Hallo,
nach § 1579 kann bei Vorliegen einer Kurzzeitehe der Unterhaltsanspruch nicht nur befristet sondern auch herabgesetzt werden.
In welchen Fällen und wie wird diese Bestimmung angewendet?
Hi,
Hallo,
nach § 1579 kann bei Vorliegen einer Kurzzeitehe der Unterhaltsanspruch nicht nur befristet sondern auch herabgesetzt werden.
In welchen Fällen und wie wird diese Bestimmung angewendet?
IMHO meistens, wenn EX keine Kindestbetreuung hat !
Gruß
babbedeckdel
Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)
Sorry,
aber was bedeutet IMHO?
Und was hat das mit der Kindesbetreuung zu tun?
Wenn sie Kindesbetreuung hat, wird nicht herabgesetzt?
Hier geht es doch einmal um die zeitliche Frage: befristen und um die Höhe: herabsetzen?
Hat das nichts mit der Höhe des Unterhalts nach 3/7 Regelung zu tun?
LG murielspapa
Sorry,
aber was bedeutet IMHO?
Und was hat das mit der Kindesbetreuung zu tun?
Wenn sie Kindesbetreuung hat, wird nicht herabgesetzt?
Hier geht es doch einmal um die zeitliche Frage: befristen und um die Höhe: herabsetzen?
Hat das nichts mit der Höhe des Unterhalts nach 3/7 Regelung zu tun?LG murielspapa
IMHO: In my humble opinion - Meiner unmaßgeblichen/bescheidenen Meinung nach
Ich denke babbedeckel meinte: Wenn sie keine gemeinsamen Kinder zu betreuen hat. Die Richter kennen i.a. den Begriff Kurzzeitehe nicht mehr, wenn irgendwie Kinder aus dieser Ehe hervorgegangen sind.
LG Tina
P.S.: @ babbedeckel: Das WE war wohl anstrengend *fg*
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen