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Hilfe bei der Berechnung Kindes- und Betreuungsunterhalt

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(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Andersherum formuliert: Wenn du bislang nur nach deinem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate gefragt wurdest, dann gibst du natürlich auch nur dieses an. Es besteht ja keine Pflicht, sich selbst ans Messer zu liefern.

Mist. Über den Fragebogen zum Einkommen hatte ich mich schon geärgert, als ich ihn bekommen hatte. Der ist sehr mißverständlich aufgebaut, jetzt weiß ich auch warum! Ich habe ihn dann nicht ausgefüllt, sondern eine eigene Tabelle erstellt mit Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate und leider auch der Angabe meines aktuellen Einkommens. Beides nähert sich ja jeden Monat weiter einander an und ich dachte mir nichts dabei, weil ich glaubte, sowieso keinen BU zahlen zu müssen (ich wußte nichts vom fiktiven Wohnvorteil).

Der Fragebogen fragt nämlich nach den Einkommennachweisen der letzten 12 Monate, verlangt dann aber das "monatliche Einkommen (netto)". Jetzt hätte man da tatsächlich den Durchschnitt angeben können. :exclam:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.06.2016 18:00
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

So, jetzt gehts weiter. Ich habe die genauen Beträge jetzt für mich errechnet (ich gehe sie jetzt hier doch nicht mehr durch, weil es klar ist und man immer weiter diskutieren kann, z.B. schwankende Nebeneinkünfte oder Wohnwert) und bin bereit, KU Stufe 2 und ab sofort zusätzlich BU zu zahlen (ca. 1/3 der ursprünglichen Forderung). Den KU würde ich beim Notar titulieren lassen, als einseitige notarielle Verpflichtserklärung, und zwar statisch bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Dann werde ich abwarten, was die Beistandschaft dazu sagt. Eventl. verlangen sie einen dynamischen Titel?

Den BU würde ich erstmal nur zusichern und zahlen, aber ohne Titel. Ist das Vorgehen so korrekt? Den Mustertext von der Trennungs-FAQ nehme ich mit zum Notar. Besteht auch die Möglichkeit, den Titel unter Änderungsvorbehalt zu stellen? Dies empfiehlt mein Notar auf seiner Website.

Allen ein herzliches Dankeschön, ihr habt mir sehr weitergeholfen! :thumbup:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.06.2016 12:26
(@Inselreif)

Die Beistandschaft wird mit Sicherheit keinen statischen Titel akzeptieren. Und wenn Du Pech hast, nichts sagen sondern sofort klagen. Das Risiko wäre mir zu gross.

Gruss von der Insel

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Geschrieben : 08.06.2016 12:59
(@graham)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Azael,

... und bin bereit, KU Stufe 2 und ab sofort zusätzlich BU zu zahlen (ca. 1/3 der ursprünglichen Forderung). Den KU würde ich beim Notar titulieren lassen, als einseitige notarielle Verpflichtserklärung, und zwar statisch bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Dann werde ich abwarten, was die Beistandschaft dazu sagt. Eventl. verlangen sie einen dynamischen Titel?

Euer Kind hat Anspruch auf einen dynamischen Titel. Warum willst du also hier ein unnötiges Prozessrisiko eingehen? Der statische Titel müsste laufend angepasst werden, denn die Erhöhung des Unterhaltsbedarfs eures Kindes ist regelmäßig vorhersehbar und die Anpassungen des dem Mindestunterhalt zugrunde liegenden sächlichen Existenzminimums des Kindes sind während der nächsten Jahre sehr wahrscheinlich.

Dein finanzielles (prozessuales) Risiko könntest du mithilfe deines erhöhten Selbstbehaltes gegenüber der Kindesmutter und durch die Titulierung des Mindestunterhaltes des Kindes minimieren - zumindest für die Dauer des Anspruches der Kindesmutter auf Betreuungsunterhalt.

Liebe Grüße
Graham

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Geschrieben : 08.06.2016 13:35
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Die KM läßt sich nun anwaltlich vertreten. Es wird nun von mir ein der Lebensstellung angemessener BU gefordert: Nettoeinkommen vor der Geburt minus aktuelles Einkommen (Elterngeld minus 300) = 1.190.

Der gesetzliche Mindestbedarf der betreuenden Kindsmutter wird nun gefordert: 880 EUR. Wenn ich Einwände gegen die Höhe des Anspruchs habe, soll ich mich melden, oder eben bezahlen.

Ich setz mich jetzt erstmal auf den Hosenboden. :crash:

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Themenstarter Geschrieben : 10.06.2016 23:38
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Tituliere den KU in der korrekt berechneten Höhe, dynamisch und bis zum 18. Geburtstag befristet beim Notar und erkläre dich darüber hinaus als nicht leistungsfähig.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 11.06.2016 00:36
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Azael,

Die KM läßt sich nun anwaltlich vertreten. (...) Der gesetzliche Mindestbedarf der betreuenden Kindsmutter wird nun gefordert: 880 EUR. Wenn ich Einwände gegen die Höhe des Anspruchs habe, soll ich mich melden, oder eben bezahlen.

Bedenke bei solchen anwaltlichen Forderungen bitte immer: Ein Anwalt ist nichts weiter als ein bezahlter Büttel; er ist nicht der Fairness verpflichtet, sondern nur seinem Auftraggeber.

Ich setz mich jetzt erstmal auf den Hosenboden.

Komm wieder zurück auf die Füße. Diese anwaltliche Rotzfrechforderung sollte genau so etwas bewirken - und den Gefallen wirst du ihm nicht tun, auf einen derart plumpen Versuch hereinzufallen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 11.06.2016 01:15
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dieser Argumentation des Jugendamtes würde ich nicht folgen. Denn die Düsseldorfer Tabelle spricht ganz klar von Unterhaltsberechtigten - und setzt dabei nicht voraus, dass ein möglicher Unterhaltsanspruch auch geltend gemacht wird.

Richtig. Und der BGH hat das auch eindeutig bestätigt.
Oder kann das JA garantieren, dass die Mutter das nicht einen Tag später fordert?

Du solltest dir vom JA keinsfalls etwas aufzwingen lassen, ohne das hier überprüfen zu lassen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2016 16:00
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

So, ich habe jetzt die Kostenrechnung des Notars vorliegen und mich hat's schon wieder vom Stuhl gehauen. Er berechnet 233 EUR bei einem angenommenen Geschäftswert von 55.512 EUR. Ich hatte vorher extra gefragt, ob nur die Schreibgebühr anfällt, worauf die Dame am Empfang nicht widersprach.

Was mach ich nun? Ich würde auf § 55a KostO (?) (Kostenfreiheit von Unterhalts-Beurkundungen) hinweisen und um die Korrektur der Rechnung bitten. Ist der Geschäftswert denn überhaupt richtig angesetzt?

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Themenstarter Geschrieben : 10.07.2016 23:14
(@inselreif)
Moderator

Der Wert und die Gebühr passen nicht zusammen, ohne es jetzt überprüft zu haben, ich vermute da hat sich ein 5er zu viel eingeschlichen.
Bitte beachte, dass die KostO schon seit fast drei Jahren ausser Kraft ist. Du musst auf Vorbem. 2 Abs. 3 KV GNotKG verweisen.
Ruf an und bitte das zu prüfen. Das ist garantiert nur in der Routine untergegangen.

Gruss von der Insel

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Geschrieben : 11.07.2016 01:39




(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Danke! Der Geschäftswert sind genau 18 Jahre lang der monatliche Unterhalt. Das paßt, wenn man es denn so berechnet. Beim Anwalt und vor Gericht wird ja nur 1 Jahr Unterhalt als Streitwert angenommen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.07.2016 21:20
(@inselreif)
Moderator

Da meinte wohl eine angehende Reno besonders schlau zu sein und den Unterhalt bis zur Volljährigkeit zu rechnen  😉

Gruss von der Insel

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Geschrieben : 12.07.2016 01:20
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Nochmal eine sachliche Frage, wie es vor einem Gericht ausgehen könnte: der gegnerische RA macht geltend, daß ich keine Fahrtkosten für die Autofahrt, sondern nur die entsprechenden Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel ansetzen darf. Es sei mir zuzumuten, mit der Bahn zu fahren (Fahrzeit pro Tag hin und zurück mindestens 3 Std. 30, gegen maximal 2 Std. mit dem Auto). Ist da was dran? Selbst wenn ich mit dem Auto fahre, dürfe ich nur die Kosten für das billigste Verkehrsmittel ansetzen. Ich halte das für Quatsch.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2016 00:31
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da du für den Mindest-KU leistungsfähig bist, würde ich das gekonnt ignorieren. Wäre das nicht der Fall, wären deine Fahrtkosten ein Problem, man könnte zB verlangen, dass du näher an die Arbeit ziehst.

Du bist aber nicht verpflichtet, dein Einkommen zu maximieren, um möglichst viel über den Mindest-KU leistungsfähig zu sein. Überdies kann man bei dir nur streiten, ob Stufe 1 oder 2. Es geht also um einen Mehrwert von ca. 20 Euro im Monat.

Ich würde es darauf ankommem lassen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2016 08:12
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Überdies kann man bei dir nur streiten, ob Stufe 1 oder 2. Es geht also um einen Mehrwert von ca. 20 Euro im Monat.

Danke für deine Antwort! Ich vergaß zu erwähnen, daß es nicht um den Kindes-, sondern um den Betreuungsunterhalt geht. Kindesunterhalt ist geklärt, jetzt ist die Gegenseite daran, wegen BU vor Gericht zu gehen. Ich bezahle knapp 100, gefordert werden 880 und wenn ich 300 bezahle hätte ich Ruhe. Kann ich aber momentan nicht. Gibt es da eine entsprechende Regelung bei den Fahrtkosten?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2016 08:30
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

beim Betreuungsunterhalt 880 Euro zu fordern ist in Ordnung, nur bist Du dafür einfach nicht leistungsfähig.
Die Eckpunkte für die Berechnung hier sind Dein bereinigtes Einkommen minus KU. Außerdem hast Du beim BU einen Selbstbehalt von 1200 Euro.

Als erstes gehen Deine realen Fahrtkosten ein, wie groß ist denn die Fahrtstrecke? Diese könnten u.U. gekürzt werden, wenn die Strecke sehr lang ist.
Wie es genau geht steht in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG.
Wenn Du beim KU für mehr als den Mindestunterhalt leistungsfähig bist, dann werden auch die realten Fahrtkosten berücksichtigt. Für den BU gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, deshalb kann meiner Meinung nach auch nicht auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden, insbesondere wenn es eigentlich nicht zumutbar ist.

VG Susi

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Geschrieben : 19.07.2016 13:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Könntest Du bitte eine detailierte Aufstellung aller Zahlen machen? Das wären Dein Netto-EK, Wohnvorteil, AV, KU, EK  der KM vor Geburt, Elterngeld der KM, aktuelle Forderung - und was Dir sonst noch einfällt. Diese Zahlen sind über den ganzen Thread verstreut und es ist müßig, ständig danach zu suchen. Zumal mir immer noch nicht verständlich ist, was Du hier gesagt hast:

... angemessener BU gefordert: Nettoeinkommen vor der Geburt minus aktuelles Einkommen (Elterngeld minus 300) = 1.190.

Heißt das, die KM hatte vor der Geburt ein Netto-EK von ca. 1790€? Du nanntes doch mal was von 900€ Elterngeld.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 19.07.2016 15:16
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Gerne nochmal meine Daten:

Netto Ek 1670
weiteres Ek 100
Fiktive Kaltmiete 420
Zwischensumme Einnahmen 2090
Kosten Wohnung nicht umlegbar -55
Fahrtkosten 70 km einfach -505
Altersvorsorge -82
Zw.summe unterh. rel. Ek 1550
Kindesunterhalt -257
verbleibt Betreuungsunterhalt 90

Das Ek der Mutter vor der Geburt ist strittig, ihre RA geht vom letzten Monatsgehalt aus, das waren 1590 netto. Aus dem Elterngeld (700) ergibt sich aber ein Durchschnitts-Ek (letzte 12 Monate vor Geburt) von ca. 1045.

Dementsprechend ist die Forderung 1590-400=1190, in gleichem Schreiben aber "mindestens 880", das hätte ich auf jeden Fall zu zahlen. Das Vergleichsangebot liegt bei 300.

Ich finde es überhaupt nicht in Ordnung, mit der Forderung 880 oder gar mehr in einen Prozeß zu gehen, denn danach bemißt sich ja RA-Kosten und Gerichtsgebühren, oder nicht? Strittig sind ja nur noch die Fahrtkosten, so daß die Forderung maximal lauten dürfte auf 90 euro plus die Differenz Auto/Bahn.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.07.2016 14:39
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Azael,

ist das die Rechnung, die das JA akzeptiert hat ?

Hast Du dem RA Deine Gegenrechnung präsentiert ?

Hat er Dir "seine" viel schönere Berechnung zugeschickt ?

Ich finde es überhaupt nicht in Ordnung, mit der Forderung 880 oder gar mehr in einen Prozeß zu gehen, denn danach bemißt sich ja RA-Kosten und Gerichtsgebühren, oder nicht?

Grundsätzlich: ja ... aber: Wenn Deine Ex VKH beantragen sollte, dann rechnet der Richter schon noch mal selbst nach.
Ich halte es für ziemlich unrealistisch, daß er VKH für die komplette Forderung gewährt.

Du wurdest bereits danach gefragt, welches Oberlandesgericht zuständig ist. Teilweise gibt es bei der Fahrtkostenbetrachtung Unterschiede.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2016 15:13
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Die Rechnung fürs JA war nicht ganz so detailliert, aber grob die gleiche und wurde für den KU so akzeptiert, ja. Die genaue Rechnung liegt der Gegenseite vor. Er hat selbst keine Gegenrechnung angestellt, sondern lediglich behauptet, daß ich die Fahrtkosten so nicht ansetzen kann, sondern nur 100 EUR für ein Job-Ticket (was es nicht gibt bei uns).

Die KM bekommt keine VKH. Mir geht es auch um ihre Rechtsanwaltskosten (und meine dann). Zuständig ist Karlsruhe, also süddeutsche Leitlinien. Danke bis hier schonmal.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.07.2016 17:21




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