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Gesuch um Verfahrenskostenhilfe/Klageerhebung UH, wie Stellung nehmen

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(@anfree72)
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Hallo,

wie zu erwarten ersucht AW der KM um VKHund um Klagezulassung.

Vorausgegangen war ja ein Schriftverkehr mit einer von ihm berechnenden UH Summe mit der Aufforderung an LG ob er diese bezahlen will, da LG seit OLG Vergleich im Jan 13 laut seiner Rechnung 60€ monatlich mehr verdient. So forderte er eine Nachzahlung für 2 Kinder ab Jan 14.

Genaueres steht hier:
http://www.vatersein.de/Forum-topic-28696-start-msg331759.html#msg331759

LG wies darauf hin, dass das vom AW ermittelte UH relevante EK nicht stimmt. Das AW bei der Berechnung anders als das OLG gerechnet hat dass die VWL anders z berücksichtigt hat. Auch wurde die Steuernachzahlung  (zwar minimal) nicht berücksichtigt.

Außerdem hatte  ihm das Jugendamt mitgeteilt, das der Unterhaltsvergleich des OLG Dresdens von Januar 2013 verbindlich, da aktuell und die Einkommenserhöhung so geringfügig ist, dass sich für 2014 keine gesteigerte Unterhaltsplicht ergibt. Und dass bis der Unterhalt im Januar 2015 erneut geprüft wird, ergänzend Unterhaltsvorschuss geleistet und seine fehlende Leistungsfähigkeit durch das Jugendamt ausgeglichen wird.

Er möchte somit weiterhin, bis das JA im Jan 2015 neu berechnet UH nach Vergleich zahlen.

Nun wie gesagt beantragt AW der KM VKH und fordert UH + Nachzahlung  auf Grund seiner Berechnung.

Wie nun antworten? Oder ist es sinnvoller dies nun einem AW zu übergeben?

Any Ideas?

Danke
anfree

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2014 23:00
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

eine Antwort ist nicht notwendig.
Mit dem Antrag auf VKH ist die Begründung bzw. Klageschrift eingereicht worden. Das Gericht prüft nun, ob Aussicht auf Erfolgt besteht und entscheidet dann entsprechend. Sollte das Gericht zu dem Schluß kommen, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht, dann wird auch keine VKH bewilligt. Dies ist meist schon ein guter Indikator für einen Prozeßverlauf.

Vielleicht in einem kleinen Schreiben die Sichtweise zusammenfassen und an das Gericht schicken.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2014 11:14
(@neuezeit)
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Hallo,

ich würde auch vorschlagen, dem Gericht in komprimierter Form die Fakten zu schreiben.

So kann das Gericht differenzierter prüfen.

neuezeit

So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2014 11:55
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo und danke für eure Antworten.

Wie ist dass wenn wir selbst antworten und es dennoch zur Klageerhebung kommt. Da ja in UH Sachen AW zwang bestehet, wie reagiert ein AW wenn er dann die heiße Kohle aus dem Feuer holen soll ?

Wie verhält sich das mit VKH wenn das Gericht berechtigte Klage sieht und LG durch sein Verhalten den gerichtlichen Schritt unabdingbar gemacht hat. Könnte man ihm auf Grund dessen VKH verwehren ?

Es gibt natürlich Fakten die LG dem Gericht mitteilen möchte, dass z.B das JA seine Nichtleistungsfähigkeit für den vom AW geforderten Zeitraum bestätigt hat. Das KM für Kind 2 deshalb ergänzend UH Vorschuss erhält, trozdem den vom JA übernommenen UH von LG vordert.

Das AW nicht dem Rechenweg des OLG gefolgt ist und das NettoEK somit nicht stimmt.

Wie verweist man auf den Vergleich der ja erst 2013 zustande kam? Dieser ist ja dynamisiert, das heist LG zahlt irgendwann eh mehr evtl. auch under den schon auf 800€ reduzierten SB. Wenn es im Januar keine Tabellenerhöhung gibt definitiv zahlt er Juli mehr da Kind 2 in die nächste Alterstufe (12) rutscht.

Sollte man sich auf die Wesentlichkeitsgrenze berufen?

Im Gegensatz des AW wirkt das alles dann sehr Laienhaft den rechtlich Begrüngen konnen wir ja nichts.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.10.2014 13:12
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Vielleicht sollte man sich dass nicht zu schwer machen ...

Mit Verweis bzw. einer Kopie des OLG Urteils, sowie der Mitteilung, dass keine nennenswerte Einkommensänderung erfolgt ist - die durch das JA XYZ geprüft wurde, keine großen Worte verlieren.

Dann kann man sich auch nicht verzetteln 😉 !

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2014 18:29
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Kasper und danke,

den Vergleich im Wortlaut hat schon der AW der KM geschickt mit den Gehaltsabrechnungen.

Denke es bleibt nur darauf hinzuweisen dass die Berechnung nicht der Vorgabe des OLG entspricht und die Bescheinigung der Nichtleistungsfähigkeit des JA zu schicken.

United hat im Bezug auf die Wesentlichkeitsgrenze in dem Ursprungsthreat geschrieben :"Da es sich hier um einen Vergleich handelt, stehen die Chancen Deines LG m.E. nicht so schlecht."

Vieleicht außert er sich noch, wie er das meinte.

Ein AW würde seine Klageabweisung eben noch mit Rechtgrundlagen oder § begrüden, wir halt nur mit unserer eigenen Meinung .

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.10.2014 20:09
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

United hat im Bezug auf die Wesentlichkeitsgrenze in dem Ursprungsthreat geschrieben :"Da es sich hier um einen Vergleich handelt, stehen die Chancen Deines LG m.E. nicht so schlecht."

Er meint damit, da es sich um einen Vergleich handelt, dass die Gegenseite diesem Ergebnis ja freiwillig zugestimmt hat. Die Richter haben also nicht entscheiden müssen, sondern die Ex hat aus freien Stücken zugestimmt.

Auch in vielen Schriftsätzen der Aw stehen keine §§ drin ... und selbst wenn, die müssen nicht einmal was mit der Sache zu tun haben. Ich habe da schon die dollsten Dinger gelesen.
Ich bleibe bei meiner Meinung; Bezug nehmen auf das OLG, Berechnung des JA beifügen/bzw. dessen Bestätigung.

Gruß
Kasper

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AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2014 23:34
(@anfree72)
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Hallo,
Kasper danke für deine Antwort. Liest sich fast so als ob du dich in der Branche auskennst.

Wir haben nun die Fakten chronologisch aufgeschrieben und dazu Stellung bezogen.

Sollte man dies so explizit schreiben :wink:?

Er meint damit, da es sich um einen Vergleich handelt, dass die Gegenseite diesem Ergebnis ja freiwillig zugestimmt hat. Die Richter haben also nicht entscheiden müssen, sondern die Ex hat aus freien Stücken zugestimmt.

In der Stellungnahme weisen wir nun auf den Vergleich und die Berechnungsgrundlage des OLGs hin. Diese legen wir in Kopie bei.

Des weiteren schreiben wir das KM der vom OLG vorgeschlagenen Summe von 354€ im Vergleich zustimmte, LG um eine Einigung zu erzielen auf seine Unterhaltsüberzahlung von 1755€ verzichtete.

Das KM umgehend UH Vorschuss beantragte und dieser gewährt wurde. Kopie Schreiben JA

Das KM im Jan 2014 wie vereinbart EK Nachweise für 2013 bekommen hat.

Das zeitlgleich das Jugendamt die Leistungsfähigkeit üperprüfte da keine gerichtliche Überprüfung stattfand. Kopie Schreiben JA

Das dass Jugendamt zu dem Ergebnis kam, dass die Einkommenssteigerung unwesentlich und  kein Grund für eine Veränderung des Unterhaltszahlbetrags gegeben ist. Monatlichen Zahlungen sind weiterhin nach dem aktuell gültigen Vergleich zu leisten. Kopie Schreiben JA

Das im Februar kam ein Schreiben das AW mit der Anzeige das er meine Töchter in UNterhaltssache vertritt.

Das im Mai Nachforderung der Gehaltsnachweise Jan 14 - Mai 14 da EK von 11,80€ auf 12,15€ gestiegen ist.

Das es sich hierbei um  eine knapp 3 % Lohnanpassung im Zuge der gestiegenen Lebenshaltungskosten handelt dass schon allein das in den Umgangskosten enthaltene Zugticket  sich seit 2012 um 10% erhöht hat.

Das im August eine Berechnung des AW kam, die aus Folgenden Gründen abgelehnt wird:

Wir sehen die Berechnund als fehlerhaft, da das OLG die VWL in Vorabzug gebracht da sie im Steuerpflichtigen Brutto enthalten ist. Das dieses Netto dann  erneut um den VWL Betrag anstatt Altersvorsorge und den anderen Posten bereinigt wurde.

Das dies auch der Gegenseite so mitgeteilt wurde.

Das für einen Teil der geforderten Beträge Unterhaltsvorschuss geleistet wird. Das im Rahmen des UV im Jan 15 das EK neu überprüft wird und wir dies gerne abwarten möchten da davon auszugehen ist, da sich der Kinderfreibetrag erhöht hat , sich auch die DüTab erhöht. Spätestes aber im Juli 15 wenn die Jüngste 12 wird.

Wir weisen in der Stellungnahme darauf hin dass der Vergleich trotz Mangelfall dynamisiert ist und somit unabhängig von einer Gehaltserhöhung, mehr Unterhalts geleistet werden muss. Das diese Veränderungen insbesondere bei einer Neutitulierung bedeuten würden, dass  künftig der Selbstbehalt unterschritten wird und erneut abgeändert werden muss.

Das bei dynamisierten Titeln bei geringfügigen Veränderungen nicht ständig auf Abänderung geklagt werden muss, sondern nur bei erheblichen Einkommensveränderungen.

Hoffe das dies so ausreichend ist.

Falls jemand noch Ideen oder formulierungsvorschlage hat... wir sind für jede Anregung dankbar.

Gruß anfree

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.10.2014 13:02
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin anfree,

Vorschlag:

Sehr geehrtes Gericht,

der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen.

Grund: Die Abänderung des Vergleichs vom xx.xx.xx setzt eine wesentliche Veränderung der Vergleichsgrundlagen voraus. Eine derartige Veränderung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Es liegt eine Einkommenssteigerung von lediglich ca. 3% vor.

Durch die im Vergleich aufgenommene Dynamisierung werden marginale Einkommensveränderungen ebenso wie Anpassungen bei den Bedarfssätzen gleichermaßen berücksichtigt.

Es kann nicht im Sinne des Gerichtes liegen, sich bei jedweder - im vorhersehbaren Bereich liegenden - Einkommensveränderung, veränderten Kosten zur Wahrnehmung des Umgangs oder bei Änderungen beim Mindestunterhalt erneut mit diesem Fall zu befassen.

Beigefügt Vergleich und Berechnungsgrundlage OLG sowie Einkommensüberprüfung seitens JA.

Gruß
anfree´s Macker

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2014 15:51
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

:thumbup:

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2014 17:37




(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo United,

auch von anfrees"Macker" und amfree  :thumbup:

Mann kaut die Gründe wieso und weshalb das alles nicht richtig ist so oft durch und meint man muss sich erklären. Die Erklährungen interessiern wenn dann erst bei einer Verhandlung.

Deshalb danke für diese sachliche Stellungnahme.

und Kasper,

deine Signatur sollte man sich auch öfters vor Augen halten.

Danke  🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.10.2014 12:07
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo an alle,

so heute gabs Post vom Gericht.

Es wird ein schriftliches Verfahren durchgeführt.

Es wird verfügt :

In diesem Verfahren herrscht Anwaltszwang, der sich auch auf die Güteverhandlung erstreckt soweit eine solche stattfindet.

Der Antragsgegener hat die Absicht der Verteitigung binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung durch seinen Rechtsanwalt anzuzeigen.

Die Frist kann nicht verlängert werden.

Der Antragsgegner hat auf des Antragsvorbringen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der oben genannten Notfrist zu erwidern, wenn er sich gegen den Antrag verteitigen will. Die Stellungnahme hat schriftlich in 3-facher Ausfertigung zu erfolgen.

Der Antragsgegener kann sich nur bis zum Ablauf gegen den erhobenen Anspruch verteidigen und Einwendungen, Beweisangebote und Bewiseinreden vorbringen. Wird die Frist versäumt kann in dem Verfahrennur auf der Grundlage des Sachvortrages der Gegenseite entschieden werden.

Das Verfahren kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden.

Dann gibt es noch einen Beschluss, dass VKH für die KInder gewährt wurde. Der Verfahrenswert wird vorläufig auf 768,00€ festgestezt.

Was genau beteutet dies: In diesem Verfahren herrscht Anwaltszwang, der sich auch auf die Güteverhandlung erstreckt soweit eine solche stattfindet.

Es wird ein schriftliches Verfahren durchgeführt.

Heißt das, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann?

Danke schon mal fürs lesen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2014 20:48
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Natürlich ist Güteverhandlung und Anwaltszwang für jeden denkenden Menschen ein Widerspruch.
Für Juristen aber nicht.

Güteverhandlung ist meines Wissens nach nichts anderes als ein inhaltsfreies Etikett, dass suggerieren soll, dass man sich nicht streitet.
Irgendeine rechtliche Bedeutung ist mir nicht nicht bekannt.

In Unterhaltssachen gilt seit ein paar Jahren stets Anwaltszwang. Damit auch in Güteverhandlungen.

Das schriftliche Verfahren bedeutet m.W.n. nicht zwingend, dass keine Verhandlung statt findet, sondern dass der Richter nicht zwingend während der Verhandlung eine Entscheidung trifft, sondern erst danach im stillen Kämmerlein, nachdem er noch ein wenig im Gekröse von toten Tieren gelesen hat.

Soweit ich weiß, bedarf das schriftliche Verfahren aber der Zustimmung beider Parteien.
Jedenfalls dann, wenn gar nicht mehr verhandelt werden soll.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2014 20:57
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo anfree

Das bedeutet, das schnellstens ein Anwalt beauftragt werden muss und zwar innerhalb 14 Tagen. Dieser muss anzeigen, das er mit unterzeichneter Vollmacht den Antragsgegner vertritt.

Was genau beteutet dies: In diesem Verfahren herrscht Anwaltszwang, der sich auch auf die Güteverhandlung erstreckt soweit eine solche stattfindet.

Es wird ein schriftliches Verfahren durchgeführt.

Heißt das, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann?

Es wird vorerst ein schriftliches Verfahren geben, d.h. viele anwaltliche Schreiben hin und her, Das Gericht kann, wenn es genug gelesen hat, im schriftlichem Verfahren entscheiden, meistens wird aber eine Güteverhandlung einberaumt, um einen Vergleich zu erzielen.

Also morgen zum Anwalt

Gruss Wedi

Beppo war schneller

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2014 21:02
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Anfree,

das finde ich bedauerlich.

Da es sich aber um einen Mangelfall handelt, ist das nicht völlig überraschend.

Das bedeutet, das schnellstens ein Anwalt beauftragt werden muss und zwar innerhalb 14 Tagen.

Dem ist nicht viel hinzuzufügen.

Dennoch wäre interessant:

Dann gibt es noch einen Beschluss, dass VKH für die KInder gewährt wurde.

Wird eine Begründung aufgeführt ?

Ich würde aktuell von einem Ergebnis ausgehen, das da in etwa lautet, dass Dein LG für 2014 mehr zahlen muss (allerdings nicht den geforderten Betrag, sondern basierend auf der OLG-Berechnung), im Gegenzug aber die Dynamisierung verschwindet (und darauf solltet Ihr bzw. der Anwalt drängen).

In Erwartung einer Anpassung der DDT ab 2015 denke ich, dass das mittelfristig keine finanzielle Mehrbelastung darstellen muss.
Insofern halte ich das Abänderungsbegehren der Gegenseite nach wie vor für ein Eigentor ...

Nichts desto trotz, dass es jetzt quasi wieder von vorne los geht (und der junge OLG-Vergleich eher für die Katz war), nervliche und finanzielle Mehrbelastung bedeutet und Steuergelder zum Fenster rausgeworfen werden, finde ich - wie oben bereits erwähnt - bedauerlich.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2014 10:06
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke United, auch an Wedi und Beppo.

Ich finde es auch Schade dass es soweit gekommen ist. LG muss nun im Gegenzug auch VKH beantragen und die Allgemeinheit zahlt das Alles.

Natürlich hätte LG dem AW eine Gegenrechnung aufstellen können und im die 40€ mehr anbieten können aber darauf wäre der AW so wie der sich immer gegeben hat nie eingegangen. Also nun doch auf diesem Weg.

Das Ziel sollte also sein auf die Berechnung des OLG's zu bestehen und den errechneten Betrag dann statisch ausurteilen bzw. sich darauf vergleichen, da LG sonst im Juli wieder klagen muss.

Zum Beschluss des AG's

Es gibt keine Begründung. Es steht nur dass VKH für die erste Instanz gewährt wurde und der Streitwert auf 768,00 festgelegt wird.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.11.2014 11:45
(@psoidonuem)
Registriert

Die zur Auswahl stehenden Anwälte werden angesichts des Streitwerts begeistert sein. Stell Dich mal drauf ein, dass die nach Stunden bezahlt werden wollen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2014 12:28
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hoffe mal sein alter AW übernimmt das Ganze.

Muss sich LG bevor er zum AW geht einen Beratungsschein holen, oder ruft er an und verweist darauf das VKH beantragt werden soll?

Eigentlich müsste LG beim AW noch Guthaben haben, da er im damaligen Abänderungsverfahren die Wahlanwaltsgebühr und Kosten für die Klageerhebung vorgestreckt hat, für den Fall das keine VKH gewährt würde. Da diese aber bewilligt wurde müssten diese Kosten ja von der VKH übernommen worden sein und diese 5xx€ hat der AW noch.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.11.2014 12:47
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen,

AW selbst war gestern nicht zu ereichen. Die Sekretärin meinte Termin wäre erst am 17ten möglich.

Die Frist endet aber am 18ten. Sie meinte LG solle die Unterlagen reinreichen; so das die Frist verlängert werden kann.

Laut Schreiben handelt es sich um eine Notfrist von 14 Tagen die nur aus erheblichen Gründen verlängert werden kann. Ist der späte Termin ein erheblicher Grund?

Das Schreiben des AG's ist so brisant geschrieben.  So ganz verstehen wir die Eile nicht. Als LG Abänderungsantrag stellte dauerte es über ein Jahr bis etwas passierte.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.11.2014 10:40
(@psoidonuem)
Registriert

Du musst doch nur die anwaltliche Vertretung innert zwei Wochen anzeigen. Zur Sache kannst Du Dich zwei weitere Wochen äußern.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2014 11:36




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