Höhe Unterhalt bei ...
 
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Höhe Unterhalt bei Beginn Ausbildung und gleichzeitigem Auszug

 
(@sehrtraurig)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,

mein erster Thread seit Langem...

Mein bei seiner Mutter lebender 16-jähriger Sohn beginnt zum 01.09.2017 eine Berufsausbildung etwa 500 km entfernt von seinem jetzigen Wohnort. Seit monatlicher Nettoverdienst beträgt etwa 1.000,00 €. Er wird in der berufsbegleitenden Fachhochschule wohnen und wird in seiner Freizeit (also den Wochenenden und im Urlaub) wahrscheinlich häufiger bei mir anzutreffen sein, als bei seiner Mutter.

Da er ja sozusagen bei seiner Mutter auszieht und sämtliche Lebenshaltungskosten selbst trägt, plane ich, der Mutter meines Kindes ab September 2017 keinen Kindesunterhalt mehr zu zu zahlen.

Ich verfüge über ein bereinigtes Nettoeinkommen von gut 3.000,00 €. Der Unterhalt ist nicht tituliert.

Nun meine Fragen: ist es rechtens, den Unterhalt ab 09/2017 an meine Ex-Frau einzustellen? Wieviel Unterhalt müsste ich meinem Sohn monatlich zahlen? Hat mein Sohn ab September Anspruch auf das an seine Mutter für ihn gezahlte Kindergeld?

Vielen lieben Dank schon einmal im voraus!

LG
sehrtraurig (obwohl ich das glücklicherweise schon seit langer Zeit nicht mehr bin...  :wink:)

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2017 14:57
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ganz einfach:

Er hat seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr bei einem ET.

Also sind beide ET barunterhaltspflichtig. Das KG ist darauf anzurechnen und an ihn auszuzahlen (ob Mama überweist oder er es per Abzweigungsantrag bekommt, ist egal)

Dein Bedarf ist 735 € (inkl. KG). Ich gehe davon aus, dass in diesem Fall kein Unterschied mehr zwischen Minderjährig und volljährig gemacht wird

Da er nicht mehr bei einem ET lebt wird sein Ausbildungsgehalt nicht nur hälftig auf den Bedarf angerechnet (wie es bei Minderjährigen eigentlich üblich wäre).

Bei 1.000 € Netto dürfte kein weiterer Unterhaltsanspruch bestehen (BAB wohl auch nicht). Was dich ja nicht hinder soll ihn freiwillig zu unterstützen 😉

Mutti kriegt aber nix mehr von dir. Im Gegenteil sie müsste sich beteiligen (und se ies nur in Form des KG 😉 )

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2017 15:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in Ergänzung zu midnightwish

"Wohnt ein minderjähriges Kind allein, hat es denselben Unterhaltsanspruch wie ein Student mit eigenem Haushalt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (<a href="https://www.jurion.de/urteile/olg-koblenz/2012-09-26/13-uf-413_12/>AZ:" 13 UF 413/12</a>) ... ".

Prinzipiell wäre damit der Unterhaltsanspruch (so überhaupt nach Berücksichtigung des Netto-Einkommens des Kindes etwas zu zahlen wäre) zu quoteln, das volle Kindergeld steht dem Kind zu.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2017 16:42
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke Susi

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2017 17:24
(@sehrtraurig)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Vielen lieben Dank für Eure Antworten.

Ich hatte mir so etwas schon gedacht. Direkt werde ich ihm kein Geld zukommen lassen.

Ich denke es ist problemlos möglich, sein Leben mit 1.190,00 € (inkl. KG) netto pro Monat zu bestreiten.

Ich werde aber monatlich einen festen 3-stelligen Betrag für ihn sparen. Das Geld bekommt er dann nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung.

LG
sehrtraurig

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2017 17:27
(@graham)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo sehrtraurig,

euer minderjähriger Sohn wird im Rahmen seiner Berufsausbildung auswärts untergebracht sein. Diese Unterbringung ist mit einer Internatsunterkunft eines minderjährigen Kindes vergleichbar. Durch diese Art der Unterbringung entfällt der bisherige Betreuungsanteil der Mutter. Wenn ihr Eltern beide mit dieser Unterbringung einverstanden seid, ergibt sich durch die auswärtige Unterbringung eine Barunterhaltsverpflichtung für beide Eltern.

Der Bedarf eures Sohnes wird auf der Grundlage eures gemeinsamen elterlichen Einkommens ermittelt. Eigenes Einkommen eures Sohnes - abzüglich einer Ausbildungspauschale in Höhe von 90 Euro - und das Kindergeld in voller Höhe vermindern seinen Bedarf. Sofern Unterbringungskosten, Heimreisekosten während eventueller Schließzeiten des Wohnheims oder weitere ausbildungsbedingte Kosten anfallen werden, sind diese als Mehrbedarf im Verhältnis eurer bereinigten Einkommen durch euch Eltern zu übernehmen.

Gruß
Graham

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2017 17:46
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@Graham:

Susi´s Verweis auf das OLG-Urteil hast du gesehen?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2017 19:28
(@graham)
Zeigt sich öfters Registriert

...und die Entscheidung auch vollständig gelesen.

Deshalb bezweifle ich, dass die entscheidenden Merkmale des in Koblenz entschiedenen Falles auf den von sehrtraurig geschilderten Sachverhalt zutreffen. Wenn man dennoch eine Übertragbarkeit des Leitsatzes "Minderjähriges unbetreutes Kind mit eigenem Hausstand hat den Unterhaltsbedarf eines Studenten mit eigenem Hausstand" schlussfolgern möchte, sollte m. E. zuvor die Frage geklärt werden, welche Tatbestandsmerkmale eine Abweichung vom Grundsatz zulassen, dass sich der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder am Einkommen und Vermögen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern orientiert.

Man darf zunächst vermuten, dass die spezifischen Besonderheiten des entschiedenen Falles dazu Anlass gegeben haben:

Die Mutter erhielt nach Scheidung das alleinige Sorgerecht für die 10-jährige Tochter, die dann mit 16 Jahren zunächst zu den Großeltern, danach zu den Eltern einer Freundin zog. Zwei Monate, bevor der Onkel eine Wohnung für die fast 17-jährige Tochter anmietete, wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht entzogen und dem Onkel als Vormund übertragen. Kurz darauf wurde gerichtlicher Antrag auf Kindesunterhalt beider Eltern gestellt; der Vater zahlte Unterhalt bereits seit Scheidung auf Grundlage eines dynamischen Titels.

Nachdem das Familiengericht durch Verdopplung des Unterhaltsbedarfs nach Düsseldorfer Tabelle den Zahlbetrag der Eltern in Höhe von 803 Euro beschloss, legte der Vater Beschwerde gegen diese Abänderung ein, die für ihn eine Erhöhung von titulierten 365 Euro auf 448 Euro bedeutet hätte. Das OLG gab ihm Recht - mit der im Leitsatz erwähnten Begründung.

Erwähnenswert am Koblenzer Fall ist übrigens, dass im Ergebnis die Tochter statt 486 Euro (670 Euro Studentenbedarf - 184 Euro Kindergeld) dennoch 717 Euro Unterhalt erhielt.

Nun könnte man meinen, diese spezifische Fallgestaltung hätte das Koblenzer OLG mit seinem Leitsatz vor besondere Herausforderungen gestellt. Doch in der Entscheidung wird auch darauf hingewiesen, dass der Koblenzer Senat auch in anderen Fällen, in denen sich der Bedarf zuhause wohnender Studenten nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern bemisst, die Bedarfshöhe begrenzt, so als ob der Student einen eigenen Hausstand hätte. Dies dürften andere OLGs durchaus anders einschätzen können.

Zum Koblenzer Fall kann zusammengefasst werden: Es bestand keinerlei sorgerechtlicher Bezug mehr zwischen minderjähriger Tochter und ihren unterhaltspflichtigen Eltern, die soziale Einbindung der Minderjährigen in die elterlichen Haushalte schien aufgelöst zu sein.

Nach den kurzen Schilderungen von sehrtraurig erscheint mir seine Konstellation anders: Beide Eltern nehmen Sorgerecht und Fürsorgepflicht für ihren Sohn wahr und unterstützen ihn bei seiner beruflichen Ausbildung. Aufgrund der großen Entfernung der Ausbildungsstätte wird der Sohn während der Woche im Lehrlingswohnheim wohnen, an den Wochenenden und während der Ferien jedoch in die elterlichen Haushalte zurückkehren.

Das Wohnen im Lehrlingswohnheim setze ich nicht gleich dem eigenen Hausstand wie z. B. eine eigene Wohnung oder ein WG-Zimmer eines Studenten. Allein die zivilrechtliche Ausgestaltung spricht bei einem Minderjährigen, für den die Eltern weiterhin das Sorgerecht innehaben, dagegen. Doch auch praktisch wird sich ein Wohnheimplatz hauswirtschaftlich von einer eigenen Wohnung unterscheiden, so dass hier m. E. der Vergleich mit einem Internatsplatz näher liegt.

Aus all diesen Erwägungen heraus sehe ich keinen ausreichenden Grund zur Abweichung von o. g. unterhaltsrechtlichen Grundsatz, so dass mit Beginn der Ausbildung der Unterhaltsbedarf von sehrtraurigs minderjährigem Sohn sich m. E. nach dem gemeinsamen elterlichen Einkommen nach Düsseldorfer Tabelle bemisst. Ob aufgrund der genannten Ausbildungsvergütung überhaupt eine Bedürftigkeit von sehrtraurigs Sohn vorhanden sein wird, steht dabei auf einem anderen Blatt.

Gruß
Graham

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2017 10:06