Hallo,
mein Sohn (einziges Kind) wird im April 15 Jahre alt. Zuletzt habe ich für Ihn 420 Euro Unterhalt pro Monat gezahlt. Es gibt einen Titel (von 2006 oder 2007) und das Jugendamt hat eine Beistandschaft.
"Eigentlich" lief das alles "ganz gut".
Ende 2018 hatte ich einen gesundheitlichen Zusammenbruch, was dazu geführt hat, dass ich zuerst 72 Wochen Krankengeld bekommen habe. Parallel dwazu liefen auch zwei erfolglose Rehas und im Februar nach der zweiten Reha habe ich eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Im März 2020 lief das Krankengeld aus und ich bin in die Nahtlosigkeitsregelung überführt wurde (=ALG I zur Überbrückung der Zeit zwischen Krankengeld und Rente).
In diesem Zusammenhang hat meine ehemalige Partnerin Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt, der auch gewährt wird. Dazu muss ich sagen, dass meine ehemalige Partnerin mich in jeder Hinsicht unterstützt. Sprich: Ich zahle im Moment nichts, mein Sohn bekommt Geld vom Amt.
Heute morgen lag der Rentenbescheid im Briefkasten. Ich bekomme ab dem 01.01.2021 eine Erwerbsminderungsrente ausgezahlt (immer am Monatsende, knapp 1250 Euro / Monat). Erst einmal bis 31.01.2022 (insgesamt 3 Jahre, aber zwei Jahre rückwirkend wegen der extrem langen Bearbeitungsdauer und der Umdeutung eines der Rehaanträge).
Das Jugendamt jiepert natürlich schon auf den Rentenbescheid. Ich unterliege ja als Unterhaltspflichtiger der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Persönlich sehe ich mich im Moment außerstande, 3h pro Tag zu arbeiten um die obligatorischen 450 Euro hinzuzuverdienen. Zum Einen passt das gesundheitlich irgendwie nicht, zum Anderen bin ich mit meinen Einschränkungen auch nicht besonders attraktiv für potentielle Arbeitgeber.
Worauf läuft das denn jetzt hinaus? Werden mir die 450 Euro automatisch als Fiktiveinkommen hinzugerechnet und der Unterhalt entsprechend eingefordert? Oder heißt das erst einmal "nur", dass ich Bemühungen (Bewerbungen usw.) nachweisen muss?
Was würde passieren, wenn ich mich so gar nicht bemühe? Wird dann der volle Unterhalt eingefordert oder rechnen die mich "nur" auf die 980 Euro Selbstbehalt runter?
Wenn ich in den nächsten Tagen den Rentenbescheid an das JA schicke - würde es Sinn machen, da auch gleich ein Attest von meiner Hausärztin beizulegen in der Hoffnung, dass die mich dann frühestmöglich in Ruhe lassen?
Welche Rolle spielt meine Ex-Freundin bzw. inwieweit hängt das von ihrem Wohlwollen ab? Wenn sie z.B. bereit wäre, auf einen gewissen Teil des Kindsunterhalts zu verzichten - hätte das Auswirkungen und darf sie das überhaupt? Den Anspruch hat ja letztendlich mein Sohnemann.
Gruß,
J.
Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)
Hallo @the_force,
Wie bist Du in Zeiten der (veminderten) Zahlungsfähigkeit bezüglich des Kindesunterhaltes verfahren?
Wurde der nicht gezahlte Unterhalt gestundet, so daß Schulden auflaufen (aufgelaufen sind), oder wurde von Seiten des JA Zahlungsunfähigkeit festgestellt und bescheinigt?
Hallo,
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Es gibt einen Titel (von 2006 oder 2007) und das Jugendamt hat eine Beistandschaft.
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In diesem Zusammenhang hat meine ehemalige Partnerin Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt, der auch gewährt wird. Dazu muss ich sagen, dass meine ehemalige Partnerin mich in jeder Hinsicht unterstützt. Sprich: Ich zahle im Moment nichts, mein Sohn bekommt Geld vom Amt.
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Welche Rolle spielt meine Ex-Freundin bzw. inwieweit hängt das von ihrem Wohlwollen ab? Wenn sie z.B. bereit wäre, auf einen gewissen Teil des Kindsunterhalts zu verzichten - hätte das Auswirkungen und darf sie das überhaupt? Den Anspruch hat ja letztendlich mein Sohnemann.Gruß, J.
Zunächst einmal: Die KM darf nicht auf den Unterhalt für das Kind verzichten.
Von einer Unterstützung Deiner EX in Sachen Unterhalt kann ich auch nichts (nicht wirklich) was erkennen.
Allein, dass Sie beim JA eine Beistandschaft hat einrichten lassen (und somit einen Titel erwirkt hat) spricht dagegen.
Noch folgenschwerer (für Dich) ist die Beantragung des Unterhaltsvorschusses durch die KM.
Eventuelle aufgelaufene (auflaufende) Rückstände wären/ sind nun durch Dich an die Vorschußkassse zurückzuzahlen.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
alles was Kakadu59 geschrieben hat ist richtig. Wenn Du jetzt eine Nachzahlung bekommst musst Du diese auch für den KU einsetzen.
Im schlimmsten Fall sieht es so aus:
1) Es gibt einen Titel und alles, was an Unterhalt seit Erstellung des Titels nicht gezahlt wurde, einschliesslich des UHV, sind Unterhaltsschulden.
2) Im freundlichen Fall verzichtet die KM auf den Unterhaltsrückstand und es ist nur der UHV zurück zu zahlen oder hat die UHV-Kasse jemals Deine Leistungsunfähigkeit festgestellt?
Aus meiner Sicht musst Du nur Dein aktuelles Einkommen und ggf. die Nachzahlung dem JA bzw. der UHV-Kasse mitteilen. Die werden sich dann der Sache annehmen. Prinzipiell wirst Du auf den Selbstbehalt von 960 Euro herunter gekürzt, ob man von Dir mehr will kann hier keiner sagen, es ist aber nicht unmöglich.
Wenn die KM auf eine Beistandschaft beim JA verzichtet und den Titel heraus gibt, dann kannst Du Dich mit ihr jederzeit auf den Betrag X als Unterhalt einigen. Das funktioniert nur dann nicht, wenn die KM H4 oder dgl. bezieht, also öffentliche Gelder in Anspruch genommen werden.
VG Susi
Hallo,
Wie bist Du in Zeiten der (veminderten) Zahlungsfähigkeit bezüglich des Kindesunterhaltes verfahren?
Die Mutter hat sich an das Jugendamt gewandt. Ich habe in Folge dessen zwei Schreiben bekommen.
Anfang April 2020:
als Beistand ihres Kindes erkläre ich folgendes:
Wegen vergangener Leistungsunfähigkeit bzw. eingeschränkter Leistungsfähigkeit wird endgültig auf die Zwangsvollstreckung gegen Sie wegen Ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrem Sohn aus dem Unterhaltstitel in folgender Form verzichtet:
Die Unterhaltsverpflichtung wird für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2020 von 110% auf 105% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe herabgesetzt.
Als Beistand Ihres Sohnes erkläre ich außerdem:
Für die Zeit vom 01.04.2020 bis zunächst zum 31.03.2021 werden Sie nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen.
Sie sind verpflichtet, jegliche Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert dem Amt für Jugend und Familie der Stadt mitzuteilen und Ihre Unterhaltszahlungen wieder in voller Höhe aufzunehmen, wenn Sie über ein entsprechendes Einkommen verfügen.
Anmerkung dazu: Den letzten Unterhalt habe ich am 28.02.2020 für den Monat 03/2020 bezahlt. Die Herabsetzung von 110% auf 105% hatte für mich keine nachträglichen Auswirkungen.
Eine Woche später:
zur Sicherung des unterhalts für Ihr Kind bewilligen wir Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in der zurzeit gültigen Fassung, weil Sie Ihrer Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Kind nicht bzw. nicht in voller Höhe nachkommen.
Ab dem 01.04.2020 wird eine Unterhaltsleistung von monatlich 293,00 Euro gezahlt.
Nach §7 UVG sind die Ansprüche des Kindes gegen Sie bis zur Höhe der von hier gewährten Unterhaltsleistung auf das Land Niederachsen übergegangen. Damit können Sie nicht mehr Zahlungen mit befreiender Wirkung an das Kind leisten. Das bedeutet, selbst wenn Sie der Mutter für *** Unterhalt zahlen, können wir von Ihnen zusätzlich unsere Ausgaben zurückfordern.
Bei Feststellung der Unterhaltspflicht müssen auf die Unterhaltsrückstände Verzugszinsen gemäß §288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhoben werden.
Sie wurden bzw. werden vom Amt für Jugend und Famile der Stadt durch den Beistand ihres Kindes aufgefordert, Unterhaltszahlungen für Ihr Kind zu leisten. Bitte überweisen Sie die Unterhaltsbeiträge auch in Zukunft nur an den Beistand, die Beträge werden dann mit den von hier gewährten Unterhaltsvorschussleistungen verrechnet.
Allein, dass Sie beim JA eine Beistandschaft hat einrichten lassen (und somit einen Titel erwirkt hat) spricht dagegen.
Noch folgenschwerer (für Dich) ist die Beantragung des Unterhaltsvorschusses durch die KM.
Wir haben uns nicht immer so gut verstanden und seinerzeit sogar hier im Forum wegen irgendwelcher Eifersüchteleien gezofft. Inzwischen sind wir 10 Jahre älter und 20 Jahre reifer. Wir verstehen uns sehr gut und ich vertraue Ihr voll und ganz.
Die Beantragung des Unterhaltsvorschusses letztes Jahr hatten wir beide in unserem grenzenlosem Pragmatismus entschieden.
Davor war es übrigens so, dass ich pünktlich an das Jugendamt gezahlt hatte und die das dann an meine Ex-Freundin überwiesen haben. Wie gesagt, das war mal anstrengend, so dass ich seinerzeit für jeden "Filter" zwischen uns dankbar war.
Eventuelle aufgelaufene (auflaufende) Rückstände wären/ sind nun durch Dich an die Vorschußkassse zurückzuzahlen.
Naja, Geld, dass ich nicht habe bzw. nicht bekomme, kann ich auch nicht ausgeben. Zu pfänden gibt es hier nicht viel; im Zweifelsfall müssen sie mich halt ins Gefängnis stecken. Oder sich alternativ auf eine Ratenzahlung einlassen - im Zweifelsfall drücke ich halt die nächsten 30 Jahre 100 Euro oder so ab oder ich finde (hoffentlich) tatsächlich nebenbei etwas, was ich mit meinen Einschränkungen noch machen kann. Letztendlich geht es ja nicht (nur) um mich - ein potentieller Arbeitgeber muss sich ja auch irgendwie auf mich einlassen.
Das mit der Ratenzahlung wäre sogar ein Angebot, dass ich proaktiv machen würde. Es geht mir letztendlich natürlich nicht darum, mich vor irgendeiner Zahlung zu drücken. Es muss halt nur im Rahmen der Möglichkeiten ablaufen.
Die Kindsmutter bezieht neben dem Kindergeld m.W. keine weiteren Gelder aus öffentlicher Hand.
Gruß,
J.
______
Edit Kindesnamem gelöscht
Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)
Hallo,
Ich hoffe der Name im zitierten Text ist nicht der richtige Name des Kindes.
Da die beistandschaft gesagt hat, dass du leistungsunfähig bis 2021 bist musst du derzeit nicht zahlen und es laufen auch keine Schulden auf.
Aber, du muss die beistandschaft über die Nachzahlung und deine rentenhöhe informieren.
Sophie
Hallo,
Ich hoffe der Name im zitierten Text ist nicht der richtige Name des Kindes.
Natürlich nicht und ich habe auch bewusst die Stadt weggelassen und alle Daten konsequent und gleichmäßig ein paar Monate verschoben. Meine ehemalige Freundin kann das hier ruhig alles lesen und wir haben auch keine Geheimnisse voreinander.
Die Frage, worauf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit hinausläuft, steht allerdings immer noch im Raum.
Wird ein Fiktiveinkommen (Rente zzg. 450 Euro möglicher Nebenverdienst) angenommen oder wird man darauf bestehen, dass ich meine Bemühungen in Bezug auf die Jobsuche nachweise (...was ja "im Grunde genommen" auch "kein Problem" ist).
Gruß,
J.
Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)
Hallo the_force
Ich würde mich mit meinem Rentenbescheid beim Arbeitsamt melden und mir von diesen Bescheinigen lassen das Du nicht für 3 Stunden täglich am Arbeitsmarkt vermittelbar bist. Ich denke mal das Dir mit so einer Bescheinigung keiner einen 450 € Job bzw. Einkünfte fiktiver Art zurechnen wird. Denn mit dieser Bescheinigung wird nachgewiesen das Du nicht vermittelbar bist. Vielleicht wissen andere hier im Forum dazu mehr. Wenn Dir jedoch ein fiktiver Verdienst von 450 € angerechnet wird muss meines Wissens Dein Selbstbehalt wieder als Arbeitnehmer gerechnet werden und nicht der von 960 € . Vielleicht wissen andere hier im Forum noch mehr darüber.
LG der Frosch
Hallo,
Ich würde mich mit meinem Rentenbescheid beim Arbeitsamt melden und mir von diesen Bescheinigen lassen das Du nicht für 3 Stunden täglich am Arbeitsmarkt vermittelbar bist.
Das ist eine tolle Idee - danke dafür!
Fairerweise sollte man noch erwähnen, dass das Arbeitsamt als Einzige der Meinung waren, dass ich uneingeschränkt arbeitsfähig bin - trotz diverser anderslautender Gutachten. Das Gutachten vom Arbeitsamt hatte irgendwie etwas von "dessen Brot ich ess', dessen Lied ich sing'". Selbst die Sachbearbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit konnte das nicht nachvollziehen.
Während der Nahtlosigkeit war ich in der Vermittlung und die haben mich letztendlich nur wegen Corona in Ruhe gelassen. Ansonsten hätten die mir vermutlich auch irgendwann 'ne Wiedereingliederungsvereinbahrung auf's Auge gedrückt.
Aber ich schnacke dennoch mal mit denen!
Gruß,
J.
Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)
Wenn das für dich vertretbar ist, könntest du denen auch das Gutachten, ggf. in Auszügen oder die Zusammenfassung geben, wenn es hart auf hart kommt.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
auch das ist eine gute Idee. Parallel dazu beantrage ich auch noch einen Schwerbehindertenausweis (bin schon seit 2008 "gleichgestellt" und lasse gerade den GdB neu feststellen). Ich denke, den kann man da zur Not auf den Tisch legen.
Ich habe ein Gutachten vom MDK (ca. 10 Monate alt). Das ist "angenehm kurz" (Bezugnahme auf die anderen Gutachten) und stellt die Erwerbsfähigkeit "erheblich" in Frage.
Parallel dazu gucke ich natürlich nach einem Job - ich dachte da an so etwas wie Regale einräumen im Supermarkt, Wachdienst, Spielhallenaufsicht o.Ä. - wobei die Möglichkeiten hier am Stadtrand schon arg begrenzt sind. Aber schauen wir mal... 😉
Ansonsten ist das schon ziemlich Scheiße. Eigentlich wollte ich noch 20 Jahre voll arbeiten und dafür, dass ich vor 20 Jahren in meinem jugendlichen Geiz die private Berufsunfähigkeitsversicherung gekündigt habe, könnte ich mich heute noch in den Arsch beißen. So kann's kommen 🙁
Gruß,
J.
Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)
Moin,
ich möchte nun ungern der Spielverderber sein, aber ganz so einfach sehe ich die Sache nicht.
Vielleicht könnte das GA des MDK helfen, aber dies muss man im Einzelfall betrachten.
Mit seinem Beschluss vom 09.11.2016 hat der BGH -unter dem Az: XII ZB 227/15 - zu dieser Konstellation Stellung genommen, bezeichnenderweise ging es in diesem Fall um eine KM, die aufgrund einer Erwerbsminderung keinen Unterhalt zahlen wollte.
Zitat:
Bezieht ein Unterhaltspflichtiger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, so begründet dies allein nicht seine Erwerbsunfähigkeit. Vielmehr besteht eine Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von weniger als drei Stunden pro Tag.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls eingeschränkte Erwerbsfähigkeit
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde der Mutter zurück. Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen wolle, müsse grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben. Er müsse ferner darlegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Dem sei die Mutter nicht nachgekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie zumindest für weniger als drei Stunden täglich arbeiten könne.
Zitatende!
Daher möchte ich Dir den Rat geben, die Argumentationskette konsequent und zielführend aufzubauen. Einfach ein Gutachten vorlegen, irgendwas behaupten, wird nicht klappen.
Ein Schwerbehindertenausweis in solchen Fällen auch nicht ausreichend. Höchstens die Begründung bzw. der Bescheid, aus dem die Gründe hervorgehen, dass könnte wiederum helfen.
Zu den Nachforderungen der UHV etc. möchte ich Dir folgende Möglichkeiten auf den Weg geben.
Der Pfändungsfreibetrag deines Einkommens für die Rückforderungen sind hier andere, wie die beim Kindesunterhalt. Hier reden wir über den einfachen Selbstbehalt und staffelt sich nach und nach.
z.B. ohne Unterhaltspflichtige Kinder ist erst ab einem Betrag von 1.179,99 € etwas pfändbar, aber auch nicht der ganze darüber herausgehende Teil, sondern prozentual. Nun hast Du aber noch die Unterhaltspflicht, für die ein SB von 1.160,00 bzw. 960 Eur gilt (hast Du nicht noch Mehrkosten wegen Deiner Behinderung?). Die werden vorher also abgezogen.
Zitat:
01.01.2021 eine Erwerbsminderungsrente ausgezahlt (immer am Monatsende, knapp 1250 Euro / Monat).
Zitatende
Rechnen wir mal:
1250,00 Euro
- 395,00 Eur Mindestunterhalt für ein 15 jähriges Kind, DT 2020
= 855,00 Eur
Damit bist Du ein Mangelfall.
Differenz 960 zu 1250,00 Eur = 290,00 Eur
Jetzt frage ich Dich, was will die UHV Kasse zurück und nachfordern? Selbst wenn Dir ein 450,00 Job angerechnet wird, den ich nur gerichtlich akzeptieren würde, dann bist immer noch unter allen Selbstbehalten, damit die UHV irgendwas machen können. Das einzige was passieren "könnte", dass man dich verdonnert, 105,00 Eur mehr zu zahlen... Wenn die deswegen überhaupt einen risikobehafteten Prozeß führen.
Daher würde ich denen genau das schreiben, wegen Nicht Leistungsfähigkeit sollen die einen Nullbescheid erstellen und fertig.
Ich hatte noch einen zweiten Punkt im Hinterkopf. Aber nachdem ich den ersten zusammen schrieb, wurde mir klar, dass die Sache recht einfach ist und du dich da nicht ins Bockshorn jagen lassen solltest.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Daher möchte ich Dir den Rat geben, die Argumentationskette konsequent und zielführend aufzubauen. Einfach ein Gutachten vorlegen, irgendwas behaupten, wird nicht klappen.
Ein Schwerbehindertenausweis in solchen Fällen auch nicht ausreichend. Höchstens die Begründung bzw. der Bescheid, aus dem die Gründe hervorgehen, dass könnte wiederum helfen.
Das möchte ich unterstreichen. Ein sozialrechtliches Gutachten muss familienrechtlich nicht unbedingt berücksichtigt werden. Da gelten ganz andere Zumutbarkeiten und so lange sich nicht aus dem Gutachten herauslesen lässt, was genau noch geht (3 Stunden Zeitungen austragen, Nachtwächter, was weiss ich was), ist es wertlos.
Gruss von der Insel
Zusatz.
Die Anrechnung fiktiver Einkommen kann nur zur Erlangung des Kindes-Kindesunterhalts erfolgen. Was meine Sichtweise nochmals unterstreicht.
Wir reden hier also über 105 Euro. Mehr nicht.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
ich habe mich eben noch einmal mit dem Rentenbescheid beschäftigt. Ich bekomme zwar eine volle EM-Rente aber nur deshalb, weil mir der Arbeitsmarkt als "Teilrentner" verschlossen ist (so genannte Arbeitsmarktrente). Im Rentenbescheid heißt es dazu:
"Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf Ihrem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht".
Meiner Auffassung nach dokumentiert das, dass es - zumindest im Moment - ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ich mit meinen Einschränkungen einen Job finde.
Unter https://www.sovd-sh.de/2019/10/17/wann-bekomme-ich-eine-arbeitsmarktrente/ ist ferner zu lesen:
Ist es im Rahmen von zwölf Monaten nicht möglich, einen adäquaten Job anzubieten, gilt der Arbeitsmarkt in diesem speziellen Fall als verschlossen. Die Rentenversicherung soll nun eine volle Erwerbsminderungsrente gewähren.
Die 12 Monate sind "eigentlich" bald abgelaufen. Ich bekomme die Nahtlosigkeit (ALG I) seit 03/2020, seitdem wurde mir kein einziger Job angeboten. Es gab auch keine Wiedereingliederungsvereinbarung o.Ä. - obwohl der medizinische Dienst des Jobcenters im Gegensatz zu allen anderen Gutachtern der Meinung war, ich könne voll arbeiten. Das hat mir jedenfalls meine Sachbearbeiterin gesagt, die diese Entscheidung auch nicht nachvollziehen konnte (und mich vermutlich deshalb in Ruhe gelassen hat).
In der Veränderungsmitteilung für das Jobcenter habe ich angegeben, dass ich ab Januar die Rente beziehe und dass ich dennoch an weiteren Jobangeboten interessiert bin. Meine Intention ist, mit ausbleibenden Jobangeboten meinen guten Willen und meine recht übersichtlichen Möglichkeiten zu dokumentieren.
Oder sollte ich den Haken eher nicht setzen?
Gruß,
J.
Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)