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Güterverhandlung & Frage: Erhöht Steuererstatt. mein unterhaltsrelev. Einkommen?

 
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin an alle,

es geht weiter, immer weiter...

Habe Post bekommen von der Richterin: in 5 Wochen ist Güteverhandlung zu Mehrbedarf/TU etc.
Außerdem hat sie den VKH-Antrag meiner DEF in diversen Teilen genehmigt bzw. hat durch die Art ihrer VKH-Beschlüsse deutlich gemacht, in welche Richtung die Reise gehen soll.

So nennt sie einen Unterhaltsbetrag für TU, der ab sofort um 300€ über dem liegt, was meine DEF jetzt bekommt. Offensichtlich ist die Richterin der Meinung, dass meine 1. Ex-Frau, die auch noch EU von mir bekommt (Kinder sind 13 und 7) nun weniger bekommen sollte. Meine 1. Ex-Frau arbeitet selbst und steuert bereits 800€ unterhaltsrelevantes Einkommen bei. Meine DEF arbeitet z.Zt. nicht und will auch perspektivisch nicht arbeiten, sondern nur das Kind (3,4 Jahre) betreuen.

Positiv ist immerhin zu sehen, dass die Richterin die von mir geforderte Erwerbsobliegenheit der DEF offenbar dadurch berücksichtigen will , dass der Unterhalt bereits ab 1.9.2011 wieder schrittweise sinkt (zunächst um 150€; ab 1.9.2012 dann noch mal um 80€ und 1.3.2010 nochmal um 40€, so dass er am 1.3.2013 (dann ist das Kind 5 Jahre) um 280€ geringer ist.

Das geht zumindest in die richtige Richtung, wober mir die Schritte zu "klein" sind und außerdem keine Regelung vorgeschlagen
wird, wie der Unterhalt perspektivisch weiter sinkt in den Folgejahren.

Ich habe noch eine Frage:
Bei der Berechung des Unterhaltes scheint die Richterin meine jährliche Steuererstattung mit zum unterhalstrelevanten Einkommen dazu zu rechnen? Ist das korrekt?
Ich werde §33 EStg bzgl. der Unterhaltszahlungen an meine DEF nutzen und darüber sicherlich rd. 2500€ im Jahr wiedererhalten. Darf die DEF davon profitieren?

Danke für Euer Feedback...freue mich auch über Ratschläge zur anstehenden Güteverhandlung

WNV

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.07.2011 10:02
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich werde §33 EStg bzgl. der Unterhaltszahlungen an meine DEF nutzen und darüber sicherlich rd. 2500€ im Jahr wiedererhalten. Darf die DEF davon profitieren?

Siehe Punkt 1.7 in http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-2005.html

Aber üblich ist es wohl nicht, dass Richter tatsächlich so rechnen (ist denen zu umständlich, machen die lieber irgendwelchen faulen "Tausch-Handel")

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2011 10:14
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke für den Link

Siehe Punkt 1.7 in http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-2005.html

Die entscheidende Frage ist demnach, ob der Steuervorteil, den ich durch §33 habe, auf einer unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen beruht??
Die DEF profitiert dann ja zweimal: über den Unterhalt - und dann nochmal an der Steuererstattung?  😡

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.07.2011 10:31
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die entscheidende Frage ist demnach, ob der Steuervorteil, den ich durch §33 habe, auf einer unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen beruht??
Die DEF profitiert dann ja zweimal: über den Unterhalt - und dann nochmal an der Steuererstattung?  😡

Ich denke schon, dass das geht.

Ausgeschlossen ist das eher bei Erstattungen für Aufwendungen, die du alleine tragen musst.

Sei froh, dass du nicht nach Anlage U zum Nachteilsausgleich verpflichtet bist.
Da hast musst du erst den steuerlichen Vorteil mit ihr teilen und dann noch ihren Nachteil alleine ausgleichen.

Die Sache, mit Aufforderung, den Unterhalt für deine erste Ex zu senken, ist auch ein beliebtes Spiel der Unterhaltsverbrecher.
Du wirst da zum Pingpongball und sollst immer den Anspruch des jeweils Anderen senken, ohne das wirklich durchsetzen zu können.

Bringt echt Spaß.

Anderseits ist wirklich die Frage, warum du an Frau 1 noch zahlst.
Wie ist denn da die Lage?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2011 10:58
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Die Sache, mit Aufforderung, den Unterhalt für deine erste Ex zu senken, ist auch ein beliebtes Spiel der Unterhaltsverbrecher.
Du wirst da zum Pingpongball und sollst immer den Anspruch des jeweils Anderen senken, ohne das wirklich durchsetzen zu können.

Anderseits ist wirklich die Frage, warum du an Frau 1 noch zahlst.
Wie ist denn da die Lage?

Hi Beppo,

danke für Deinen Beitrag.

Wie ist die Lage bei meiner 1. Ex?
Hm...ich bin damals gegangen und fühlte und fühle daher ihr gegenüber eine ganz andere moralische Verpflichtung als bei meinerr DEF, die mich offenbar nur zum Vater gemacht hat, um mich schnell wieder "abzulegen" und jeden Cent aus mir herauszuholen.

Ich verstehe mich gut mit meiner 1. Ex-Frau und habe in den letzten Jahren keinen "Druck" gemacht, um ihren Unterhalt zu senken.
Die Trennung hat ihr sehr zugesetzt und sie ist gesundheitlich angeschlagen und labil und ich bin froh, dass sie es in den letzten Jahren überhaupt geschafft hat, ihr eigenes Einkommen bei momentan 800€ anrechenbares Netto zu stabilisieren (Das wird natürlich auf ihren Unterhalt angerechnet).

Mehr ist momentan bei ihr nicht drin - sie geht auf dem Zahnfleisch.
Ich selber bin ca. 200€ über dem Selbstbehalt und habe keinerlei Spielräume mehr und kann daher die zusätzlichen 300€ an die DEF nicht tragen, ohne bei meiner 1. Ex zu reduzieren...

Scheiß Spiel...
Hast Du einen Rat, wie ich da weiter vorgehen kann?

Gruß
WNV

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.07.2011 12:19
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hm,

könnte man den Unterhalt an deine Ex als eheprägend einsetzen? Diesen hast du ja schon gezahlt, als du deine DEF geheiratet hast und sie war sich dessen bewußt.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2011 12:33
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Hm,

könnte man den Unterhalt an deine Ex als eheprägend einsetzen? Diesen hast du ja schon gezahlt, als du deine DEF geheiratet hast und sie war sich dessen bewußt.

Gruß Tina

Hi Tina,

danke für Deinen Vorschlag.

Ich habe bereits versucht, den Unterhalt als eheprägend anzusetzen.
Dennoch hat die Richterin davon 300€ "weggenommen" und der DEF zugerechnet...

Gruß
WNV

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.07.2011 13:25
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

naja, streng genommen verständlich: Der Unterhalt für die Ex mit kleinem Kind wird versucht zu drücken, der Unterhalt für die Ex mit größeren Kindern wird ohne Murren bezahlt. Für den Unterhaltsanspruch ist ja nicht maßgebend, wer sich den in Deinen Augen "mehr verdient" hat.

Grundsätzlich gilt ja für beide Mütter, dass sie nach dem 3. Geburtstag auf eigene Füße kommen müssen. Und selbst nach der alten 0/8/15 Regelung ist sie ja zumindest zu einer Halbtagsstelle verpflichtet. Daher meine ich, dass die Unterhaltsreduzierung von Ex 1 genauso forciert werden müsste.

Aber natürlich kann ich (unjuristisch) gedacht verstehen, dass Du an Ex 1 lieber zahlst als an Ex 2.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2011 13:33
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja, du könntest in Tinas Sinne versuchen aus diesem BVerfG-Urteil Honig zu saugen.

Es schließt Nachteile für die erste Frau durch Ansprüche der zweiten aus.

Ist zumindest einen Versuch.

Vermutlich wird die Richterin dann aber sagen, du darfst der ersten Frau ja gerne so viel Unterhalt zahlen wie du möchtest, solange der Anspruch der zweiten nicht gefährdet wird.

Du stehst da, wie so oft, zwischen Scylla und Charybdis.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2011 13:47
(@Inselreif)

Hi,

nur mal so eine bescheuerte Idee:

Im allgemeinen Zivilrecht würde ich jetzt daran denken, der ersten Ex den Streit zu verkünden.
Letztlich musst Du ja ihren Unterhalt ja um das, was die zweite mehr bekommt, heruntersetzen lassen. Sie ist also direkt vom Ausgang dieses Verfahrens betroffen.
Du hast ein Interesse daran, dass sie dem Prozess als Streithelfer beitritt, so dass Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus dem Verfahren gegen die zweite Ex im Folgeverfahren gegen die erste Ex bindend wären.
Also so in etwa wenn der erste Richter entscheidet links rum, dann kann der zweite nicht rechts rum entscheiden.

Ich weiss nicht, ob das im Familienrecht geht und Sinn macht, frag mal Deinen Anwalt.
Emotional sinnvoll wäre es in jedem Fall, denn Dir ist ja eigentlich egal, an welche Frau Dein Geld geht, so lang es nur einmal weg ist. Dann sollen sich die beiden Frauen auch selber drum streiten.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2011 18:38




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Wegnachvorn,

hört sich ja einem echten Unterhaltsmaximierungsherzblatt von Richterin an ...

Da sie ja offensichtlich die Eheprägung der Unterhaltsleistungen an erste Ex nicht so wirklich erkennen möchte, muss sie diese Leistungen als mutwillige Schmälerung Deines maßgebenden Einkommens betrachten (Beispielurteil zum Maß des Unterhalts - hier allerdings Abänderung erste Ex wegen neuen Bedarfs).
Da hier kein Nutzen für Dich erkennbar ist, wäre ich schon neugierig, wie sie das in einer Urteilsbegründung formulieren würde.

Die Berücksichtigung dadurch bedingter Einkommensminderungen findet ihre Grenze ebenfalls erst in einem vorwerfbaren Verhalten, das - ähnlich wie bei der fiktiven Anrechnung vorwerfbar nicht erzielten Einkommens - unterhaltsbezogen mutwillig sein muss.

Auf welcher Basis zahlst Du an erste Ex ?
Zahlst Du an sie mehr als an EX-II ?
Hast Du mal mit der (vom BVerfG für unzulässig erklärten) Dreiteilungsmethode kontrollgerechnet ?

Es ist schon interessant wie sie Dir eine mögliche Einigung schmackhaft macht, indem sie zunächst das eheprägende Einkommen erhöht, um die daraus resultierende Unterhaltserhöhung dann schrittweise zu tilgen ...
... außerdem finde ich bemerkenswert, dass Eheverträge/Scheidungsfolgevereinbarungen nicht zu Lasten Dritter sein dürfen, richterliche Gedankenspiele aber schon.

Lass Dich auf keinen faulen Kompromiss ein !

... und will auch perspektivisch nicht arbeiten, sondern nur das Kind (3,4 Jahre) betreuen.

Wenn Kompriss, dann sollte der - gerade bei dieser Einstellung - einen Termin für die komplette Beendigung der Unterhaltszahlungen beinhalten ...

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2011 14:30