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Hilfe bei der Berechnung Kindes- und Betreuungsunterhalt

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(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

eventl. kann mir jemand bei der Berechnung helfen? Das wäre sehr hilfreich für mich, da beim Jugendamt eine Beistandschaft eingerichtet ist, die jetzt wohl einen deutlichen höheren Betrag berechnet hat, als ich selbst mit Hilfe diverser Unterhaltsrechner.

Die Fakten:
- ich bin abhängig beschäftigt, 80% Beschäftigungsumfang, erste Stelle nach einem Branchenwechsel, netto 1670. Davor war ich selbständig mit schwankendem Einkommen.
- Fahrtstrecke einfach 70 km, eigenes Auto, Beschäftigungstage im Monat ca. 17
- 1 Kind, 0 Jahre
- mit Mutter nicht verheiratet, netto der Mutter ca. 700 Elterngeld, zzgl. X Wohngeld (Kindergeld und mein Unterhalt zählen ja nicht dazu)

Mit diesen Angaben komme ich auf einen Mangelfall, zahle derzeit aber 10 EUR über dem Mindestunterhalt Stufe 1, also 250. Kein Betreuungsunterhalt für die KM. Mehr kann ich mir auch nicht leisten, selbst wenn ich wollte.

Vom Hörensagen (eine genaue schriftliche Berechnung habe ich beim JA mehrfach angefordert, aber bis heute nicht bekommen!) hat die Beistandschaft ausgerechnet: 272 KU und 300 EUR Betreuungsunterhalt. Ich kann mir nur vorstellen, daß mir dabei ein fiktives Einkommen aus meiner vollständig abbezahlten ETW angerechnet wird.

Dagegen kann ich nur noch eine private Altersvorsorge von ca. 100 EUR/Monat anführen, die ich bisher außen vorgelassen hatte, weil ich ja von einem Mangelfall ausgegangen bin.

Wie gehe ich jetzt in das Gespräch mit dem JA? Ich habe das Gefühl, daß sie mich mit den Zahlen überrumpeln wollen, ohne daß ich diese genauer prüfen kann. Das werde ich natürlich nicht und stelle die Berechnung des JA hier ein. Für eine Auskunft vorab bin ich euch dankbar!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 31.05.2016 08:13
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin A.

Das Rechnen mit all seinen Tücken des Mangelfalls, Anrechnung eines Wohnvorteils und fiktivem Einkommen aufgrund weniger als 100% Beschäftigung überlasse ich den Experten hier.

Von mir nur der Hinweis, dass das JA nicht einer Dir ggü. fairen Berechnung verpflichtet ist. Darum musst Du Dich selbst kümmern. Deshalb bist Du hier in guten Händen!  🙂 Das was Du entsprechend der Vorschriften errechnet hast und zahlen kannst, wirst Du dann vermutlich titulieren müssen. Wenn dies der Km (oder der Beistandschaft) zu wenig ist, dann müssen sie auf den Differenzbetrag klagen. Allerdings musst Du wohl bei Komplikationen von Mangelfall und ETW mit einer gewissen richterlichen Kreativität rechnen.

Gruß, Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 31.05.2016 08:28
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Unterhaltzahlungen regeln sich immer nach den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt bzw. die KM).

Berechnungstechnisch hat der KU Vorrang, d.h. er wird als erstes berechnet und berücksichtigt. Bei 274 Euro Zahlbetrag für ein Kind von 0-5 wurde  ein Einkommen zwischen 1901 und 2300 Euro (Stufe 2) zugrunde gelegt. 
Der Selbstbehalt beim KU beträgt 1080 Euro, selbst bei 1670 Euro Einkommen müsstest Du mehr als den Mindestunterhalt zahlen (Stufe 1, EK 1501 bis 1900 Euro). Beim BU hast Du einen Selbstbehalt von 1200 Euro, d.h. nach Abzug des KU steht nur noch die Differenz zu 1200 Euro für BU zur Verfügung.

Wie Du richtig erkannst hast dürfte Dein Problem die ETW sein, da sie zu einem Wohnvorteil führt. Dagegen ist schwer vorzugehen, da der Wohnvorteil in den Unterhaltsleitlinien vorgesehen ist, was man diskutieren kann ist die Höhe des Wohnvorteils.
Da Du egal wie zumindest für den KU kein Mangelfall bist (Einkommen über 1080 Euro) solltest Du mögliche Abzugsposten angeben, über den Daumen gepeilt könnte das eine Stufe weniger bei KU bedeuten und auch den BU drücken.

Die 80% Einkommen sollten keine Rolle spielen, da Du für den Mindestunterhalt beim KU leistungsfähig bist und die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nicht für den BU gilt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 31.05.2016 10:58
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

zunächst einmal, eine kleine formale Korrektur:

Bei 274 Euro Zahlbetrag für ein Kind von 0-5 wurde  ein Einkommen zwischen 1901 und 2300 Euro (Stufe 2) zugrunde gelegt. 

Die Einkommensgruppe 1.901 bis 2.300 Euro ist selbstverständlich nicht Stufe 2, sondern bereits die dritte Zeile der Düsseldorfer Tabelle.

(Stufe 1, EK 1501 bis 1900 Euro).

Analog dazu ist das nicht Stufe 1, sondern bereits die zweite Zeile der DT.

Zu den wichtigeren Dingen:

Der Selbstbehalt beim KU beträgt 1080 Euro, selbst bei 1670 Euro Einkommen müsstest Du mehr als den Mindestunterhalt zahlen (Stufe 1, EK 1501 bis 1900 Euro).

Das stimmt so nicht.

Zu dem Nettoeinkommen von 1.670 Euro gehören hier schließlich Fahrtkosten im Umfang von 70 Kilometern einfacher Strecke an 17 Tagen pro Monat. Mit den Kilometerpauschalen der meisten Oberlandesgerichte entspricht dies rechnerischen Fahrtkosten von ca. 530 Euro (der genaue Wert hängt vom zuständigen OLG ab), und damit wären wir sehr eindeutig bei einem bereinigten Netto unterhalb von 1.500 Euro, und somit in der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle; also Mindestunterhalt i.H.v. 240 Euro. Eigentlich sogar klarer Mangelfall, aber bei der Mangelfallberechnung würde der Richter die Fahrtkosten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schon auf genau jene 350 Euro hinunterfrisieren, bei denen es dann trotzdem für den Mindestunterhalt reichen würde ;-(

Das Jugendamt kommt aber auf einen KU von 272 Euro (d.h. wohl eher 274 Euro), also dritte Zeile der DT. Zwei Unterhaltsberechtigte bedeutet, es gibt keine Herauf- oder Herunterstufung, d.h. das JA geht tatsächlich von einem bereinigten Netto von mindestens 1.901 Euro aus, und jetzt rechnen wir mal rückwärts:

Wohnvorteil plus (Nettoeinkommen minus berufsbedingte Kosten) istgleich 1.901 Euro, diese Gleichung geht genau dann auf, wenn der Wohnvorteil mit 761 Euro angesetzt wird. Kontrolle: 761 + (1.670 - 530) = 1.901. Das Jugendamt unterstellt also einen Wohnvorteil von mindestens 761 Euro (und analog gerechnet, von höchstens  1.160 Euro) - und da diese Berechnung auf einen Unterhalt weit oberhalb des Mindestunterhaltes hinausläuft, gibt es anders als im Mangelfall absolut keinen Grund, die pauschalen Fahrtkosten in Frage zu stellen!

@Azael: Hast du denn überhaupt eine derartige Luxusbude, dass sie zwischen 761 Euro und 1.160 Euro Wohnvorteil "abwirft"? Und wenn es ein Wert an der unteren Grenze dieses Bereichs ist (sagen wir mal, 800 Euro), dann sollte dich die zusätzliche Altersvorsorge zumindest von der dritten Zeile (274 Euro Kindesunterhalt) in die zweite Zeile (257 Euro Kindesunterhalt) zurückbringen - denn diese 100 Euro habe ich in der obigen Rückwärtsrechnung ja noch gar nicht berücksichtigt. (Es kann aber sein, dass diese 100 Euro nicht in voller Höhe anerkannt werden, denn es gilt da eine Obergrenze von 4% deines Bruttoeinkommens. Bitte mal nachrechnen mit deinen exakten Zahlen, du dürftest hart an der Grenze liegen; es sollten aber m.E. allenfalls ein paar Euro hin oder her sein, die da ggf. nicht anerkannt werden.)

Wie gehe ich jetzt in das Gespräch mit dem JA? Ich habe das Gefühl, daß sie mich mit den Zahlen überrumpeln wollen, ohne daß ich diese genauer prüfen kann. Das werde ich natürlich nicht und stelle die Berechnung des JA hier ein. Für eine Auskunft vorab bin ich euch dankbar!

Den wichtigsten Hinweis hast du dir schon selber gegeben: Bei diesem Termin nichts unterschreiben, sondern die Berechnung mitnehmen und hier prüfen lassen.

Wenn dir das Jugendamt, wie du geschrieben hast, auch auf mehrfache Aufforderung hin bislang keine Unterhaltsberechnung vorlegen wollte, dann ist das aus meiner Sicht bereits ein gewisser Hinweis darauf, dass diese Herr- und Damenschaften mal wieder ein trübes Süppchen kochen wollen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.05.2016 12:18
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

für den Hinterkopf:
Hinsichtlich Betreuungsunterhalt ist das Jugendamt lediglich beratend und unterstützend als Robin Hood aktiv, beim Kindesunterhalt kann es ggf. für die Mutter das Kind vor Gericht ziehen.

Andere Rückwärtsrechnung (ebenfalls Stochern im Nebel):
Bei 272 + 300 EUR Unterhalt, müsste ein bereinigtes Netto von 1.772 EUR rauskommen (BU wird bei 1.200 EUR SB gekappt, da wahrscheinlich relativer Mangelfall).
Dann wäre die KU-Einstufung allerdings falsch ...

Sei´s drum:
Altersvorsorge auf jeden Fall nachreichen, Wohnvorteil und Fahrtkostenberücksichtigung erklären lassen.
Eventuell setzt das JA auch Deine "alten" Einkünfte aus Selbständigkeit an ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 31.05.2016 14:09
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Ok, herzlichen Dank schonmal an alle! Das JA hat sich heute gemeldet und erklärt, daß es mich eine Stufe hochsetzt, falls die KM keinen BU einfordert. Falls doch, dann bliebe es bei der Stufe entsprechend meinem Einkommen. Außerdem wird das mietfreie Wohnen einkommenserhöhend geltend gemacht.

Die Wohnung an sich ist mit 50 m² nicht allzu groß, aber in einer guten Lage in einer teuren Stadt. Man kann hier schon einen Quadratmeterpreis von 10 EUR ansetzen, Kaltmiete. Auf keinen Fall aber komme ich auf einen "Wohnvorteil" von besagten 800 EUR, ich schätze abzüglich der Kosten, die ich ja noch geltend machen kann, sollte man irgendwo bei 350 bis 400 EUR liegen.

Daß ein Gericht nicht die vollen Fahrtkosten anerkennt, um einen Mangelfall zu vermeiden, leuchtet mir ein. Die 250 EUR kann ich ja auch tatsächlich zahlen, aber dann ist nach oben kaum noch Luft für mich, um darüber hinaus zu gehen. Denn der Wohnvorteil ist ja nur eine rechnerische Größe, das Geld existiert ja zunächst einmal nicht, um davon irgendeinen BU zu zahlen.

Meine altes Einkommen aus der Selbständigkeit ist auch nicht höher als jetzt aktuell, von daher kann das keine Rolle gespielt haben. Ich bin gespannt auf morgen!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.06.2016 02:04
(@graham)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Azael,

Das JA hat sich heute gemeldet und erklärt, daß es mich eine Stufe hochsetzt, falls die KM keinen BU einfordert.

Dieser Argumentation des Jugendamtes würde ich nicht folgen. Denn die Düsseldorfer Tabelle spricht ganz klar von Unterhaltsberechtigten - und setzt dabei nicht voraus, dass ein möglicher Unterhaltsanspruch auch geltend gemacht wird.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang.

Ob und ggf. in welcher Höhe ein möglicher Anspruch auf Betreuungsunterhalt durch die Mutter geltend gemacht wird, sollte für das Jugendamt bei der Feststellung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten also keinen Einfluss haben: Bei einer vollumfänglichen Betreuung (Kind < 3 Jahre) gibt es grundsätzlich zwei Unterhaltsberechtigte (Kind: Rang 1, Kindmutter: Rang 2) und somit ist kein Grund für eine Höherstufung ersichtlich. Mehr hat das Jugendamt zu diesem Punkt bei der Berechnung des Kindesunterhaltes doch nicht zu berücksichtigen.

Laut Düsseldorfer Tabelle ist es sinngemäß sogar möglich - unabhängig von der Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens und der damit verbundenen Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe - nur den Mindestunterhalt für ein Kind zu zahlen, wenn es dadurch im Mangelfall gelingt, auch Betreuungsunterhalt für die KM zu zahlen. Der Kindesunterhalt ist jedoch vorrangig zu bedienen, der Betreuungsunterhalt aus dem restlichen Betrag zu zahlen, der 1.200 Euro übersteigt.

Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch.

Solange der Mindestunterhalt für das Kind gezahlt wird, ist es nach meiner Ansicht zulässig, auch alle beruflichen Aufwendungen und die Altersvorsorge bei der (nachrangigen) Berechnung des Betreuungsunterhaltes in Abzug zu bringen. Nur bei einem absoluten Mangelfall (mehrere gleichrangige Unterhaltsberechtigte) wäre dies einzuschränken.

Für deine Fallkonstellation ergäbe sich die folgende Unterhaltsberechnung lt. Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist zu beachten, dass in den monatlichen Arbeitstagen bereits die Urlaubstage berücksichtigt sein müssen. Außerdem könnten die Leitlinien deines OLG - wie bereits von Susi64 und Malachit erwähnt - eine abweichende km-Berechnung beinhalten.

      1670 Euro durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen
  -  578 Euro Fahrtkosten 17x(60x0,30€+80x0,20€)
  -  100 Euro Altersvorsorge (falls durchschnittliches monatliches Buttoeinkommen >=2.500 Euro; sonst 4% davon)
  +  500 Euro objektiver Wohnwert (ggf. abzgl. Umlagekosten der ETW)
      ---------
      1492 Euro unterhaltsrelevantes Einkommen
  -  240 Euro Zahlbetrag Mindestunterhalt Kind
      ---------
      1252 Euro
  -  1200 Euro angemessener Selbstbehalt ggü. KM
      ---------
        52 Euro Betreuungsunterhalt KM

Du bist nicht auf die Unterhaltsberechnung des Jugendamtes angewiesen. Gibt es aus deiner Sicht keinen Zweifel am grundsätzlichen Unterhaltsbedarf der Kindmutter, ist es fair und zeugt auch von Respekt gegenüber der Betreuungsleistung der Mutter, wenn du den Betreuungsunterhalt ebenfalls eigenverantwortlich überweist. Ein persönliches Anschreiben mit deiner Berechnung würde der Mutter ermöglichen, den relativ geringen Betrag nachzuvollziehen.

Liebe Grüße
Graham

AntwortZitat
Geschrieben : 01.06.2016 08:10
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Jetzt muß ich erstmal durchschnaufen, der Termin beim JA war heftig. Wie ich befürchtet habe wurde von mir erwartet, daß ich umgehend einen Titel unterzeichne. Daß ich mir Bedenkzeit ausgebeten habe wurde dann später kommentiert mit "Sie machen es sich aber auch besonders schwer." Das hätte sie noch nicht erlebt. Nun gut, nehme ich jetzt mal hin. Man hätte mich ja auch in den Wochen zuvor mal über die Berechnung informieren können, wie ich es erbeten habe.

Eine schriftliche Berechnung habe ich nicht bekommen, mündlich wurde mit Zahlen jongliert:
- 1700 aus der abhäng. Beschäftigung (in Wirklichkeit 1669, "machen wir mal 1700")
- 100 aus meiner Selbständigkeit, die momentan fast ruht (ich schrieb "maximal! 100")
- dann der Wohnvorteil, 10 EUR Kaltmiete (habe ich so angegeben), "sagen wir 500" - "und die Abzüge?" - "das ist nur ein bißchen Grundsteuer, das laß ich jetzt mal unberücksichtigt"
- "ja die Fahrtkosten, da nehm ich jetzt mal die von Ihnen angegebenen 476"
=============
macht so etwa 1800 - 257 KU - 1200 Selbstbehalt, also macht das "so in etwa" 350 EUR die ich zahlen muß.

Jetzt wollte sie titulieren, aber man konnte sich nicht einigen, ob mit 1 oder 2 Unterhaltsberechtigten (also Zeile 3 bzw. Zeile 2). Ich solle mich nicht so anstellen. Auf meine Frage, wie lange der Titel Gültigkeit hat: "Der ist immer unbefristet." Aha!

Jetzt meine Fragen:

- können wir nochmal genau rechnen? Das bin ich dann auch bereit zu zahlen, wenn ich weiß, daß ein Rechtsstreit keinen Sinn macht. Obwohl ich nicht weiß, woher ich es nehmen soll, denn der Wohnvorteil ist ja nur fiktiv.
- lt. JA müßte ich ja nur maximal(!) drei Jahre BU leisten, auf meine Frage, wovon das abhängt, meinte die Mitarbeiterin: das kommt dann auf das Einkommen der KM an. Hä? Ich unterschreibe einen Titel, dessen Gesamthöhe mir unklar bleibt. Reden wir von 1 Jahr oder von 3 Jahren oder von mehr, weil das Kind ggf. behindert bleibt? "Dann liquidieren Sie halt etwas von Ihren Ersparnissen." Soso.
- dann hab ich noch nach Mehr- und Sonderbedarf gefragt, das "käme dann eventl. auch noch dazu, so ab 3 Jahren, wenn er in den Kindergarten geht."

Jetzt noch eine wichtige Sache: die KM würde Wohngeld in gleicher Höhe des geforderten BU bekommen (sie fordert 300), wenn ich nicht leistungsfähig bin und nicht bezahle. Für uns beide wäre das die ideale Lösung. Die Wohngeldbehörde behauptet ihr gegenüber, ich sei aber leistungsfähig und die KM müßte eine Klage gegen mich anstrengen. Ansonsten gibt es kein Wohngeld. Stimmt das so? Muß der Wohngeldberechtigte mich zunächst (erfolglos?!) auf Unterhalt verklagt haben? Für mich ist das unlogisch. Wir sprechen von Wohngeld und nicht vom Jobcenter (ALG II), das kommt dann wohl später ggf. auch noch auf mich zu, hieß es.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.06.2016 20:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

als erstes ist das ja ein "lustiges" JA. Die Berechnung des KU und die Titullierung sollten nicht von ein und derselben Person erfolgen.

Weiterhin ein Titel wird nur über KU erstellt, dieser Titel muss dynamsich sein, kann aber auf den 18. Geburtstag befristet werden (dies muss dann nachgetragen werden, vor der Unterschrift). Niemand zwingt Dich eine Titel beim JA erstellen zu lassen, Du kannst das auch bei einem Notar machen lassen, aufpassen, dass keine Beratung abgerechnet wird sondern nur eine Schreibgebühr. Im <a href="http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html#titel>TrennungsFAQ</a>" und speziell im <a href="http://www.trennungsfaq.com/downloads.html>Downloadbereich</a>" gibt es dazu ein Musterschreiben.

Der Vorteil ist, dass Du der Aufforderung zur Titelerstellung nachgekommen bist. Außerdem ist es nicht so wahrscheinlich, dass wegen einer Stufe im KU geklagt wird.

Beim BU muss kein Titel erstellt werden, BU muss gefordert werden (hat KM getan), mehr als gefordert wird musst Du nicht zahlen.
Dass die Wohngeldstelle Betreuungsunterhalt, der nicht gezahlt wird, anrechnet kann eigentlich nicht sein. Trotzdem kann es sein, dass man der KM "empfohlen" hat doch bitte BU zu fordern.
Das JA kann in dieser Frage zwar die KM beraten, es gibt aber keinerlei Möglichkeit seitens des JA das auch durchzusetzen, wenn Du nicht willst, muss die KM selber tätig werden.
BU wird bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gezahlt, danach kann es BU nur noch aufgrund kindbezogener Gründe geben, die in den allermeisten Fällen nicht vorliegen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.06.2016 21:51
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Das hätte sie noch nicht erlebt.

Sie gefragt, wie oft sie diesen Spruch schon von sich gegeben hat, hast Du nicht? Siehste. Tu dies da nächste mal, aber freundlicher wie ich eben. Ihre Rechte - Verweigerung der Berechnung - kennt sie anscheinend bestens.

@Graham hat eine detailierte Rechnung aufgemacht - was ist daran verbesserungswürdig?

Für die Anrechnung des Wohnvorteils ist die ortsüblich Miete (siehe Mietspiegel) heranzuziehen. So schräg über den Daumen gepeilt funktioniert nicht wirklich. Gegebenfalls wirst Du die sich daraus ergebende Kröte schlucken müssen. Oder Du ziehst in eine preiswertere Wohnung und vermietest die ETW. Deine Entscheidung. Und so betrachtet ist die Anrechnung eines Wohnvorteils aus Wohneigentum Einkommen, und zwar nicht ausgegebenes.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.06.2016 22:11




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Was immer du vorhast, gehe zum Notar und zeichne dann einen Titel, wie DU den für korrekt hältst. Mit der Dame vom türkischen Basar kommst du auf keine vernünftige Lösung.

Die Berechnung für den Titel kannst Du ja der KM beifügen, damit die zur Vorlage wo auch immer nicht nur den Titel sondern auch dessen Berechnungsgrundlage hat.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 01.06.2016 22:13
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich wollte schon meinen oberen Beitrag ergänzen um

Was immer du vorhast, gehe zum Notar und zeichne dann einen Titel, wie DU den für korrekt hältst.

Dort lässt Du die Befristung zum 18. Geburtstag aufnehmen, die Dynamisierung akzeptierst Du. Damit sind Streitgründe laut Gesetzeslage für eine erfolgreiche Klage eleminiert. Alles andere ist lediglich (fragwürdige) Rechtssprechung.

Gruss oldie

Edit und Ergänzung:
Das Original (Erstschrift) des vollstreckbaren Notartitels lässt Du der Beistandschaft zukommen. Die Zweitschrift (nichtvollstreckbar) ist Deine. Davon lässt Du eine Kopie der KM zukommen. Alles andere sollen Beistandschaft und KM unter sich ausmachen.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.06.2016 22:37
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Moin
Ihre Rechte - Verweigerung der Berechnung - kennt sie anscheinend bestens.

Heißt das, daß das JA mir keine schriftliche Berechnung (einen Bescheid oder wie auch immer man das nennt) aushändigen muß? Auf welcher Grundlage würden sie dann tätig werden (sie müssen ja klagen, wenn ich nicht das tituliere, was sie fordern, oder?).

@Graham hat eine detailierte Rechnung aufgemacht - was ist daran verbesserungswürdig?

Ich setze die ganz genauen Zahlen ein und ihr guckt nochmal drüber. So war das gemeint. Ich muß jetzt den Mietspiegel rausfinden und dann die nicht-umlagefähigen Kosten meiner Wohnung. Dann hätte ich alles, was ich brauche.

Noch eine Frage: welche Rolle spielt das Einkommen der KM bei KU bzw. BU?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.06.2016 22:48
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Heißt das, daß das JA mir keine schriftliche Berechnung (einen Bescheid oder wie auch immer man das nennt) aushändigen muß?

Du sagst es.

Auf welcher Grundlage würden sie dann tätig werden (sie müssen ja klagen, wenn ich nicht das tituliere, was sie fordern, oder?).

Wenn es zu einer Klage kommt, werden die Karten neu gemischt. Auch ein RA braucht Dir nicht darzulegen, worauf er detailiert Bezug nimmt, wenn er gegen Dich vorgeht. Nur sind seine Karten schlechter (Privatperson) als die des JA (Landesbehörde). Nenne es von mir aus Machtmissbrauch, und zwar bewusster Machtmissbrauch. M.M.

Ich setze die ganz genauen Zahlen ein und ihr guckt nochmal drüber. So war das gemeint

Ok, dann werden wir abwarten.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.06.2016 22:58
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Noch eine Frage: welche Rolle spielt das Einkommen der KM bei KU bzw. BU?

Betreuungsunterhalt findet seine Grenzen in:
1. Gehalt vor der Geburt - max. Anspruch
2. Halbteilung - der UH-Berechtigte soll nicht mehr haben als der UH-Verpflichtete
3. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten - Dein Selbstbehalt muß gewahrt sein

Entscheidend bei Dir ist aktuell 3.

Dennoch zur Erläuterung:
1. So sie ein Jahr Elternzeit in Anspruch nimmt (und nicht die gestreckte Version), war ihr vorgeburtliches EK ca. 1.050 EUR (700 EUR ~67%). Diese 1.050 EUR stellen ihren Bedarf dar.
Angerechnet hierauf werden 400 EUR des Elterngeldes (300 EUR Sockelbetrag ist Nicht-Da-Geld). D.h. ihr BU-Anspruch wären max. 650 EUR.
2. Ihr BU-Anspruch gem. Halbteilungsgrundsatz wäre etwas vereinfacht unter Berücksichtigung ein Siebtel Erwerbstätigenbonus: (ca. 1.800 - 257 - 400) x 3/7 = 490 EUR.
Ist kleiner als 1., deshalb wäre das das neue Maximum (hättest Du 10.000 EUR EK, bliebe es bei 1.).
3. Dein Selbstbehalt liegt bei 1.200 EUR, d.h. Du bist lediglich für 1.800 - 257 - 1.200 = 343 EUR leistungsfähig.

Wenn das Elterngeld wegfällt, dann steigt zunächst ihr BU-Anspruch, findet aber nach wie vor seine Grenze in Deiner Leistungsfähigkeit.
Wenn sie nach drei Jahren wieder wie vor der Geburt arbeitet, ist der BU-Anspruch weg.
Wenn sie bis zum dritten Geburtstag anfängt zu arbeiten, befindest Du Dich wieder auf dem Basar (Teile des EKs können wieder wie Nicht-Da-Geld behandelt werden).

Insofern alles familienrechtlich stimmig:
Dem Pflichtigen wird fiktives Geld gegeben, daß man dem Berechtigten fiktiv weggenommen hat.
In Form von echtem Geld darfst Du das dann zurückzahlen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2016 15:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin
Du sagst es.
Wenn es zu einer Klage kommt, werden die Karten neu gemischt. Auch ein RA braucht Dir nicht darzulegen, worauf er detailiert Bezug nimmt, wenn er gegen Dich vorgeht. Nur sind seine Karten schlechter (Privatperson) als die des JA (Landesbehörde). Nenne es von mir aus Machtmissbrauch, und zwar bewusster Machtmissbrauch. M.M.
Ok, dann werden wir abwarten.

Gruss oldie

Das stimmt so pauschal glaub ich nicht oldie. Bei unserem JA kommt mit der Bitte den Titel anzupassen immer auch der Ausdruck der Berechnung mit.
Daraus geht ganz genau hervor wie gerechent wurde und was alles angerechnet/abgezogen wurde. Witzigerweise benutzen beu uns das JA und die Anwälte ein und das selbe Programm. Unterschiedlich sit das Ergebnis trotzdem oft, weil sie andere Zahlen eingeben 😉

Wenn man etwas zahlen soll, dann hat man auch das Anrecht darauf zu wissen wie dieser Zahlbetrag zustande kommt. Du zahlst deine Rechnung in der Autowerkstatt (Strom/Gas o.ä.) ja auch nicht einfach so ,weil da ein Endbetrag drinsteht. Du wilslt ja auch wissen, wie der Rechnungssteller auf diesen Betrag kommt 😉

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2016 16:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich denke, dass hier mit forschen Auftreten rechnen eingespart werden sollte und es wird bei anderen auch geklappt haben. Ist der Titel erst einmal unterzeichnet gibt es keine weiteren Fragen. Das ist zwar unseriös spart aber eben die Berechnung und damit Zeit. Bevor geklagt wird bestimmt doch noch gerechnet und das auch nachvollziehbar.

Ohne genaue Zahlen kann man natürlich auch nicht exakt rechnen. Es ist keine gute Idee Pluspunkte = Abzugsposten nicht anzugeben. Es kann zwar sein, dass sie nicht berücksichtigt werden, dass kann man dann diskutieren, aber sie nicht anzugeben ist nicht klug.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.06.2016 18:27
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Das stimmt so pauschal glaub ich nicht.

Aber sicher stimmt das. Es gibt keine Gesetzesgrundlage, welche einen Forderer verpflichtet, auf privater Ebene Belege für seine Forderung zu liefern. Erst wenn es vor Gericht geht, ist dies erforderlich. Bis dahin kann behauptet, gelogen, verleumdet, gefordert werden. Ein kleiner Blick in die ganz aktuelle Einigung zum IT-Recht (Störer-Haftung, speziell WLAN-AP) lohnt sich. Diese Praxis wird auch 2016 nur zu gerne fortgeschrieben trotz mehrfachen und deutlichen Hinweis und Aufnahme in die Gesetzesbegründung, aber nicht im Gesetz selbst. Scheinheiligkeit als das Leben selbst.

Da auch die JA-Beistandschaft ggü dem UH-Schuldner als Vertreter des Kindes eine natürl. Person darstellt, gelten hier m.E. die gleichen Maßgaben. Allerdings hat die JA-Beistandschaft die geballte Macht des Staates Bundeslandes im Rücken - Finanzen, Ressourcen, Zeit, Men-Power, - und einen Bonus: Ämter irren nicht - niemals.

Gruss oldie

Edit und PS: Allerdings ist keine JA-Beistandschaft daran gehindert, ihre Berechnung dem Schuldner vorzulegen oder gar in Kopie auszuhändigen. Vermutlich reden wir nur aneinander vorbei.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.06.2016 02:32
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Nochmal einige Verständisfragen, um sicher zu gehen, dann folgt die Berechnung mit den exakten Werten:

  • Ist die KM berechtigt, BU von mir zu erhalten, obwohl wir weder verheiratet waren, noch je zusammen gewohnt haben? Da habe ich irgendwo etwas gelesen, daß das nicht so sei.
  • Welches Einkommen wird zur Berechnung herangezogen? Mein aktuelles Einkommen ist höher als mein Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate (ca. +250 EUR).
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.06.2016 14:38
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Azael,

Ist die KM berechtigt, BU von mir zu erhalten, obwohl wir weder verheiratet waren, noch je zusammen gewohnt haben? Da habe ich irgendwo etwas gelesen, daß das nicht so sei.

Es heißt Betreuungsunterhalt, und dieser hängt nicht davon ab, ob ihr verheiratet gewesen seid und/oder zusammengelebt habt; sondern er hängt ausschließlich davon ab, ob das Kind durch Mama betreut werden muss und du ihr folglich "schadenersatzpflichtig" für ihren Verdienstausfall bist.

Bei einem Kind unter drei Jahren gilt dies ohne weitere Diskussion als notwendig, ab dem dritten Lebensjahr dann eigentlich nicht mehr, aber da kommt es dann mal wieder auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.

Welches Einkommen wird zur Berechnung herangezogen? Mein aktuelles Einkommen ist höher als mein Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate (ca. +250 EUR).

Getreu dem Unterhaltsmaximierungsprinzip gilt selbstverständlich die höhere Zahl, denn wenn jemand weniger verdient als zuvor, dann wird angenommen, dass er sein Einkommen mutwillig verringert hat und er jederzeit wieder so viel verdienen könnte wie zuvor (das gilt mindestens sechs Monate lang, und zwar ausdrücklich sogar bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit); wenn hingegen jemand, so wie du, mehr verdient als zuvor, dann findet die vorherrschende Unrechtssprechung in diesem unserem Lande, dass der Mehrverdienst selbst-ver-ständ-lich auch dem armen, beklagenswerten Unterhaltsempfänger zugutekommen muss, und zwar gleich ab dem Moment, wo dieser Sachverhalt bekannt wird.

Andersherum formuliert: Wenn du bislang nur nach deinem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate gefragt wurdest, dann gibst du natürlich auch nur dieses an. Es besteht ja keine Pflicht, sich selbst ans Messer zu liefern.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.06.2016 15:30




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