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Hilfe bei ausfüllen Auskunftsersuchen

 
(@tk1712)
Schon was gesagt Registriert

Zuerst einmal Hallo in die Runde!

Ich hoffe mir/uns kann jemand bei folgendem Problem helfen.

Kürzlich bekam mein Freund ein Auskunftsersuchen vom JA da seine Ex nun einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt hat.
Leider ist dieses Beamtendeutsch sehr undurchsichtig und so haben wir zuerst bei der zuständigen Beraterin angerufen um so einige Sachen nachzufragen.
Mein Freund müsste nach Berechnung einen Anspruch für 2 Kinder in Höhe von 313€ leisten.
Jedoch ist sein Einkommen zu gering und zudem noch schwankend. Nach Erklärung der JA-Mitarbeiterin hat er einen Selbstbehalt von 950€+5%(vom Netto) Werbekosten.
Soweit ist ja alles verständlich...aber was muss er denn nun monatlich zahlen wenn sein Netto-Einkommen mtl schwankt?
Immer die Differenz zwischen Selbstbehalt und Netto?
Er würde sehr gerne mehr zahlen aber durch bestehende Kredite (überwiegend aus der alten Beziehung) kann er es sich nicht leisten und er ist bereits am 10.des Monats komplett pleite.

Das nächste bzw.Hauptproblem ist nun das korrekte ausfüllen des Auskunftsersuchen.
Im zweiten Abschnitt des Antrages geht es um die Erklärung der Zahlungsbereitschaft.
Soweit wie wir das jetzt verstanden haben kommt nur die Alternative 2 in frage.
Nun kann man hier eintragen ab wann man wieviel für welches Kind bezahlen wird und kann es auch auf Zeiträume begrenzen.
Aber was genau sollen wir denn jetzt bei seinem Schwankendem Einkommen eintragen?

Es wäre toll wenn uns jemand dazu genauer aufklären könnte, da wir natürlich spätere Rückzahlungen etc vermeiden wollen.

Vielen Dank im Voraus und LG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2011 21:04
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi TK1712
Herzlich Willkommen

Da es viele gibt, bei denen das monatl. Einkommen schwankt und ja auch Jahreseinmalzahlungen erfasst werden, wird üblicherweise aus dem Jahreseinkommen das Monatseinkommen berechnet. Also zuerst alle Einkünfte der letzten 12 Monate addieren und dann durch 12 teilen.

Laut Unterhaltsgesetz ist Dein Freund lediglich verpflichtet, Angaben zu seinen Einkünften zu machen - mehr nicht. Daher alle anderslautenden Fragen nicht beantworten. Sie sind überflüssig. Häufig wird hierrüber versucht, mehr Geld heraus zu schlagen als gesetzlich vorgesehen ist. Hab't Mut zur Lücke. 😉 Wenn sie was wollen, melden sie sich wieder. Und wenn er korrekt Auskunft zu seinem Einkommen erteilt hat (bitte an Nachweise denken), so kann das JA ihm nichts, aber auch gar nichts.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2011 21:13
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo TK1712,

ganz wichtig bei solchen Einkommenserklärungen ist, was alles abziehbar ist.

Dazu gibt es Richtlinien bei eurem zuständigen OLG.

Welches das ist, findest du leicht im WWW.

Das sollte  niemand übertreiben. Bei der Frage ob ein ledige Vater ohne weitere Verpflichtungen nach Stufe 6 oder 7 der Tabelle zahlen soll, finde ich das Geschachere oft einfach unwürdig und schäbig.

Aber gerade an der Grenze zum Mangelfall kann sich mpMn auch niemand erlauben, allzu leichtfertig Geld auszugeben, das man selbst nicht hat.

LG  🙂 Biggi
 

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2011 21:21
(@tk1712)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie!

Vielen Dank erstmal für deine schnelle Antwort  🙂

Also werden wir vorerst das Kreuzchen im 2.Abschnitt nicht setzen 😉
Und das JA teilt uns dann mit welcher mtl Betrag gezahlt werden muss,ohne Beachtung des Selbstbehaltes?
Also basierend auf dem Durchschnittsgehalt... oder hab ich da jetzt was verkehrt verstanden?

Ist aber auch kompliziert  💡

@Biggi

leider gehts nicht um die Steuererklärung sondern um das Auskunftsersuchen des JA.

Aber ich danke dir trotzdem für deinen Beitrag, der ist schließlich für die Zukunft auch sehr hilfreich 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2011 21:29
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

@Biggi

leider gehts nicht um die Steuererklärung sondern um das Auskunftsersuchen des JA.

Das weiß ich, TK1217. Und ganz genau darauf beziehen sich meine Hinweise.
Ebenso wie die im jeweiligen Regierungsbezirk gültigen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. Z. B. hier vom OLG Düsseldorf und vom Hamm und vom OLG Koblenz und so weiter ...

... in Süddeutschland gibt es wieder andere Leitlinien ...

... und alle beziehen sich auf den Unterhalt.

Aber ich danke dir trotzdem für deinen Beitrag, der ist schließlich für die Zukunft auch sehr hilfreich 🙂

Mein Hinweis hatte gar nichts mit zukünftigen Auskünften an das Finanzamt zu tun.
Sondern ausschließlich mit den aktuellen Fragen des Jugendamts.

Gruß  🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2011 22:10
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Z. B. hier

Oder hier

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2011 22:19
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

und in Ergänzung zu Beppo, der mir gerade zuvor gekommen ist: Das zuständige OLG findet man z.B. über http://www.jusline.de/gericht_suche.html - einfach Postleitzahl (Wohnort des Kindes) angeben, dann bekommt man u.a. das zuständige Oberlandesgericht.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2011 22:24
(@tk1712)
Schon was gesagt Registriert

@ Biggi

Ich sollte erst genauer lesen bevor ich antworte  :redhead: :hoppala:
Aber jetzt hab ich´s auch verstanden.
Und ganz entgegen der Aussage der JA Mitarbeiterin kann man bestehende Schulden also doch einberechnen...
Vielen Dank, war ein wirklich sehr hilfreicher Hinweis!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2011 22:28
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich persönlich würde das Auskunftsersuchen frei formuliert erfüllen und nicht das Formular ausgefüllt zurück senden.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2011 22:39
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi TK,

gemeint sind hier aber sicherlich nur "ehelich bedingte Schulden" ,wie zum Beispiel ein gemeinsam aufgenommener Hauskredit. Nicht alle "Schulden" können angerechnet werden. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2011 22:45




(@nadda)
Registriert

Hi,

es wäre unter Umständen auch klug die Zahlen bevor ihr sie abgebt hier nochmal einzustellen. Das JA berechnet teilweise sehr "interessant" den Unterhaltssatz, diese Berechnungen sind oft nicht wirklich korrekt.

Das Formblatt würde ich auch ignorieren, nehmt einen ganz normalen Brief, schreibt die Fakten rein, hängt die Einkommensnachweise an und gut.

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2011 23:13
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

ich persönlich würde das Auskunftsersuchen frei formuliert erfüllen und nicht das Formular ausgefüllt zurück senden.

Nicht alle "Schulden" können angerechnet werden. Gruß Ingo

Was genau meinst du mit

bestehende Kredite (überwiegend aus der alten Beziehung)

  :question:

Wenn dein Freund und seine Ex schon früher gemeinsam über ihre Verhältnisse gelebt haben und wenn sie gemeinsam die Kredite aufgenommen haben, kann er versuchen, diese Kredite in Abzug zu bringen.

In intakten Familien, wo die Eltern Schulden haben und ihre Raten pünktlich bedienen, werden Kinder auch am Konsumverzicht beteiligt. Insofern finde ich das völlig legitim, solange das Existenzminimum der Kinder nicht unterschritten wird.

Sollte dein Freund so wenig verdienen, dass er zum Mangelfall wird, kann er die Mutter bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder unterstützen und so das verfügbare Einkommen für alle vier Familienmitglieder erhöhen. Weil sie dann mit seiner Hilfe eigenes Geld verdienen und sich so an der Schuldentilgung ebenso wie an der Deckung des Lebensunterhalts beteiligen kann.

Eine Bekannte von mir arbeitet an 5 oder 6 Nächten im Monat als Nachtwache sowie vereinzelt tagsüber an Wochenenden im Krankenhaus auf 400-Euro-Basis. In diesen Nächten schlafen die kleinen Kinder beim Papa oder der Papa bei den Kindern im Wohnzimmer der Ex. Hat den hübschen Vorteil, dass sie - wenn die Kinder älter sind - auch wieder leichte den Einstieg in eine Vollzeitstelle kann, weil sie ja nie ganz raus war aus ihrem Berufsleben.

Mit ein wenig gutem Willen und Einfallsreichtum kann man auch mit Schulden und kleinen Kindern in diesem Land überleben. Mit sehr viel gutem Willen und sehr viel Kreativität sogar noch nach einer Trennung.

Ohne guten Willen und Einfallsreichtum sollte man dringend davon absehen in diesem Land Kinder zu zeugen oder zu gebären.

LG  😉 Biggi   

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2011 23:22
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Biggi,

wenn es hier aber um die berühmten Schulden für die "Plasma-Glotze" oder ähnliche Konsumschulden geht, dann dürfte das nicht funktionieren. Also ich kenne es nur als das "Eheleben prägende Schulden". Lasse mich aber gerne belehren, wenn es dazu andere Sichten gibt. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2011 23:27