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Geschäftsführer einer GmbH wird arbeitslos ...

 
(@peterpan)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

der Geschäftsführer einer GmbH im Bekanntenkreis wurde vor einigen Jahren geschieden. Nun droht dem Geschäftsführer (gleichzeitig seit 2 Jahren alleiniger Gesellschafter derselben) die Arbeitslosigkeit (die GmbH gibt es seit 10 Jahren, die Einnahmen der GmbH sind über die letzen 2 Jahre massiv eingebrochen.)

Fragen:

1. Falls es zu einer Insolvenz der GmbH kommt und der GF dadurch arbeitslos wird, wer trägt den Kindesunterhalt für die beiden 18 und 16 Jahre alten Kinder (bis der GF ggf. wieder eine Tätigkeit aufnimmt)?

2. Falls es gelingt die GmbH noch zu veräußern (GmbH Mantel zum Preis des eingezahlten Stammkapitals ...), muss der dann arbeitslose GF aus dem Erlös den Kindesunterhalt bestreiten?

Danke!

PP

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2014 21:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das ist der worst case.

Er sollte davon ausgehen, dass ihm alles abgepresst wird, was er hat, da ihm unterstellt werden wird, dass er das alles selbst verursacht hat und deswegen wie gewohnt weiter zu bezahlen hat und zwar solange bis er durch verhungern seine Mittellosigkeit nachgewiesen hat.

Jede "freiwillige" Zahlung wird dabei nicht etwa als "Guter Wille" angesehen, sondern als Beleg dafür, dass er wohl noch irgendwo Geld versteckt hat.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2014 21:22
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo PeterPan,

entscheidende Frage ist auch hier, ob ein Titel besteht und was drinsteht. Die Anforderungen an die Abänderung eines Titels sind zwar hoch, aber es ist nicht völlig ausgeschlossen.
Allerdings nur, wenn die Arbeitslosigkeit länger als 6 Monate dauert, denn eine vorübergehende zeit der Arbeitslosigkeit verlangt nur vom Unterhaltspflichtigen, den Gürtel enger zu schnallen, und eben diese 6 Monate lang nicht vom Unterhaltsberechtigten.

Da aber die Berechnung ab Volljährigkeit auch anders erfolgt, wäre die nächste Frage, ob der Titel befristet auf das 18. Lj ist.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2014 12:23
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

1. Falls es zu einer Insolvenz der GmbH kommt und der GF dadurch arbeitslos wird, wer trägt den Kindesunterhalt für die beiden 18 und 16 Jahre alten Kinder (bis der GF ggf. wieder eine Tätigkeit aufnimmt)?

Den Ku trägt der Schuldner weiterhin. siehe ginnie.

2. Falls es gelingt die GmbH noch zu veräußern (GmbH Mantel zum Preis des eingezahlten Stammkapitals ...), muss der dann arbeitslose GF aus dem Erlös den Kindesunterhalt bestreiten?

Wenn sich jemand finden sollte, der die GmbH kauft, dh. das Stammkapital der GmbH und die damit verbundenen Aussenstände zahlt um eine Insolvenz abzuwenden,  heißt es nicht, das der Geschäftsführer davon auch provitiert. Das ''Rettungsgeld'' bleibt im Besitz der GmbH, der Geschäftsführer wird ausgetauscht und die Firma geht unter anderer Führung weiter.
Der GF geht leer aus und das hat m.M.n. keine Auswirkungen auf den Ku.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2014 20:45
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

1. Falls es zu einer Insolvenz der GmbH kommt und der GF dadurch arbeitslos wird, wer trägt den Kindesunterhalt für die beiden 18 und 16 Jahre alten Kinder (bis der GF ggf. wieder eine Tätigkeit aufnimmt)?

Die Frage beantwortet sich, wenn man statt Kindesunterhalt" einfach mal "Miete" oder "Kreditrate für's Auto" einsetzt: Auch das sind Zahlungsverpflichtungen, die einfach weiter gelten; selbst wenn der Zahlungspflichtige seine Arbeit verliert.

Vergangenes Jahr musste ich mich mit einem Mieter herumschlagen, der tatsächlich der Absicht war, er könne seine Mietzahlungen erst einmal einstellen, nachdem er seinen Job verloren hatte. Der Hang zur Eigenverantwortung (bzw. die Bereitschaft, die eigenen Verpflichtungen mal eben jemand anderem anzuhängen) ist offenbar recht unterschiedlich ausgeprägt.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2014 20:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Anders als Miete oder Autokredite sind Unterhaltspflichten, zumindest theoretisch, von der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abhängig.

"Unterhaltspflichtig ist nicht, wer dadurch selbst bedürftig wird."

So etwas gibt es nicht für Miet- oder Kaufverträge.

Das könnte auch daran liegen, dass man diese meistens freiwillig unterzeichnet.

Das gilt für Unterhaltstitel nicht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.02.2014 21:09