Hallo liebe Leute,
ich möchte gern meine Situation schildern: Ich habe mit meiner Ex-Frau zwei gemeinsame Kinder. Nach der Trennung haben wir uns auf den Unterhalt geeinigt, den ich ab Trennung auch unterbrechungsfrei gezahlt habe. Diesen hat sie gefordert zu titulieren.
Kinder sind 7 und 4 Jahre alt. Seit rund zwei Jahren fragt meine Ex-Frau fast im zweimonatigen Abstand nach Einkommensauskünften. Zum letzten Mal bin ich dem Auskunftsersuchen im Dezember 2022 nachgekommen (Einkommen netto ca. 3.700€). Ab dem Januar 2023 erhöhte sich das Einkommen auf 4.400€ aufgrund eines Jobwechsels.
Sie hat also einen Monat vor erhöhtem Einkommen nachgefragt und Auskunft erhalten. Jetzt im Januar 2024 bin ich der Auskunft nachgekommen und - wer hätte es gedacht - fordert sie die Unterhaltsdifferenz (die sie sich selbst zusammengerechnet hat) von einem Jahr nach, also Januar 2023 bis 2024. Im Augenblick zahle ich für Kind 1 ca. 460€ und für Kind 2 440€ inkl. Mehrbedarf, also ca. 900€ insgesamt. Meine Ex-Frau ist eine - drücken wir es höflich aus - geldliebende Person und möchte heuer eine Nachzahlung von rd. 8.500€ haben. Die Berechnung ist übertrieben fehlerhaft - meine Frage hier bezieht sich aber auf die Frequenz der Nachfragen zu den Einkünften und wovon es abhängig ist, ob Unterhalt rückwirkend gefordert werden kann.
Da sie ja im Dezember 2022 Auskunft erhalten hat, dachte ich, dass es dann auch rd. 2 Jahre wieder gut ist (sowas hatte ich als Richtwert mal gelesen). Jetzt beruft sie sich aber darauf, dass sie im Januar 2023 erneut nachgefragt hat - ohne allerdings dafür eine Begründung zu liefern, außer die Kinder hätten von meiner neuen Arbeit berichtet (ich rede mit den Kindern nicht über meinen Job, da fallen mir 1000 schönere Themen ein). Dass der Unterhalt nun im Januar 2024 evtl neu berechnet werden muss, kann ich ja irgendwie nachvollziehen. Aber ist es tatsächlich so, dass wenn sie im Dezember 2022 nachfragt und im Januar 2023 nochmal, dass sie dann bspw. 2024 sagen könnte, sie möchte die Differenz seit Januar 2023 nachgezahlt haben?
Hoffe, ich konnte mein Anliegen verständlich schildern 🙈
Di3besgut
Hallo Di3besgut, erst einmal herzlich Willkommen hier im Forum. Deine ex hat Dich im letzten Jahr wegen dem Einkommen angefragt. Hast Du diese Anfrage schriftlich? Wenn ja beginnt ab da die 2 Jahresfrist. Dein Einkommen ist erst einmal zu bereinigen. Denn das was Du Netto auf dem Lohnzettel hast ist nicht Dein bereinigtes Netto Einkommen. Von diesem Netto auf dem Lohnzettel sind als erstes mal die KM die Du auf die Arbeit fährst abzuziehen, da hier nicht das Finanzgesetz gilt, kannst Du den Hin - und Rückweg absetzen vom Netto. Die genauen Zahlen was pro Km abzusetzen sind habe ich jetzt nicht auf dem Schirm. Weiter kannst Du zur Bereinigung Gewerkschaftsbeiträge etc. und auch eine zusätzliche Altersvorsorge abziehen ( bezüglich der Altersvorsorge bin ich nicht so firm, da können Dir hier andere im Forum sicher helfen). Diese Summen teilst Du durch 12 ( einschließlich Steuererstattung) und hast dann Dein bereinigtes Nettoeinkommen. Da Deine Ex so häufig nachfragt gehe ich davon aus das kein Unterhaltstitel besteht. Wenn Du dann Dein bereinigtes Nettoeinkommen berechnet hast schaust Du in die DDT.
Lg. der Frosch
Hallo Frosch,
der Unterhalt ist tituliert, aktuell steht dort ein dynamischer Titel und Mindestunterhalt drin.
Die Anfragen habe ich vom November 2022 schriftlich, und über meinen Anwalt im Dezember 2022 die Auskunft erteilen lassen. Wie sich der Unterhalt berechnet, war gar nicht so die Frage - sondern vielmehr, ob sie berechtigt ist, eine Differenz des Unterhalts vom Januar 2023 (Anfrage nach dem Dezember 2022) bis jetzt zu fordern, weil sie ja quasi ständig deswegen anfragt?
Sie hat alle 24 Monate das Recht auf Neuberechnung oder wenn sich das Einkommen deutlich erhöht und sie davon Kenntnis hat.
Fragt sie nach 24 Monaten und sie hat nach der Berechnung das Recht auf höheren Unterhalt, so gilt das erst ab dem Zeitpunkt als sie ihr Recht auf Neuberechnung wahrgenommen hat.
Rückwirkend ist nicht zulässig.
Danke für die Antwort, Locutus. Also verstehe ich es richtig, dass sie durch die Anfrage, die einen Monat nach Auskunftserteilung kam, den Unterhaltspflichtigen, resp. mich, nicht in Verzug gebracht hat?
Das mit den 24 Monaten hatte ich auch so im Kopf, allerdings hatte mein Anwalt mir gesagt, dass sie auch früher nachfragen könnte und wenn sich dann herausstellt, dass die Anfrage gerechtfertigt ist, wäre auch der Unterhalt rückwirkend zu zahlen… ich bin verwirrt 😶
Aber ist es tatsächlich so, dass wenn sie im Dezember 2022 nachfragt und im Januar 2023 nochmal, dass sie dann bspw. 2024 sagen könnte, sie möchte die Differenz seit Januar 2023 nachgezahlt haben?
SIE hat lange vor Ablauf der Sperrfist (§ 1605 II BGB) erneut Auskunft verlangt. Sein Jobwechsel mit einer Verbesserung von 1 bis 2 Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle berechtigt SIE dazu.
ER erteilt daraufhin Auskunft, wenn auch erst nach 12 Monaten. ER akzeptiert also das vorzeitige Auskunftsbegehren.
SIE dürfte m.E. keine Probleme damit bekommen, die Unterhaltserhöhungen rückwirkend ab Januar 2023 (§ 1613 I BGB) durchzusetzen.
Hallo,
zukünftig schreibst du ihr, wann du das letzte mal Auskunft erteilt hast und dementsprechend die 2 Jahresfrist noch nicht um sei. Sie könne also frühestens am Xx.xx.202x erneut Auskunft fordern.
und das diese gerade zu recht verwehrte Auskunftsanfrage nicht zu einem rückwirkenden Anspruch führt.
und bezüglich der jetzigen Anfrage und der Nachforderung würde ich vermutlich einen versierten Anwalt befragen, ob eine zu unrecht geforderte Auskunft und eine später erteilte Auskunft zu einem rückwirkenden Anspruch führt.
sophie