Wer lesen kann ist kar im Vorteil...
Du hast Recht, die Absicht der Verteidigung ist binnen der Notfrist anzuzeigen.
Dann hat er weitere zwei Wochen nach Ablauf der Notfrist Zeit und kann auf das Antragsvorbringen erwidern.
Danke
Guten Morgen,
beim AW war LG nun. Der hat jetzt erst mal Terminverlängerung beantragt, denken bzw. hoffen das dieses Jahr nix mehr gemacht wird. AW meint in anbedracht dessen dass sich nächstes Jahr die Zahlbeträge ändernbis Januar verzögern und versuchen einen statischen Titel zu bekommen wegen der Alterstufenerhöhung im Juli.
Ich würde aktuell von einem Ergebnis ausgehen, das da in etwa lautet, dass D LG für 2014 mehr zahlen muss (allerdings nicht den geforderten Betrag, sondern basierend auf der OLG-Bereceinhnung), im Gegenzug aber die Dynamisierung verschwindet (und darauf solltet Ihr bzw. der Anwalt drängen).
In Erwartung einer Anpassung der DDT ab 2015 denke ich, dass das mittelfristig keine finanzielle Mehrbelastung darstellen muss.
Insofern halte ich das Abänderungsbegehren der Gegenseite nach wie vor für ein Eigentor ...
Gruß
United
Nach dem letzten Post von Midnightwish sieht es fast so aus.... wenn der SB tatsächlich zum 01.01.2015 um 80€ erhöht wird 🙂
Wenn dies nun stimmt dürfte dies auch für LG gelten trotz auf 800€ reduzierten SB.(Formulierung ein um 200€ abgesenkter SB, i.H.v. 800€).
Mal warten bis was ofizelles auftaucht und dies dann dem AW mitteilen.
Gruß Anfree
Guten Morgen,
letzten Mittwoch kam eine Ladung des AG zur Güte/Hauptverhandlung im März.
LG fragte deshalb beim AW nach, was an Stellungnahme ans Gericht ging, da er noch nichts bekommen hatte.
Gestern kam eine Email des AW mit der Stellungnahme und dem Hinweis, dass er das Gericht um Friststreckung gebeten hatte und das Schreiben morgen raus geht.
Ist es normal, dass das Gericht ohne eine Stellungnahme einen Termin anberaumt ?
Gruß Anfree..
Hallo,
mittlerweile gibt es einigen Schriftverkehr. Die Stellungnahme der AWs und ein Vorschlag des AGs. Dazu haben wir ein paar Fragen bzw. sind für jede Meinung oder Anregung dankbar.
AW von LG hatte Klageabweisung beantragt, da es keine wesentliche Veränderung gibt. Er hat in seinem Schreiben das EK 2013 auf Grundlage des OLGs berechnet.
LG war ja dazu verpflichtet Jan 2014 Auskunft über das EK 2013 zu geben, würde bedeuten Auskunft über Jan 13 - Dez 13. Das zog sich dann hin. Im Mai dann kam ein Schreiben des AW der KM er hatte gesehen das LG im Juni 13 eine Lohnerhöhung hatte, weshalb er Jan 14 – Mai 14 nachforderte. Danach machte er eine Berechnung über den Zeitraum Juni 13 – Mai 14.Bei der Berechnung hielt sich der AW der KM nicht an die Rechnungsgrundlage des OLGs.
Das OLG rechnete damals bei der UH Berechnung mit Jahressummen Brutto auf der Dez. Abrechnung 12 abzgl. gesetzl. Versicherungen und VWL . Das hatte sich zufällig so ergeben da die Verhandlung Jan 13 war.
Da Auskunftspflicht im Jan 14 bestand und die Gegenseite UH ab Jan 14 fordert, rechnet AW von LG sowie vom OLG vorgegeben nur mit den Jahressummen aus 2013
Diese Berechnung teilte er dem AG in der Stellungnahme mit.
Welche Berechnung ist nun „richtig“? Ist es nicht so dass man EK Auskunft über die letzten 12 Monate ab Forderung machen muss?
Des Weitern wies AW von LG darauf hin dass sich die DüTab voraussichtlich im Januar zu Gunsten der UH Pflichtigen um 80€ erhöht und somit der UH zu Gunsten LG abgeändert werden muss.
Des Weiteren das sich über die Jahre durch Fahrpreiserhöhung der Bahn die Umgangskosten geändert haben. Auch wies er darauf hin dass KM die Aktivlegitimation fehlt UH Rückstand für Kind 2 zu fordern, da UH Vorschuss geleistet wird. LG hatte deshalb beim JA angerufen. Ihm wurde gesagt dass alles bis zur Hohe von 180€ abgegolten wäre.
Verfahrenskostenhilfe wurde beantragt. Bislang wurde darüber noch nicht entschieden. Ist das normal? Verhandlung ist in 3 Wochen.
Anfang Februar hat nun auch LG über seinen AW Antrag auf Gegenklage auf UH Abänderung gestellt.
Am Freitag kam nun ein Schreiben des AGs mit einem Vergleichsvorschlag und ein Schreiben des AWs der KM.
Das AG schreibt das bei einem unterstellten Netto von xxxx,xx € die 10% Änderung auf die Unterhaltsbeträge abzustellen ist. Diese würden sich sodann um 17% bzw. 18% erhöhen.
Weist aber darauf hin dass ab Januar wieder weniger Masse zur Verfügung steht, weniger als damals vom OLG berechnet.
Das Gericht schlägt deshalb vor den Rechtstreit durch eine Einmalzahlung von 200,00€ bei Kostenaufhebung zu beenden. Falls es keine Vergleichsbereitschaft gibt soll LG seine erhöhten Fahrtkosten nachweisen und EK Nachweise der letzten 12 Monate einschließlich Jan 15 vorlegen.
Wobei man wieder bei der Frage ist auf welchen EK Zeitraum wird UH berechnet? Ab Jan 14 wird gefordert also eigentlich EK 2013.
LG hätte kein Problem damit das Jahr 2014 durch diese Einmalzahlung zu beenden, doch seine Gegenklage möchte er dennoch aufrecht erhalten, insbesondere da Kind 2 im Juli 12 wird und sich die Zahlbeträge erhöhen und er seinen SB somit noch weiter unterschreitet.
AW von KM bemängelt in seiner Gegendarstellung eben genau diesen Berechnungszeitraum da es ja im Juni 13 diese Lohnerhöhung gab ist seine Berechnung richtig. Schreibt dass es wahrscheinlich auch im Juli 14 eine Erhöhung gab. Behauptet dann einfach mal ein EK.
Die Fahrtkostenerhöhung wird bestritten, diese hätten sich verringert.
Außerdem weist er darauf hin dass LG, da er nicht mal dem Mindestunterhalt zahlt verpflichtet ist einen besser bezahlten Job zu suchen.
AW von LG hat nun bei Gericht nachgefragt ob das Verfahrenkostenhilfegesuch zum Abänderungswiederantrag zum Zeitpunkt der Verfügung schon vorlag.
Ferner bittet er um kurzen richterlichen Hinweis wie sich das unterstellte Netto berechnet, denn seine Berechnung hält sich strikt an die Vorgabe des OLGs.
Was gibt es nun zu beachten? Ideen, Vorschläge?
Schon mal vielen Dank
anfree
Moin Anfree,
Das Gericht schlägt deshalb vor den Rechtstreit durch eine Einmalzahlung von 200,00€ bei Kostenaufhebung zu beenden.
... und wie will der Richter gewährleisten, daß der Streit dann dauerhaft begelegt ist ?
Soll der Titel so (dynamisiert) bestehen bleiben ?
Falls es keine Vergleichsbereitschaft gibt soll LG seine erhöhten Fahrtkosten nachweisen und EK Nachweise der letzten 12 Monate einschließlich Jan 15 vorlegen.
Kann er die Fahrtkosten nachweisen ?
Hat sich das Gehalt im Juni wieder entsprechend erhöht (stimmt die Annahme des Gegenanwalts)?
Wenn der Richter auf Basis der aktualisierten Verhältnisse rechnen möchte (über die AW-Theorie zu prüfen), dann wird es schwer ihm das zu verbieten.
Gruß
United
Hallo United,
vielen Dank für deine Antwort. Die Richterin weist in ihrem Schreiben zwar darauf hin, dass LG ab Januar mit der SB Erhöhung weniger Masse zur Verfügung hat, schlägt aber keine Lösung vor. Weshalb AW von LG ja nochmals wegen der Gegenklage anfragt.
Mit den Fahrtkosten gab jetzt Ende Dezember eine Änderung bei der Bahn. OLG nahm damals 38€ pro Ticket an. Letztlich waren es und von uns auch behauptet 44€. Nach neuem Fahrplan 2015 sind es nun 40€. Es lohnt sich nicht daran aufzuhängen.
Es gab auch im Juni 14 wieder eine geringe Anpassung am Stundenlohn. Nimmt man nun rückwirkend das EK aus 2014 hätte LG für Kind 1 32,22€ und für Kind 2 7,48 € mehr zahlen können. Damit hat er auch kein Problem. Das Problem besteht in der Forderung bzw. Berechnung der Gegenseite. Diese weicht von der Berechnungsvorgabe des OLGs ab indem er die VWL nicht abzieht.
Würde ein Gegenangebot Sinn machen? Dieses ganze Verfahren ist eigentlich Humbug LG ist ja berreit zu zahlen wenn es richtig beechnet ist.
Moin nochmal,
Dieses ganze Verfahren ist eigentlich Humbug LG ist ja berreit zu zahlen wenn es richtig beechnet ist.
Natürlich ist das ganze Humbug ... Dein LG hat ja schließlich schon einen Kompromiß.
... und wenn man 2014/2015 in Summe betrachtet, ist der sogar sinnvoll.
Insofern umso bedauerlicher, daß die Richterin der Gegenseite VKH bewilligt hat.
Jetzt wäre ein Kompromiß alles so zu lassen, wie es ist ... nichts schlechteres würde ich als Vergleich akzeptieren ...
Nimmt man nun rückwirkend das EK aus 2014 hätte LG für Kind 1 32,22€ und für Kind 2 7,48 € mehr zahlen können.
Diese 40 Tacken werden von der SB-Erhöhung aufgefressen ...
... insofern würde ich die Richterin (btw: Ist das die selbe wie beim letzten Mal ?) nicht so einfach davon kommen lassen.
Die soll mal schön nachdenken, denn die Suppe hat sie sich selbst eingebrockt (ist ihr vermutlich aber egal).
Gruß
United
( btw: Ist das die selbe wie beim letzten Mal ?)
Ja es ist die, deren Urteil das OLG kassiert hat.
Die Zahlen sprechen eigentlich für sich. Es gab Erhöhungen wenn auch nur minimal. Die Gegenseite gibt halt das EK bzw. Verteilermasse um + 26,59 € an. Das ist die VWL. Das OLG hatte diese zunächst vom Brutto abgezogen und dann bei der UH Bereinigung nochmals. Dies wird von der gegenseite ignoriert, die Richterin hat das entweder nicht gecheckt oder ignoriert es ebenfalls.
Und selbst wenn ihm dies nun ab erkannt werden würde bleibt sein Zahlbetrag mehr oder weniger gleich, da es ja nun diese SB Erhöhung gab. Es könnte also so bleiben wie es ist, außer eben der Fakt dass die Titel dynamisch sind und die Kleine im Junli zwölf wird. Außerdem bleibt es anzuwarten was sich in der DüTab bezüglich einer erhöhung tut.
Was uns noch irritiert ist der fakt das LG noch nichts bezüglich seines VKH Antrages gehört hat.
Jetzt wirds immer blöder,
LG hatte bei Gericht wegen der Anreisekosten zur Verhandlung angefragt. Ob er diese vorher oder rückwirkend beantragen muss. Ihm wurde gesagt er solle formlos einen Antrag stellen, es würde dann ein Zugticket bei der Bahn bezahlt und hinterlegt werden.
Heute kam ein Schreiben der Urkundsbeamtin dass ihm eine Entschädigung nach dem JVEG nicht zusteht und das eine Bewilligung von VKH keinen Ansprüch auf Reisekostenerstattung begründet. Laut Aktenlage erhält LG ein Nettogehalt von 1666.37 € selbst nach Abzug des UH ist er nicht mittelos.
Etwas später kam dann die Email seines AWs das Gericht hat ihm VKH bewilligt jeddoch mit einer Ratenzahlung von 51€. Basierend auf das oben (falsche) Nettoeinkommen. Beschwerdefrist ist der 18.03.
Der Beschluss und die berechnung war dabei. Bei den vom Gericht angenommenen Netto abzüglich der Freibeträge und Belastungen bleiben angeblich 103,xx € von denen er 51,00 € einsetzen kann/muss.
Wir haben nun eine Exeltabelle mit den Monatsbeträgen für das Jahr 2014 gemacht, abzüglich der anerkannten Posten bleibt ein Minus von - 73,99 €. Die monatlichen Abrechnungen haben wir kopiert.
Kann nun eigentlich LG Wiederspruch einlegen oder muss das über den AW laufen?
Für den Wiederantrag von LG wurde bislang noch keine VKH bewilligt. Den AW vor Ort der LG bislang vertreten hat ist nicht zu ereichen.
Wat nun?
😡 echt nervig
Wir haben nun eine Exeltabelle mit den Monatsbeträgen für das Jahr 2014 gemacht, abzüglich der anerkannten Posten bleibt ein Minus von - 73,99 €
Ihr müsst da etwas aufpassen: für die VKH zählt nur das aktuelle Einkommen, nicht irgend ein Durchschnitt aus 2014.
Kann nun eigentlich LG Wiederspruch einlegen oder muss das über den AW laufen?
Widerspruch kann niemand einlegen. Nur Beschwerde 😉
Dafür besteht kein Anwaltszwang. Wenn allerdings der Anwalt bereits den Antrag gestellt hat, sollte er besser auch die Beschwerde verfassen. Einfach schon deshalb, damit nicht mehrere Köche gleichzeitig im Topf rühren.
Gruss von der Insel
PS: ein paar Abkürzungen weniger bzw. die Verwendung gebräuchlicher Abkürzungen wären der Lesbarkeit sehr zuträglich
Guten Morgen UInselreif und vielen Dank,
sorry wegen meinen hoffentlich doch verständlichen Abkürzungen. Wo kann ich die geläufigen Abkürzungen nachlesen?
Ihr müsst da etwas aufpassen: für die VKH zählt nur das aktuelle Einkommen, nicht irgend ein Durchschnitt aus 2014.
Was genau meinst du mit aktuellen EK ? Die letzte Monatsabrechnung? Da der Antrag im Dezember gestellt wurde und dann vieleicht nur mit November gerechnet wurde würde das die 200€ mehr erklären. LG hatte in dem Monat Weihnachtsgeld bezogen.
LGs EK schwankt monatlich, er erhählt 40/60 % Urlaubs/Weihnachtsgeld. In den Fragebögen wird immer nach den Bruttosummen gefragt dann die Steuern vieleicht wurde der Bonus auch Brutto angenommen.
Diese EK Fragebögen sind einfach Mist.
**Edit: Quoting korrigiert!**
Zitieren hat auch nicht funktioniert :redhead:
Zitieren hat auch nicht funktioniert :redhead:
Doch...fast: achte auf die Eckige Klammer ( [ )vor "/quote]" am Ende des zitierten Texts.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Da der Antrag im Dezember gestellt wurde und dann vieleicht nur mit November gerechnet wurde würde das die 200€ mehr erklären. LG hatte in dem Monat Weihnachtsgeld bezogen.
Also korrekt ausgefüllt müsste bei einem Antrag im Dezember
- unter "E" oben ("nichtselbständige Arbeit") das laufende Brutto aus November
- unter "E" unten ("andere Einnahmen") das Weihnachtsgeld Brutto aus November mit der Angabe, dass es jährlich gezahlt wird (natürlich auch eventuelle andere Sonderbezüge)
- unter "F"/1 die durchschnittlichen monatlichen Steuern
eingetragen werden.
Der Fragebogen ist insoweit tatsächlich suboptimal. Besser ist, man legt gleich eine saubere Berechnung bei und verweist auf diese Anlage. Wichtig ist dann, dass der Rechtspfleger die Zahlen aus den Belegen auf einen Blick in dieser Berechnung wieder findet.
zum Beispiel könnte diese Anlage dann so ausschauen:
lfd. monatliche Bezüge: 1.000,-
1/12 vom Weihnachtsgeld (1.200,-): 100,-
Kindergeld: 804,-
----
Summe monatliche Einnahmen: 1.904,-
Steuern vom lfd Lohn: 300,-
1/12 von Steuern Sonderbezüge (900,-): 75,-
Fahrten zur Arbeit (5 km): 55,-
----
Summe Abzüge: 430,-
Die Basisdaten werden auf den Belegen markiert und fertig ist die Sache.
Gruss von der Insel
PS: Ich wüsste auch kein gutes Abkürzungsverzeichnis. Mir fallen bei Euch nur immer wieder Abkürzungen auf, die ich nie vorher sah. Also bei AW zum Beispiel denke ich eher an Arbeitwert oder Abwasser als an einen RA 🙂
Also bei AW zum Beispiel denke ich eher an Arbeitwert oder Abwasser als an einen RA 🙂
Danke für den Lacher 🙂
LG hat den Fragebogen dann falsch ausgefüllt er ging vom Jahresschnitt aus.
Er hat seinen RA 😉 mitgeteilt das er Beschwerde einlegen soll mit dem Hinweis das sein monatliches EK schwankt mal über 1500 € mal nur über 1300 € , das es mit Weihnachts/Urlaubsgeld in 2014 ca. 1488 € und nicht wie vom Rechtspleger angenommen 1666 € waren.
Mal sehen was der RA daraus macht. Jetzt muss nur noch ein RA vor Ort gefunden werden, da sich der Alte anscheinend in Luft aufgelöst hat. Wenn der hier bei uns mitgeht würde es zu teuer da die VKH keine Reisekosten das RAs abdeckt.
Erstmal einen schönen Abend,
LG hatte letzten Mittwoch seinen Gerichtstermin.
Gestern kam der Terminsbericht des Unterfertigten, diesen hat er von der Verhandlung und den Äußerungen vom Gericht angefertigt.
LG konnte gar nicht glauben wie das alles ablief. Die Richterin total ruhig und zuvorkomment, die Gegenseite ohne Einwände oder Vorderungen. Einfach nur komisch.
Zunächst ritt die Richterin auf der wesentlichkeit von 10% herum, LG sagte es hat alles nicht so wirklich Sinn ergeben.
Um 2014 abzuschließen schlug sie dann wieder diese Einmalzahlung von 200€ vor. Die Gegenseite akzeptierte ohne Widerspruch.
Anschließend fragte sie ob einer außer Ihr etwas berechnet hätte. Die Gegenseite hatte nichts also legte LG unsere Berechnung vor.
Bis auf die VWL von 26,59 € war der Betrag gleich. Auf Grund Ihrer Berechnung schlug sie vor das LG bis zum Geburtstag der Kleinen(Alterstufenerhöhung Juni) weiterhin nach OLG Vergleich zahlt und ab Juni dann 9,10 € mehr. Also dann 182,05 € pro Kind. LG Schlug vor dies beim JA statisch zu titulieren, RW der Gegenseite meinte daraufin das dies nicht nötig wäre da der Vergleich nichts anderes ist.
LG hätte darauf verweisen können, dass das OLG die VWL anders behandelt hat, doch sein RW gab ihm vorher zu Bedenken, dass der Abzug vom SB wegen zusammenlebens normalerweise 20% beträgt. Im OLG Vergleich stehen 200€ Abzug dies waren damalig ja 20%. Darüber könnte man streiten und dann würde evtl. nur ein SB von 864,00 € angerechnet. 10€ hier oder da LG wars egal. Das Ganze war eh ein schlechter Witz, so ein Aufwand und Kosten für 16,70€ pro Monat in 2014 und 9,10 € künftig mehr ab Juni.
Im Bezug auf die Ratenzahlung bei der VKH Bewilligung gab sie von sich aus an, dass ihr hier wohl ein Fehler bei der EK Berechnung passiert ist. VKH ist natürlich ohne Raten zu bewilligen.
Zu dem von LG gestellten Antrag auf VKH für eine Wiederklage einer Abänderung seinerseits wieß sie hin, das Dieser mit den ihr vorliegenden EK Zahlen von 2014 wohl eher abgewiesen wird. Es wird empfohlen diesen zurückzunehmen.
Was denkt ihr über diesen Vergleich ? Ist da irgendwo ein Hinkefuss ? Übersehen wir etwas ? Das war einfach zu einfach.
Wenn LG nun diesen Antrag der VKH Bewilligung zurückzieht entstehen da kosten?
Was das Ganze an Zeit, Geld und Nerven gekostet hat echt &%$?& :knockout:
Gruß
anfree
Auf Grund Ihrer Berechnung schlug sie vor das LG bis zum Geburtstag der Kleinen(Alterstufenerhöhung Juni) weiterhin nach OLG Vergleich zahlt und ab Juni dann 9,10 € mehr. Also dann 182,05 € pro Kind.
Die macht noch nicht lang Familienrecht? Unterhaltsbeträge werden immer auf volle Euro aufgerundet 😉
Wenn ihr zufrieden seid, ist es doch gut.
Gruss von der Insel
Moin anfree,
Wenn ihr zufrieden seid, ist es doch gut.
Dem schließe ich mich grundsätzlich an.
Dennoch:
Der Kompromiß ist insofern faul, daß für 2014 (zumindest anteilig) den Forderungen stattgegeben wird, ab 2015 der OLG-Vergleich aber wieder ok ist (weil man da ja dem UH-Zahler entgegen kommen müßte) ...
Nach wie vor hätte ich einen Kompromiß "es bleibt in Gänze wie es ist" als fairer empfunden (auch auf die Zukunft gerichtet).
So bleibt der fade Beigeschmack, daß jede "normale" Erhöhung umgehend zu Buche schlägt (so es beim derzeitigen Vorschlag zu KG und Freibetragserhöhung bleibt, dürfte der Mindest-KU 2015 um ca. 10 EUR steigen), "Bonusunterhalt" jederzeit eingeklagt werden kann, aber SB-Anpassungen egal sind ...
Wurde zumindest ein Passus reingenommen, daß hinsichtlich Einkommensauskunft zukünftig auf den "normalen 2-Jahres-Zyklus" abgestellt wird ?
Sonst geht das Drama jedes Jahr wieder los ...
Gruß
United
Hallo,
die Nachzahlung für 2014 ist ja nicht unstrittig, da LG ja mimimal mehr verdient hatte. Ab 2015 zählte ja der neue SB. Eigentlich dürfte somit ab Juni auch nicht mehr anfallen aber wegen nicht mal 10€ wollte LG keine schlafenden Hunde wecken. Zumindest müsste nun bei jeder erneuten Berechnung ein Abzug von 200€ und nicht 20% vorgenommen werden.
Wurde zumindest ein Passus reingenommen, daß hinsichtlich Einkommensauskunft zukünftig auf den "normalen 2-Jahres-Zyklus" abgestellt wird ?
Sonst geht das Drama jedes Jahr wieder los ...
Darüber wurde gar nichts gesprochen, im OLG Vergleich stand ja ausdrücklich Jan 14 und nicht jährlich. Wenn also nichts im Vergleich steht sollte eigentlich die zwei Jahresregel greifen.
Nach was berechnet sich eigentlich der Streitwert?
LG erzählte das die Richterin gemeinsam mit dem RA der Gegenseite die Akten durchblätterten mit den Aussagen das kann man dazu nehmen und das .... .
Nach was berechnet sich eigentlich der Streitwert?
Das kommt auf den Inhalt der Anträge an.
Aber zum einen geht es hier eh um Peanuts, von denen der Anwalt nicht reich wird. Zum anderen droht zumindest im Moment auch keine VKH-Rückzahlung, so dass es Euch letztlich egal sein kann.
Gruss von der Insel