Höhe des Mehrbedarf...
 
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Höhe des Mehrbedarfs¿?

 
(@robert72)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich hätte folgendes Problem, meine 15 jährige Tochter wird von meiner Ex-Ehefrau (hat das alleinige Sorgerecht) auf eine Privatschule
geschickt werden.

Die Kosten wurden auf 400,00 Euro monatlich beziffert.

Jetzt zu meiner Frage und gleichzeitig meinem riesen Problem.
Ich bin absolut nicht in der Lage 200,00 Euro monatlich zustätzlich zu meinen Kindesunterhaltskosten zu zahlen.
Ich komme jetzt schon kaum über die Runden! Wird meine finanzielle Lage irgendwie berücksichtigt, oder muss ich mich verschulden, bzw. meine Wohnung
kündigen und unter der Brücke leben.

Wenn meine finanzielle Leistungsfühigkeit berücksichtigt würde, müsste das Geld für den Schulbesuch wanders (Amt?) herkommen.

Ich bin über jede Antwort von Euch dankbar!

Gruß
Robert

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2008 03:36
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Robert!

Wenn meine finanzielle Leistungsfühigkeit berücksichtigt würde, müsste das Geld für den Schulbesuch wanders (Amt?) herkommen.

Auch bei Mehrbedarf, darf dein Selbstbehalt natürlich nicht unterschritten werden. Der Mehrbedarf wird auch nicht zwischen den Eltern geteilt, sondern gequotelt.

Warum geht sie auf eine Privatschule?
Um welche Schule handelt es sich?

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2008 03:41
(@robert72)
Schon was gesagt Registriert

Das ging aber schnell und das um diese Zeit 🙂
Danke für die Antwort kosmos,

>>Warum geht sie auf eine Privatschule?
>Um welche Schule handelt es sich?
es handelt sich dabei um eine Ganztagsschule, da meine Tochter Lernschwierigkeiten hat.

Könntest Du mir bitte die Sache mit dem Selbstbehalt kurz erklären?
Ich wohne in München (abartige Lebenshaltungskosten)  beziehe nur
ein geringes Einkommen. Bei den Lebenshaltungskosten bleibt wirklich am Monatsende
nichts übrig. Von einem Urlaub oder ein Auto kann ich seit Jahren nur träumen und wenn ich
ehrlich bin, wenn ich zu den 200 Euro zusätzlich noch verdonnert werde, gehen bei mir die
Lichter komplett aus.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2008 03:47
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Robert,

auch ich kann Dich da beruhigen - denn auch hier gilt zunächst einmal der Grundsatz "wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch". Und der gilt unabhängig von Deiner Leistungsfähigkeit. Es gibt keinen Grundsatz, nach der ein getrennter Elternteil einsame Entscheidungen trifft und der andere finanziell dafür mithaftet. Es gibt auch kein Recht auf Privatschul-Besuch; so wenig wie auf ein Handy oder Designerklamotten oder ein Auto zum 18. Geburtstag.

Lehn Dich also entspannt zurück und harre der Dinge, die da kommen (wenn sie denn kommen). Lass Dich auch nicht durch die Androhung einer Klage einschüchtern - wenn Madame klagen möchte, soll sie das eben tun. Sie wird sich vermutlich wundern...

Nur interessehalber: Hast Du regelmässigen Kontakt zu Deiner Tochter? Und warum liegt das Sorgerecht allein bei Deiner Ex?

Grüssles
martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2008 04:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Robert.

der Selbstbehalt ist z.B. hier sehr anschaulich erklärt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2008 11:44
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Das OLG Koblenz hatte in 2005 tatsächlich die Meinung vertreten, eine Privatschule sei Sonderbedarf (>hier<). In diesem Fall kam hinzu, dass die KM das ASR hatte und der KV ihren Entscheidungen hilflos ausgeliefert war.

Nur, wenn bei dir nix zu holen ist, dann kannst du auch keinen Sonderbedarf zahlen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2008 11:59
(@robert72)
Schon was gesagt Registriert

Erstmal danke für die Antworten!

>Nur interessehalber: Hast Du regelmässigen Kontakt zu Deiner Tochter? Und warum liegt das Sorgerecht allein bei Deiner Ex?
als ich mich 1993 scheiden ließ, war es Gesetz, dass nur wenn beide Seiten das gemeinsame Sorgerecht wollten, es auch so kam.
Da meine damalige Frau nur dem alleinigen Sorgerecht zustimmte war ich schon draußen. So war das eben damals ...

Was ich beim Selbstbehalt nicht verstehe, der ist anscheinend auf dem Bundesgebiet einheitlich bei 900 Euro, wenn man
Kindesunterhaltverpflichtet ist. Nur ich wohne in München in einer sehr, sehr günstigen Wohnung und die kostet schon 550 Euro warm.
Drunter kann man in dieser teuren Stadt nicht mehr wohnen. Dort muss ich aber leider wohnen, da auch meine Arbeitstätte ist.
Bleiben mir dann im Fall der Fälle wirklich nur noch 350 Euro zum leben (Stichwort Telefon, Strom, Nahrung, Bahnkarte zur Arbeit, GEZ usw.?
Das wäre ja echt das Ende!

21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Nichterwerbstätigen 770 €
- beim Erwerbstätigen 900 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 € enthalten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2008 14:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Robert,

ja, so ist das Unterhaltsrecht. Aber es bietet auch Möglichkeiten zusätzliche Aufwendungen zu berücksichtigen.

Als erstes die "Bereinigung des Einkommens" unter Pkt 10
Dort sind hauptsächlich berufsbedingte Aufwendungen und private Altersvorsorge zu nennen. Wer auf ein KFZ angewiesen ist findet dort u.U. auch was.

Für Dein Mietproblem findet sich folgendes (1. Satz):

21.5.2 Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen angeführten Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt. Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).

Es kommt dabei darauf an was kannst Du nachweisen und wie agrumentierst Du dann.Und ganz wichtig - wie der Richter drauf ist.

Für Kontakt zu Deiner Tochter brauchst Du kein SR, Dein Kind und Du haben ein Umgangsrecht.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2008 15:34
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Robert,
bei dem SB geht man allerdings davon aus, dass du 450€ für die Kaltmiete aufwendest. Nicht viel anderes tust du. Die Argumentation ist also durchaus nicht zwingend aber sinnvoll. Versuchs, vertraue aber nicht darauf. Ich würde vielleicht auch auf andere erhöhte Lebenskosten abzielen.

Darüber hinaus solltest Du Oldies Hinweis strikt befolgen: Mache einen Riestervertrag zu 4% deines Einkommens. Ändern kannst Du diesen Vertrag später immer noch. Außerdem sind Fahrtkosten anzusetzen! Danach hilft nur Sparsamkeit.

Ich kenne das von Deep eingestellte Urteil auch. Brille's hinweis mit dem Musik bestellen und bezahlen gilt nicht im Familienrecht. (Ansonsten gäbe es auch nicht PKH für jeden Unsinn, etc...)

Gruß,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2008 18:27
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Michael!

Keine 450 Euro sind als Kaltmiete im SB, sondern wie bereits oben dargelegt:

- beim Erwerbstätigen 900 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 € enthalten.

Da München eine von den teuersten Städten Deutschlands ist, heben hier die Gerichte auch regelmäßig den SB an.

Dieses sollte auch begründet werden - z.B. Wohnung ist teurer, dafür aber näher am Arbeitsplatz, somit ergeben sich gesparte berufsbedingte Aufwendungen.  Sollte diese Begründung nicht akzeptiert werden, müsste z.B. der Verpflichtete in  ein günstigeres Randgebiet Münchens umziehen, was somit wiederum die Fahrtkosten um xxx Euro erhöht.

Es ist aber sicher möglich ein Appartment in München zu finden, womit nicht die Kosten des SB überschritten werden - also brauchst du eine angemessene Begründung (siehe oben).

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2008 19:38




(@robert72)
Schon was gesagt Registriert

VIELEN DANK an alle die in dem Tread geschrieben haben und ich seh jetzt die Sache etwas deutlicher.
Na dann, schauen wir mal, was so passieren wird 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2008 23:25