Hortkosten bezahlen...
 
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Hortkosten bezahlen?

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(@michar)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

erst einmal vielen Dank für das großartige Forum, ich bin seit langem ein sehr interessierter Leser.
Nun brauch ich aber konkret eure Hilfe.
Meine Ex geht haltags arbeiten, ich vollzeit.
Beide Sorgerecht, Kinder ca 14 Tage im Monat bei mir.
Ich habe einen Titel für den KU meine beiden Kinder (544,-).
Meine (Fast-) Ex hat mich auf Trennungsunterhalt verklagt, laut Vergleich zahle ich nun seit Anfang des Jahres 200,-.
Da ich den Kidergarten bzw. Hortplatz bezahle, z.Z. knap 200,-, wurde dieser bei der Berechnung des Unterhaltes auch berücksichtigt um mein bereinigtes Netto zu ermitteln.
Nun habe ich widersprüchliche Dinge gelesen, was den Hortbeitrag betrifft, muß ich diesen nun bezahlen, weil er ja in der Berechnung des Unterhaltes mit aufgeführt wurde oder muß ich ihn nicht mehr bezahlen, weil die Kinder nun ja nun auch zur Schule gehen und es kein Mehrbedarf wie KiGa ist.
Was passiert wenn ich den Hortplatz nicht mehr bezahle? Gibt es dann eine Neuberechnung des Unterhaltes? Muß ich den Hort bezahlen?

Danke für eure Antworten

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.07.2015 19:18
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Vergleiche hängen immer stark von der Formulierung ab.

Aber wenn da steht, "zahle Betrag X" dann wirst du das tun müssen, bis du den Vergleich weg geklagt hast.

Aber wenn der Vergleich vom Januar ist und die Kinder jetzt schon in die Schule kommen, ist das denn nicht im Vergleich berücksichtigt worden?

Womit wurde der EU überhaupt begründet?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.07.2015 19:42
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn im Vergleich steht Kiga- bzw. Hortplatz, dann bist Du zur Zahlung verpflichtet, so wie es Beppo schon gesagt hat.
Deshalb die Frage was da genau steht.

"Kosten des Schulhorts sind nur dann Mehrbedarf des Kindes, wenn der Hortbesuch im Interesse des Kindes (etwa aus pädagogischen Gründen) geboten ist. Kein Mehrbedarf sind diese Kosten, soweit deren Aufwendung erforderlich ist, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sofern die Eltern den Hortvertrag gemeinsam geschlossen haben, unterfallen diese Kosten dem Gesamtschuldnerausgleich und zwar grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Regelung zu gleichen Anteilen, sofern zwischen den beteiligten Eltern, insbesondere über eine Regelung/Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt nicht etwas anderes bestimmt worden ist."
(<a href="http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/buq/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE231512011&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true>OLG" Naumburg, 22.09.2011 - 8 UF 118/11</a>)

Wenn Du die Hortkosten nicht trägst sollte der Unterhalt so bleiben wie er ist, da die Berechnung von KU + Ehegattenunterhalt nicht von den Hortkosten berührt wird.
Dies entspricht der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1609.html>Rangfolge" der Unterhaltsberechtigten</a>.
Allerdings musst Du auch hier darauf achten, was im Vergleich steht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.07.2015 20:12
(@michar)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo, Hallo Susi,

der Vergleich aus Januar bezieht sich auf den Trennungsunterhalt (=EU?). Dort steht "nur" dass ich ab dann und dann 200,- Euro an meine Ex bezahlen muss, eine Begründung steht dort nicht! Vorab gab es eine Berechnung zum TU (bzw. EU). Dort wurden die Hortkosten für meinen Sohn mit aufgeführt und mir von meinem Netto abgezogen. Meine Tochter war zu der Zeit im KiGa im kostenlosen letzten Jahr. Der Beitrag für den Hortplatz ist bei uns (Niedersachsen) abhängig von der Einkommenshöhe der Eltern und als Bemessungsgrundlage war noch unser gemeinsames Haushaltsnettoeinkommen angesetzt. Wie ich jetzt herausbekommen habe (ohne Hilfe meines Anwalts),ist ab dem Zeitpunkt der Trennung (Ende 2013) nur noch das Gehalt meiner Ex entscheidend. Somit hat sich auch der Hort-Beitrag verringert und ich frage mich warum ich den überhaupt noch zahlen soll und habe die Einzugsermächtigung gekündigt. Darauf hin kam direkt ein Schreiben der Gegenseite mit der Androhung wenn ich den Hort nicht weiterhin und ab August auch für meine Tochter bezahle wird der Kindesunterhalt (100%) neu berechnet.
Bei der Berechnung des KU, Anfang 2014, wurde ebenfalls die Hortkosten von meinem Netto abgezogen. Im Titel steht allerdings nur, dass ich KU in Höhe von xx zahlen muß. Ausgerechnet mein Anwalt rät mir nur, ich solle den Hort weiter bezahlen, da der Betrag bei der Berechnung mit berücksichtigt wurde. Und ich bin mir da nicht so sicher bzw. verstehe es nicht. Zum einen da ich den Hortvertrag für meine Tochter nocht nicht einmal unterschrieben haben und auch nicht die Notwendigkeit sehe, dass mein Sohn (er kommt jetzt in die 4. Klasse) überhaupt einen Hortplatz braucht. Der Platz ist bis 16h während meine Ex um 13h Feierabend macht und partout nicht länger arbeiten möchte, im Gegenteil sie hat schon per Anwalt eine Klage auf Nachehelichenunterhalt angekündigt.

Muß ich den Hort bezahlen? Oder noch schlimmer hätte ich den Hort überhaupt nicht bezahlen müssen? "Droht" mir eine Neuberechnung des KU oder schlimmer des TU? Und ist EU=TU?

Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.07.2015 16:12
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Micha,

das klingt noch ein wenig unrund ...

Eindeutig:
Du zahlst aktuell aus Deiner Sicht unstrittig
544 EUR Kindesunterhalt (2x 2.Altersstufe 272 EUR)
200 EUR Trennungsunterhalt

Konfus:
Du schreibst von 200 EUR Hort-/KiTa-Kosten ... ist das jetzt Hort oder KiTa.
Sind die 200 EUR noch aktuell oder ist das jetzt ein geringerer Betrag ? Oder erst ab 1.8. wieder 200 EUR ?
Hortkosten sind in der Regel kein Mehrbedarf, da die Betreuung im Vordergrund steht (und nicht der pädagogische Nutzen).
D.h. allerdings, daß bei einer Anpassung der TU-Berechnung erfolgen könnte -> bei KM wäre das als Aufwand (bereinigt um Steuer) abzugsfähig, auf Deiner Seite fiele der Aufwand weg.
Im Ergebnis könntest Du dann bummelig den gleichen Betrag beim TU wieder draufzahlen.
Ebenso könnte, so Du in eine andere EK-Stufe fällst, höherer KU ergeben.

Meine Meinung: Wenn Du Dich ansonsten gut beraten fühlst, folge Deinem Anwalt. Klärung wenn´s um Nachehelichen Unterhalt geht.

Daß Dein Anwalt nicht alle Satzungen von betreuenden Institutionen im Kopf hat, kann man ihm nicht vorwerfen.

Du verdienst nach Abzug Berufsbedingten Aufwands und Altersvorsorge knapp über 2.000 EUR in StKl. 1 ?
Ist Scheidungsantrag gestellt (Trennung Ende 2013) ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2015 16:56
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

@united Sohn geht in den Hort = Hortkosten, Tochter geht in den Kiga = Kigakosten, zur Übernahme dieser Kosten wurde der TO verpflichtet. Die Frage ist nun, muss er die Hortkosten für Sohn überhaupt zahlen und wie ist das mit den Hortkosten für die Tochter, wenn sie ab August in die Schule geht.

@Micha Die Hortkosten für den Sohn wirst Du vorallem deshalb weiter zahlen müssen, weil Du es bisher auch getan hast. Bei der Tochter ist das anders, aber vergleichbar. Man könnte argumentieren, wenn Du für den Sohn gezahlt hast, dann musst Du auch für die Tochter zahlen.
Außerdem sollte es nach der 4. Klasse auch keinen Hort mehr geben und Du zahlst natürlich nur die tatsächlichen Kosten und auch nicht das Mittagessen, das ist im KU enthalten.

Der Unterhalt für den Ehegatten nennt sich Ehegattenunterhalt = EU, vor der Scheidung, solange man nur getrennt ist das Trennungsunterhalt (TU), nach der Scheidung wäre es nachehelicher Unterhalt (vielfach nennt man es dann eben einfach Ehegattenunterhalt (EU)).

Der Trennungsunterhalt orientiert sich an den ehelichen Verhältnissen und wird in vielen Fällen mit der 3/7-Methode berechnet. Für Deine Frau besteht während des (ersten) Trennungsjahres auch keine Verpflichtung ihre Erwerbstätigkeit zu ändern. Danach und insbesondere nach der Scheidung, muss Deine Frau bedürftig sein um Unterhalt zu erhalten. Der typische Grund, Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren liegt nicht vor.
Trotzdem könnte es bei 2 schulpflichtigen Kindern schwierig werden, mehr als eine Halbtagstätigkeit zu fordern, auch wenn das durchaus möglich wäre.
Die Grundlage dafür ist, dass dann eine Erwerbsobliegenheit besteht um den eigenen Bedarf zu decken. In diesem Fall könnte ein fiktives Einkommen Deiner Frau berücksichtigt werden und es gibt dann keinen nachehelichen Unterhalt.

Ansonsten würde ich mich united anschliessen und sagen, dass Du diese Fragen mit Deinem Anwalt diskutieren solltest.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2015 17:52
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

@Micha Die Hortkosten für den Sohn wirst Du vorallem deshalb weiter zahlen müssen, weil Du es bisher auch getan hast.

Nee. Dafür gibt es außer dem Agrument "einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin" Null Agrumentation. Gewohnheitseffekte beim Kindesbedarf dürften über die Freizeitgestaltung hinaus - also das gewohnte Kindesumfeld, welches zu Ehezeiten geprägt wurde - keinen Bestand haben. Sowohl Kita als auch Hort gelten ja nun mal nicht als Freizeitgestaltung. Sie liegen in der Verantwortung der Eltern. Von daher kann nicht mit dem Agrument "Kind" geantwortet werden. Gewohnheitseffekte treten hier nicht bei dem Kind auf, sondern bei dem ET, bei dem das Kind im Haushalt lebt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2015 22:56
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

zumindest war man gemeinsam vor der Trennung der Meinung, dass das Kind in den Hort gehen soll, im Januar 2014 wurde das durch einen Vergleich bestätigt. Deshalb halte ich es für schwierig zu sagen aber ab morgen nicht mehr.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2015 23:28
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

... , im Januar 2014 wurde das durch einen Vergleich bestätigt. Deshalb halte ich es für schwierig zu sagen aber ab morgen nicht mehr.

Wird nach meiner Interpretation so nicht gesagt, denn:

der Vergleich aus Januar bezieht sich auf den Trennungsunterhalt (=EU?). Dort steht "nur" dass ich ab dann und dann 200,- Euro an meine Ex bezahlen muss, eine Begründung steht dort nicht! Vorab gab es eine Berechnung zum TU (bzw. EU). Dort wurden die Hortkosten für meinen Sohn mit aufgeführt und mir von meinem Netto abgezogen.

Natürlich kann interpretiert werden, dass die Hortkosten indirekt bei der Feststellung des relevanten Einkommens dem Vergleich zugrunde liegen. Daraus abzuleiten, die Übernahme der Hortkosten durch einen der Vergleichsnehmer auch für die Zukunft - und vielleicht gar losgelöst von TU-Dingen - wären Vergleichsgrundlage, klingt für mich schon in die Richtung Rechtsbeugung mir Betonung auf Auslegung. Ist nicht an Dich gerichtet, @susi, nur begegnet mir diese Denkweise inzwischen im Allrtag als Selbstverständlichkeit und Gegeben nur allzuoft.

Ein Vergleich beinhaltet nunmal direkt seine Grundlagen. Lediglich seine Sittenwidrihkeit dürfte durch externe "Begutachter" festgestellt werden dürfen, aber keinesfalls eine Umdefinierung über erweiterte Vergleichsgrundlagen. Wäre es durch die Vertragsnehmer gewollt, würde es drinne stehen. Alles andere wäre ein Angriff auf die Vertragsfreiheit per GG.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2015 00:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ich kann mir diesen schrägen Vergleich auch nur so erklären.

Entweder, die paar Ocken Hort waren das Gegengift gegen eine Fantastilliarde unbefristeten Unterhalt oder der eigene RA ist ein Feminist.

Die erste Variante halte ich für unwahrscheinlich.

Die zweite bedeutet, dass du diesen RA auf den Mond schießen solltest.

Die Frage, ob man gegen diesen Murks vorgehen kann, fällt ein bisschen zurück hinter der Frage, wann er denn sowieso hinfällig wird, weil dann die Scheidung ausgesprochen wurde.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2015 00:23




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Die Frage, ob man gegen diesen Murks vorgehen kann, fällt ein bisschen zurück hinter der Frage, wann er denn sowieso hinfällig wird, weil dann die Scheidung ausgesprochen wurde.

Absolut richtig. Gibt es einen absehbaren Termin hierfür?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2015 00:38
(@michar)
Schon was gesagt Registriert

also, ich zahle 544,- KU und 200,- TU. Es steht nirgends etwas von "Sie müssen den Hort o.ä. bezahlen". Blöd, wie ich bin, habe ich den Hortbeitrag (bis Mai 179,-/ aktuell 92,- und ab 01.08. 140,-) einfach wie während der Ehe weiter bezahlt. Ein Gerichtstermin für die Scheidung würde meinem Anwalt und mir auch auf Nachfrage beim Gericht bisher nicht genannt.
Mir bleiben nach Abzug aller Kosten z.Z. 300€ für Essen/ Kleidung für mich und meine Kinder übrig, von daher bin ich auf jeden Euro angewiesen.

@Beppo, was meinst du mit schrägen Vergleich?

@united
Genau das sind meine Bedenken, d.h. dass ich nachdem ich den Hort nicht mehr bezahle der TU und KU höher gesetzt werden, so dass es nachher auf das selbe hinauskommt.

Mein Anwalt meint, wenn ich den Hort nicht bezahlen, fehlt die Voraussetzung, dass meine Ex nach der Scheidung vollzeit bzw. länger arbeiten gehen kann, hmmm...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.07.2015 17:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ok, wenn die Sache ist, dann gibt es die sichere Variante, wer nichts macht, macht nichts falsch.

Allerdings ist die Sache auch die, dass wenn Du den Hort nicht zahlst, Dein Einkommen um 200 Euro wächst, da wäre die Frage ob Du dann eine Stufe höher im KU kommst (dem muss nicht so sein, wenn Du bisher recht nah an der unteren Grenze warst), der Unterschied wären dann ca. 2*30 Euro = 60 Euro (bis 2*40 = 80 Euro) insgesamt. Damit verblieben Dir von den 200 Euro - 60 Euro = 140 Euro. Davon hätte Deine DEF Anspruch auf 3/7 also ebenfalls 60 Euro, damit blieben Dir immerhin 80 Euro. (Das sind natürlich nur Überschlagsrechnungen)

Das Argument, dass Du den Hort zahlen musst, damit Deine DEF arbeiten gehen kann, zeith so nicht, da gerade in dem Fall, dass der Hortplatz nicht aus pädagogischen Gründen sondern wegen Erwerbstätigkeit genutzt wird, dazu führt, dass DEF ihn bezahlen müsste.

"Kosten des Schulhorts sind nur dann Mehrbedarf des Kindes, wenn der Hortbesuch im Interesse des Kindes (etwa aus pädagogischen Gründen) geboten ist. Kein Mehrbedarf sind diese Kosten, soweit deren Aufwendung erforderlich ist, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sofern die Eltern den Hortvertrag gemeinsam geschlossen haben, unterfallen diese Kosten dem Gesamtschuldnerausgleich und zwar grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Regelung zu gleichen Anteilen, sofern zwischen den beteiligten Eltern, insbesondere über eine Regelung/Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt nicht etwas anderes bestimmt worden ist."
(OLG Naumburg, 22.09.2011 - 8 UF 118/11)

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2015 18:12
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Es wäre sehr hilfreich, wenn Du mal das Einkommen von Dir angeben würdest, welches Berechnungsgrundlage sowohl für den KU (2014) als auch später für den TU war.

Nach Berechnung des KU und Berücksichtigung der Hortkosten (Anfang 2014) kam der TU ab 2015 hinzu - ungefähr in gleicher Höhe. Das müsste sich eigentlich aufheben bzgl. KU-Berechnung. Der TU hingegen wurde verglichen und ist nicht ohne weiteres abänderbar. Ohne Kenntnis Deines EK und des Inhaltes des Vergleiches zum TU kann nur gerätselt werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2015 18:57
(@michar)
Schon was gesagt Registriert

Moin,
Stand 03.2015

2600,- netto
- 760,- (inkl. 179,- Hort)
=1840,-
- 497,- KU
- 150,- TU
- 50,- TU (Aufstockung, weil TU für ein Jahr rückwirkend bezahlt werden muss)
=1143,-
- 625,- Miete
- 27,- Telefon/Internet
- 40,- LV für Sohn
- 18,- GEZ
- 10,- Handy
= 423,-

-> 423,- für Verpflegung/ Klamotten ect. für mich plus an 14 Tagen im Monat meine Kinder

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2015 11:57
(@psoidonuem)
Registriert

Aus was bestehen denn die 760€ bitte ?

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2015 12:27
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

sind die 2600 € bereinigt - berufsbedingte Aufwendungen und zusätzliche Altersvorsorge schon abgezogen?
ansonsten müssten diese Positionen vor Berechnung des KUs abgezogen werden.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2015 12:29
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es wäre sicher günstig noch was zu den 760 Euro zu sagen. Wie gesagt können berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsaorge und u.U. auch ehebedingte Schulden abgezogen werden.
Nimmt man die Hortkosten raus, dann ist der Abzug nur noch 581 Euro.

Bei der Berechnung relevant ist, dass Du 3 Unterhaltsberechtigte hast (2 Kinder plus DEF), deshalb geht es in der DDT eine Stufe runter.
Addiert man die Hortkosten, so kommst Du dadurch beim KU eine Stufe höher, momentan ergibt das beim KU einen Unterschied von 35 Euro, also eher wenig. Allerdings musst Du ab August, wenn Deine Tochter 6 geworden ist sowieso mehr KU zahlen, da die Tochter eine Alterstufe höher kommt.

Gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten galt 2013/14 ein Selbstbehalt 1100 Euro, ab 2015 sind es 1200 Euro. Da man rückwirkend gerechnet hat, ist der Selbstbehalt mit 1000 Euro angenommen worden und das ergibt dann nach der 3/7-Methode 150 Euro Trennungsunterhalt.
Da es ein Vergleich ist, ist es zunächst nicht angreifbar, aber im Prinzip zahlst Du zuviel EU.

Wenn ich es richtig sehe bist Du bei der Berechnung betrogen worden, ändern kann man das nur durch eine ordentliche Beratung/Berechnung und eine Neufestlegung bei KU und nach der Scheidung keinen oder höchstens minimalen EU. Vor dieser Neuberechnung solltest Du Dich nicht fürchten.
Für Deine Kinder wird der KU mit den Altersstufen steigen, dagegen kannst Du Dich nicht wehren.

Da Du mit 50% Betreuung (?) wesentlich mehr betreust als üblich, könntest Du für jeden Wochetag, den Du mehr betreust 10% vom KU abziehen. Insgesamt wären das 25% (=2,5 Tage, halbe Woche ohne Wochenende). Vorsicht! Nicht alle Gerichte rechnen so, auch könnte der KM dann einfallen, dass sie ein Standardmodell bevorzugt, d.h. Du siehst Deine Kind am Wochende aller 14 Tage plus anteiige Ferien und Feiertage!

Letzlich stellen aber alle diese Überlegungen Verhandlungsmasse für die Kostenverteilung, z.B. keine Abzüge beim KU dafür aber keine Hortkosten oder dgl. Dafür brauchst Du einen fähigen Anwalt und den Willen Deine Forderungen auch zu stellen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2015 13:01
(@michar)
Schon was gesagt Registriert

760,-=
230,- berufsbedingte Aufwendungen
40,- LV
110,- Altersvorsorge
50,- BU
150,- Schulden
180,- Hort

@Susi
wir haben leider kein Wechselmodel (50%), sondern meine Tage setzten sich wie folgt zusammen
14 Tage bedeuten = 3 mal im Monat Fr. 16.00h bis Mo. 8.00h + jeden Mi. 17h bis Do 8h

Mir geht es auch um die Zeit mit meinen Kindern und nicht darum, dass ich dadurch den KU kürzen könnte. Anders sieht es beim TU aus!!!

Wie ich schon angedeutet habe, denke ich mein Anwalt schöpft sein Potenzial nicht voll aus, daher noch mal konkret die Frage, wie bin ich "betrogen" worden bzw. was hätte man anders machen sollen? Bzw. was würdet ihr jetzt machen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2015 14:15
(@michar)
Schon was gesagt Registriert

"Bei der Berechnung relevant ist, dass Du 3 Unterhaltsberechtigte hast (2 Kinder plus DEF), deshalb geht es in der DDT eine Stufe runter."

Kannst Du mir das bitte kurz erklären

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2015 16:02




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