Moin Azael,
auch wenn es die ein oder andere Rechtsprechung mit dem Verweis auf öffentliche Verkehrsmittel tatsächlich gibt (bei Mangelfällen ist das durchaus üblich) ...
In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien (<hier>) heißt es:
10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €).
Also bei 70km:
17 Tage x (2 x 30) km x 0,30 EUR + 17 x (2 x 40) km x 0,20 EUR = 578 EUR (die findest Du auch in Graham´s Berechnung)
Insofern halte ich Deine 100 EUR für ok.
Wenn die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich länger wäre, dann wäre das ein zusätzliches Argument für eine Berücksichtigung der vollen Fahrtkosten.
Wenn Du noch Lust hast, ihm zu schreiben, dann zitiere die Leitlinien und Frage nach der Grundlage für seine eigenwillige Ansicht ...
Ansonsten: Lass ihn (bzw. Deine Ex) klagen.
Gruß
United
Hallo,
die süddeutschen Leitlinien gehen von einem Selbstbehalt aus, der zwischen dem notwendigen (1080 Euro) und dem angemessenen Selbstbehalt liegt (1300 Euro) und sagen in der Regel 1200 Euro.
Davon ausgehend stehen maximal 90 plus 120 Euro = 210 Euro für BU zur Verfügung.
Eine weitere Senkung des Selbstbehalts beim KU erfolgt aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit, d.h. der Pflicht den Mindestunterhalt zu erwirtschaften.
Eine (weitere) Senkung des Selbstbehalts ist beim BU nicht vorgesehen. Hier kann zwar auch ein Mangelfall vorliegen, wenn es gleichberechtigte Mütter von Kindern gibt und dann wird prozentual bei beiden gleich gekürzt. Das liegt hier aber nicht vor. KU ist geregelt und beim BU ist gemäß SüdL höchstens der Selbstbehalt innerhalb der erwähnten Spanne ansetzbar.
Dein Angebot von 300 Euro liegt darüber, ich würde mir deshalb nicht zuviel Sorgen machen. Dein Angebot ist eher zu großzügig.
VG Susi
:thumbup:
Ganz genau. Ich würde das Angebot mit dem Nachsatz versehen, dass sie es annehmen können oder aber auf eine gerichtliche Berechnung bestehen, die wird dann aber auch genommen, wenn sie schlechter ist, als Dein Angebot. Vielleicht bremst das die Zockerfreude des gegnerischen RA etwas aus.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin,
Dein Angebot von 300 Euro liegt darüber, ich würde mir deshalb nicht zuviel Sorgen machen. Dein Angebot ist eher zu großzügig.
Das ist das Vergleichsangebot des Anwalts.
Wird hier deutlicher:
Ich bezahle knapp 100, gefordert werden 880 und wenn ich 300 bezahle hätte ich Ruhe.
@Azael:
Steuererstattung ist in Deiner Berechnung enthalten ?
Gruß
United
💡 Ah. Das hatte ich auch anders verstanden.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ja richtig, das ist das Vergleichsangebot der Gegenseite. Ich bin bereit knapp 100 EUR zu bezahlen, das finde ich durchaus fair. Ich habe bei den Fahrtkosten sogar noch den Urlaub abgezogen, wo ich nicht fahre.
Steuererstattung, gute Frage. Ist nicht berücksichtigt, aber welche Steuererstattung? Das weiß ich ja jetzt noch nicht, was da dann rauskommt oder nicht. Guter Punkt, wie berücksichtige ich das?
Moin Azael,
Steuererstattung, gute Frage. Ist nicht berücksichtigt, aber welche Steuererstattung?
Wird als Jahreswert auf 12 Monate verteilt (ebenso wie Urlaubs-/Weihnachtsgeld).
Wenn in den letzten 12 Monaten keine Steuererstattung da war, dann konntest Du Auskunft dazu nicht geben.
In die Betrachtung hinsichtlich Deiner Kompromißbereitschaft solltest Du es aber einfliessen lassen.
Grundsätzlich besteht eine Obliegenheit, steuerliche Vorteile auch zu nutzen.
Bei Deiner Höhe der Werbungskosten sollte das durchaus ein zu beachtender Punkt sein.
Gruß
United
Wir haben uns jetzt auf einen Zahlbetrag für den BU geeinigt, mit dem wir beide leben können. Die KM fordert, daß ich diesen jetzt rückwirkend von Juni 16 bis Oktober 17 tituliere. Prinzipiell würde ich das machen, aber irgendwie habe ich kein gutes Gefühl dabei. Ich befürchte, daß, sobald sie das Geld sicher hat, sich andere Dinge (v.a. Umgang) wieder verschlechtern bzw. sie keine Veranlassung mehr sieht, den Umgang auszuweiten.
Muß ich den BU titulieren lassen (ich meine nein)?
Soll ich es machen? Gibt es da Erfahrungswerte?
Gibt es eine andere Lösung, die ihr Sicherheit vermittelt, das Geld regelmäßig zu bekommen, und mich nicht ganz ihrer Willkür ausliefert?
Eigentlich muß eine schriftliche Vereinbarung ja auch reichen, denke ich mir.
Hallo,
nein, BU muss nicht tituliert werden. Im Prinzip muss auch nichts schriftlich aufgesetzt werden solange ihr euch über die Höhe des BU einig seid und Du zahlst.
Ansonsten kannst Du ein formloses Schreiben aufsetzen, dass die wesentlichen Daten enthält und unterschreiben und an Ex geben.
VG Susi
Hallo,
weil es dazu keine Verpflichtung gibt. Ein Titel ist eigentlich ein Schuldtitel mit dem Rechte gesichert werden, wenn nicht gezahlt wird. Nur beim KU wird ohne Anlass ein Titel erstellt. Dabei geht man davon aus, dass der KU dem Lebensunterhalt des Kindes dient und deshalb umgehend zu vollstrecken ist.
In diesem <a href="https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/verpflichtung-zur-titulierung-des-betreuungsunterhalts-der-nicht-mit-dem-unterhaltspflichtigen-verheirateten-mutter-auf-seine-kosten_idesk_PI17574_HI1934324.html>" Zusammenhang </a> wird darauf eingegangen:
"Eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin nach § 93 ZPO scheide nur dann aus, wenn eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Titulierung des geforderten Unterhalts auf seine Kosten bestünde. Eine derartige Verpflichtung bestehe beim Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB jedoch ebenso wenig wie beim Ehegattenunterhalt."
(aus OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2006, 2 WF 269/06)
Trotzdem kann BU auch beim JA tituliert werden. Welche Kosten dabei entstehen ist mir nicht klar.
VG Susi
"Eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin nach § 93 ZPO scheide nur dann aus, wenn eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Titulierung des geforderten Unterhalts auf seine Kosten bestünde. Eine derartige Verpflichtung bestehe beim Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB jedoch ebenso wenig wie beim Ehegattenunterhalt."
Es gibt die Auffassung, dass in diesen Fällen der Unterhaltsgläubiger die Kosten der Titulierung zu übernehmen hat. Darum geht es hier (nach sofortigem Anerkenntnis), nicht um die Pflicht zur Titulierung als solche.
Trotzdem kann BU auch beim JA tituliert werden. Welche Kosten dabei entstehen ist mir nicht klar.
BU wird vom JA genauso wie KU tituliert, Notar ist ebenfalls gebührenfrei. Für Gattenunterhalt muss man zum Notar und den normal bezahlen.
Gruss von der Insel
Jeder Unterhaltsgläubiger hat Anspruch auf Titulierung (§ 258 ZPO). Die Kosten hat er/sie grundsätzlich selbst zu tragen.
Bei seinem Titulierungsverlangen muss er/sie auf die kostenfreie Möglichkeit beim Jugendamt (§ 59 SGB VIII) hinweisen...
Nur in Brandenburg dürfen Jugendämter Gebühren für die Beurkundung erheben.
http://www.morgenpost.de/brandenburg-aktuell/article124459642/Immer-mehr-Brandenburger-sparen-Aemter-Gebuehren-in-Berlin.html
Trotz anderslautender Aussagen müssen auch Amtsgerichte Kindesunterhalt gebührenfrei titulieren.
Seltsam. Ich fand neben dem OLG Hamm (s.o.), was meiner Meinung nach recht eindeutig die Pflicht auf Titulierung verneint, mehrere andere Fundstellen, die das auch so sehen.
Bei einer freiwilligen Einigung außergerichtlich ist doch noch gar nicht klar, ob es überhaupt einen Unterhaltsgläubiger gibt, oder nicht? Was schreibe ich in so einen Titel? Den Rechenweg oder nur den Zahlbetrag? Und Anfang und Ende nehme ich an. Nehmen die Jugendämter da wieder einen Vordruck, der den Zahler benachteiligt, wie beim KU? Soll ich selbst etwas aufsetzen?
Und dann noch eine Frage zum Erwerbstätigenbonus von 10% (Süddt. Leitlinien). Wovon wird der abgezogen? Logisch wäre für mich, und so sagt es auch der RA, daß man diesen nochmal am Ende vom unterhaltsrelevanten Einkommen minus KU abzieht, aber nur von den Einnahmen aus Erwerbsarbeit, nicht aus dem Wohnvorteil. Damit würde der Zahlbetrag konkret nochmal vermindert.
Die Gegenseite sagt, daß dieser nur bei der Ermittlung des Bedarfs angewendet wird (also bei der Halbteilung) und somit in meinem Beispiel überhaupt keine Wirkung auf den Zahlbetrag hätte. Ich bin verwirrt. Der Sinn sei doch, daß ich einen Teil meines Erwerbseinkommens behalten darf, um mich zu motivieren, arbeiten zu gehen. Sehe ich das falsch?
Seltsam. Ich fand neben dem OLG Hamm (s.o.), was meiner Meinung nach recht eindeutig die Pflicht auf Titulierung verneint, mehrere andere Fundstellen, die das auch so sehen.
Volltexte sind grundsätzlich besser.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/2_WF_269_06beschluss20061220.html
Aber so lange SIE dich nicht auf die kostenfreie Möglichkeit der Titulierung beim Jugendamt hinweist, hast du kein Problem.
Mit der Höhe des zu zahlenden BU habe ich mich aber nicht beschäftigt...
Tag allerseits! Es gibt für mich ein neues Problem: das JA besteht nunmehr auf einen dynamischen Titel, ein Entwurf liegt mir vor. Ich habe darum gebeten, diesen Titel bis zum 18. Geburtstag zu befristen, was das JA aber ablehnt:
Eine Befristung des Unterhaltstitels bis zur Volljährigkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Ihr Kind hat einen Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung.
Jetzt will ich das so definitiv nicht unterschreiben. Wie könnte ich vorgehen? Argumentativ? Wenn ja, wie? Oder einfach wieder zum Notar und eine Abänderung beurkunden lassen (geht das so überhaupt, denn es gibt ja schon einen nicht-dynamischen Titel)?
Danke!
Hallo,
ich würde nach der Rechtsgrundlage für die Befristung fragen. Es ist nämlich so, dass die "ständige Rechtsprechung" eine Entscheidung des OLG Hamm zu Verfahrenskostenhilfe ist und kein Urteil über die Befristung an sich. Das OLG Hamm (Beschluss v. 28.10.2011 - 8 WF 160/11) gewährte dem Kind Verfahrenskostenhilfe für einen Abänderungsantrag auf Schaffung eines unbefristeten Titels.
Deshalb enthalten die JA-Formulare keine Befristung. Vermutlich hilft nur stur stellen und den dynamischen Titel zahlen, aber nur mit Befristung unterschreiben. Das JA muss das auch machen, sie können Dich natürlich auch versuchen zu verklagen, aber darauf würde ich es ankommen lassen.
Grund für die Befristung ist u.a., dass sich mit Volljährigkeit die Berechnungsgrundlage ändert, dem Kind steht jetzt das volle KG zu und verringert damit den Unterhaltsanspruch, außerdem sind bei Eltern jetzt barunterhaltspflichtig.
Die entscheidende Frage ist aber ob der (alte) statische Titel befristet war, wenn nicht, dann stellt die Befristung eine Verschlechterung dar und diese muss nicht akzeptiert werden. Einfach einen neuen Titel erstellen zu lassen funktioniert nicht, da der alter Titel herausgegeben werden muss, ansonsten könnte aus beiden Titeln vollstreckt werden.
VG Susi
Moin Azael,
Der bisherige statische Titel (eine einsichtig von mir abgegebene Verpflichtungserklärung beim Notar) ist befristet, darum hab ich ihn ja nicht beim JA machen lassen.
Dann kannst Du beim Notar einen neuen Titel (dynamisiert anstatt statisch) in Abänderung des alten Titels erstellen lassen.
Tendenziell geben sie sich damit eher zufrieden (weil ein Klage Arbeit bedeutet).
Wenn das JA aber klagen will, dann können sie klagen.
Gruß
United