versucht, kann es nicht vom Anwalt der Mutter vertreten werden. Denn das Kind muss zur Berechnung Einkommensnachweise BEIDER Elternteile anfordern und beiden vorlegen. Ein identischer Anwalt, der einfach sagt "da ist nichts", befindet sich in einem Interessenkonflikt; er kann nicht zwei Parteien mit widerstrebenden Interessen vertreten.
Abgesehen davon halte ich "Kinder" die in solchen Fällen gleich per Anwalt einfordern, was ihnen "zusteht" (anstatt zunächst einmal das erwachsene Gespräch mit dem Unterhaltszahler zu suchen) für die feigen Luschen der Zukunft. Aber irgendwo müssen die ja auch herkommen...
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo zusammen,
Zunächst vielen lieben dank für eure Interesse und den Zuspruch.
Ich werde nun versuchen eure Nachfragen so gut wie möglich zu Beantworten. Wobei ich anmerke, dass nicht nur das Thema sehr Komplex ist, sondern auch wie ich finde die sich hier zeigende Einzelfallgestaltung. Soll heißen, ich hoffe ihr steigt jetzt noch durch. Zudem gleich der Hinweis Text nun leider auch sehr lang.
So wie erkläre ich es nun am besten? Mal sehen ob es so geht.
Söhnchen studiert nun seit Okt. 2005. Zuvor 9 Monate fsJ bis Okt 2005 daher kein Unterhalt fällig und auch nicht gefordert. Söhnchen kommt im Oktober daher und bittet Papa um finanzielle Unterstützung bzgl. Studium. Okay. Papa ist natürlich bereit, muss aber die Unterhaltslast von seinerzeit 2x KU (322 + 270) + 1 x BU/AU (460) und nun erneut 1x KU Volljähriger (von 305 auf nunmehr 486 neuer Betrag) allein tragen. Daher zunächst einvernehmliche Klärung dahingehend, dass Papa nun zunächst auf freiwilliger Basis 200 Euro bezahlt. Söhnchen aber auch mit Mama sprechen muss bezüglich der nun neuen Spielregeln beim Volljährigenunterhalt. Soll heißen, auch KM muss EK Nachweise, etc. vorlegen und sich beteiligen. Söhnchen zudem auf bisher nicht gestellten BAföG Antrag angesprochen und gebeten dieses schnellstens nachzuholen. Wie gesagt alles in Ruhe erklärt, Söhnchen nickender weise alles verstanden???
Söhnchen kommt im Dezember mit abschlägigem Bafög Bescheid vorbei (komisch das KV den nicht auch zugestellt bekommen hat) und meint nun aus dem Zahlenwerk ableiten zu können, dass Papa allein die ausgewiesenen 530 Euro (höchster BAföG Satz wenn am Studienort wohnend) zu zahlen hätte.
Anhand der nun von Söhnchen vorgelegten BAföG Unterlagen, fiel uns bereits ein höheres EK (von 400 auf 650 ca. 50%) der KM auf, als in dem zugrunde liegenden Vergleich (2002) zum BU festgelegt.
Zudem verfügt die KM über Vermögen aus Zugewinn (ca. 70.000 + ggf. Erbpflichtanteil aus Elternhaus weil der Opa in 2003 gestorben war) was aber i. R. des Vergleichs von 2002 nicht in die Unterhaltsberechnungen (2x minderjährigen KU und 1x BU) einfließen sollte. Grund dafür war alleinig der Gedanke, dass es hier um die Festlegung des minderjährigen KU und dem sich aus dem Altersphasenmodell ergebenden Betreuungsunterhaltsanspruch der KM ging.
Hätten wir damals gewusst, was wir heute wissen, hätten wir uns auf dieses Spielchen sicher nicht eingelassen (es wird nun immer so ausgelegt, dass unabhängig von der damaligen Prozessstandschaft der Kinder, die KM für alle Zukunft ihr Vermögen nicht einzusetzen hätte, offenbar auch nicht um für die eigenen Kinder ihren Anteil am Barunterhalt zu leisten. Ja, so ne KM ist das. So ist es M. E. auch kein Wunder wenn KM so egomanisch veranlagt ist, dass dann das Verhältnis zu den Kindern gestört ist/ wird. Und die Kinder auch selbst ne Störung zurückbehalten, oder?).
Aber nun. Was war denn da los? Unser Rae und wir waren fest überzeugt das nun Verwirkung des BU (§1579 Absätze 2, oder 6, oder 7 BGB) ziehen müsse (i. S. Obliegenheit des Unterhaltsgläubigers wesentliche EK Änderungen mitzuteilen), also auch hier Verfahren zur Änderung des Vergleichs gegen KM unsererseits anstreben. Also, noch ne neue gesonderte Baustelle (FamG Y nach Wohnort der geschiedenen Frau).
Söhnchen ggü. erfolgte erneute Erläuterung und Aufklärung, dass beide Eltern n. BGB den Unterhalt zu leisten haben und das Kindergeld bedarfsdeckend vollangerechnet wird. Bezüglich der Leistungsfähigkeit wurde Söhnchen darauf hingewiesen, dass Mama neben ihrem Teilzeit EK 650 (müsste mind. seit 2004 Vollzeit arbeiten weil zweites eheliches Kind 16 Jahre, tut es aber nicht) und dem BU 450, ja auch über Vermögen aus Zugewinn (ca. 270 mtl. fikt. Zinsen) verfüge und sich daher entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu beteiligen hat. Söhnchen wundert sich, wusste nicht das Mama ihn das seit April (ohne wissen des KV beantragte) erhaltene Kindergeld hätte auszahlen müssen. Will mit Mama sprechen ob diese nun freiwillig bereit ist sich zu beteiligen und sich dann melden. Na dreimal dürft ihr raten. Was passierte dann?
Mitte Januar 2006 Brief vom bisherigen Rae der KM bezüglich EK Auskunft zu Berechnung des Volljährigen KU. Und, ja richtig so was ist nicht besonders redlich von Rae nun den Sohn auch zu vertreten, zumal erneute Interessenkollision sich bereits andeutete, höheres EK KM n. BAföG Info, also Abänderung des Vergleichs zum BU vorhersehbar (und @Brille, wie de siehst geht doch, is nich frech gemeint wir wundern uns auch nur noch).
Nun waren auch wir gehalten Rae einzuschalten um benötigte Auskünfte der KM (§1605 BGB bzw. § 242 BGB) zur Berechnung der Haftungsquoten KV+ KM zu erhalten. Wir Schreiben also Ende Januar 2006 entsprechendes Briefchen an Gegen Rae.
Jetzt wurde es langsam immer komischer. Gegen Rae des Sohnes verschleierte über mehrere Monate hinweg das tatsächliche neue EK der KM (der BU mit 460 wurde gar nicht erwähnt).
Im Verlauf wurden die Zahlenspielerei der Gegenseite immer wilder.
Parallel lief nun seit Anfang Februar 2006 Schreiben an KM das Zahlung des BU ab 3/ 2006 aufgrund des EK Nachweises für das Jahr 2005 (i. R. BAföG erfahrene Info) eingestellt wird.
Es kam wie es kommen musste, es wurde Februar es wurde März keine faire Einigung in Sicht, KV zahlte immer noch freiwillig seine 200 Euro und nun Gehaltspfändung (4/2006) durch Söhnchens Rae auf volle 486 rückwirkend seit 10/ 2005. Da biste erst mal platt, (200+154+486= 840) und Söhnchen mit nun 840 Mäusen weit überzahlt. Die Folgemonate bis zum Urteil durch FamG X (11/2006) wurden die freiwilligen Zahlungen dann natürlich eingestellt.
Gleichzeitig Gehaltspfändung (4/2006) durch die selbe Rae, jetzt i. A. der KM um weiter den titulierten BU (460) einzutreiben. Da biste noch viel platter (650 EK + 460 BU+ fikt. Zinsen 270 = 1380). Somit KM ebenfalls überzahlter BU und noch schlimmer Überzahlung lief mittels Rechtspfleger weiter. Alle Hinweise unsererseits an FamG Y blieben unberücksichtigt zum Wohle der KM.
Erst im Juli 2006 wurde das tatsächliche aktuell neue EK der KM mit der Feststellung diese sei nicht Leistungsfähig i. R. des KU Verfahren durch Gegen Rae mitgeteilt. Wir stellten fest, dass KM zwar Tätigkeit (24h/ Woche) nicht ausgeweitet hatte aber mittlerweile mehr als doppelte verdiente als in zugrunde liegenden Vergleich von 2002 (von 400 nun ca. 900 somit > 100 % durch KM wissendlich verschwiegen/ verschleiert). Plattheit nimmt langsam Gestalt einer Flunder an, weil KM somit (900 + 460 + 270 = 1630) zur Verfügung steht und die Überzahlung in Form der Pfändung nun noch höher ausfällt.
Das FamG X (nach Wohnort des KV) bezüglich KU entschied 11/2006 gegen den KV, dass dieser allein, unter Hinweis auf besagten Herrn Soyka, den KU i. H. 486 rückwirkend ab 10/2005 an den Studenten zu zahlen hätte. O- Ton der Vorsitzenden in Verhandlung, wenn’s ihnen nicht passt gehen sie doch zum OLG. Haben wir zunächst auch gemacht, dann aber aufgrund des Verhandlungsdrucks des Tatrichters (es wurde deutlich gemacht das es dabei bleiben würde) zurückgezogen. Dies ist dann eben auch wieder Wattebäuschchenpolitik i. S. des Kindchens.
Nun stehen wir vor diesen Trümmerhaufen an Urteilen (Urteil zum KU 11/2006+ gesondertes Urteil im 01/2007 zum AU) und befinden uns inmitten erneuten Verfahrens, um sozusagen nun von rückwärts den Haftungsanteil der KM uns zurückzuholen. Wieder mit der selben netten :gunman:Gegen Rae nun wieder KM vertretend beim FamG Y.
Ach ja, zum Thema BU sind wir dann schließlich auch abgeschmiert, soll heißen Verwirkung war nicht, nur neue Berechnung jetzt AU n. § 1573/2 BGB. Warum? Kann ich euch verraten, der KM wurde nach wie vor das tatsächlich vorhandene Vermögen nicht angerechnet, zudem wurde zwar ein fiktives Vollzeit EK eingestellt aber nur für eine ungelernte Hilfskraft (KM ist Kauffrau und hat 12 Jahre in der Ehe bis Kinder geboren wurden Vollzeit gearbeitet). Dieses anrechenbare EK der KM beläuft sich auf nur ca. 1100 Euro, daher wurde dem KV durch FamG Y weiterhin aufgegeben entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse (ja, ja, auch noch 10 Jahre nach der Scheidung und nach dreijähriger TU Zahlung) 220 Euro an KM rückwirkend ab 3/ 2006 zur Aufstockung ihres EK, zu zahlen.
So hier endet erst mal der wie ich finde schlechte Unterhaltskrimi. Alle haben’s gelesen keiner weiß Bescheid. Steigt ihr da überhaupt noch durch? Und wem fällt dazu noch was ein?
Grüße
Smash
Hallo Smash,
das liest sich tatsächlich wie ein Unterhaltskrimi und vermutlich habe ich auch nur die Hälfte verstanden. Als Hintergrundinfo für die Vergangenheit ist es aber sehr aufschlussreich, deshalb danke für die Infos. Einen Seelenstrip erwartet hier übrigens niemand 😉
Arbeiten können wir nur in der Gegenwart. Sind die Urteile (Titel) irgendwie zeitlich befristet?
Sind die anderen Kinder, für die KU gezahlt wird, eure gemeinsamen Kinder?
Von dem, was der Herr Soyka da von sich gegeben hat, habe ich leider keine Ahnung. Aber vielleicht können wir hier euch noch andere Tipps geben, damit ihr irgendwie aus der Tretmühle wieder herauskommmt, das wäre meine Hoffnung.
Falls die anderen Kinder auch mit der Ex sind, dann dürften die Kinder zumindest jetzt nach dem neuen Unterhaltsrecht so alt sein, dass BU für die Ex wegfallen könnte. Ich schreibe ausdrücklich könnte, weil es noch keine Erfahrungswerte gibt.
Vielleicht schreibst du einfach nochmal die Fakten: wie lange verheiratet, seit wann geschieden, wie alt die Kinder?
Und natürlich ist ein Interessenkonflikt entstanden, als die KM und das volljährige Kind durch einen Anwalt vertreten worden sind. Ich kann aber aus Erfahrung sagen, dass "unser" Anwalt an das Thema auch nicht so recht ran wollte. Er nahm zwar dankbar meine Unterlagen zum Thema Interessenkonflikt an, aber umgesetzt wurde es (diesmal) noch nicht. Wenn aber schon schlechte Erfahrungen aufgrund einer Interessenkollision gemacht wurden, dann sollte es zukünftig auch leichter zu begründen sein.
Mich treibt um, ob eine Abänderung des BUs auf Null nicht sinnvoller ist, als das Geld von der Ex wiederzuholen. Wie ist bei euch die Richtersituation, werdet ihr immer wieder an den selben Richter geraten oder gibt es ein Rotationsprinzip?
Soweit mein Feedback.
eskima
Moin smash,
ein Interessenkonflikt als solcher bedeutet nicht automatisch auch dessen sofortige Ahndung; da muss man manchmal schon ein paar Tritte verteilen. Gut möglich, dass der eigene Anwalt nicht besonders dran interessiert ist (die berühmte Krähe, die der anderen kein Auge aushackt), aber mindestens die Anwaltskammer sollte sich dafür interessieren. Die sind zwar auch nicht besonders wild darauf, aber die MÜSSEN ihren Laden sauberhalten. Ggf. kann bei erkennbarer Unlust die Frage helfen, ob ein befreundeter Journalist auf die gleiche Frage auch die gleiche Antwort bekommt...
Was ich auch nicht verstanden habe: Warum bekommt Söhnchen 840 Ücken an monatlichem Unterhalt?
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo zusammen
Danke für euer Feed Back. Ich bin momentan ein wenig unter Zeitdruck. Daher nur schnell meine zusätzlichen Infos.
@eskima :winkewinke::
Die Volljährigen (20+23) sind die ehelichen Kids.
Das minderjährige nicht eheliche Kind (6) ist unser gemeinsames :).
BU ist mit Urteil (1/ 2007) auf AU abgeändert. Wobei der Bedarf weiterhin entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse bemessen wurde :thumbdown:.
Für keinen der Titel (AU, KU(4/2004+11/2006) wurde eine Befristung vorgesehen :thumbdown:.
Auf Geld von Ex für KU (Student) können wir leider nicht verzichten, daher vorab Klärung über PKH Verfahren.
Vermutlich keine Rotation, nur altersbedingte Wechsel, i. S. der Alte konservative geht der Neue konservative kommt.
@Brille :winkewinke::
Der Tipp mit der Anwaltskammer ist gut :thumbup:. Zumal wir wissen, dass Gegen Rae bereits in anderen Verfahren anderer Mandanten Auffälligkeiten gezeigt hat. Info durch einen Rae, durch die Blume.
nette aber leider etwas gehetzte (:waescheauf:+ :yltype:, gehört eben auch dazu!)
Grüße
Smash