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Grundsatzdiskussion: Wohnvorteil

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(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Wohnvorteil gibt es immer nur beim Wohnen im eigenen Heim und es geht dabei um die gesparte Miete (genauer siehe Absatz 5 Leitlinien).

Wer ist denn eigentlich auf die seltsame Idee gekommen, daß Wohneigentum irgendeine Miete erspart? Der Betrag, der als Mieter monatlich fällig wird, wurde lediglich vorab in einer Summe aufgebracht. Erst, wenn die Wohnung komplett abgeschrieben ist, also nach z.B. 20 Jahren, hat der Eigentumer einen gewissen Vorteil gegenüber dem Mieter. Warum ist da noch niemand gegen diese Annahme vorgegangen?


Änderung durch Malachit: Abgetrennt von Betreungsunterhalt/ Kindesunterhalt, und mit neuem Titel versehen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.05.2017 21:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

so einfach wird auch nicht gerechnet, Details siehe Unterhaltsleitlinien.

" .... Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berück-sichtigungsfähigen  Schuldendienst,  erforderliche Instandhaltungskosten  und  die  verbrauchsunabhängigen  Kosten,  mit  denen  ein  Mieter  üblicherweise  nicht belastet wird, übersteigt. .... "

Das ist alles aber sehr viel Text, den man auch mal selber lesen muss.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.05.2017 22:18
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Ich weiß, aber ich halte es auch nicht für korrekt, für eine bereits abbezahlte Wohnung (kein Schulddienst) eine "Mietersparnis" anzurechnen, Gründe siehe oben. Erst wenn die fiktive Mietzahlung über die Jahre den Kaufpreis erreicht hat, dann kann man von einer "Ersparnis" reden. Und davon müßte man noch das abziehen, was man mit dem Geld hätte anderes anfangen können (Opportunitätskosten). Von einem Wohneigentum profitiert im Regelfall erst die Erbengeneration.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.05.2017 22:26
(@inselreif)
Moderator

Nein, es geht nicht um die ersparte Miete - es geht um die "nicht eingenommene Miete". Blockierte man nämlich die Wohnung nicht, dann könnte man vermieten und hätte entsprechende Einnahmen.
Bei der Berechnung des Wohnvorteils wird solch eine fiktive Mieteinnahme den Aufwendungen gegenübergestellt und so ein fiktiver Gewinn ermittelt.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2017 00:54
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Gut, wenn es nicht um die eingesparte Miete ginge, dann müßte ich dennoch irgendwo anders wohnen. Angenommen, ich vermiete meine eigene Wohnung für den ortsüblichen Preis und dann? Dann miete ich mir eine ähnliche Wohnung zu einem ähnlichen Preis, also ein Nullsummenspiel.

Einnahmen eigene Wohnung minus Miete fremde Wohnung = Wohnvorteil?

Aber genau so ist es ja nicht. Der Wohnvorteil ist eine fiktive Einnahmeerhöhung, vermindert lediglich um die Kosten dieser Wohnung (sprich ggf. Schuldendienst und nicht-umlegbare Kosten sowie Instandhaltungskosten, aber schon wieder keine Instandhaltungsrücklagen!). Daß ich woanders mieten muß, spielt bei der Berechnung des Wohnvorteils doch gar keine Rolle, und wenn es sich um eine abbezahlte Wohnung handelt ist die Differenz schon erheblich!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2017 09:40
(@inselreif)
Moderator

Nein Azael,
die Kosten der Wohnung die Du anmietest sind ja schon in Deinem Selbstbehalt berücksichtigt. Wenn Du eine teurere Wohnung nimmst, ist das Dein Ding.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2017 10:41
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Tut mir leid, das verstehe ich nicht. Mir wird ein fiktives Einkommen angerechnet, das ich aber nicht einnehme. Mein Selbstbehalt liegt bei 1.200 EUR (darin soll die "Miete" schon enthalten sein, richtig). Dadurch, daß aber so getan wird, als hätte ich z.B. 400 EUR mehr Einnahmen, die ich nicht habe, sinkt der tatsächliche Selbstbehalt um diese 400 EUR auf 800 EUR. Denn die 400 EUR fiktives Einkommen muß ich als BU weiterreichen, und zwar (bei einer Wohnung ohne Schulden) fast 1:1 (nur vermindert um die nicht auf einen Mieter umlegbaren Wohnungskosten).

Ich könnte es verstehen, wenn lediglich der Differenzbetrag zwischen fiktiver Mieteinnahme und ortsüblicher Vergleichsmiete als Wohnvorteil gerechnet würde, aber so ist es ja nicht.

In den Süddt. Leitlinien ist explizit von „ersparter Miete“ die Rede, ich halte diese Betrachtung für falsch, s.o. Es wird als „wirtschaftliche Nutzung des Vermögens“ wie Einkommen behandelt, was es aber nicht so ohne weiteres ist.

Angenommen, ich würde meine Wohnung verkaufen und zurückmieten (Sell-and-lease-back), so würde sich meine Unterhaltszahlung sofort um den sog. Wohnvorteil verringern. Denn das Vermögen muß ich zur Bestreitung des BU ja eigentlich nicht einsetzen, es sei denn, es ist in einer Immobilie gebunden. Und das ist für mich ein Widerspruch. :thumbdown:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2017 11:22
(@pinkus)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Azael,

Du musst Dein Einkommen aus Vermögen einsetzen. Miete ist Einkommen,
Verkaufst Du und legst das Geld an, sind die erhaltenen Zinsen Dein Einkommen.

Ist die Wohnung noch nicht ab bezahlt, darfst Du bis zu 4% vom Jahresbrutto Vermögensbildung als Altersvorsorge abziehen. Alles was drüber hinausgeht darf nicht zu Lasten des UH-Empfängers gehen.

LG Pinkus

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2017 11:50
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Hallo Azael,

Du musst Dein Einkommen aus Vermögen einsetzen. Miete ist Einkommen,
Verkaufst Du und legst das Geld an, sind die erhaltenen Zinsen Dein Einkommen.

Ist die Wohnung noch nicht ab bezahlt, darfst Du bis zu 4% vom Jahresbrutto Vermögensbildung als Altersvorsorge abziehen. Alles was drüber hinausgeht darf nicht zu Lasten des UH-Empfängers gehen.

LG Pinkus

In welchem Gesetz ist den festgelegt das ich mein Vermögen einkommenerhöhend einsetzen muss?
Was wäre wenn ich zur Miete wohne und mir eine Ferienwohnung zulege?

Das alles dient nur dazu den Geldfluss in (überwiegend) Richtung Frauen zu richten.
Ein weiteres Dis.Thema wäre da z.b. die Berechnung von Mehrbedarf 😉

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2017 12:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Du die Wohnung vermieten würdest, dann hättest Du Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die wiederum auf den Unterhalt angerechnet würden.
Die Miete der Wohnung, in der Du lebst würde auch fällig und der Selbstbehalt erhöht sich nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2017 12:33




(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Einkommen aus Vermögen gut und schön, aber ich habe ja gar kein Einkommen aus einer selbstgenutzten Immobilie. Etwas anderes wäre es, wenn ich eine zweite Wohnung zu vermieten hätte. Hier wird aber so getan, als würde ich Miete sparen (sprich der Selbstbehalt wird real um die fiktiven Mieteinnahmen reduziert). Ich finde zudem die Formulierung in den Leitlinien überaus unklar.

Bei der Berechnung des Wohnvorteils wird solch eine fiktive Mieteinnahme den Aufwendungen gegenübergestellt und so ein fiktiver Gewinn ermittelt.

Was sind denn „die Aufwendungen“ für die Wohnung aus Deiner Sicht? Zählt die Anschaffung denn nicht zum Aufwand dazu? Das ist, wie wenn man behauptet, bei einem gekauften Auto spare ich mir die Leasing-Gebühren, die werden nun als fiktives Einkommen unterhaltsrelevant (bzw. reduzieren den Selbstbehalt).

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2017 12:50
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Grundsatz hin oder her. Die Meinungen sind hierüber immer geteilt, da sich zwei Seiten gegenüber stehen ... die eine Seite, die Geld sparen will bzw. etwas angerechnet bekommt, obwohl sie es eigentlich garnicht in der Tasche hat, und die andere, die halt soviel wie möglich haben will. Da irgendwo einen Mittelweg zu finden ist schwer.

Also, jemand hat Wohneigentum. Angenommen, die Immobilie ist bezahlt, dann spart er die monatliche Miete. Dies können locker mal 1000 Euro sein. Gleichzeitig, weil Immobilie ist von Oma&Opa, der Verpflichtende hat kein großes Einkommen, zahlt er "nur" einen sehr geringen KU Satz, vielleicht sogar Mangelfall, weil er mit seinem Netto von 1200 Euro locker klar kommt (er hat ja keine Mietbelastung). Dann würde unter Wegfall des Wohnwertes kein KU herauskommen.
Wird die Immobilie noch abbezahlt, werden die Zinsen und Belastungen in Abzug gebracht, und nur wenn dann was über bleibt, dann ist dies ein Wohnvorteil.

Ich finde im Kern diese Regelung nachvollziehbar. Was mich nur daran stört, ist dass dieser Umstand für Konstruktionen genutzt wird, um einen Unterhalt mit Luftbuchungen zu erhöhen. Und dann wird es finanziell wirklich manchmal eng.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2017 13:04
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Gleichzeitig, weil Immobilie ist von Oma&Opa, (...)

Wer sagt eigentlich, Immobilieneigentum falle einem in den Schoß?

Das Familienrecht macht da jedenfalls keinen Unterschied: Auch wenn man sich das Eigentum an einer Wohnung zuvor hart erarbeitet hat, wird man von diesem Staate genau so ausgeplündert, als hätte man sie im Lotto gewonnen! 

(...) der Verpflichtende hat kein großes Einkommen, zahlt er "nur" einen sehr geringen KU Satz, vielleicht sogar Mangelfall, weil er mit seinem Netto von 1200 Euro locker klar kommt (er hat ja keine Mietbelastung). Dann würde unter Wegfall des Wohnwertes kein KU herauskommen.

Um solche Schlawiner einzufangen, würde es aber völlig ausreichen, den Wohnvorteil im Mangelfall angemessen zu berücksichtigen, und zwar nur dann. Macht man bei anderen Sachverhalten schließlich auch, dass im Mangelfall verschärfte Regeln greifen.

Also, jemand hat Wohneigentum. Angenommen, die Immobilie ist bezahlt, dann spart er die monatliche Miete. Dies können locker mal 1000 Euro sein.

Wenn die "ersparte Miete" hierzulande mal locker tausend Euro betragen kann, dann müsste aber, konsequenterweise, beim Selbstbehalt ebenfalls eine Miete in Höhe von ca. tausend Euro enthalten sein. Kann ja nicht sein, dass eine ersparte Miete gerne als zweieinhalb mal so hoch angenommen wird wie eine tatsächlich gezahlte Miete.

Mir sind aber keinerlei Bestrebungen bekannt, die im Selbstbehalt enthaltene Miethöhe endlich mal an die realen Gegebenheiten in diesem unserem Lande anzupassen. Da die gezahlte Miete sich, im Gegensatz zu einer ersparten Miete, auf Heller und Pfennig genau ermitteln lässt (nämlich durch Mietvertrag und/oder Kontoauszüge), wäre dies übrigens mit einem Federstrich in der Düsseldorfer Tabelle zu erledigen: Es wäre dann halt nicht mehr "1.080 Euro Selbstbehalt, darin enthalten lächerliche 380 Euro für die Warmmiete", sondern "Sockelbetrag für den Selbstbehalt beträgt 700 Euro, hinzugerechnet wird die tatsächlich gezahlte Warmmiete". Für Wohnungseigentümer somit sinngemäß "700 Euro Selbsthalt, zuzüglich der ggf. noch gezahlten Kreditzinsen und zuzüglich der Nebenkosten incl. Heizung". Dann wäre eigentlich bloß noch eine Regelung zu finden für den Fall, dass jemand eine unangemessen große und/oder unangemessen luxuriöse Wohnung innehat, egal ob gemietet oder gekauft; aber da könnte man z.B. für die anrechenbaren Beträge ortsabhängige Obergrenzen einziehen.

Heißt also: Der von Kasper skizzierte Immobilienerbe mit 1.200 Euro netto hätte dann einen Selbstbehalt von 700 Euro plus, sagen wir mal, Nebenkosten in Höhe von 100 Euro. Also "nur" einen Selbstbehalt von 800 Euro statt bislang 1.080 Euro (aber eben auch kein fiktives Einkommen durch Wohnvorteil). Es bleiben dann in diesem Fall auch bei dieser Regelung noch 400 Euro für Unterhaltszahlungen übrig.

In der Theorie gibt die heutige Düsseldorfer Tabelle meine oben skizzierte Regelung, soweit sie die Mieter betrifft, sogar fast schon her - heißt es doch dort so schön: "Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind". In der Praxis hingegen - wie viele familienrechtliche Beschlüsse kennt ihr, in denen genau diese Erhöhung tatsächlich festgeschrieben wurde?

Und damit sind wir beim Kern des Problems:

  • Für den unterhaltszahlenden Mieter sind die Wohnkosten ausschließlich im Rahmen des Selbstbehaltes von Bedeutung. Der Selbstbehalt wiederum zieht nur im Mangelfall, und gerade im Mangelfall wird weit eher versucht, den Selbstbehalt noch zu drücken, als ihn gemäß des obigen Zitats aus der Düsseldorfer Tabelle zu erhöhen. Einfacher gesagt, für den Mieter ist es in 99% der unterhaltsrechtlichen Fälle völlig wurscht, wie billig oder wie teuer er sich eingemietet hat: Er hat da mit der angemieteten Wohnung eben Glück gehabt oder Pech. Auf die Unterhaltszahlungen wirkt es sich normalerweise nicht aus, d.h. weder in die eine noch in die andere Richtung.
  • Für den unterhaltszahlenden Wohneigentümer sieht die Sache völlig anders aus: Der Wohnvorteil wird immer berücksichtigt; außerdem gibt es in der real existierenden Rechtssprechung per Definition keinen negativen Wohnvorteil. Einfacher gesagt, als Wohneigentümer hast du kein Glück oder Pech, sondern einfach immer die Arschkarte gezogen.

So wie es jetzt ist, dient der Wohnvorteil unseren verluderten Familienpolitikern vorwiegend einem Zwecke - nämlich, das Geld mal wieder von den Fleißigen zu den Faulen umzuverteilen.

Ob dies für einen Staat auf Dauer eine Erfolgsstrategie sein kann, möge ein jeder in einer ruhigen Minute für sich selbst überlegen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2017 15:01
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Hallo,

wenn Du die Wohnung vermieten würdest, dann hättest Du Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die wiederum auf den Unterhalt angerechnet würden.
Die Miete der Wohnung, in der Du lebst würde auch fällig und der Selbstbehalt erhöht sich nicht.

VG Susi

@Susi, ich denke das war auf meinen Post gemünzt.
Meine Ferienwohnung ist im Nachbarhaus und wird nicht vermietet, 5 Zimmer Luxus Pur, während meine Mietwohnung ein Apartment Marke Wohnklo ist.

Du verstehst was ich meine 🙂

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2017 19:43
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo zusammen,

Wer sagt eigentlich, Immobilieneigentum falle einem in den Schoß?

Mir war klar das sowas kommt.
Allerdings vergisst Du, dass es um den IST-Zustand geht, und nicht ob man "vorher" dafür hart gearbeitet hat. Und der Anteil beim SB für die Wohnkosten ist ein umfassendes politisches Thema. Da sind wir dann wieder bei dem richtigen Kreuzchen bzw. selber aktiv werden.

Dass das gesamte Unterhaltsrecht unfair ist, dem stimme ich Dir zu.
Und ganz nebenbei, wird ein Großteil der vorhandenen Immobilien inzwischen vererbt.

Beste Grüße
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2017 21:52
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Ich muss ich mal hier einklinken, da ich keinen neuen Thread eröffnen möchte.

Also gehe ich richtig in der Annahme, dass der Wohnvorteil beim KU IMMER berücksichtigt wird, egal ob Mangelfall oder 110% des MU??? Welcher Wohnvorteil wird berücksichtigt???Der angemessene oder der objektive???

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2018 14:18
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

stark vereinfach ausgedrückt:

qm2 Preis /Wohnfläche der auf dem Wohnungsmarkt erziehlt werden "könnte", sollte das Objekt auf dem freien Markt vermietet werden würde.
- Zinsen
= Wohnvorteil

Und ja, dieser Wohnvorteil wird immer bei KU mit eingerechnet.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2018 16:01
 ML1
(@ml1)
Rege dabei Registriert

Hallo liebes Forum

Ich denke ein Wohnvorteil wäre erst dann berechtigt wenn man die Immobilie besitzt, dann wäre es gerechtfertigt gegenüber jemanden der Miete zahlt.
Hier denke ich ans Erben einer Immobilie.
Wer aber abbezahlt, da ist ja das Abzahlen ähnlich wie eine Miete, dieses Geld muss man ja aufbringen wie die Miete auch nur mit dem Unterschied es gehört irgendwann einem. Aber solange dies nicht der Fall ist muss man ja monatlich auch zahlen. Wenn einem beim abzahlen der Immobilie dann der Selbstbehalt gekürzt wird hat man ja noch weniger wie jemand der zur Miete wohnt weil dieser einen höheren Selbstbehalt hat.
Tja wieder mal so ein Gesetz wo für viele Väter geschaffen worden ist um fremde Familien ( Ex mit Lover ) zu finanzieren.

Mfg
ML1

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2018 17:18
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich denke ein Wohnvorteil wäre erst dann berechtigt wenn man die Immobilie besitzt, dann wäre es gerechtfertigt gegenüber jemanden der Miete zahlt.

Das ginge nur, wenn die Tilgung/Zinsen nicht bei dem Bedarf des UET mit angerechnet wird. Da in den Selbstbehalten ein Wohnanteil eingerechnet wird, ist die Begründung, dass somit Vermögen auf Kosten des Kindes erfolgt.

Das dies zu einem Kollaps führen kann, wenn Eigentum vor Geburt eines Kindes geschaffen wird, mag dem "Gesetzgeber" bewusst sein, aber schlichtweg egal. Über die mageren Renten der Mütter wird wöchentlich geschrieben, die der Väter sind egal ... die werden ja eh nciht so alt.

Da gibt es genügende Urteile drüber.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2018 17:29
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

eigentlich kann der Wohnvorteil nicht mit der am Markt zu erzielenden Miete angesetzt werden, einfach weil es genügend Menschen gibt, die in Häusern oder Wohnungen leben, die sie sich heute nicht mehr leisten könnten.
Bestenfalls könnte man die Miete zugrunde legen, die bei Anschaffung aktuell war plus u.U. Inflationszulage.
Alles andere impliziert, dass man Eigentum veräußern muss um Unterhalt zu bezahlen und u.U. nicht einmal eine bezahlbare Wohnung findet.

Auch der Erbfall ist nur bedingt anwendbar. Schliesslich kann man ja gerade in einer Wohnung/Haus leben, dass man sich nicht kaufen könnte und wofür die Miete auch zu hoch ist, die Eltern es einem aber überlassen haben.

Gerade in Gegenden mit hohen Mieten und immer schneller steigenden Mieten ist das ein großes Problem.

Das wird den Gesetzgeber aber kaum beeindrucken.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2018 18:12




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