Danke Inselreif. Das mit Treu und Glauben hatte ich auch im Hinterkopf. Aber mir fehlte einfach die saubere Begründung. Also so, wie man es einem Dritten korrekt erklären würde.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Die Verwirkung ist im Übrigen keine Erfindung der Rechtsprechung sondern genauso gesetzlich normiert wie die Verjährung, nur nicht so ausführlich. Sie ist ein Unterfall des § 242 BGB.
Da hast ja einen gerissen. Dir ist bestimmt auch bekannt, wieviel Unterfälle § 242 BGB insgesamt kennt? :rofl2: :rofl2: :rofl2:
Hallo LBM,
schau doch mal in den Beschluß des OLG Brandenburg v. 7.03.13, Az.: 13 UF 66/12.
http://openjur.de/u/639850.html
Das passt ganz gut auf die Situation hier, denke ich.
"der Antragsteller hatte danach keinen Anlass, sich darauf einzurichten, die Antragsgegnerin werde die titulierte Forderung nicht durchsetzen. Er hielt sich selbst für nicht leistungsfähig. Daraus konnte er allein schließen, dass gegen ihn gerichtete Vollstreckungsversuche ohne Erfolg bleiben würden und dass die Antragsgegnerin sie aus diesem Grunde unterließ"
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Da hast ja einen gerissen. Dir ist bestimmt auch bekannt, wieviel Unterfälle § 242 BGB insgesamt kennt? :rofl2: :rofl2: :rofl2:
:question: :question: Es sind zwar seit der Schuldrechtsreform ein paar weniger aber immer noch mehrere
Danke für das Urteil!
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
:question: :question:
Nicht verstanden? Erklärung:
Die Verwirkung ist ... genauso gesetzlich normiert wie die Verjährung, nur nicht so ausführlich.
Das ist der eigentliche Reißer, die "Ausführlichkeit" von § 242 BGB. :rofl2: :rofl2: :rofl2:
Die Verwirkung ist im Übrigen keine Erfindung der Rechtsprechung...
Der ist aber auch gut. Auf der verlinkten Seite schrieb der RA: "Die Verwirkung ist eine Entwicklung der Rechtsprechung ..." :rofl2:
M.E. ist der obige Beschluss des OLG Brandenburg auf den von LBM geschilderten "Fall" nicht so ohne Weiteres anwendbar.
Unterhalt für die Zukunft ist tituliert. Vater zahlt im Jahr 2010 nicht, weil arbeitslos. Mutter vollstreckt nicht und fordert nichts ein, weil sie die Arbeitslosigkeit als Grund akzeptiert.
Diese Aussage sieht nämlich ganz danach aus, dass die Mutter auf den Unterhalt während der Arbeitslosigkeit "verzichten" wollte. Ansonsten hätte sie nach Beendigung der Arbeitslosigkeit den rückständigen Unterhalt vollstrecken können, was sie aber jahrelang unterlassen hat. Somit konnte der Vater davon ausgehen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Also m.E. Verwirkung.
@egalo: ich weiss immer noch nicht, was es da zu lachen geben soll. Im Übrigen bezog ich mich auf den Post von LBM und nicht auf irgend eine verlinkte Seite Dritter. Wahrscheinlich bin ich einfach zu doof das zu kapieren. Egal.
Und jetzt bitte noch mal für mich zum Nachvollziehen.
Nicht (mehr) eingetriebener, titulierter Unterhalt ist also nach Jahresfrist verwirkt.
Nur die bis dahin aufgelaufene Unterhaltsschuld oder der gesamte Unterhaltstitel und somit auch der zukünftige Unterhaltsanspruch gegen den Vater?
Hallo Eduard,
1) auf Unterhalt für die Zukunft kann nicht verzichtet werden.
2) ein Unterhaltsanspruch ist nicht an einen Titel gebunden.
3) wird Unterhalt nicht zeitnah eingefordert (also z.B. auch durch einfaches Schreiben, Einschreiben, ... ) dann kann Verwirkung des bestehenden Unterhalsanspruch eingetreten sein. Umso länger die Forderung zurückliegt umso eher kann man von Verwirkung ausgehen.
4) die Verwirkung beeinflusst einen Titel nicht, er ist gültig und es kann daraus vollstreckt werden solange der Titel gültig ist. Den Titel gibt es ja gerade deshalb, dass sofort daraus vollstreckt werden kann, damit der Unterhaltsanspruch befriedigt wird.
VG Susi
Moin,
ich hab mir den Fred nun zweimal durchgelesen - ich muss gestehen ich hab es nicht zu 100 % verstanden. Von daher versuche ich es an meinem "Beispiel" - beide Kinder wohnen bei mir, es bestehen zwei KU - Titel für den Mindest - KU der DDT. Für die kleinere gibt es noch UHV für die große nicht mehr. Ich habe eine Beistandschaft beim JA. Die KM verdient unterm SB. Ich hatte vor drei Jahren (da verdiente sie noch mehr - bzw. hatte dann zwischenzeitlich die VZ-Stelle in eine TZ-Stelle gewandelt) eine Gehaltspfändung über das JA beantragt, welche ohne "Ertrag" war.
Wenn ich den Fred richtig verstanden habe sollte ich asap erneut eine Pfändung über die Beistandschaft beantragen - richtig?
Welche Pfändung würde sich am besten anbieten - wir reden hier über rückständigen KU im fünfstelligen Bereich. Die KM is aktuell kurz vorm Entbindungstermin und somit sollte Lohnpfändung wegfallen - Kontenpfändung macht auch keinen Sinn, da P-Konto - bleibt noch die "Taschenpfändung" - oder geht es hier nicht um Sinn und Verhältnismäßigkeit bei der Taschenpfändung, sondern vielmehr darum, dass der Unterhalt nicht "verjährt"?
Gruß Zahltag
Hallo,
Unterhalt verjährt in dieser Weise nicht, auch die Verwirkung ist hier nicht eingetreten. Im Moment ist die KM schlicht und ergreifend leistungsunfähig, was durch Pfändungen jeder Art nur bestätigt würde.
Im konkreten Beispiel ging es daraum, dass nachdem der Unterhaltsschuldner wieder leistungsfähig war, die bestehenden Ansprüche nicht eingefordert wurden und deshalb nach einer Weile als verwirkt anzusehen sind.
VG Susi
Und wie funktioniert sowas praktisch?
Muss man da einen Antrag auf Verwirkung irgendwo stellen???
Hallo,
sollte die Forderung später erhoben werden, kann versucht werden sie mit der Einwände der Verwirkung abzuwehren.
Eine Festellung der Verwirkung an sich gibt es nicht.
VG Susi
Dann frag ich mal weiter:
Gibt es diesem (oder anderem) Zusammenhang, Erfahrungen mit einer sogenannten (Zwangs-) Vollstreckungsabwehrklage (ZPO § 767)?
Erfahrungen gibt es <a href="http://www.vatersein.de/Forum-topic-27753-start-50.html>" hier </a> ab ca. #48, aber es geht dabei nicht um eine Vollstreckungsabwehrklage.
VG Susi
Hallo Eduard,
1) auf Unterhalt für die Zukunft kann nicht verzichtet werden.
2) ein Unterhaltsanspruch ist nicht an einen Titel gebunden.
3) wird Unterhalt nicht zeitnah eingefordert (also z.B. auch durch einfaches Schreiben, Einschreiben, ... ) dann kann Verwirkung des bestehenden Unterhalsanspruch eingetreten sein. Umso länger die Forderung zurückliegt umso eher kann man von Verwirkung ausgehen.
4) die Verwirkung beeinflusst einen Titel nicht, er ist gültig und es kann daraus vollstreckt werden solange der Titel gültig ist. Den Titel gibt es ja gerade deshalb, dass sofort daraus vollstreckt werden kann, damit der Unterhaltsanspruch befriedigt wird.VG Susi
Soll also heißen, wenn der Unterhalt für die Vergangenheit verwirkt ist, bleibt der Unterhaltstitel trotzdem für die Zukunft gültig? Ich hätte angenommen, "Verwirkt" bedeutet, dass der Unterhaltstitel als ganzes verwirkt ist, bis es irgendwann mal vielleicht einen neuen Titel gibt.
Das Gericht möchte von mir übrigens wissen, "woraus ich geschlossen habe, dass der Unterhalt gegen mich nicht mehr geltend gemacht wird und inwieweit ich mich konkret darauf eingestellt habe". Was antwortet man darauf? Ich dachte drei Jahre Ruhe genügen als Grund aus.
bleibt der Unterhaltstitel trotzdem für die Zukunft gültig?
Ja
Ich hätte angenommen, "Verwirkt" bedeutet, dass der Unterhaltstitel als ganzes verwirkt ist
Verwirkt kann immer nur eine Forderung (=Unterhalt für Monat xx/yyyy) sein, nicht der Titel, der diese festschreibt.
Ich dachte drei Jahre Ruhe genügen als Grund aus.
Für die Verwirkung braucht es ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment. Einfach nur Warten reicht nicht. Du musst darlegen, wieso Du nicht mehr davon ausgegangen bist, dass der Unterhalt noch gefordert wird.
Für die Verjährung reicht ein Zeitmoment. Allerdings muss man die Verjährung dann auch sauber berechnen - der Beginn der Verjährung und auch eventuelle Hemmungen oder Unterbrechungen sind dabei Klippen.
Gruss von der Insel
Hallo,
wenn Du darlegen sollst warum Du davon ausgegangen bist, dass der Unterhalt nicht mehr gefordert wird, dann sehe ich hier 2 Argumente, zum einen ist der Unterhalt nicht wirklich gefordert worden (oder wurden irgendwelche Schritte in diese Richtung unternommen? E-Mail, Anrufe, Briefe?)
Aus den Post entnehme ich, dass Du nicht über viel Geld verfügst, dann wäre auch ein Argument, dass Du davon ausgegangen bist nicht leistungsfähig zu sein. Ob das ein gutes Argument ist, müssem Dir andere sagen.
VG Susi