Moin,
@ Susi,
eigentlich wäre der Vorteil doch nur in Höhe der im SB berücksichtigten Miete anzusetzen, das wäre gerecht.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Ich zitiere mal:
Ob für die Bedarfsermittlung als Wohnwert beim Kindesunterhalt die objektive Marktmiete oder nur ein angemessener Wohnwert anzusetzen ist, hängt davon ab, ob eine anderweitige Verwertung der Immobilie zumutbar ist oder nicht. Es wird generell von einer Obliegenheit zur optimalen Vermögensverwertung (gewinnbringende Vermögensanlage) ausgegangen (vgl. BGH vom 18.01.2012 beim nachehelichen Unterhalt). Jede Obliegenheit zur Einkommenserzielung kann Anlass für die Zurechnung fiktiven Einkmommens sein. Der Wohnvorteil des unterhaltspflichtigen Elternteils in Höhe des objektiven Wohnwerts ist nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt dann zu berücksichtigen, wenn dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ein Verstoß gegen eine Obliegenheit zur generellen Einkommensoptimierung (hier durch Auszug und Vermietung der eigenen Wohnung) trifft. Der Entscheidung des BGH vom 19. März 2014 lag ein Sachverhalt zu Grunde, welcher den BGH veranlasste, nicht von einem solchen Verstoß gegen die Einkommensoptimierung auszugehen. Zur Klärung der Frage des Verstoßes gegen die Obliegenheit verlangt der BGH eine (Gesamt-)Abwägung aller Vor- und Nachteile, der beteiligten Interessen und sonstiger Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zu berücksichtigen ist, dass die Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung der Arbeitskraft ( Erwerbsobliegenheit) eine andere Belastungsqualität aufweist, als der Auszug aus einer eigenen Wohnung, um stattdessen in Miete zu wohnen (Obliegenheit zur ertragsbringenden Vermögensverwertung). Ist eine Fremdvermietung unzumutbar, bedeutet das nicht, dass der Wohnvorteil gänzlich außer Betracht bleibt. Vielmehr ist dann bei der Bedarfsermittlung des Kindes dem Einkommen der Eltern ein angemessener Wohnwert zuzurechnen.
Ab wann wäre es denn nicht zumutbar???Das ist hier die Frage
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Mod: Zitat kenntlich gemacht und Quelle ergänzt
Hallo,
@sturkopp Im Mangelfall und Stufe 1 ja, aber in höheren Stufen kann man durchaus von mehr ausgehen.
Nicht zumutbar heißt für mich, wenn Eigentum zu vermieten ist und es mit Miete und Einkommen nicht möglich in der Nähe eine adäquate Wohnung zu finden.
Wohnung ist auf Kredit gekauft, es werden Raten von 500 Euro fällig. Wohnung ist für 1000 Euro kalt vermietbar, um ebenfalls eine Wohnung für 1000 Euro mieten zu können fehlen dann nach Milch-Mädchen-Rechnung 500 Euro.
Als Wohnvorteil wären dann zwar auch nur 500 Euro anzusetzen, die sind aber gar nicht vorhanden.
Funktionieren würde es nur, wenn eine Wohnung für 500 Euro mietbar wäre, dann ist aber die Frage ob das zumutbar ist bzw. sein sollte. Schliesslich ist diese kleiner und/oder schlechter ausgestattet.
VG Susi
Ich denke es geht mehr um solche Konstellationen, dass eine Person alleine in einer großen 4 Zimmer-Wohnung lebt udn sich alle Kosten anrechnen lassen kann. Derjenige der Unterhalt empfangen soll, hat Probleme, da ein Großteil des Einkommen in eine Wohnung/Haus geht.
Wohnvorteil ist ein schönes Beispiel, wie man heri gerecht etwas verteilen kann und sollte.
Ein weiterer Grund, warum ich die DT für völlig überflüssig halte.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Funktionieren würde es nur, wenn eine Wohnung für 500 Euro mietbar wäre, dann ist aber die Frage ob das zumutbar ist bzw. sein sollte. Schliesslich ist diese kleiner und/oder schlechter ausgestattet.
VG Susi
Naja...wozu brauchen 2 Personen, davon ein "kein-Umgang-wollender KV" ein Haus mit 5Räumen und 125qm??? Die Kinder haben das Haus seit 4Jahren nicht mehr von innen gesehen. Umgang findet wenn, dann nur für ca. 1-2h alle 3-4Wochen auf dem örtlichen Spielplatz statt (auf Wunsch des KV) 😉
Moin,
Hallo,
@sturkopp Im Mangelfall und Stufe 1 ja, aber in höheren Stufen kann man durchaus von mehr ausgehen.
VG Susi
@Susi, man kann aber warum sollte man? Darf ich als Unterhaltszahler nur ein Wohnklo haben? BET darf ein Mehrfamilienhaus besitzen, unberechnet Mietfrei wohnen das findet alles keine Anrechnung.
Jetzt erklär das mal jemandem der sich die Wohnung/Haus von seinem SB abspart.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
wenn jemand ein höheres Einkommen hat, dann wird er gerade nicht im Wohnklo wohnen und deshalb sind die Wohnkosten höher. Es wäre nicht angemessen in diesem Fall den Wohnvorteil nur mit dem Minimalbetrag zu berechnen.
Ob dafür dann Schuldendienst zu leisten ist, der das Einkommen mindert, dass ist doch eine andere Frage.
Es geht hier doch darum, wie ein Wohnvorteil berücksichtigt werden soll und kann.
Für den Geringverdiener sind 300 Euro eben deutlich mehr als für einen, der 3000 nach Hause bringt und demgemäß wird auch gewohnt oder eben einen Wohnvorteil nutzt.
VG Susi
Moin,
das heisst dann aber auch das ich bei hohem Einkommen mir eine Villa mieten kann und den höheren Mietanteil meinem SB zuschlagen kann?
Kauf ich mir von meinem Geld einen Ferrari der im Wert steigt oder lege es in Gold an, hat der Nachwuchs doch auch keinen höheren Bedarf deswegen. Genauso sinkt der Bedarf ja auch nicht wenn BET mietfrei wohnt.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
wenn Du mehr Geld hast, dann hast Du mehr Geld und dann reden wir nicht vom Selbstbehalt. Außerdem hast Du in diesem Fall einen höheren Bedarfskontrollbetrag.
VG Susi
Hallo Susi,
Thema ist Grundsatzdiskussion.
wenn Du mehr Geld hast, dann hast Du mehr Geld und dann reden wir nicht vom Selbstbehalt. Außerdem hast Du in diesem Fall einen höheren Bedarfskontrollbetrag.
VG Susi
Warum habe ich mehr Geld wenn ich Wohneigentum habe? Mein Einkommen bleibt doch gleich.
Wenn BET Wohneigentum hat wird der Unterhalt ja auch nicht weniger, aber da möchtest du ja nicht drauf eingehen. 😉
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L.G.
Sturkopp
Ich denke die Problematik liegt im usammenspiel mehrerer Faktoren/ Umstände...
Die alleinige Anrechnung eines Wohvorteils wird doch tatsächlich nur vorgenommen, wenn die Immobilie abgezahlt ist (analog zu ML1)
Bis dahin stehen dem (Werdenden, auf Kredit lebenden :wink:) Immobilienbesitzer in der Regle viele Möglichkeiten offen, diverse Belastungen bezüglich der Immobilie einkommensmindernd geltend zu machen.
Diese Möglichkeiten hat ja der Mietezahlende Unterhaltsverpflichtete nicht. Im Gegenteil: gerät er an den richtigen Richter wird ihm das kostenlose Wohnen bei den Eltern oder LAG zum Verhängnis oder aber er ist selber schuld, wenn er in einer (über)teuren Wohnung....
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo Kakadu59,
Bis dahin stehen dem (Werdenden, auf Kredit lebenden :wink:) Immobilienbesitzer in der Regle viele Möglichkeiten offen, diverse Belastungen bezüglich der Immobilie einkommensmindernd geltend zu machen.
Diese Möglichkeiten hat ja der Mietezahlende Unterhaltsverpflichtete nicht. Im Gegenteil: gerät er an den richtigen Richter wird ihm das kostenlose Wohnen bei den Eltern oder LAG zum Verhängnis oder aber er ist selber schuld, wenn er in einer (über)teuren Wohnung....
Man kann den Wohnwertvorteil mildern solange ein Kredit abgezahlt wird, mehr aber auch nicht.
Die Tilgung die bis zu 4% des Brutto in die sek. AV fliessen stehen jedem Unterhaltszahler offen. Halt nicht als Kredittilgung aber jedwede andere AV bis zu diesem Wert. Wo also milder ich das Einkommen?
Dein letzter Satz spiegelt doch genau die Ungerechtigkeit der Wohnwertvorteilsrechnung wieder.
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L.G.
Sturkopp
Moin,
Wenn BET Wohneigentum hat wird der Unterhalt ja auch nicht weniger, aber da möchtest du ja nicht drauf eingehen. 😉
Wenn der Betreuungselternteil ausnahmsweise auch barunterhaltspflichtig ist, dann würde auch bei ihm ein vorhandener Wohnvorteil berücksichtigt werden.
Berechtigt wäre die Frag, ob der Unterhalt geringer werden müsste, wenn der Unterhaltsberechtigte (das Kind) über Wohneigentum verfügt.
Darüber könnte man streiten.
Analog eigenem Einkommen würde ich davon ausgehen, dass ein Wohnvorteil während der Minderjährigkeit zur Hälfte berücksichtigt werden müsste.
Beim Unterhaltspflichtigen:
Zumindest eine Begrenzung des "Wohnwerts" auf die im SB berücksichtigten 380 EUR hielte ich für "gerechter" als die aktuelle Regelung.
Dieses würde gleichzeitig den Wohnvorteil auf diese Höhe begrenzen.
Alles darüber hinausgehende ist und bleibt fiktives Geld, dass dem Pflichtigen nicht zur Verfügung steht.
Eine Höherberücksichtigung kommt m.E. einem Zugriff in das Vermögen des Pflichtigen gleich (einen "angemessenen" Anteil von echten Geld muss er ja darüber hinaus abführen).
Gruß
United
Sturkopp bleibt eben Sturkopp 😉
Moin,
Sturkopp bleibt eben Sturkopp 😉
ich bin da eher für Gerechtigkeit statt Unterhaltsmaximierung. Es wird der bestraft der zusätzliche AV in Form von Wohneigentum betreibt. Lege ich dieses Geld in anderer Form an erfolgt kein Zugriff.
Wie werden dann Rücklagen und andere das Eigentum betreffende Kosten berücksichtigt? Es wird auf die erzielbare Miete abgestellt ohne evtl. Kosten zu Berücksichtigen die auch einen negativen Einfluss haben könnten.
Oder UT liegt oberhalb Höchstsatz DT und hat Wohneigentum. Wo und wie wird das angerechnet?
Begrenzung auf Wert im SB hatte ich auch schon geschrieben, als ungerechte Notlösung und Mangelfall ist Sonderfall.
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L.G.
Sturkopp