Hallo zusammen.
Ich habe eine Frage bezogen auf die Herabsetzung des Selbstbehaltes. Der Unterhaltspflichtige ist neu verheiratet (Ehefrau und Unterhaltspflichtiger sind vollzeittätig). Der Unterhaltspflichtige bedient den KU in voller Summe. Die Summe für den Betreuungsunterhalt der Ex (3/4 Stelle) reicht nur zu 90 % aus. Darf nun der Selbsbehalt wegen gemeinsamer Haushaltsführung in der neuen Ehe für die Deckung der 100 % Betreuungsunterhalt herabgesetzt werden?
Liebe Grüsse
sebawe
Hi,
soweit mir bekannt wird der SB nur in Bezug der Mangefallberechnung beim KU herabgesetzt, nicht aber beim BU. Da aber KU zu 100 % gezahlt wird, käme das hier nicht in Frage. Allerdings wird der Steuervorteil der neuen Ehe beim KU berücksichtigt.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina,
so in etwa habe ich mir das auch schon gedacht. Was ich auch nicht verstehe bei der Berechnung hat die Richterin die Steuererstattung für den Betreuungsunterhalt nicht mit reingerechnet. Normalerweise wird die Erstattung doch auf das Einkommen angrechnet, wodurch sich der BU in der Regel erhöht. Warum hat Sie das nicht gemacht? Soll ich jetzt ruhig und glücklich sein oder führt Sie irgendetwas im Schilde? Auf der einen Seite schenkt Sie einen die Erstattung auf der anderen Seite reduziert Sie den SB. Was soll das? Sieht so die Macht der Richter für Einzelfallentscheidungen aus?
Lg sebawe
Hm,
woraus resultiert die Steuererstattung?
Der Steuervorteil, der durch die neue Ehe entsteht bleibt bei der Berechnung des BU in der neuen Familie. Das heißt nichts anderes als das beim BU nach Stkl. 1 gerechnet wird. Beim KU ist es anders, da wird dann die günstigere Stkl. herangezogen.
Ist die Herabsetzung höher als die Erstattung?
Wie alt ist das Kind? Wie lange mußt du noch BU zahlen?
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Seltsam, nicht wahr?
Die Steuererstattung resultiert aus Stkl. IV, wurde aber wie gesagt gar nicht bei der Berechnung angrechnet, weder beim KU noch beim BU.
Die Herabsetzung ist wesentlich geringer aus die Ersattung.
Unser Kind ist jetzt 6 Jahre. Die Dauer wurde nicht zeitlich begrenzt. Nach Entwicklung des Kindes mindestens bis Ende der Grundschulzeit.
LG sebawe