Herabsetzung des Un...
 
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Herabsetzung des Unterhalts bei Kurzzeitehe

 
(@murielspapa)
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Hallo,
nach § 1579 kann bei Vorliegen einer Kurzzeitehe der Unterhaltsanspruch nicht nur befristet sondern auch herabgesetzt werden.
In welchen Fällen und wie wird diese Bestimmung angewendet?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.08.2007 14:28
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

Hallo,
nach § 1579 kann bei Vorliegen einer Kurzzeitehe der Unterhaltsanspruch nicht nur befristet sondern auch herabgesetzt werden.
In welchen Fällen und wie wird diese Bestimmung angewendet?

IMHO meistens, wenn EX keine Kindestbetreuung hat !

Gruß
babbedeckdel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.08.2007 20:20
(@murielspapa)
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Sorry,

aber was bedeutet IMHO?

Und was hat das mit der Kindesbetreuung zu tun?
Wenn sie Kindesbetreuung hat, wird nicht herabgesetzt?
Hier geht es doch einmal um die zeitliche Frage: befristen und um die Höhe: herabsetzen?
Hat das nichts mit der Höhe des Unterhalts nach 3/7 Regelung zu tun?

LG murielspapa

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.08.2007 20:31
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sorry,

aber was bedeutet IMHO?

Und was hat das mit der Kindesbetreuung zu tun?
Wenn sie Kindesbetreuung hat, wird nicht herabgesetzt?
Hier geht es doch einmal um die zeitliche Frage: befristen und um die Höhe: herabsetzen?
Hat das nichts mit der Höhe des Unterhalts nach 3/7 Regelung zu tun?

LG murielspapa

IMHO: In my humble opinion - Meiner unmaßgeblichen/bescheidenen Meinung nach

Ich denke babbedeckel meinte: Wenn sie keine gemeinsamen Kinder zu betreuen hat. Die Richter kennen i.a. den Begriff Kurzzeitehe nicht mehr, wenn irgendwie Kinder aus dieser Ehe hervorgegangen sind.

LG Tina

P.S.: @ babbedeckel: Das WE war wohl anstrengend *fg*

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 05.08.2007 20:50