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Hilfe bei der Unterhaltsberechnung

 
(@hsmkrause)
Schon was gesagt Registriert

Liebe Forumsteilnehmer,

ich bräuchte eure Hilfe für die Unterhaltsberechnung und wäre euch sehr dankbar dafür.

Folgende Situation:

Ich bin KV vom 2 jährigen Sohn, der gerade mit KM bei ihren Eltern wohnt. Ich war mit ihr nicht verheiratet.

Sie ist vor 7 Monaten aus meiner Wohnung ausgezogen und hat angeblich im September beim Sozialamt Antrag auf Unterhalt gestellt. Ich habe diesbezüglich noch kein Schreiben bekommen.

KM war ein Jahr vor der Geburt des Kindes 6 Monate Arbeitslos (900€ monatlich) und danach hat sie 6 Monate Harzt4 Satz bekommen. Ab Geburt des Kindes ist sie zu mir gezogen.
Sie hat gerade kein Einkommen und ich überweise ihr monatlich bis jetzt insgesamt 700€. Ich gehe davon aus, dass es zu wenig ist, dachte aber, dass das Amt es gegenrechnen wird und ich notfalls nachzahlen muss.

Ich bin angestellt und verdiene 3000€ netto monatlich.

Laut Düsseldorfer Tabelle bin ich wohl im Bereich zwischen 2700-3100 € netto und muss laut meinen Berechnungen für das Kind abzüglich hälftiges Kindergeld um die 300 € zahlen.
Mich würde jetzt interessieren wieviel der KM als Betreuungsunterhalt  bis zum 3 Lebensjahr des Kindes zusteht? Sie hat ja 6 Monate vor der Geburt des Kindes  Harzt4 bekommen. Ist es dann der Mindestsatz in der Höhe von 800€ monatlich?

Gestern habe ich vom Anwalt der KM ein Schreiben bekommen, in dem ich Auskunft erteilen muss über:

1. Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit für den Zeitraum der letzten 12 Monate
2. Nebeneinkünfte
3. Steuererstattungen durch Vorlage von Bescheiden
4. Auskunft über das Vermögen zum 31.12 des letzten Jahres.

Zusätzlich werde ich aufgefordert die Kindergartenkosten in Höhe von 63€ monatlich zu zahlen und eine kostenfreie Jugendamtsurkunde in dynamisierter Form über den Kindesunterhalt zu errichten.

Ich würde gern wissen, muss ich jetzt wirklich Auskunft über mein ganzes Vermögen (Ersparnisse) erteilen, bzw. muss ich mir Sorgen machen, dass ich einen Teil von meinen Ersparnissen an Sie zahlen muss?
Des Weiteren muss ich auch die Kindergartenkosten in Höhe von 63€ monatlich selbst tragen?

Zusätzlich würde ich gerne wissen ab welchen Monat ich Ihr letztendlich den richtig errechneten Unterhalt zahlen muss? Ausgezogen ist sie nämlich vor 7 Monaten. Antrag beim Amt hat sie im September gestellt und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bei ihrem Anwalt wurde jetzt im November beantragt.

Ich Danke euch vielmals! :redhead:

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.11.2017 13:05
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

und willkommen!

Fangen wir gleich mal an:

Ich bin angestellt und verdiene 3000€ netto monatlich.

Laut Düsseldorfer Tabelle bin ich wohl im Bereich zwischen 2700-3100 € netto und muss laut meinen Berechnungen für das Kind abzüglich hälftiges Kindergeld um die 300 € zahlen.

Ist dieses Einkommen bereinigt?
Es werden noch bgezogen:
kosten für den Arbeitsweg, Altersvorsorge (bis 4%) - die aber auch tatsächlich in einen Vertrag gezahlt werden müssen.
Wenn wir jetzt die 3000 Euro Netto annehmen, dann sind es 315 Euro. Hast Du hohe Fahrkosten bzw. noch die Altersvorsorge, dann rutsch Du eine Stufe niederiger: 298 Euro.
Da Du zwei Personen unterhaltspflichtig bist und die DT (Düsseldorfer Tabelle) von zwei Unterhaltspflichtigen ausgeht, wird sich an den Stufen nichts ändern.

Mich würde jetzt interessieren wieviel der KM als Betreuungsunterhalt  bis zum 3 Lebensjahr des Kindes zusteht? Sie hat ja 6 Monate vor der Geburt des Kindes  Harzt4 bekommen. Ist es dann der Mindestsatz in der Höhe von 800€ monatlich?

Ja. Bis zum dritten Lebensjahr.

Gestern habe ich vom Anwalt der KM ein Schreiben bekommen, in dem ich Auskunft erteilen muss über:

1. Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit für den Zeitraum der letzten 12 Monate
2. Nebeneinkünfte
3. Steuererstattungen durch Vorlage von Bescheiden
4. Auskunft über das Vermögen zum 31.12 des letzten Jahres.

1. Gehaltsbescheinigung, das ist richtig so.
2. Wenn Du hast, dann ja. Wenn Du keine hast, dann verneinst Du das.
3. der letzte Steuerbescheid, ja.
4. Nein. Da Du den Mindestunterhalt zahlst, besteht hier kein Anspruch drauf. Allerdings sind Zinseinnahmen ebenfalls Einkünfte udn die müssen wiederum angegeben werden.

Zusätzlich werde ich aufgefordert die Kindergartenkosten in Höhe von 63€ monatlich zu zahlen und eine kostenfreie Jugendamtsurkunde in dynamisierter Form über den Kindesunterhalt zu errichten.

Solche Kosten werden zwischen den Einkommen der Eltern gequotelt. Da die KM allerdings garkein Einkommen hat, und Du scheinbar Leistungsfähig bist, ist diese Annahme richtig.

Anspruch besteht ab Aufforderung.
Wenn Du gestern die Aufforderung bekommen hast, dann ab diesen Monat (November 2017). Sie war nicht gehindert, diesen Anspruch bereits vorher gelten zu machen.

Wenn Du möchtest, können die Unterhaltcracks hier im Forum über Deine Zahlen drüberschauen und Dir das ausrechnen. Ist günstiger wie ein eigener Anwalt und ziemlich genauso gut.

Aber wenn ich alles überschlage, dann hast Du KU von 315 Euro, plus 800 BU (Betreuungsunterhalt), 63 Euro Kindergartenkosten, da verbleiben Dir noch 1822 Euro und damit rutscht Du nicht unter den Bedarfskontrollbetrag. Ich gehe also davon aus, dass es stark in diese Richtung gehen wird.

Wenn der Kleine 3 wird, dann ändert sich auch wieder ein wenig (und mit Glück) beim Betreuungsunterhalt etwas. Schon alleine das der Sohn in den Kindergarten geht, versetzt die KM in die Lage zu arbeiten und damit kannst Du zumindest mit einer Reduzierung rechnen.

Wie sieht es mit Umgang aus?

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2017 15:42
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

zum Betreuungsunterhalt für die Km, der bis zum 3. Lebensjahr des Kindes zu zahlen ist. Danach besteht Anspruch nur aufgrund kindebezogener Gründe, die ich hier nicht sehe.

Betreuungsunterhalt ist zu fordern und zu belegen. Vom Erziehungsgeld sind 300 Euro anrechnungsfrei, ich gehe davon aus, dass sie z.Z. H4 bekommt und sich deshalb das JC bei Dir melden wird bzw. das JC die KM auffordert BU zu fordern.
Wie gesagt maßgeblich ist das Einkommen  vor der GEburt des Kindes, wobei hier nicht klar ist ob sich das Auf ALG1 bezieht, macht aber keinen Unterschied, weil gemäß den <a href="http://www.famrz.de/arbeitshilfen/leitlinien-und-richtlinien/index.php" >Unterhaltsleitlinien</a> des zuständigen OLG, zumindest bei den SüdL, 880 Euro als Mindestbetrag unter 18. Ansprüche aus § 1615l BGB festgelegt sind.

Weiterhin darf die uneheliche Mutter nicht besser gestellt sein als die eheliche, deshalb gilt ebenfalls, dass ihr nicht mehr 3/7 des gemeinsamen Einkommens (da sie kein Einkommen hat, Deines Einkommens) zu stehen, wobei der KU für das Kind vorrangig ist und als erstes abgezogen wird, außerdem hast Du der KM gegen über einen Selbstbehalt von 1200 Euro.

Also Dein bereinigtes Einkommen (genauso wie Kasper es beim KU beschrieben hat, gemäß Unterhaltsleitlinien) minus KU und davon 3/7.  Beispiel 3000 minus 300 = 2700 Euro, davon 3/7 = 1158 Euro > 880 Euro, Anspruch bleibt bei 880 Euro, Dein Selbstbehalt ist gewahrt.

Du solltest also von ca. 880 Euro als BU für die KM ausgehen. Das JC darf selbst aber nicht mehr fordern als es zahlt, d.h., wenn das JC fordert, dann wird die Zahl kleiner sein. Sollte die KM fordern, dann hängt es von ihrer Forderung ab. Die Obergrenze ist hier der gesetzliche Anspruch.

BU musst Du auch nicht nachzahlen, da der Anspruch erst ab dem Tag der Forderung besteht.

VG Susi

Nachtrag: Wenn Du Geld überweist, dann solltest Du immer klat angeben für wen, welchen Zeitraum und warum. Also KU für ??? Monat/Jahr, genauso für den BU. Damit hast Du einen Beleg für Deine Zahlung. Du solltest hier nichts vermengen!

Das Kind hat einen Anspruch auf einen dynamischen Titel, d.h. Du musst die Zahlungen an die jeweils gültige DDT und Altersstufe selbständig anpassen. Du kannst den Titel auf den 18. Geburtstag des Kindes befristen. Das kann aber zu Problemen beim JA führen, da es durchaus auch die Auffassung gibt, der Titel müsse unbefristet sein. Die JA-Urkunde sieht eine Befristung nicht vor! Sie kann aber ergänzt werden. Der Titel kann bei jedem JA (kostenfrei)  Deiner Wahl oder auch einem Notar (kostenpflichtig, bie Beratung Beratungskosten zusätzlich) erstellt werden.
WICHTIG: Die Berechnung muss stimmen, nachträgliche Korrekturen nach unten sind sehr schwer zu bekommen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2017 16:39
(@hsmkrause)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für euere Antworten.

Die KM bekommt wohl noch keine Sozialhilfe, Antrag hat sie aber im September gestellt, angeblich dauert die Berechnung ziemlich lange und ich habe noch kein Schreiben diesbezüglich bekommen.
Könnte es sein, dass JC dann ab September den Unterhalt nachfordert, weil sie ja im September den Antrag gestellt hat?

Habe ich dann auch richtig verstanden, dass der BU, welcher von ihrem Anwalt (voraussgesetzt es ist richtig) errechnet wird, maßgeblich ist, auch wenn die KM vom JC weniger bekommt? Das bedeutet auch, dass die Tatsache, dass Sie bei ihren Eltern wohnt und theoretisch keine Kosten für die Wohnung hat gar keine Rolle spielt?

Bezüglich der Kindergartenkosten in Höhe von 63€, ich verstehe nicht so ganz, warum ich der KM BU zahle und gleichzeitig die Kindergartenkosten tragen muss? BU ist doch dafür da, dass die KM das Kind betreut (Verdienstausfall) und falls Sie sich entscheidet, dass das Kind ins Kindergarten muss, dann muss sie doch theoretisch für die Kosten selbst aufkommen?

Danke und VG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.11.2017 18:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Kiga: Neben dem laufenden Kindesunterhalt gibt es weitere Kosten, die von den Eltern zu tragen sind und nicht im laufenden Unterhalt abgedeckt sind. Dies sind Sonderbedarf und Mehrbedarf. Kiga-Kosten sind MEhrbedarf und deshalb gequotelt nach Einkommen der Eltern zu zahlen. Selbst mit einem BU von 900 Euro liegt die KM unter dem Selbstbehalt und deshalb ist der Mehrbedarf von Dir zu 100% zu tragen, da Du dafür auch leistungsfähig bist.
Den Konflikt mit dem BU verstehe ist, die echtslage ist aber wie oben beschrieben.

JC: Das JC kann den BU nicht nachfordern, da das JC ihn nur durch Übergang von Ansprüchen überhaupt fordern kann und es nicht klar ist ob das JC überhaupt Leistungen gewährt. Selbst dann kann der BU erst ab Tag der Forderung gefordert werden.

BU: Den Anspruch auf BU hat die KM und nicht das JC. Das JC kann nur das Geld fordern, dass es selbst zahlt, die KM hat aber Anspruch auf mehr BU. Wenn sie also BU fordert (z.B. über einen Anwalt) dann ist dieser gemäß den rechtlichen Grundlagen zu zahlen und das JC ist außen vor.
Deshalb wird das JC in aller Regel die KM dazu auffordern BU zu fordern und die Zahlungen einstellen. Der Anspruch der KM auf BU gegenüber Dir ist vorrangig vor den Leitsungen des JC.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2017 21:31
(@hsmkrause)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Info,

dann werde ich hier demnächst berichten wieviel es wohl laut der Berechnung von Ihrem Anwalt geworden ist.

VG 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.11.2017 19:39
(@psoidonuem)
Registriert

Diese Berechnung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu hoch - aber glücklicherweise für Dich nicht maßgeblich oder bindend.

Du lässt das einfach hier nachrechnen und dann gehst Du und unterschreibst einen Titel. Am besten beim Notar, mit dem musst Du Dich nicht rumstreiten, anders als beim Jugendamt.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2017 11:38
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Vielen Dank für die Info,

dann werde ich hier demnächst berichten wieviel es wohl laut der Berechnung von Ihrem Anwalt geworden ist.

VG 🙂

Ein Kleiner Tipp:
Aufgrund der aktuellen neuen Fassung der Düsseldorfer Tabelle 2018 empfehle ich dir dringend keine Titulierung vor dem 01.01.2018 vornehmen zu lassen, da du dadurch eine Ersparnis von insgesamt 17 Euro monatlich hast und dafür mit deinem Sohn lieber selber ein Eis essen gehst.
Was die Berechnung des BU anbelangt, so ist an der Stelle Vorsicht geboten. Da laufen momentan 2 Dinge parallel. Zum einen ist die Sozialkasse, zum anderen der RA der KM involviert. Auch da rate ich dir, die Sache genau abzuklopfen und sich eventuell mit dem JC kurz zu schließen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2017 12:51
(@hsmkrause)
Schon was gesagt Registriert

Ein Kleiner Tipp:
Aufgrund der aktuellen neuen Fassung der Düsseldorfer Tabelle 2018 empfehle ich dir dringend keine Titulierung vor dem 01.01.2018 vornehmen zu lassen, da du dadurch eine Ersparnis von insgesamt 17 Euro monatlich hast und dafür mit deinem Sohn lieber selber ein Eis essen gehst.
Was die Berechnung des BU anbelangt, so ist an der Stelle Vorsicht geboten. Da laufen momentan 2 Dinge parallel. Zum einen ist die Sozialkasse, zum anderen der RA der KM involviert. Auch da rate ich dir, die Sache genau abzuklopfen und sich eventuell mit dem JC kurz zu schließen.

Wird der Betrag bei einer dynamisierten Titulierung nicht automatisch anhand der neuen Sätze der Düsseldorfer Tabelle ab 2018 auch nach unten angepasst?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2017 14:43
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es geht hier um die Einstufung. Nach der neuen DDT von 2018 kommst Du eine Stufe tiefer, da die erste Stufe jetzt bis 1900 Euro geht, in der alten Tabelle es aber ab 1501 Euro Stufe 2 wäre.
Ob man das automatisch so anpassen kann ist zumindest mir unklar!

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2017 15:01




(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Ob man das automatisch so anpassen kann ist zumindest mir unklar!

Man kann es eben nicht, es sei denn man lässt den Titel auf beiderseitigem Einverständnis ändern, wozu ja KM und JA immer gerne bereit ist (Ironie off) oder man erlässt eine Änderungsklage.
Also besser erst im Januar titulieren lassen und sich nicht über den "Leisten ziehen lassen".

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2017 15:51
(@hsmkrause)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Info,

dann werde ich hier demnächst berichten wieviel es wohl laut der Berechnung von Ihrem Anwalt geworden ist.

VG 🙂

Hallo zusammen,

endlich ist jetzt die Unterhaltsberechnung bei mir durch, musste leider einen Anwalt nehmen, da der Anwalt der KM anfangs mit dem Mindestunterhalt in Höhe von 880€ nicht einverstanden war und einfach über 1000€ monatlich an BU gefordert hat...  😡

Letztendlich muss ich in meinem Fall 880€ BU+ 321€ KU und die Kindergartenkosten in Höhe von 140€ monatlich tragen. Das ganze wurde geregelt bis das Kind 3 Jahre alt ist.

Ach eine Frage hätte ich noch, das Kind wird im Dezember 2018 drei Jahre alt, weiss jemand zufällig ob ich den BU in Höhe von 880€ letztmalig in November 2018 oder doch in Dezember 2018 an die KM überweisen muss?

Danke 🙂
VG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2018 14:15