In Verzug setzen, o...
 
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In Verzug setzen, obwohl die Vaterschaft eines anderen besteht, geht das?

 
(@verfolgter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich habe heute ein Schreiben meiner Ex bekommen, in dem Sie mich zur Auskunft über mein Einkommen auffordert
und mich "in Verzug" setzt!

Meine biologische Vaterschaft ist unbestritten.

Sie ist aber noch verheiratet und keiner der beiden weder KM noch Ehemann fechten bisher die Vaterschaft an.

Mit anderen Worten, ich soll keine Rechte am Kind haben, aber zahlen soll ich!

Geht es überhaupt in Verzug gesetzt zu werden, solange meine Vaterschaft juristisch nicht besteht?

Vielen Dank vorab für Eure kompetenten Aukünfte!

Verfolgter

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.04.2010 22:23
(@echoecho)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Verfolgter,

Das Gesetz sieht folgendes vor:

Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Da bei Dir Punkt 1 offenbar unbestritten zutrifft, ist der Ehemann der KM zahlungspflichtig.
Soweit zum Gesetzlichen.

Meine biologische Vaterschaft ist unbestritten.

Sagt wer?

VG Echo²

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2010 22:37
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Geht es überhaupt in Verzug gesetzt zu werden, solange meine Vaterschaft juristisch nicht besteht?

Nein.

Trotzdem kann es sein, dass Du rückwirkend KU bezahlen musst wenn sich Vaterschaft geändert hat, nur eben nicht an die KM, sondern an den Ehemann, weil zur Zeit ist er ja leistungspflichtig.

Also da das Schreiben ja offenbar nicht von einem Anwalt kommt, kannst Du's wohl einfach ignorieren.

Ist denn objektiv belegbar, dass der Ehemann von den Umständen Kenntnis hat? Also durch Zeugen, offizielle Schreiben etc.? Das ist wichtig für die 2-Jahresfrist für die Anfechtung, weil sonst kann er ja jederzeit sagen er hat nichts gewusst und dann auch später nmoch anfechten.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2010 22:51
(@echoecho)
Nicht wegzudenken Registriert

Trotzdem kann es sein, dass Du rückwirkend KU bezahlen musst wenn sich Vaterschaft geändert hat

Die Vaterschaft ändert sich aber nur dann, wenn folgende Punkte alle (!) erfüllt sind:

- die Scheidung wurde eingereicht
- das Kind wurde geboren, nachdem die Scheidung eingereicht wurde
- Verfolgter erkennt die Vaterschaft spätestens ein Jahr nach der Scheidung an
- KM und ihr Ehemann stimmen der Anerkennung zu

Ansonsten bleibt es dabei: Der Ehemann ist leistungspflichtig!

VG
Echo²

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2010 23:05
(@verfolgter)
Schon was gesagt Registriert

Sagt wer?

VG Echo²

Das habe ich abgeklärt!

Ist denn objektiv belegbar, dass der Ehemann von den Umständen Kenntnis hat? Also durch Zeugen, offizielle Schreiben etc.? Das ist wichtig für die 2-Jahresfrist für die Anfechtung, weil sonst kann er ja jederzeit sagen er hat nichts gewusst und dann auch später nmoch anfechten.

Ich hatte die Vaterschaft schonmal anerkannt und nach 2 3/4 Jahren widerufen, da der Ehemann nich zugestimmt hat.

Vor dem Widerruf habe ich mit dem Ehemann telefoniert, warum er nicht zustimmt, aber er hat abgeblockt.
Das könnte ich auch belegen! Ist aber ne Frage der Beweisverwertung!

KM hat später per email auf meine Frage, warum er nicht zugestimmt hat geantwortet:
"Ganz einfach, weil ich ihn darum gebeten habe!".
Darüber gibts ne Eidesstattliche Versicherung einer Person, die das Mail im Original gelesen hat"

Aber die brauchen mich ja nicht um anzufechten! ?

Oder seht Ihr das anders?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.04.2010 23:13
(@verfolgter)
Schon was gesagt Registriert

Danke zunächst mal für die schnellen Antworten!

Wird wohl in Zukunft noch einiges zu schreiben geben!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.04.2010 23:15
(@echoecho)
Nicht wegzudenken Registriert

Das habe ich abgeklärt!

Hoffentlich mit einem Vaterschaftstest, dessen Proben Du selbst entnommen und auch selbst beim Labor eingereicht hast.

Ich hatte die Vaterschaft schonmal anerkannt und nach 2 3/4 Jahren widerufen

Was die Sache ein klein wenig komplizierter machen dürfte und meine Kenntnisse übersteigt. Die Profis hier wissen sicher Rat.

Alles Gute für Dich!

Echo²

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2010 23:20
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Aber die brauchen mich ja nicht um anzufechten! ?

2 Jahre nachdem alle Kenntnis der Umstände hatten können sie nicht mehr anfechten:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1600b.html

Glaub aber das Kind kann noch anfechten wenn es volljährig wird.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2010 00:19