Der Sohn meines Mannes wurde vor kurzem volljährig und befindet sich seit 2008 in einer stationären Einrichtung, wo er auch seine Lehre absolviert (2. Lehrjahr).
Heute kam ein Brief vom Landratsamt wegen Neuberechnung des Kostenbeitrags.
Der wird ja dann wohl höher, oder?
Bin grad völlig am Verzweifeln....wir zahlen eh schon fast 400 € und jetzt das auch noch....
Wir haben zusammen 2 gemeinsame Kinder und auch die wollen versorgt sein....
Nicht falsch verstehen: Recht ist Recht, aber wir zahlen jetzt seit 16 Jahren und irgendwann muss auch mal ein Ende in Sicht sein.
Kann mir jemand sagen, wie ich die evtl. Höhe ermitteln kann? Gibt es irgendeine Möglichkeit, gegen die Sache anzugehen?
Da ich nicht als unterhaltsberechtigt gelte, muss ich doch auch keine Angaben zu meinem Verdienst machen, oder?
LG, KArin
Moin Karin,
willkommen im Forum.
Ich gehe davon aus, dass für die Kostenbeteiligung die gleichen Regelungen wie für Kindesunterhalt gelten ...
... ansonsten möge man mich bitte korrigieren.
Der wird ja dann wohl höher, oder?
Nicht zwingend.
Da er nunmehr volljährig ist (und nicht im Hause eines Elternteils lebt), ist er in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten herabgerutscht (ggf. steht er sogar hinter Dir, in jedem Fall aber hinter Euren gemeinsamen Kindern). Ferner gilt gegenüber (nicht-privilegierten) Volljährigen ein höherer Selbstbehalt.
Was ist mit der Mutter ? So auch sie leistungsfähig ist, ist sie ebenfalls an den Kosten zu beteiligen.
Wird für die große Tochter auch noch gezahlt ?
Was will das Amt denn derzeit von Euch ? Auskunft zu den Einkünften ?
Da ich nicht als unterhaltsberechtigt gelte, muss ich doch auch keine Angaben zu meinem Verdienst machen, oder?
Grundsätzlich ist erst einmal Dein Mann unterhaltspflichtig. Ist dieser ein Mangelfall (d.h. unter Berücksichtigung der vorrangigen Unterhaltspflichten kann er nicht den vollen Unterhalt für Sohn zahlen), könnte er theoretisch einen Anspruch auf Familienunterhalt gegen Dich haben.
Besten Gruß
United
PS: Hinsichtlich Deiner Frage im Rahmen der Vorstellung:
Wenn Du Dich in einem Väterforum falsch aufgehoben fühlst, versuche es mal bei www.muttersein.de ...
Moin Karin,
... ansonsten möge man mich bitte korrigieren.
Das mache ich an dieser Stelle denn mal selbst ...
Die Kostenbeteiligung an Maßnahmen nach §41 SGB VIII werden in §§91ff SGB VIII geregelt.
§ 94 Umfang der Heranziehung
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Die entsprechende Verordnung findest Du beispielsweise <hier> . Darin sind die Kostenbeteiligungen in Abhängigkeit des relevanten Einkommens (zuvor zu bereinigen) aufgeführt.
Gruß
United
Hallo United!
Vielen Dank für Deine Auskünfte 🙂
Kann nur leider nicht sooo viel mit anfangen - konnte ich aber noch nie *g*.
Die Kindsmutter ist ebenfalls berufstätig und zahlt KB. Der Junge ist aber bei ihr gemeldet. Für die große Tochter wird kein Unterhalt mehr gezahlt.
Das Amt will Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigung).
Ich habe ab Januar einen 400-E-Job. Die werden auch so ziemlich ausgeschöpft. Muss ich die angeben? Die wollen ja nur vom letzten Jahr die Einkünfte.
Grrrrr....
LG, Karin
PS: ich fühle mich hier schon wohl, wusste aber nicht, dass ich auch als Frau willkommen bin 😉
Servus Karin!
PS: ich fühle mich hier schon wohl, wusste aber nicht, dass ich auch als Frau willkommen bin
Gib mal muttersein.de oder elternsein. de in Deinem Browser ein und staune :wink:.
Uns geht es in erster Linie um unsere Kinder...damit ist jede(r) Hilfe suchende(r) oder Rat gebende(r) willkommen!
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Moin Karin,
am Besten wäre, Du würdest das Schreiben mal anonymisiert (d.h. ohne Namen) hier einstellen.
Ich habe ab Januar einen 400-E-Job. Die werden auch so ziemlich ausgeschöpft. Muss ich die angeben?
Da Du nicht für die Kostenbeteiligung heranzuziehen bist, ist Dein EK in meinen Augen irrelevant (im Gegenteil: da nur geringfügige Beschäftigung, bist auch Du als bedürftig anzusehen).
Ich probier mal, das Kaudawelsch zu übersetzen:
Nettoeinkünfte ./. Altersvorsorge ./ pauschal 25% für berufsbedingten Aufwand = zugrunde zu legendes Einkommen (vgl. § 93 SGB VIII )
Hieraus ergibt sich die vorläufige Einstufung.
Je weiterem Unterhaltsberechtigtem (mindestens im selben Rang) wird dann herabgestuft:
§ 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten (Anm.: der oben verlinkten Verordnung)
(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen [...] zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt [...], so ist sie
1.bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 8 bis 20 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
Beispiel:Dein Männe verdient Netto 2.000 EUR, keine AV: D.h. 1.500 EUR zugrunde legendes Einkommen und somit Einkommensgruppe 8.
Zwei Kinder und Du wohnen mit ihm zusammen und wären als Unterhaltsberechtigte höherrangig als der ältere Sohn, demzufolge 3 Gruppen runter.
Einkommensstufe 5 -> bei vollstationärer Unterbringung = 275 EUR
Ob ein bayerischer Beamter genauso rechnet, wäre zu beweisen.
In jedem Falle solltest Du den Bescheid den Ihr erhalten werdet, nochmal prüfen lassen, da Euer Existenzminimum (d.h. der Bedarf Eurer Kinder, Deiner, der Deines Mannes muss weiterhin gedeckt sein) nicht angegriffen werden darf.
Weitere für Bayern gültige Infos findest Du <hier>.
Besten Gruß
United